Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.02.2008 – 21 W (pat) 309/06

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 103 61 340

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 103 61 340 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 103 61 340, dessen Erteilung am 6. Oktober 2005 veröffentlicht

wurde, ist am 9. Januar 2006 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent DE 103 61 340 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrundes

der mangelnden Patentfähigkeit in vollem Umfang aufrecht. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem Widerruf oder einer Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59

Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und

ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird

(vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl.

2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Bernhart