Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 27.02.2008 – 28 W (pat) 153/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 153/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 76 545. 0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

Tintencenter

für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klasse 2

„Tonerpatronen für Drucker und Fotokopierer, Druckerzubehör,

soweit in Klasse 02 enthalten“.

Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)

hat die Anmeldung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren

werde der Verkehr unter der angemeldeten Marke lediglich einen schlagwortartigen Hinweis auf eine Verkaufsstätte verstehen, in der Tinten angeboten

würden. Mit diesem Bedeutungsgehalt werde der Ausdruck „Tintencenter“ auch

bereits von Dritten verwendet. Als bloßer Sachhinweis fehle der Marke jegliche

Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und es bestehe darüber

hinaus auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Die Wertung der Markenstelle könne keinen Bestand haben, da die Eintragungspraxis des DPMA erkennen lasse, dass vergleichbar gebildete Marken mit dem Bestandteilen „Tinte“

und „Tinten“ als schutzfähig zu werten seien. So hätten beispielsweise die Marken

„Tintentankstelle“, „Tinten-Tanker“, „Tintenbiene“, „Strom und Tinte“, „Office &

Tinte SHOP“, „A-Z Tinte“ sowie weitere Marken Eingang in das Register gefunden.

Unverständlich blieben insbesondere Markeneintragungen wie „Tinte & Toner

WELT“, „Tinten-Box“ und „Tinten“. Angesichts dieser Entscheidungspraxis des

DPMA könne auch der angemeldeten Marke die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten

Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete

Eignung einer Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis für die von

ihr erfassten Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (stRspr.,

BGH, GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Nur wenn eine Marke diese Herkunftsfunktion erfüllen kann, ist es gerechtfertigt, sie durch die Eintragung ins

Register der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen und

zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren (vgl. EuGH GRUR 2003, 55,

Rdn. 48–52 - Arsenal FC). Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei

im Hinblick auf die konkret angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen zu

treffen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf die Wahrnehmung

eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist,

der mit den Gepflogenheiten auf dem einschlägigen Wirtschaftssektor vertraut ist

(vgl. EuGH GRUR 2004, 943 ff., Rdn. 24 - SAT.2). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere solchen Marken abzusprechen, denen die

angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen

eine im Vordergrund stehende Sachaussage zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004,

674 ff., Rdn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL

WM 2006). Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer

angemeldeten Wortmarke möglicherweise um eine sprachliche Neuschöpfung

handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar ist (vgl. EuGH GRUR 2004,

680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard, BPatG

26 W (pat) 175/01 - Travel Point, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).

Das angemeldete Markenwort besteht aus der sprachregelgemäßen Verbindung

der hier einschlägigen Produktbezeichnung „Tinten“ und dem Sachbegriff

„Center“, der den beteiligten Verkehrsteilnehmern als gängige Bezeichnung eines

Platzgeschäftes bzw. einer Verkaufsstätte allgemein bekannt ist. Ebenso bekannt

ist dem Verkehr die werbeübliche Praxis, in vergleichbaren Wortbildungen durch

einen dem Wortelement „Center“ vorangestellten Sachbegriff die

jeweilige

fachspezifische Ausrichtung des Geschäfts

in gattungsmäßiger Weise zu

bezeichnen. Neben anderen Sachbegriffen wie „Shop“, „Corner“ oder „Point“ wird

die Bezeichnung „Center“ auch im deutschen Sprachgebrauch bereits seit langem

in diesem Sinne verwendet (vgl. hierzu BPatG 33 W (pat) 109/99 - Friedrichstadt-

Center; BPatG 27 W (pat) 044/01 - docucenter; HABM, R0796/02-4 - alpincenter.com, alle Entscheidungen veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM). Vor

diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete

Marke im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf eine Verkaufsstätte verstehen, die ein auf

das Produktspektrum „Tinten“ spezialisiertes Warenangebot offeriert.

Das Markenwort erschöpft sich somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in

sprachüblicher Weise die produktspezifische Ausrichtung des fraglichen Warenspektrums benennt. Der Verkehr wird dies ohne weitere Überlegungen erkennen

und die angemeldete Wortkombination nur in diesem Sinne und damit als beschreibenden Sachhinweis, nicht aber als betriebliches Herkunftszeichen im Sinne

des Markenrechts verstehen. Da der angemeldeten Marke somit bereits die

erforderliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen

ist, kann die Frage, ob an ihrer freien Verwendung auch ein schutzwürdiges

Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, dahingestellt

bleiben.

Soweit der Anmelder seine Beschwerdebegründung ausschließlich auf die

Voreintragung anderer Marken mit dem Wortbestandteil „Tinten“ stützt, ist darauf

hinzuweisen, dass Voreintragungen möglicherweise vergleichbarer - möglicherweise aber auch löschungsreifer - Marken zwar ein zu berücksichtigendes Indiz

darstellen können, für die Schutzfähigkeitsentscheidung aber keinesfalls verbindlich sind. Im vorliegenden Fall verkennt der Beschwerdeführer zudem bereits,

dass es sich bei den von ihm genannten Marken überwiegend um Wort-

/Bildzeichen und damit um mit der vorliegend angemeldeten Wortmarke nicht

vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies gilt für die von ihm besonders hervorgehobenen Marken 304 52 145 „Tinte & Toner WELT“, 303 22 062 „TINTEN

BOX“ und 396 52 951 „Tinten“ ebenso wie für die darüber hinaus angeführten

Marken 305 03 788

„Tinten-Tanker“, 304 06 802

„Strom und Tinte“ und

303 29 447 „Office & Tinte SHOP“. Auch die Wortmarken 302 47 087 „A-Z-Tinte“

und 302 47 087 „Tintentankstelle“ sind in ihrem semantischen Gehalt mit der hier

angemeldeten Marke nicht vergleichbar.

Aber unabhängig von der Frage, inwieweit die Bedenken des Anmelders im

Hinblick auf die Schutzfähigkeit vermeintlich vergleichbarer Markeneintragungen

gerechtfertigt erscheinen mögen oder nicht, können Voreintragungen für die

Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keinerlei Bindungswirkung entfalten. Vielmehr hat diese Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der

gesetzlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen, wie dies in ständiger Spruchpraxis des EuGH zum

Gemeinschaftsmarkenrecht und des BGH zum Markengesetz immer wieder

bestätigt worden ist (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID;

BGH GRUR 2005, 578, 580 - LOKMAUS). Sowohl die MarkenRichtl. wie auch das

Markengesetz gehen klar davon aus, dass schutzunfähige Marken durchaus

Eingang ins Register erlangen können und sehen deshalb ein eigenständiges

Verfahren für die Löschung solcher zu Unrecht eingetragener Marken vor. Eine

Bindungswirkung einzelner Voreintragungen scheidet daher ebenso aus, wie der

Aspekt einer möglicherweise „gefestigten“ Entscheidungspraxis, wie sie hier vom

Anmelder zwar sinngemäß geltend gemacht wurde, im vorliegenden Fall jedoch

nach den Festsstellungen des Senats gerade nicht gegeben ist.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Nachdem eine mündliche Verhandlung von dem Beschwerdeführer nicht beantragt wurde und nach Wertung

des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die vorliegende

Entscheidung im schriftlichen Verfahren ergehen (§ 69 MarkenG).

Stoppel

Stoppel

Schell

Richterin Werner ist

urlaubsbedingt verhindert

zu unterschreiben

Me