Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 17.03.2008 – 20 W (pat) 38/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

17. März 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§§ 59 Abs. 1 S. 1, Mitt. Präs. DPMA 9/94

Firmenbriefkopf

Firmenbezeichnungen auf Briefköpfen und Adressenzusätze auf schriftlichen Erklärungen von Firmen und anderen juristischen Personen sind jedenfalls dann lediglich als interne Organisationskennzeichen des Absenders anzusehen, wenn das Organisationskennzeichen des Empfängers, z. B. eine beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegte Allgemeine Vollmacht, eindeutig kenntlich gemacht wird und dadurch die Erklärung eindeutig einer bestimmten juristischen Person zuzuordnen ist.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

17. März 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 195 10 484

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 17. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, den Richter

Dr. van Raden sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein

beschlossen:

1. Der Beschluss des Patent- und Markenamts vom 1. April 2004

wird aufgehoben.

2. Das Patent 195 10 484 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patent-

und Markenamt hat das Patent beschränkt aufrechterhalten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet weiterhin die Patentfähigkeit und beruft sich

dabei darauf, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unter

anderem gegenüber dem Stand der Technik nach der Firmenschrift

(D1)

TIB - Technische Information - Betriebsanleitung: Puls-Radar-Sensor

VEGAPULS 64 DV, VEGA Grieshaber KG, Schiltach, Juli '94, 4 Seiten

als nicht mehr neu gelte.

Die Beschwerdeführerin und Einsprechende I beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent

195 10 484 zu widerrufen.

Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin ist - wie

schriftsätzlich angekündigt - nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Sie

hält - ebenfalls schriftsätzlich - die Beschwerde für unzulässig.

Der Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):

a) Verwendung eines Füllstandsmessers, der nach dem

Radarprinzip arbeitet,

b) mit

einem

ein Mikrowellensignal

erzeugenden

Mikrowellengenerator,

c) mit einer das Mikrowellensignal und ein mindestens an einem Medium (2)

reflektiertes Meßsignal

führenden,

vorzugsweise zylindrischen Oberflächenwellenantenne, die

gleichzeitig als Sendeantenne und als Empfangsantenne

dient und oberhalb einer vorbestimmten Füllstandshöhe des

Mediums (2) teilweise in dieses eintaucht,

d) mit einem das Meßsignal über die Oberflächenwellenantenne detektierenden Mikrowellendetektor, zur Bestimmung

der Füllstandshöhe des Mediums (2) in einem Behälter (4)

aus der für das Meßsignal ermittelten Laufzeit, wobei,

e) wenn die Oberflächenwellenantenne in das Medium eintaucht, als Meßsignal die sich entlang der Oberfläche der

Oberflächenwellenantenne ausbreitenden und an der

Grenzschicht zwischen dem luft- oder gasgefüllten Volumen

des Behälters (4) und dem mit dem Medium (2) gefüllten

Volumen des Behälters (4) reflektierten Oberflächenwellen

bestimmt werden.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als „Einsprechende I“ Beteiligte, die seinerzeitige E… GmbH + Co., heute

firmierend als E… GmbH + Co. KG, hat gegen den am

23. April 2004

zugestellten Beschluss

der Patentabteilung 52

vom

1. April 2004 mit Schriftsatz vom 6. Mai 2004, eingegangen per Fax am gleichen Tag, mithin fristgerecht, die Beschwerde eingelegt. Im Gegensatz zur

Vermutung der Beschwerdegegnerin war die Beschwerde auch formgerecht,

insbesondere ist sie von der richtigen Beteiligten eingelegt worden. Der Beschwerdeschriftsatz ist zwar auf einem Briefbogen der „E…

(Deutschland) Holding“ verfasst worden und trägt außerdem den Zusatz

„E… PatServe“. Gleichzeitig trägt aber die Unterschrift der für

die Einsprechende handelnden unterzeichnenden Patentanwältin A… den

Zusatz „AV 500/99“. Dieser Zusatz war für den Empfänger des Beschwerdeschriftsatzes, das Deutsche Patent- und Markenamt, als eindeutiger Hinweis

auf die dort registrierte Allgemeine Vollmacht der Einsprechenden zu verstehen. Damit war aus den innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Unterlagen eindeutig ersichtlich, wer als Einsprechende auftreten wollte, nämlich die

seinerzeitige E… GmbH + Co, die nunmehr als E…

GmbH + Co. KG firmierende Beschwerdeführerin. Demgegenüber ist die

gelegentliche Verwendung anderer Briefköpfe und Adresszusätze unbeachtlich. Im Einspruchsverfahren nach § 59 Absatz 1 Satz 2 PatG bedarf es der

verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur

derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat (BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß). Bei der anhand der Einspruchsschrift und der sonstigen zu den Akten gelangten Unterlagen vorzunehmenden Auslegung der verfahrensrechtlichen Erklärung der Bezeichnung des Einsprechenden ist maßgeblich, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des

