Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.03.2008 – 20 W (pat) 38/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
17. März 2008
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§§ 59 Abs. 1 S. 1, Mitt. Präs. DPMA 9/94
Firmenbriefkopf
Firmenbezeichnungen auf Briefköpfen und Adressenzusätze auf schriftlichen Erklärungen von Firmen und anderen juristischen Personen sind jedenfalls dann lediglich als interne Organisationskennzeichen des Absenders anzusehen, wenn das Organisationskennzeichen des Empfängers, z. B. eine beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegte Allgemeine Vollmacht, eindeutig kenntlich gemacht wird und dadurch die Erklärung eindeutig einer bestimmten juristischen Person zuzuordnen ist.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
17. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 10 484
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 17. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, den Richter
Dr. van Raden sowie den Richter Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
1. Der Beschluss des Patent- und Markenamts vom 1. April 2004
wird aufgehoben.
2. Das Patent 195 10 484 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Im Einspruch ist fehlende Patentfähigkeit geltend gemacht worden. Das Patent-
und Markenamt hat das Patent beschränkt aufrechterhalten.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weiterhin die Patentfähigkeit und beruft sich
dabei darauf, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents unter
anderem gegenüber dem Stand der Technik nach der Firmenschrift
(D1)
TIB - Technische Information - Betriebsanleitung: Puls-Radar-Sensor
VEGAPULS 64 DV, VEGA Grieshaber KG, Schiltach, Juli '94, 4 Seiten
als nicht mehr neu gelte.
Die Beschwerdeführerin und Einsprechende I beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent
195 10 484 zu widerrufen.
Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdegegnerin und Patentinhaberin ist - wie
schriftsätzlich angekündigt - nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Sie
hält - ebenfalls schriftsätzlich - die Beschwerde für unzulässig.
Der Patentanspruch 1 lautet (mit eingefügten Aufzählungszeichen):
a) Verwendung eines Füllstandsmessers, der nach dem
Radarprinzip arbeitet,
b) mit
einem
ein Mikrowellensignal
erzeugenden
Mikrowellengenerator,
c) mit einer das Mikrowellensignal und ein mindestens an einem Medium (2)
reflektiertes Meßsignal
führenden,
vorzugsweise zylindrischen Oberflächenwellenantenne, die
gleichzeitig als Sendeantenne und als Empfangsantenne
dient und oberhalb einer vorbestimmten Füllstandshöhe des
Mediums (2) teilweise in dieses eintaucht,
d) mit einem das Meßsignal über die Oberflächenwellenantenne detektierenden Mikrowellendetektor, zur Bestimmung
der Füllstandshöhe des Mediums (2) in einem Behälter (4)
aus der für das Meßsignal ermittelten Laufzeit, wobei,
e) wenn die Oberflächenwellenantenne in das Medium eintaucht, als Meßsignal die sich entlang der Oberfläche der
Oberflächenwellenantenne ausbreitenden und an der
Grenzschicht zwischen dem luft- oder gasgefüllten Volumen
des Behälters (4) und dem mit dem Medium (2) gefüllten
Volumen des Behälters (4) reflektierten Oberflächenwellen
bestimmt werden.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Die am Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als „Einsprechende I“ Beteiligte, die seinerzeitige E… GmbH + Co., heute
firmierend als E… GmbH + Co. KG, hat gegen den am
23. April 2004
zugestellten Beschluss
der Patentabteilung 52
vom
1. April 2004 mit Schriftsatz vom 6. Mai 2004, eingegangen per Fax am gleichen Tag, mithin fristgerecht, die Beschwerde eingelegt. Im Gegensatz zur
Vermutung der Beschwerdegegnerin war die Beschwerde auch formgerecht,
insbesondere ist sie von der richtigen Beteiligten eingelegt worden. Der Beschwerdeschriftsatz ist zwar auf einem Briefbogen der „E…
(Deutschland) Holding“ verfasst worden und trägt außerdem den Zusatz
„E… PatServe“. Gleichzeitig trägt aber die Unterschrift der für
die Einsprechende handelnden unterzeichnenden Patentanwältin A… den
Zusatz „AV 500/99“. Dieser Zusatz war für den Empfänger des Beschwerdeschriftsatzes, das Deutsche Patent- und Markenamt, als eindeutiger Hinweis
auf die dort registrierte Allgemeine Vollmacht der Einsprechenden zu verstehen. Damit war aus den innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Unterlagen eindeutig ersichtlich, wer als Einsprechende auftreten wollte, nämlich die
seinerzeitige E… GmbH + Co, die nunmehr als E…
GmbH + Co. KG firmierende Beschwerdeführerin. Demgegenüber ist die
gelegentliche Verwendung anderer Briefköpfe und Adresszusätze unbeachtlich. Im Einspruchsverfahren nach § 59 Absatz 1 Satz 2 PatG bedarf es der
verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur
derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat (BGH GRUR 1988, 809 - Geschoß). Bei der anhand der Einspruchsschrift und der sonstigen zu den Akten gelangten Unterlagen vorzunehmenden Auslegung der verfahrensrechtlichen Erklärung der Bezeichnung des Einsprechenden ist maßgeblich, welcher Sinn der Erklärung aus der Sicht des
Empfängers, nämlich des Deutschen Patent- und Markenamts und der Patentinhaberin, beizulegen ist. Danach ist bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich derjenige als Einsprechender anzusehen, der erkennbar
durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen ist.
