Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 26.02.2008 – 33 W (pat) 23/06

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 23/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 23 915.8

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender

und der Richter Dr. Kortbein und Kätker

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

BAUPROTECT

Die Anmeldung der Wortmarke

für

Versicherungswesen, insbesondere Erstellen von Deckungskonzepten für Baubetriebe

(Dienstleistungsverzeichnis in der Fassung des Schriftsatzes vom

25. September 2003)

ist von der Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit

Beschluss vom 14. Dezember 2005 durch ein Mitglied des Patentamts nach §§ 37

Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Nach Auffassung der

Markenstelle fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Sie

setze sich aus dem Wort "Bau", das keiner weiteren Erläuterung bedürfe, und dem

vom Verb "protect" ("schützen, beschützen, wahren, sichern") bzw. dem Substantiv "protection" ("Schutz, Wahrung") abgeleiteten Begriff "PROTECT" zusammen.

In ihrer Verbindung "BAUPROTECT" wiesen die beiden Bestandteile auch für den

inländischen Verkehr in werbeüblicher Form den Bedeutungsgehalt "Schutz für

den Baubereich" auf. Ein erheblicher Teil des inländischen Verkehrs werde das

Zeichen als Hinweis darauf verstehen, dass die beanspruchten Dienstleistungen

einen (Versicherungs-)Schutz für den Baubereich bzw. für die Baubranche zum

Gegenstand hätten. Die Markenstelle habe den tatsächlichen Gebrauch der angemeldeten Wortkombination (in geringfügig unterschiedlichen Schreibweisen)

auch belegen können. Damit fehle der angemeldeten Marke das erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der

sie sinngemäß beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass sich die von der Markenstelle angeführten Recherchebeispiele nahezu ausschließlich auf Produkte der Antragstellerin bezögen.

Im Übrigen weise die Markenstelle zwar zu Recht darauf hin, dass sich die angemeldete Marke aus den Worten "BAU" und "PROTECT" zusammensetze, in der

Gesamtheit sei das Wort "BAUPROTECT" im allgemeinen Sprachgebrauch jedoch

nicht geläufig. Es handle sich um einen Kunstbegriff aus jeweils einem englischen

und einem deutschen Wort. Auch soweit der Senat in seinem Zwischenbescheid

vom 10. Januar 2008 auf verschiedene Gesamtbegriffe hingewiesen habe, die

sich jeweils aus einem deutschen und einem englischen Wort zusammensetzten

("Eurocard", "webbasiert", "Handynutzer", "frequent traveller - Bonus") spreche

dies nicht gegen die Zuerkennung der Unterscheidungskraft. Die Marke "Eurocard" sei für verschiedene Klassen eingetragen. Demgegenüber ließen sich die

anderen genannten Begriffe im Gegensatz zu "Eurocard" oder "BAUPROTECT"

mit keinem Unternehmen in Verbindung bringen.

Der angemeldete Begriff sei unscharf und enthalte keine eindeutige Inhaltsangabe. Er könne zum einen die Dienstleistungen "Erstellen von Deckungskonzepten für Baubetriebe" meinen, zugleich könnten darunter aber auch z. B. Dienstleistungen direkt am Bau erfasst werden, etwa die bloße Absicherung von Baustellen oder Bauvorhaben, die technische Begleitung eines Bauvorhabens, Baueinrichtungen oder Bautechniken zum Schutz einer bestimmten Bauweise. Nach

dem großzügigen Maßstab, den die Rechtsprechung insbesondere bei Wortzusammensetzungen an die Unterscheidungskraft anlege, sei die angemeldete

Marke schutzfähig. Dies zeigten auch zahlreiche Voreintragungen von Wortzusammensetzungen mit dem nachgestellten Bestandteil "PROTECT". Nur die Anmelderin verwende den Begriff "BAUPROTECT" im Versicherungswesen. Er besage nichts über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung oder

sonstige Merkmale der Dienstleistungen. Unabhängig davon könne er sogar als

Hinweis auf Sicherheitskleidung für Baustellen oder als Hinweis für Tätigkeiten am

Bau (z. B. gutachterliche Baubegleitung) verstanden werden. Die Anmeldemarke

stehe also gerade nicht für eine spezifische Beschreibung von Dienstleistungen

aus dem Versicherungswesen. Dieses Ergebnis werde durch eine Vielzahl von

eingetragenen Wortmarken mit dem Bestandteil "PROTECT" bestätigt.

Der Anmelderin ist das Ergebnis einer vom Senat durchgeführten Recherche mitgeteilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug

genommen.

II

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weist nicht die für eine Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Entsprechend der Hauptfunktion der Marke, dem Verbraucher oder Endabnehmer

die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu garantieren, ist unter Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung zu verstehen, Waren

oder Dienstleistungen als von einem Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH

GRUR 2002, 804 Nr. 35 - Philips/Remington; GRUR 2004, 428 Nr. 30, 48

- Henkel). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen, zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. Kann einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und

nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR

2003, 1050, 1051 - Cityservice).

