Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 21.02.2008 – 21 W (pat) 324/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

21. Februar 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 195 49 520

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt so

wie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05

beschlossen:

Das Patent DE 195 49 520 wird dadurch beschränkt aufrechterhalten, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 2 durch die in der

mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 überreichten Patentansprüche 1 und 2 ersetzt werden.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 195 49 520, dessen Erteilung am 14. April 2005 veröffentlicht

wurde, ist mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005, eingegangen am 14. Juli 2005, Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende den Einspruch

zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent DE 195 49 520 dadurch beschränkt aufrechtzuerhalten, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 2 durch die in der

mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 überreichten Patentansprüche 1 und 2 ersetzt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren

nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende

Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe

der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung, beschränkt

aufrecht. Das Streitpatent nimmt die Unionsprioritäten US 08/28 21 81 und

08/45 73 54 zu Recht in Anspruch. Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt

der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der

Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik und der Gegenstand des Patents geben keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung

des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59

Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG entsprechend ohne weitere

sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die

Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung

des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl.

2006, § 94 Rn. 21).

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Dr. Müller