Dies gilt auch für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich selbst fehlerhaft
bezeichnet hat (BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat; s. auch BPatG,
Beschl. v. 16. Dezember 2004 - 6 W (pat) 705/02). Der Senat geht davon aus,
dass jedenfalls bei Firmen, die in einem Firmenverbund stehen, derartige Zusätze auf schriftlichen Erklärungen jedenfalls dann lediglich als interne Organisationskennzeichen anzusehen sind, wenn das Organisationskennzeichen
des Empfängers - hier: die beim Deutschen Patent- und Markenamt hinterlegte Allgemeine Vollmacht der seinerzeitigen Einsprechenden I - eindeutig
kenntlich gemacht wird.
2. Die Beschwerde ist begründet und führt zum Widerruf des Patents, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 als nicht mehr neu gilt.
Die D1 offenbart dem Fachmann, einem Messtechnik-Ingenieur, der auf dem
Gebiet der Füllstandsmessung tätig ist und über besondere Kenntnisse der
berührungslosen Abstandsmessung
verfügt,
einen
handelsüblichen
Füllstandsmesser, der nach dem Radarprinzip arbeitet (vgl. Bezeichnung) -
Merkmal a).
Wie aus der Beschreibung S. 2, linke Spalte, letzter Absatz und der
dazugehörigen Darstellung hervorgeht, ist das üblicherweise aus Sende- und
Empfangsantenne bestehende Antennensystem in seiner Funktion als dielektrische Oberflächenwellenantenne
in einem zylindrischen Stielstrahler
(auch Stabantenne) angeordnet. Auf Seite 2, linke Spalte, 4. Absatz, ist des
Weiteren ausgeführt, dass eine Überflutung der Antenne keinen Einfluss auf
die Messgenauigkeit hat, da der Füllstand auch über dem Antennensystem sicher erfasst werden kann. Der Fachmann entnimmt daraus die Lehre, dass
der Stielstrahler konstruktiv so ausgestaltet ist, dass er auch bei teilweisem
Eintauchen in das Medium eine sichere und genaue Messwerterfassung gewährleistet - Merkmal c). Dies ist unter den gegebenen Randbedingungen nur
dadurch möglich, dass funktionsnotwendigerweise allein die sich entlang der
Oberfläche der Oberflächenwellenantenne ausbreitenden, an der Grenzschicht zwischen dem luft- oder gasgefüllten Volumen des Behälters und dem
mit dem Medium gefüllten Volumen des Behälters
reflektierten
Oberflächenwellen einen Beitrag für eine verlässliche Bestimmung des
Messsignals und damit der Füllstandshöhe liefern können - Merkmal e).
Die für die Mikrowellensignalerzeugung und Mikrowellendetektion erforderlichen Schaltungskomponenten des Füllstandsmessers nach den geltenden
Merkmalen b) und d) des Patentanspruchs 1 sind in der D1 zwar explizit nicht
erwähnt, sie werden aber vom kundigen Fachmann als für die Funktion des
Messprinzips unerlässliche Bestandteile vorausgesetzt und daher mitgelesen
(vgl. auch BGH GRUR 1995, 330-333 - Elektrische Steckverbindung).
Somit sind sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 aus der Firmenschrift D1 als bekannt entnehmbar, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist
mangels Neuheit nicht patentfähig.
3. Bei dieser Sachlage kann die Frage, inwieweit mit den Änderungen in der geltenden Anspruchsfassung gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 eine
Schutzbereichserweiterung vorgenommen wurde, dahingestellt bleiben.
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Dr. van Raden
Gottstein
Pr