Empfängers, nämlich des Deutschen Patent- und Markenamts und der Patentinhaberin, beizulegen ist. Danach ist bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich derjenige als Einsprechender anzusehen, der erkennbar

durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen ist.

Dies gilt auch für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich selbst fehlerhaft

bezeichnet hat (BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat; s. auch BPatG,

Beschl. v. 16. Dezember 2004 - 6 W (pat) 705/02). Der Senat geht davon aus,

dass jedenfalls bei Firmen, die in einem Firmenverbund stehen, derartige Zusätze auf schriftlichen Erklärungen jedenfalls dann lediglich als interne Organisationskennzeichen anzusehen sind, wenn das Organisationskennzeichen

des Empfängers - hier: die beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegte Allgemeine Vollmacht der seinerzeitigen Einsprechenden I - eindeutig

kenntlich gemacht wird.

2. Die Beschwerde ist begründet und führt zum Widerruf des Patents, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht mehr neu gilt.

Die D1 offenbart dem Fachmann, einem Messtechnik-Ingenieur, der auf dem

Gebiet der Füllstandsmessung tätig ist und über besondere Kenntnisse der

berührungslosen Abstandsmessung

verfügt,

einen

handelsüblichen

Füllstandsmesser, der nach dem Radarprinzip arbeitet (vgl. Bezeichnung) -

Merkmal a).

Wie aus der Beschreibung S. 2, linke Spalte, letzter Absatz und der

dazugehörigen Darstellung hervorgeht, ist das üblicherweise aus Sende- und

Empfangsantenne bestehende Antennensystem in seiner Funktion als dielektrische Oberflächenwellenantenne

in einem zylindrischen Stielstrahler

(auch Stabantenne) angeordnet. Auf Seite 2, linke Spalte, 4. Absatz, ist des

Weiteren ausgeführt, dass eine Überflutung der Antenne keinen Einfluss auf

die Messgenauigkeit hat, da der Füllstand auch über dem Antennensystem sicher erfasst werden kann. Der Fachmann entnimmt daraus die Lehre, dass

der Stielstrahler konstruktiv so ausgestaltet ist, dass er auch bei teilweisem

Eintauchen in das Medium eine sichere und genaue Messwerterfassung gewährleistet - Merkmal c). Dies ist unter den gegebenen Randbedingungen nur

dadurch möglich, dass funktionsnotwendigerweise allein die sich entlang der

Oberfläche der Oberflächenwellenantenne ausbreitenden, an der Grenzschicht zwischen dem luft- oder gasgefüllten Volumen des Behälters und dem

mit dem Medium gefüllten Volumen des Behälters

reflektierten

Oberflächenwellen einen Beitrag für eine verlässliche Bestimmung des

Messsignals und damit der Füllstandshöhe liefern können - Merkmal e).

Die für die Mikrowellensignalerzeugung und Mikrowellendetektion erforderlichen Schaltungskomponenten des Füllstandsmessers nach den geltenden

Merkmalen b) und d) des Patentanspruchs 1 sind in der D1 zwar explizit nicht

erwähnt, sie werden aber vom kundigen Fachmann als für die Funktion des

Messprinzips unerlässliche Bestandteile vorausgesetzt und daher mitgelesen

(vgl. auch BGH GRUR 1995, 330-333 - Elektrische Steckverbindung).

Somit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aus der Firmenschrift D1 als bekannt entnehmbar, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist

mangels Neuheit nicht patentfähig.

3. Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit mit den Änderungen in der geltenden Anspruchsfassung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 eine

Schutzbereichserweiterung vorgenommen wurde, dahingestellt bleiben.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Dr. van Raden

Gottstein

Pr