Die angemeldete Marke setzt sich aus dem deutschen Wort "BAU", mit dem sowohl Bautätigkeit als auch Gebäude bezeichnet werden, und dem im Versicherungsbereich gängigen englischen Wort "PROTECT" zusammen, das für Durchschnittsverbraucher mit Grundkenntnissen der englischen Sprache ohne weiteres

im Sinne von "(be-)schützen, (ab-)sichern" verständlich ist. Damit weist die Anmeldemarke für den durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer einen Bedeutungsgehalt im Sinne von "Bauschutz" oder "schützen in Zusammenhang mit dem Bau"

auf. Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass es sich bei einem solchen Begriffsinhalt, und mag er vom Verbraucher auch nur ungefähr in diesem Sinne erfasst werden, für die beanspruchten Dienstleistungen "Versicherungswesen, insbesondere Erstellen von Deckungskonzepten für Baubetriebe" um eine beschreibende Angabe über den Gegenstand bzw. das sachliche Gebiet handelt, auf das

sich die Dienstleistungen beziehen. Der Anmelderin ist zwar zuzugeben, dass die

angemeldete Marke kein im Versicherungswesen gebräuchlicher Fachbegriff oder

ein sonstiger belegbar eingebürgerter Sachbegriff auf diesem Gebiet ist. Dies ändert aber nichts daran, dass die Wortkombination "BAUPROTECT" einen erkennbar beschreibenden Begriffsinhalt aufweist.

Maßgebend für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist auch nicht, ob das

angemeldete Markenwort in Bezug auf andere, hier nicht beanspruchte Waren

oder Dienstleistungen einen sachlich relevanten Sinn ergeben würde, ob sich also

"BAUPROTECT" etwa auch als Hinweis auf Sicherheitskleidung auf Baustellen

oder als Hinweis für Tätigkeiten am Bau (z. B. gutachterliche Baubegleitung) eignen würde. Dies würde nur dann eine Rolle spielen, wenn das Markenwort für entsprechende Dienstleistungen auch angemeldet wäre. Vorliegend ist allein maßgebend, wie das angemeldete Markenwort "BAUPROTECT" von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird, wenn es ihnen als Kennzeichnung gerade

der hier beanspruchten Dienstleistung "Versicherungswesen,

insbesondere

Erstellen von Deckungskonzepten für Baubetriebe" begegnet. Insoweit liegt aber

eine beschreibende Angabe vor (s. o.).

Dieser rein werblich-beschreibende Charakter wird entgegen der Auffassung der

Anmelderin nicht dadurch aufgehoben, dass sich die Marke aus einem deutschen

und einem englischen Bestandteil zusammensetzt. Denn an solche deutsch-englischen Wortzusammensetzungen ist der Verkehr gewöhnt. Sie begegnen ihm sowohl als Marke, worauf die Anmelderin in Bezug auf das Beispiel "Eurocard" zu

Recht hingewiesen hat (auch wenn es sich bei den meisten der eingetragenen

"Eurocard"-Marken um Wort-/Bildmarken handelt und die Marke 963 142 für

Pappe, Karton geschützt ist), ebenso wie als beschreibende Bezeichnung, was die

Anmelderin in Bezug auf die Beispiele "webbasiert", "Handynutzer" und "Frequent-

Traveller-Bonus" auch nicht in Abrede gestellt hat. Die Zusammensetzung einer

Marke aus einem deutschen und einem englischen Bestandteil spricht also für

sich genommen zwar keineswegs gegen die Zuerkennung der Unterscheidungskraft, andererseits kann aus ihr allein jedoch auch nicht umgekehrt schon die Eignung zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung gefolgert werden. Insbesondere

vermag eine solche Art der Zusammensetzung einen werblich-beschreibenden

Charakter eines Markenworts nicht aufzuheben.

Gegen die Zuerkennung einer auch nur geringen Unterscheidungskraft spricht hier

vor allem, dass gänzlich unterschiedliche Versicherungsanbieter Wortzusammensetzungen verwenden, die gerade auch mit dem nachgestellten Bestandteil "Protect" der angemeldeten Marke entsprechen. Mit Zwischenbescheid vom

10. Januar 2008 hat der Senat der Anmelderin zahlreiche Beispiele solcher Verwendungen übermittelt, wie etwa "Male Protect" (American Express), "Handy

Protect" (O²), "AGRI-protect" (Agrisano), "ImmoProtect" (DEMA). Mögen diese

Bezeichnungen in den übersandten Belegen auch kennzeichnend (zur Bezeichnung bestimmter Versicherungstarife) verwendet worden sein, so zeigen die Beispiele doch, dass Wortzusammensetzungen, die aus einer Angabe über den Versicherungsgegenstand bzw. das Versicherungsgebiet und dem nachgestellten

Wort "PROTECT" bestehen, von ganz unterschiedlichen Versicherungsanbietern

verwendet werden. Daher kann der Verkehr aus einer solchen Angabe von Haus

aus nicht auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Versicherungsdienstleistungen aus einem ganz bestimmten Betrieb schließen. Dies gilt jedenfalls dann,

wenn eine solche Angabe - wie hier - einen erkennbar beschreibenden Charakter

aufweist. Daher fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft, so

dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Bender

Dr. Kortbein

Kätker

Cl