Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.03.2008 – 29 W (pat) 123/05
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 301 70 005
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 5. März 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Grabrucker, der Richterin Fink und des Richters Dr. Kortbein
beschlossen:
1. Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom
29. November 2004 und 30. August 2005 werden aufgehoben, soweit die teilweise Löschung der Marke 301 70 005 angeordnet
wurde.
2. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Auferlegung der Kosten
des Beschwerdeverfahrens wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die Eintragung der Wortmarke 301 70 005
Comwin
für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 16, 18, 24, 25, 28,
30, 32, 33, 35, 36, 38, 41 und 42 ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke
2 056 122
CONFIS
eingetragen für
„Schokolade, Schokoladewaren, Pralinen, Back- und Konditorwaren, Zuckerwaren“.
Der Widerspruch richtet sich gegen die Waren
„Kakao; Konditorwaren; Kakao- oder Schokoladengetränke als fertige Nahrungsmittel oder zur eigenen Zubereitung“.
Mit Beschluss vom 29. November 2004, bestätigt durch Erinnerungsbeschluss
vom 30. August 2005, hat die Markenstelle für Klasse 38 die teilweise Löschung
der Eintragung der Marke 301 70 005 für die angegriffenen Waren angeordnet. Es
bestehe ein hoher, zumindest jedoch ein beachtlicher Grad an Ähnlichkeit zwischen den Waren der einander gegenüberstehenden Marken. Die Vergleichszeichen wiesen Gemeinsamkeiten in der Silbenzahl und -zäsur sowie in den Vokalen
und deren Abfolge auf. Demgegenüber könnten die abweichenden Zweit-, Dritt-
und Endkonsonanten klangliche Verwechslungen nicht mit hinreichender Sicherheit verhindern, zumal es sich bei den Konsonanten „m“ und „n“ bzw. „f“ und „w“
um eng klangverwandte Nasal- bzw. Dentallaute handele. Unterschiede blieben
insbesondere in den Endungen weniger in Erinnerung.
Dagegen hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Sie beantragt,
die Beschlüsse vom 29. November 2004 und vom 30. August 2005 aufzuheben, soweit die Löschung der Marke angeordnet wurde.
Sie trägt vor, die Vergleichszeichen seien nicht ähnlich. Die Widerspruchsmarke
stelle die Abkürzung für „Confiserie“ und damit eine beschreibende Angabe mit
sehr geringer Kennzeichnungskraft dar. Der Durchschnittsverbraucher als maßgeblicher Verkehrsteilnehmer werde die Wortanfänge vorliegend nicht beachten,
da es sich um verbrauchte Silben handele. Zudem unterschieden sie sich bereits
ausreichend voneinander. Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass bei Kurzwörtern Abweichungen deutlicher auffielen. Insofern komme den unterschiedlichen
Endsilben stärkeres Gewicht zu. Auch wiesen die Vergleichszeichen einen anderen Betonungsrhythmus auf. Schriftbildlich seien ebenfalls keine Verwechslungen
zu erwarten, da die beiderseitigen Ober- und Unterlängen deutlich auffallen würden. Schließlich bestünden in begrifflicher Hinsicht keinerlei Übereinstimmungen.
Die Widersprechende hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt und das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 5. März 2008 Bezug genommen, zu der die Widersprechende nicht erschienen ist.
II.
1. Die Beschwerde der Markeninhaberin ist zulässig und begründet. Es besteht
Verwechslungsgefahr liegt dann vor, wenn die Öffentlichkeit glauben könnte, dass
die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder
gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Das Vorliegen von Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die
sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind. Für
die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es entscheidend darauf an, wie die Marke auf den Durchschnittsverbraucher dieser Waren oder
Dienstleistungen wirkt. Er nimmt eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und
achtet nicht auf die verschiedenen Einzelheiten (vgl. EuGH GRUR 2005, 1042,
1044, Nrn. 27 und 28 - THOMSON LIFE).
a) Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch oder hochgradig ähnlich.
Hierbei ist von der Registerlage auszugehen, da seitens der Markeninhaberin keine Nichtbenutzungseinrede erhoben wurde.
So fallen unter „Schokoladewaren“ auf Seiten der Widerspruchsmarke auch
“Schokoladengetränke als fertige Nahrungsmittel oder zur eigenen Zubereitung“.
Zwischen „Schokolade“ einerseits und „Kakao“ bzw. „Kakaogetränke als fertige
Nahrungsmittel oder zur eigenen Zubereitung“ andererseits besteht engste Ähnlichkeit (vgl. auch Richter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage, Seite 148, rechte Spalte). Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Schokolade neben Zucker und Milchpulver im Wesentlichen aus
Kakao besteht.
