Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.03.2008 – 32 W (pat) 62/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 62/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 26 640.3
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, des Rich
ters Viereck und
der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 12. März 2008 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. März 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die am 6. Mai 2005 angemeldete Wortmarke
cool-time
ist für folgende Waren bestimmt.
29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte;
konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch
und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Gelees; Eiersatzstoffe; Backfett; Beläge und Füllungen für Backwaren; getrocknete oder gekochte Früchte und Nüsse;
30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffeeersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Schokolade und
Schokoladewaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe,
Backpulver; Salz, Senf; Essig, Soßen (Würzmittel); Gewürze;
Kühleis; Brot, Brötchen, Backwaren, Dauerbackwaren, feine
Backwaren und Konditorwaren (auch gekühlt oder tiefgekühlt); Mischungen und Zutaten für die Zubereitung oder
Herstellung von Brot, Brötchen, Backwaren, Dauerbackwaren, feinen Backwaren und Konditorwaren (auch gekühlt
oder tiefgekühlt); Pulver zur Herstellung von Vanillesaucen,
Puddings, Desserts und Baiser; Zuckerguss; Glasuren; Gelees für Dekorationszwecke; Dekorationen aus Kandiszucker
und Zucker; überzogene Früchte; Hefe; Teig; Aromaextrakte,
ausgenommen ätherische Öle; Beläge und Füllungen für
Backwaren; Marshmallows; Vanillesauce.
Seitens der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 16. März 2006 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Von den zum englischen Grundwortschatz zählenden Markenwörtern finde „cool“ in der Alltags- und Werbesprache häufig Verwendung. Es bringe dort ein Lebensgefühl meist jüngerer Konsumenten (= kluge Lässigkeit) zum Ausdruck. Die Bezeichnung „cool-time“ beschreibe die Beschaffenheit
und Bestimmung der beanspruchten Waren dahingehend, dass diese den
Verbrauchern eine „coole Zeit“ vermittelten. Mehrheitlich werde der Verkehr in
„cool-time“ eine werbeschlagwortartige Anpreisung der betreffenden Waren bzw.
eine Kaufaufforderung sehen, nicht aber einen betrieblichen Herkunftshinweis.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt
den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 vom 16. März 2006
aufzuheben.
Ihrer Ansicht nach fehlt der angemeldeten Bezeichnung nicht jegliche Unterscheidungskraft. Eine etwaige Werbewirksamkeit schließe die Unterscheidungsfunktion
der betrieblichen Herkunft nach nicht aus, wie der Bundesgerichtshof mehrfach
festgestellt habe. Die Bezeichnung „cool-time“ vermittele keine eindeutige Sachinformation über die beanspruchten Waren und unterliege deshalb auch keinem
Freihaltebedürfnis.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet.
1. Die als Marke angemeldete Wortfolge „cool-time“ verfügt für die beanspruchten Erzeugnisse in den Klassen 29 und 30 über das für eine Eintragung erforderliche Maß an Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Erzeugnisse zu gewährleisten (st. Rspr. vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Nr. 27 - BioID; BGH GRUR
2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Keine
Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren ohne
weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie
als Unterscheidungsmittel bezüglich der betrieblichen Herkunft versteht (BGH
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch bei solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren zwar
nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu
diesen hergestellt wird (BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 1998, 465, 468 - BONUS). Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu
unterscheiden, kommt schließlich auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND
SCHOEN; GRUR 2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2006,
850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Dabei darf die Prüfung, ob die erforderliche
Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden,
sondern muss eingehend und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR
2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke
die erforderliche Unterscheidungskraft für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht abgesprochen werden.
