Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.03.2008 – 32 W (pat) 115/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 115/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 36 071.6
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Rich
ters Viereck
u
nd der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 12. März 2008
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
FOCUS SCHULE
D
ie Bezeichnung
ist als Marke für Waren der Klasse 16 sowie für Di
enstleistungen der Klassen 35
u
nd 41 zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 15. November 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses teilweise zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit weiterem Beschluss vom
15. September 2006 den Erstbeschluss teilweise aufgehoben und die Erinnerung
im Übrigen
, nämlich in Bezug auf folgende Waren und Dienstleistungen zurückg
ewiesen:
„Druckereierzeugnisse; Druckschriften, Zeitschriften, Zeitungen,
Bücher, Poster, Aufkleber, Kalender; Schilder und Modelle aus
Papier und Pappe; Fotografien und Lichtbilderzeugnisse; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Marktforschung
und -analyse; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken;
Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen,
insbesondere von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von
Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und Bildinformationen, auch in elektronischer Form und
auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar); Dienstleistungen eines Ton- und Fernsehstudios, nämlich Produktion
von Ton- und Bildaufzeichnungen auf Ton- und Bildträgern; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen; Zusammenstellen
von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, kulturellen und sportlichen Live-
Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, soweit
in
Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Symposien und Vortragsreihen; Ausbildungsberatung
und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Erziehung
auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und
Durchführung von Workshops (Ausbildung)“.
Insoweit habe die Erstprüferin die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen. Die Bezeichnung „FOCUS SCHULE“ bedeute soviel wie „Im Brennpunkt: Schule“ bzw.
„Schwerpunkt: Schule“. Die angemeldete Marke erschöpfe sich insoweit in einer
Beschreibung des thematischen Inhalts der betreffenden Waren und Dienstleistungen, b
ei denen schulische Themen schwerpunktmäßig im Mittelpunkt stehen
önnten. k
Die Berufung der Anmelderin auf die Eintragung ihrer Marke „FOCUS MONEY“
führe ebenso wenig zu einer anderen Beurteilung wie die ihrer Meinung nach
überragende Bekanntheit ihrer Marken „FOCUS“ und „Im Focus Onkologie“. Voreintragungen seien nicht bindend. Bei Kombinationen von bekannten oder verkehrsdurchgesetzten Bestandteilen mit weiteren (beschreibenden) Elementen
komme eine Eintragung der Kombination nur in Betracht, wenn der durchgesetzte
Bestandteil der Gesamtmarke die erforderliche Unterscheidungskraft verleihe und
insoweit ein beschreibender Charakter ausscheide. Die Anmelderin habe sich
zwar nicht ausdrücklich darauf berufen, dass sich der Bestandteil „FOCUS“ in Alleinstellung zu ihren Gunsten im Verkehr durchgesetzt habe. Aber selbst eine unterstellte Verkehrsdurchsetzung von „FOCUS“ begründe nicht die Schutzfähigkeit
der angemeldeten Bezeichnung. Denn der Bestandteil „FOCUS“ sei mit der
nachfolgenden Sachbezeichnung „SCHULE“ in Bezug auf die zurückgewiesenen
Waren und Dienstleistungen zu einem eigenständigen beschreibenden Gesamtbegriff verschmolzen, so dass er in dem Gesamtzeichen nicht mehr als Herkunftsh
inweis erkannt werde.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Beschwerdebegründung wurde nicht eingereicht. Im Verfahren vor der Markenstelle
hat die Anmelderin darauf verwiesen, dass für sie bereits 36 Marken mit dem Bestandteil „FOCUS“ eingetragen seien. Außerdem verfüge sie über 12 Marken, die
sich aus dem Bestandteil „Im Focus“ und einem weiteren Begriff wie „Europa“,
„Onkologie“ oder „Internet“ zusammensetzten. Insbesondere die unter der Nummer 2 057 734 eingetragene Marke „FOCUS“ und die unter der Nummer
300 00 620 eingetragene Marke „FOCUS MONEY“ seien vom Deutschen Patent-
und Markenamt ohne Beanstandung registriert worden. Bei „FOCUS“ handle es
sich außerdem um eine berühmte Marke. Dies ergebe sich sowohl aus einem Urteil des OLG München vom 19. August 1999 als auch aus einem von der Infratest
Burke Rechtsforschung erstellten Umfragegutachten zur Verwechslungsgefahr
zwischen der Bezeichnung „Im Focus Onkologie“ und „FOCUS“ vom Februar 2001. Selbst wenn man trotz der überragenden Bekanntheit der Marke
„FOCUS“ annehmen wolle, dass der Verkehr die Bezeichnung „FOCUS SCHULE“
nicht mit der Anmelderin assoziiere, sei die angemeldete Bezeichnung schutzfähig. Denn es handle sich hierbei um eine sp
rachregelwidrige Kombination aus einem englischen und einem deutschen Wort.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete
Marke ist jedenfalls im beschwerdegegenständlichen Umfang wegen fehlender
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht teilweise zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 und 5 MarkenG).
1. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke
erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012 [Nr. 27 ff.]
