Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 21.02.2008 – 21 W (pat) 324/05
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Februar 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 195 49 520
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt so
wie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller 08.05
beschlossen:
Das Patent DE 195 49 520 wird dadurch beschränkt aufrechterhalten, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 2 durch die in der
mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 überreichten Patentansprüche 1 und 2 ersetzt werden.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 195 49 520, dessen Erteilung am 14. April 2005 veröffentlicht
wurde, ist mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005, eingegangen am 14. Juli 2005, Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 hat die einzige Einsprechende den Einspruch
zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent DE 195 49 520 dadurch beschränkt aufrechtzuerhalten, dass die erteilten Patentansprüche 1 und 2 durch die in der
mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2008 überreichten Patentansprüche 1 und 2 ersetzt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Da der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch zulässig war, ist das Verfahren
nach der Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen ohne die Einsprechende
fortzusetzen (§ 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG).
Der Senat hält das Patent nach Prüfung der geltend gemachten Widerrufsgründe
der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung, beschränkt
aufrecht. Das Streitpatent nimmt die Unionsprioritäten US 08/28 21 81 und
08/45 73 54 zu Recht in Anspruch. Sein Gegenstand geht nicht über den Inhalt
der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung der
Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist. Der im Verfahren befindliche Stand der Technik und der Gegenstand des Patents geben keinen Anlass zu einem vollständigen Widerruf oder einer weiteren Beschränkung
des Patents. Für das Vorliegen weiterer Widerrufsgründe ist nichts ersichtlich.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG a. F. i. V. m. § 59
Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG entsprechend ohne weitere
sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die
Patentinhaberin beteiligt ist und ihrem Antrag auf beschränkte Aufrechterhaltung
des Patents stattgegeben wird (vgl. BPatG BlPMZ 2004, 60 - fehlende Begründungspflicht; Schulte, PatG, 7. Aufl. 2005, § 94 Rn. 18; Benkard, PatG, 10. Aufl.
2006, § 94 Rn. 21).
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Dr. Müller
Pü