Ist die Unterscheidungskraft einer Wortfolge bzw. einer Mehrwortmarke zu beurteilen, so bestehen grundsätzlich keine abweichenden Anforderungen gegenüber
anderen Wortmarken. Bei einer aus mehreren Teilelementen bestehenden Marke
ist auf die Bezeichnung in ihrer Gesamtheit abzustellen (vgl. z. B. BGH MarkenR
2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION), was im vorliegenden Fall
schon durch die Zusammenfassung der beiden Wörter „cool“ und „time“ durch den
Bindestrich nahegelegt ist. Wortfolgen sind nur dann nicht unterscheidungskräftig,
wenn es sich um beschreibende Angaben oder um nicht betriebskennzeichnende
Anpreisungen allgemeiner Art handelt (vgl. z. B. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio
von hier). Beides ist vorliegend nicht der Fall.
Zwar bereitet das Verständnis der zum englischen Grundwortschatz zählenden
Wörter „cool“ (= kühl) und „time“ (= Zeit) deutschen Durchschnittsverbrauchern
keine Schwierigkeiten. Auch kann nicht fraglich sein, dass „cool“ in einem übertragenen Sinn, vor allem in der Jugendsprache, zu einem Synonym für „hervorragend, angesagt“ geworden ist (Senatsbeschluss 32 W (pat) 291/00 - COOL) und
deshalb als Mode- oder Reklamewort in Alleinstellung für Waren aller Art nicht
unterscheidungskräftig ist (vgl. ergänzend Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 113). In der Zusammenfassung mit „time“ ergibt sich aber kein Gesamtbegriff, dessen Bedeutung auf Anhieb und ohne weitere Überlegungen erkannt
würde. Von einer feststehenden Wendung (jedenfalls in der deutschen Sprache)
kann keine Rede sein (insoweit unterscheidet sich der Fall etwa von BPatGE 39, 6
- Unter Uns). Die Markenstelle hat auch keine Belege für eine beschreibende oder
anpreisende Verwendung der Bezeichnung „cool-time“ in der Werbung ermittelt.
Selbst wenn man aber der angemeldeten Wortfolge eine gewisse Werbewirksamkeit (zumindest für einzelne Produkte, bei denen die Kühlung von Bedeutung sein
kann) nicht absprechen wollte, würde dieser Umstand einem Verständnis als
Marke, d. h. als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten
Waren, nicht entgegenstehen (vgl. Stöbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rdn. 112), wobei
diese Überlegung gerade bei fremdsprachigen Markenwörtern - wie hier - gelten
muss (vgl. BGH GRUR 1999, 1093 - FOR YOU; GRUR 1999, 1089 - YES).
2. Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, auf das sich die Markenstelle zumindest im Beanstandungsbescheid zusätzlich gestützt hat, greift hier
ebenfalls nicht ein. Nach dieser Bestimmung sind nur solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen,
welche im Verkehr zur Bezeichnung u. a. der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der Zeit der Herstellung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Auf eine wörtliche Übersetzung (Kühlzeit, Zeit der Kühlung) hat die Markenstelle sich nicht gestützt. Es ist
auch fraglich (jedenfalls in keiner Weise belegt), dass „cool-time“ in korrektem
Englisch eine derartige Bedeutung aufweist. Die Anmelderin selbst hat im patentamtlichen Verfahren ausgeführt, begrifflich gebe das Zeichen „Fachkreisen allenfalls einen assoziativen Hinweis darauf, dass das Produkt ein Hochleistungs-
Backmittel zur zeitabhängigen und kältegesteuerten Führung im Prozessablauf
der Herstellung von Brötchenteiglingen ist“, wobei sich ein derartiges Verständnis
aber erst nach gehörigem Nachdenken erschließe. Somit kann zwar möglicherweise - bei kühlungsbedürftigen Waren - von einer sog. sprechenden Marke ausgegangen werden, nicht aber von einer unmittelbar warenbezogenen Angabe
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Ein Allgemeininteresse an der Freihaltung von
Monopolrechten ist von daher nicht ersichtlich.
3. Die Markenstelle ist nicht gehindert, vor einer endgültigen Eintragung der
angemeldeten Marke auf eine Klärung des Warenverzeichnisses hinzuwirken (vgl.
insoweit bereits den Hinweis im Beanstandungsbescheid).
Dr. Kober-Dehm
Viereck
Vors. Richter Prof. Dr. Hacker ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert
Viereck
Cl