Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.02.2008 – 21 W (pat) 316/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 103 21 854

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 103 21 854 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Chirurgisches Rohrschaftinstrument

Patentansprüche 1 bis 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008;

Beschreibung Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, im Übrigen mit Absatz [0015 bis

0031], der Beschreibung gemäß Patentschrift;

3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 8, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 103 21 854, dessen Erteilung am 16. Dezember 2004 veröffentlicht wurde, ist am 16. März 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent DE 103 21 854 beschränkt aufrecht zu erhalten mit

den Patentansprüchen 1 - 7, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, mit der Beschreibung, Seiten 1 -

5,

überreicht

in

der mündlichen Verhandlung

vom

14. Februar 2008, im Übrigen mit Absatz [0015 bis 0031], der Beschreibung gemäß Patentschrift, sowie mit der Zeichnung, Figuren 1 bis 8, gemäß Patentschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

Der Senat hält das Patent nach Prüfung des geltend gemachten Widerrufsgrunds

der mangelnden Patentfähigkeit beschränkt aufrecht. Der im Verfahren befindliche

Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer

weiteren Beschränkung des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe

ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59

Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und

ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird

(vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl.

2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Bernhart