Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.02.2008 – 27 W (pat) 35/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 35/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 50 778.1
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. Februar 2008 durch Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden sowie die Richter
Schwarz und Kruppa
b e s c h l o s s e n : 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Bezeichnung
Photovoltaic Equipment Conference
als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 41 und 42 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach
vorausgegangener Beanstandung die Markenanmeldung teilweise zurückgewiesen, nämlich für
„Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Ausbildung; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Berufsberatung; wissenschaftliche
und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen,
Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen,“
weil der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle.
Die angemeldete Bezeichnung werde vom Verkehr angesichts ihrer ohne weiteres
verständlichen teilweise englischsprachigen Bestandteile ohne weiteres als „Konferenz zum Thema der Ausrüstung und Ausstattung von Photovoltaikanlagen“ verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle
die angemeldete Bezeichnung eine unmittelbar sachbeschreibende Angabe dar,
nämlich als Themenangabe für bestimmte Konferenzen, mit denen die angemeldeten Waren und Dienstleistungen in Beziehung stünden. Daher werde das angemeldete Zeichen nur als Sachinformation, nicht aber als Herkunftshinweis verstanden.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der
Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, bei der angemeldeten Bezeichnung handele es
sich keineswegs um eine beschreibende Sachangabe, die vom Publikum verstanden werde. Sie sei vielmehr prägnant und besonders eingängig sowie „schillernd“
und infolge ungewöhnlicher Verknüpfung einzelner insoweit sprachunüblicher Elemente geeignet, die Aufmerksamkeit zu wecken. Daher komme ihr Unterscheidungskraft zu. Mangels eines berechtigten Bedürfnisses der Allgemeinheit oder
der Mitbewerber an der freien Verwendbarkeit als beschreibendes Zeichen sei
auch ein Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so sei zunächst auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen, denen
sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Anmelde- und Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:
Der Umstand, dass die Bezeichnung „Photovoltaic Equipment Conference“ keine
genaue Inhaltsangabe der betreffenden Produkte darstellt, sondern noch Interpretationsspielräume lässt, ändert nichts an der Tatsache, dass es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um nichts weiter handelt als um eine Sachaussage, die
sich genau auf den Einsatzbereich oder –zweck beziehen kann, der für die betreffenden Waren und Dienstleistungen kennzeichnend ist. Es ist nämlich nicht erforderlich, dass Angaben, aus denen eine Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren
oder Dienstleistungen verwendet werden; vielmehr genügt es, dass die Zeichen
oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann
daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer
seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 682, EG 43 - biomild).
Daran ist vorliegend kein Zweifel möglich. Wie die Markenstelle unter Bezugnahme auf ihrem Beschluss beigefügte Internet-Auszüge dargelegt hat, finden
ähnlich zusammengesetzte Bezeichnungen wie z. B. „Photovoltaic Specialists
Conference“ bereits Verwendung. Ergänzend ist auf die - aus dem Verfahren
27 W (pat) 31/08 dem Senat bekannte - verschiedentlich bereits ebenfalls benutzte Bezeichnung „Photovoltaic Technology Show“ zu verweisen. Angesichts
des ausschließlich beschreibenden Bedeutungsgehalts fehlt der angemeldeten
Bezeichnung mithin die Eignung, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,
605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die
angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, denn die angesprochenen Verkehrskreise - letztlich
alle Verbraucher - werden in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen.
Folglich fehlt ihr auch jede Unterscheidungskraft im markenrechtlichen Sinne (vgl.
BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-
Service; BGH GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION).
Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich auch um eine
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt.
Dr. van Raden
Schwarz
Kruppa
Fa