Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 14.02.2008 – 21 W (pat) 330/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

14. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

gegen das Patent 103 10 005

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 103 10 005 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Chirurgische Haltevorrichtung

Patentansprüche 1 bis 25, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008;

Beschreibung, Seiten 1 bis 6, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, im Übrigen mit den Absätzen [0022] bis [0050] der Beschreibung gemäß Patentschrift;

2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2, gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 103 10 005, dessen Erteilung am 9. Juni 2005 veröffentlicht

wurde, ist am 3. September 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende ihren Einspruch

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent DE 103 10 005 beschränkt aufrecht zu erhalten mit

den Patentansprüche 1 bis 25, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008, der Beschreibung, Seiten 1 bis 6,

überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2008,

im Übrigen mit den Absätzen [0022] bis [0050] der Beschreibung

gemäß Patentschrift, sowie 2 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 2,

gemäß Patentschrift.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe

der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung beschränkt

aufrecht. Eine unzulässige Erweiterung des Gegenstands des Patents liegt nicht

vor. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik gibt keinen Anlass zu einem

vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung des Patents. Für das

Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59

Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG ohne weitere sachliche Begründung, da nach

Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist und

ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird

(vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl.

2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl. 2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Bernhart