Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 26.02.2008 – 6 W (pat) 304/07

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 304/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 35 299

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke

sowie

der

Richter Guth,

Dipl.-Ing. Hildebrandt

und

Dipl.-Ing. Ganzenmüller 08.05

beschlossen:

Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-

-

Patentansprüche 1 bis 12, eingegangen am 16.6.2006,

Im Übrigen wie erteilt.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 102 35 299, dessen Erteilung am 25. November 2004 veröffentlicht wurde, ist am 23. Februar 2005 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006 (eingegangen am 22. Juni 2006) hat die einzige

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent mit den aus der Beschlussformel ersichtlichen Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1

GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich.

Das Verfahren wird daher von Amts wegen ohne die Einsprechende fortgesetzt

(§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG).

3. Der Senat hält das Patent im beantragten Umfang aufrecht.

Die geltenden Patentansprüche sind zulässig, da die erfolgten Änderungen auf

ursprungsoffenbarte, in der erteilten Fassung enthaltene Merkmale zurückgehen,

welche eindeutig einschränkender Art sind.

Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass

gegeben, das Patent weitergehend zu beschränken oder zu widerrufen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47

Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin beteiligt ist, deren

Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom 5. August 2003

(Az: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die Begründung hierfür

(Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

Dr. Lischke

Guth

Hildebrandt

Ganzenmüller

Cl