Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 27.02.2008 – 28 W (pat) 153/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 153/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 76 545. 0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Tintencenter
für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klasse 2
„Tonerpatronen für Drucker und Fotokopierer, Druckerzubehör,
soweit in Klasse 02 enthalten“.
Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
hat die Anmeldung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren
werde der Verkehr unter der angemeldeten Marke lediglich einen schlagwortartigen Hinweis auf eine Verkaufsstätte verstehen, in der Tinten angeboten
würden. Mit diesem Bedeutungsgehalt werde der Ausdruck „Tintencenter“ auch
bereits von Dritten verwendet. Als bloßer Sachhinweis fehle der Marke jegliche
Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und es bestehe darüber
hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Wertung der Markenstelle könne keinen Bestand haben, da die Eintragungspraxis des DPMA erkennen lasse, dass vergleichbar gebildete Marken mit dem Bestandteilen „Tinte“
und „Tinten“ als schutzfähig zu werten seien. So hätten beispielsweise die Marken
„Tintentankstelle“, „Tinten-Tanker“, „Tintenbiene“, „Strom und Tinte“, „Office &
Tinte SHOP“, „A-Z Tinte“ sowie weitere Marken Eingang in das Register gefunden.
Unverständlich blieben insbesondere Markeneintragungen wie „Tinte & Toner
WELT“, „Tinten-Box“ und „Tinten“. Angesichts dieser Entscheidungspraxis des
DPMA könne auch der angemeldeten Marke die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete
Eignung einer Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis für die von
ihr erfassten Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (stRspr.,
BGH, GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Nur wenn eine Marke diese Herkunftsfunktion erfüllen kann, ist es gerechtfertigt, sie durch die Eintragung ins
Register der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen und
zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren (vgl. EuGH GRUR 2003, 55,
Rdn. 48–52 - Arsenal FC). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei
im Hinblick auf die konkret angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen zu
treffen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf die Wahrnehmung
eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist,
der mit den Gepflogenheiten auf dem einschlägigen Wirtschaftssektor vertraut ist
(vgl. EuGH GRUR 2004, 943 ff., Rdn. 24 - SAT.2). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere solchen Marken abzusprechen, denen die
angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen
eine im Vordergrund stehende Sachaussage zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004,
674 ff., Rdn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL
WM 2006). Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer
angemeldeten Wortmarke möglicherweise um eine sprachliche Neuschöpfung
handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004,
680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard, BPatG
26 W (pat) 175/01 - Travel Point, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Das angemeldete Markenwort besteht aus der sprachregelgemäßen Verbindung
der hier einschlägigen Produktbezeichnung „Tinten“ und dem Sachbegriff
„Center“, der den beteiligten Verkehrsteilnehmern als gängige Bezeichnung eines
Platzgeschäftes bzw. einer Verkaufsstätte allgemein bekannt ist. Ebenso bekannt
ist dem Verkehr die werbeübliche Praxis, in vergleichbaren Wortbildungen durch
einen dem Wortelement „Center“ vorangestellten Sachbegriff die
jeweilige
fachspezifische Ausrichtung des Geschäfts
in gattungsmäßiger Weise zu
bezeichnen. Neben anderen Sachbegriffen wie „Shop“, „Corner“ oder „Point“ wird
die Bezeichnung „Center“ auch im deutschen Sprachgebrauch bereits seit langem
in diesem Sinne verwendet (vgl. hierzu BPatG 33 W (pat) 109/99 - Friedrichstadt-
Center; BPatG 27 W (pat) 044/01 - docucenter; HABM, R0796/02-4 - alpincenter.com, alle Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Vor
diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete
Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf eine Verkaufsstätte verstehen, die ein auf
das Produktspektrum „Tinten“ spezialisiertes Warenangebot offeriert.
Das Markenwort erschöpft sich somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in
sprachüblicher Weise die produktspezifische Ausrichtung des fraglichen Warenspektrums benennt. Der Verkehr wird dies ohne weitere Überlegungen erkennen
und die angemeldete Wortkombination nur in diesem Sinne und damit als beschreibenden Sachhinweis, nicht aber als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne
des Markenrechts verstehen. Da der angemeldeten Marke somit bereits die
erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen
ist, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzwürdiges
Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahingestellt
bleiben.
Soweit der Anmelder seine Beschwerdebegründung ausschließlich auf die
Voreintragung anderer Marken mit dem Wortbestandteil „Tinten“ stützt, ist darauf
hinzuweisen, dass Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer - möglicherweise aber auch löschungsreifer - Marken zwar ein zu berücksichtigendes Indiz
darstellen können, für die Schutzfähigkeitsentscheidung aber keinesfalls verbindlich sind. Im vorliegenden Fall verkennt der Beschwerdeführer zudem bereits,
dass es sich bei den von ihm genannten Marken überwiegend um Wort-
/Bildzeichen und damit um mit der vorliegend angemeldeten Wortmarke nicht
vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies gilt für die von ihm besonders hervorgehobenen Marken 304 52 145 „Tinte & Toner WELT“, 303 22 062 „TINTEN
BOX“ und 396 52 951 „Tinten“ ebenso wie für die darüber hinaus angeführten
Marken 305 03 788
„Tinten-Tanker“, 304 06 802
„Strom und Tinte“ und
303 29 447 „Office & Tinte SHOP“. Auch die Wortmarken 302 47 087 „A-Z-Tinte“
und 302 47 087 „Tintentankstelle“ sind in ihrem semantischen Gehalt mit der hier
angemeldeten Marke nicht vergleichbar.
Aber unabhängig von der Frage, inwieweit die Bedenken des Anmelders im
Hinblick auf die Schutzfähigkeit vermeintlich vergleichbarer Markeneintragungen
gerechtfertigt erscheinen mögen oder nicht, können Voreintragungen für die
Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keinerlei Bindungswirkung entfalten. Vielmehr hat diese Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der
gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen, wie dies in ständiger Spruchpraxis des EuGH zum
Gemeinschaftsmarkenrecht und des BGH zum Markengesetz immer wieder
bestätigt worden ist (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID;
BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Sowohl die MarkenRichtl. wie auch das
Markengesetz gehen klar davon aus, dass schutzunfähige Marken durchaus
Eingang ins Register erlangen können und sehen deshalb ein eigenständiges
Verfahren für die Löschung solcher zu Unrecht eingetragener Marken vor. Eine
Bindungswirkung einzelner Voreintragungen scheidet daher ebenso aus, wie der
Aspekt einer möglicherweise „gefestigten“ Entscheidungspraxis, wie sie hier vom
Anmelder zwar sinngemäß geltend gemacht wurde, im vorliegenden Fall jedoch
nach den Festsstellungen des Senats gerade nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Nachdem eine mündliche Verhandlung von dem Beschwerdeführer nicht beantragt wurde und nach Wertung
des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die vorliegende
Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 69 MarkenG).
Stoppel
Stoppel
Schell
Richterin Werner ist
urlaubsbedingt verhindert
zu unterschreiben
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