Demzufolge müssen die Vergleichszeichen einen großen Abstand zueinander einhalten.
b) Der Widerspruchsmarke kommt eine normale, allenfalls leicht eingeschränkte
Kennzeichnungskraft zu.
Die Bezeichnung „CONFIS“ kann in Verbindung mit Schokolade, Schokoladewaren, Pralinen, Back-, Konditor- und Zuckerwaren Assoziationen an das Wort „Confiserie” bzw. „Konfiserie” hervorrufen. Mit ihm werden auch im Deutschen Süßwaren, Pralinen u. Ä. aus eigener Herstellung, also die geschützten Produkte bezeichnet (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 21. Auflage, Seiten 194 und 422). Allerdings lässt sich die ältere Marke als geläufige inländische
Abkürzung für „Confiserie“ oder „Konfiserie“ nicht nachweisen.
Anhaltspunkte für eine Erhöhung der Kennzeichnungskraft sind nicht ersichtlich.
Zur Benutzungslage hat die Widersprechende nichts vorgetragen. Auch liegen
dem Senat hierzu keine anderweitigen Erkenntnisse vor. Insofern verbleibt es bei
dem von Hause aus bestehenden normalen Schutzumfang.
c) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht nicht, da im maßgeblichen Gesamteindruck die Unterschiede zwischen den Bezeichnungen „CONFIS“ und
„Comwin“ auch für die hier angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise deutlich
erkennbar sind.
Zwar fällt der Unterschied im dritten Buchstaben kaum auf, da die Konsonanten
„n“ und „m“ klangverwandt sind. Ähnliche Überlegungen gelten für die sich gegenüberstehenden Buchstaben „w“ und „f“. Am Wortende tritt jedoch die Abweichung
zwischen dem Blaslaut „s“ und dem Nasallaut „n“ klar hervor. Zudem stellt die Bezeichnung „CONFIS“ eher eine klangliche Einheit dar, während bei der Aussprache der jüngeren Marke zwischen den Bestandteilen „Com“ und „win“ eine kleine
Sprechpause eingelegt wird. Auch liegt bei der Widerspruchsmarke die Betonung
eher auf der ersten und bei dem angegriffenen Zeichen eher auf der zweiten Silbe.
Diese Unterschiede führen trotz identischer Vokalfolgen zu einem ausreichend andersartigen Gesamtklangbild.
In schriftbildlicher Hinsicht fallen unabhängig von Groß- und Kleinschreibung zusätzlich die abweichenden Konturen der Buchstaben „f“ und „w“ ins Gewicht.
Selbst wenn die Buchstaben „n“ und „m“ ähnlich aussehen, so sind unter Berücksichtigung der deutlich anderen Gestaltung der Zeichenenden keine schriftbildlichen Verwechslungen zu befürchten.
Im Übrigen kann - wie bei der Kennzeichnungskraft unter b) bereits ausgeführt -
die Widerspruchsmarke Assoziationen zu dem Begriff „Confiserie“ hervorrufen und
demzufolge einen Begriffsgehalt vermitteln. Dies gilt auch für das angegriffene
Zeichen. So stellt „Com“ u. a. die Abkürzung für „communication“ (vgl. „abkuerzungen.de“
unter
„http://www.abkuerzungen.de/result.php?searchterm=com&
language=de&style=…“) und „win“ das englische Wort für „gewinnen“, (vgl. Pons
Großwörterbuch Englisch - Deutsch, 1. Auflage, Seite 1043) dar. Insgesamt kann
die jüngere Marke im Sinne von „Kommunikationsgewinn“ interpretiert werden. Zumindest ein Teil der Verkehrskreise wird die eine und/oder andere Bedeutung den
Zeichen beimessen. Aufgrund dessen bestehen ebenfalls deutlich wahrzunehmende Unterschiede beim Zeichenvergleich. Die Verwechslungsgefahr ist daher
gemindert (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Auflage, § 9, Rdnr. 151).
Anhaltspunkte für eine assoziative und insbesondere eine mittelbare Verwechslungsgefahr sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
2. Dem Antrag der Widersprechenden, der Markeninhaberin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, kann nicht entsprochen werden.
Eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens kommt nur dann in Betracht, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG). Hierbei
kann nicht auf das Unterliegen der Markeninhaberin vor dem Deutschen Patent-
und Markenamt abgestellt werden, da dieses für sich alleine regelmäßig nicht ausreicht, ihr aus Billigkeitsgründen die Kosten aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 1972,
600 - Lewapur). Zudem hat sie mit ihrer Beschwerde vorliegend Erfolg gehabt. Andere Gründe für ein Abweichen von dem in § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG hervorgehobenen Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligter seine Kosten selbst trägt,
sind weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Grabrucker
Fink
Dr. Kortbein
Ko