Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 14.02.2008 – 21 W (pat) 330/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 103 10 005
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart 08.05
beschlossen:
Das Patent DE 103 10 005 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Bezeichnung: Chirurgische Haltevorrichtung
Patentansprüche 1 bis 25, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008;
Beschreibung, Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, im Übrigen mit den Absätzen [0022] bis [0050] der Beschreibung gemäß Patentschrift;
2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 103 10 005, dessen Erteilung am 9. Juni 2005 veröffentlicht
wurde, ist am 3. September 2005 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 103 10 005 beschränkt aufrecht zu erhalten mit
den Patentansprüche 1 bis 25, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, der Beschreibung, Seiten 1 bis 6,
überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008,
im Übrigen mit den Absätzen [0022] bis [0050] der Beschreibung
gemäß Patentschrift, sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2,
gemäß Patentschrift.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe
der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung beschränkt
aufrecht. Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents liegt nicht
vor. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem
vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das
Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59
Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach
Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und
ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird
(vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl.
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Bernhart
Pü