- BioID; BGH GRUR 2003, 1050
- Cityservice; GRUR 2006, 850, 854
- FUSSBALL WM 2006). Dabei darf die Prüfung, ob das erforderliche Maß an
Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung
von Marken zu vermeiden (EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR
2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45]
- DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als
Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen
beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der
Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151, 1152
- marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Nach diesen Grundsätzen kann
dem angemeldeten Zeichen die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
nicht zuerkannt werden.
Die Markenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die angemeldete Wortkombination soviel wie „Im Brennpunkt: Schule“ oder „Schwerpunkt: Schule“ bedeutet.
Bei den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen handelt es sich ganz
überwiegend um mediale Produkte wie z. B. „Druckschriften“ oder „Produktion von
Fernseh- und Rundfunksendungen“, die neben ihrem Charakter als handelbare
Güter auch einen bezeichnungsfähigen gedanklichen Inhalt aufweisen können.
Insoweit ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere
Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte
Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
Dies ist hier ohne weiteres der Fall, denn die betreffenden Waren oder Dienstleistungen können sich schwerpunktmäßig mit dem Thema „Schule“ befassen. Insoweit liegt die Annahme fern, dass der Verkehr in der Bezeichnung „FOCUS
SCHULE“, wenn sie ihm z. B. auf einem Buch oder als Titel einer Fernsehsendung
begegnet, über deren sachbeschreibende Bedeutung hinaus einen individuellen
betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.
Dabei ist die Unterscheidungskraft einer als Sachtitel geeigneten Bezeichnung
nicht nur hinsichtlich der Werke als solcher zu verneinen, sondern auch in Bezug
auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Werke gerichtet sind. Auch
insoweit wird der Verkehr die Bezeichnung „FOCUS SCHULE“ lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis
ansehen (vgl. BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou). Somit ist die angemeldete
Marke auch insoweit von der Eintragung ausgeschlossen, als sie für die Dienstleistungen
„Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckereierzeugnissen, insbesondere von
Zeitungen, Zeitschriften und Büchern sowie von Lehr- und Informationsmaterial, jeweils einschließlich gespeicherter Ton- und
Bildinformationen, auch in elektronischer Form und auch im Internet; Online-Publikationen, insbesondere von elektronischen Büchern und Zeitschriften (nicht herunterladbar)“
bestimmt ist.
Aber auch Dienstleistungen wie
„Marktforschung und -analyse; Durchführung von kulturellen und
sportlichen Live-Events, Schulungsveranstaltungen, Bildungsveranstaltungen sowie kulturellen und sportlichen Veranstaltungen,
soweit in Klasse 41 enthalten; Organisation und Veranstaltung von
Kongressen, Symposien und Vortragsreihen; Ausbildungsberatung und Fortbildungsberatung sowie Erziehungsberatung; Erziehung auf Akademien; Erziehung und Unterricht; Veranstaltung und
Durchführung von Workshops (Ausbildung)“
können inhaltlich auf den „Schwerpunkt/Brennpunkt Schule“ ausgerichtet sein, so
dass auch insoweit der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Marke
im Vordergrund steht.
2. Entgegen der Auffassung der Anmelderin begründet der Umstand, dass es
sich bei der angemeldeten Bezeichnung um die Kombination eines englischen
Wortes mit einem deutschen Begriff handelt, nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Die hier verwendete englische Form „FOCUS“ unterscheidet sich von
dem entsprechenden deutschen Begriff nur dadurch, dass sie mit „C’“ anstatt mit
„K“ geschrieben wird. Hinzu kommt, dass der inländische Verkehr daran gewöhnt
ist, dass auch im deutschen Sprachgebrauch gelegentlich das „K“ gegen ein „C“
ausgetauscht wird. Der Verkehr wird daher die angemeldete Bezeichnung auch in
der Schreibweise mit „C“ als deutschsprachige Begriffskombination erkennen.
3. Aus der Schutzgewährung für andere, nach ihrer Ansicht vergleichbare Marken kann die Anmelderin keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung
zu befinden haben. Denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke
stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (EuGH, GRUR 2004, 674
[Nr. 43, 44] - Postkantoor; GRUR 2004, 428 [Nr. 63] - Henkel; BPatG GRUR 2007,
333, 335 ff. - Papaya; MarkenR 2007, 178, 180 ff. - CASHFLOW).
4. Die Anmelderin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angemeldete Bezeichnung schutzfähig sei, weil der Bestandteil „FOCUS“ im Verkehr überragende Bekanntheit genieße und daher auch in der angemeldeten Kombination
als Hinweis auf die Anmelderin aufgefasst werde. Die Markenstelle hat in diesem
Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass ein im Verkehr durchgesetztes Element nicht die Schutzfähigkeit der angemeldeten Kombination begründen kann, wenn es sich mit dem weiteren Bestandteil zu einem Gesamtbegriff
verbindet und daher vom Verkehr nicht mehr als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen wird (Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl., § 8 Rn. 309). So liegt es hier. Die angemeldete Marke besteht in einer
schlichten Aneinanderreihung der Begriffe „FOCUS“ und „SCHULE“. In dieser
konkreten Ausgestaltung verbinden sich diese Bestandteile - wie oben dargelegt -
zu einer Art Gesamtbegriff im Sinne von „Im Brennpunkt: Schule“ oder „Schwerpunkt: Schule“, bei dem der Bestandteil „FOCUS“ ausschließlich beschreibend
verwendet und verstanden wird und damit nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis in Erscheinung tritt.
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Cl