Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 30.11.2004 – 6 W (pat) 705/02
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Dezember 2004
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 36 45 381
… 6.70
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Lischke und der Richter Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb,
Dipl.-Ing. Sperling und Müller
beschlossen:
Das Patent 36 45381 wird widerrufen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I
Das Patent 36 45 381, für das die Prioritäten der Voranmeldungen P 35 32 018.4
vom 7. September 1985 und P 36 22 697.1 vom 5. Juli 1986 in Anspruch genommen worden sind, ist durch Teilung gemäß § 39 PatG aus der Anmeldung
P 36 45 258.0 entstanden, die ihrerseits durch Teilung aus der Ursprungsanmeldung P 36 28 774.1 hervorgegangen ist. Die am 30. September 1998, im
Beschwerdeverfahren der Anmeldung P 36 45 258.0 abgegebene Teilungserklärung, die zur Trennanmeldung 36 45 381.1 führte, hat der Senat mit dem
Beschluss 6 W (pat) 38/99 als zulässig erachtet und die Sache zur Prüfung der
Trennanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. Die
Erteilung des Patents 36 45 381 wurde am 19. Oktober 2000 veröffentlicht.
Gegen dieses Patent wurde von vier Einsprechenden (F…-W… AG, G…-
mbH, W…, V… AG) Einspruch erhoben.
Die Einsprechenden vertreten die Auffassung, dass der erteilte Patentanspruch 1
gegenüber den Unterlagen der Ursprungsanmeldung P 36 28 774.1 unzulässig
erweitert worden sei und dass der Gegenstand nach dem erteilten Patentanspruch 1 gegenüber den im Einspruchsverfahren genannten Entgegenhaltungen
nicht patentfähig sei.
Die Einsprechende zu 2) hat am 19. April 2002 beantragt, dass über den Einspruch der zuständige Senat des Bundespatentgerichts entscheiden soll.
Mit Schreiben vom 12. Mai 2004 hat die Einsprechende zu 3) (Fa. W…)
den Einspruch zurückgenommen und ist somit am Verfahren nicht mehr beteiligt.
Die Patentinhaberin ist der Auffassung, der Einspruch der Einsprechenden zu 2)
sei unzulässig, da er von einer nicht existierenden juristischen Person eingelegt
wurde; auch bestünden Zweifel an ihrer Identität. Da demgemäß auch ihr Antrag
nach § 147 Abs 3 Nr 2 PatG unwirksam sei, sei das Verfahren nicht vor das Patentgericht gelangt und müsse an das Deutsche Patent- und Markenamt mit entsprechender Kostenfolge zurückverwiesen werden.
Die Einsprechende zu 2) hält ihren Einspruch für zulässig. Aufgrund der bereits
1999 gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt erfolgten Klarstellung,
dass die G1… mbH & Co. KG nie existiert habe,
sei klar, dass Einsprechende die G… mbH sei.
Für die Patentinhaberin sei dies auch aus dem im Einspruchsschriftsatz erwähnten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ersichtlich. Die G…
mbH sei auch weiterhin über die Anschrift ihres ersten Firmensitzes in
A… in A…-H…-Straße, erreichbar.
Die Patentinhaberin verteidigt gemäß Hauptantrag das Patent mit den erteilten
Ansprüchen 1 bis 33. Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Drehstoßmindernde Einrichtung , bei der
a)
der Drehmomentfluß von einer an der Abtriebswelle einer
Brennkraftmaschine befestigbaren, den Anlasserzahnkranz
aufweisenden ersten Schwungmasse (3)
b)
auf eine relativ dazu verdrehbare, über eine Reibungskupplung mit der Eingangswelle eines Getriebes verbindbare
zweite Schwungmasse (49) erfolgt
c)
unter Zwischenschaltung einer Kraftspeicher enthaltenden
Dämpfungseinrichtung (13, 14), die wenigstens teilweise innerhalb einer Kammer (60, 160, 260) angeordnet ist, die einerseits von einer ersten Wandung (33, 233) einer der
Schwungmassen, andererseits von einer weiteren Wandung
(58, 158, 232) dieser Schwungmasse, gebildet ist, die radial
außen mit der ersten Wandung (33, 233) verbunden ist, die
unter unmittelbarer Heranziehung von radial verlaufenden
Abschnitten dieser Schwungmasse gebildet ist,
d)
die eine Schwungmasse und die andere Schwungmasse zueinander über eine Lagerstelle (15) positioniert sind
e)
sich die Kraftspeicher einerseits zur Drehmomentübertragung von der einen auf die andere Schwungmasse an Beaufschlagungsbereichen einer der Schwungmassen abstützen
f)
und sich andererseits zumindest in Umfangsrichtung an unter unmittelbarer Heranziehung zumindest einer der Wandungen (233, 232) gebildeten axialen Einbuchtungen abstützen.
Gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 (neu) und 3 wird das Patent mit einem jeweils abgeänderten Patentanspruch 1 verteidigt, die folgendermaßen lauten:
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1:
„1.
Drehstoßmindernde Einrichtung, bei der
a)
der Drehmomentfluß von einer an der Abtriebswelle
einer Brennkraftmaschine befestigbaren, den Anlasserzahnkranz aufweisenden ersten Schwungmasse
(3)
b)
auf eine relativ dazu verdrehbare, über eine Reibungskupplung mit der Eingangswelle eines Getriebes verbindbare zweite Schwungmasse (4) erfolgt
c)
unter Zwischenschaltung einer Kraftspeicher enthaltenden Dämpfungseinrichtung (13, 14), die nicht
nach dem Verdrängerprinzip arbeitet und die wenigstens teilweise innerhalb einer Kammer (60, 160,
260) angeordnet ist, die einerseits von einer ersten
Wandung (33, 233) einer der Schwungmassen, andererseits von einer weiteren Wandung (58, 158, 232)
dieser Schwungmasse, gebildet ist, die radial außen
mit der ersten Wandung (33, 233) verbunden ist, die
unter unmittelbarer Heranziehung von radial verlaufenden Abschnitten dieser Schwungmasse gebildet
ist,
d)
die eine Schwungmasse und die andere Schwungmasse zueinander über eine Lagerstelle (125) positioniert sind
e)
sich die Kraftspeicher einerseits zur Drehmomentübertragung von der einen auf die andere Schwungmasse
an Beaufschlagungsbereichen einer der Schwungmassen abstützen
f)
und sich andererseits zumindest in Umfangsrichtung
an unter unmittelbarer Heranziehung zumindest einer
der Wandungen (233, 232) gebildeten axialen Einbuchtungen abstützen,
g)
und bei der in der Kammer ein fettförmiges, viskoses
Medium vorgesehen ist, welches sich unter Fliehkraft
verteilt, wobei die Befüllung derart vorgesehen ist,
dass die Schmierwirkung des Fettes nach dem Start
des Motors sofort wieder einsetzt.“
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (neu):
„1.
Drehstoßmindernde Einrichtung, bei der
a)
der Drehmomentfluß von einer an der Abtriebswelle
einer Brennkraftmaschine befestigbaren, den Anlasserzahnkranz aufweisenden ersten Schwungmasse
(3)
b)
auf eine relativ dazu verdrehbare, über eine Reibungskupplung mit der Eingangswelle eines Getriebes verbindbare zweite Schwungmasse (4) erfolgt
c)
unter Zwischenschaltung einer Kraftspeicher (214)
enthaltenden Dämpfungseinrichtung, die innerhalb einer Ringkammer (260) angeordnet ist, die einerseits
von einer ersten Wandung (233) einer der Schwungmassen, andererseits von einer weiteren Wandung
(232) dieser Schwungmasse, gebildet ist, die radial
außen mit der ersten Wandung (233) verbunden ist,
die unter unmittelbarer Heranziehung von radial verlaufenden Abschnitten dieser Schwungmasse gebildet
ist,
d)
die eine Schwungmasse und die andere Schwungmasse zueinander über eine Lagerstelle (15) positioniert sind
e)
sich die Kraftspeicher einerseits zur Drehmomentübertragung von der einen auf die andere Schwungmasse
an Beaufschlagungsbereichen einer der Schwungmassen abstützen
f)
und sich andererseits zumindest in Umfangsrichtung
an unter unmittelbarer Heranziehung zumindest einer
der Wandungen (233, 232) gebildeten axialen Einbuchtungen abstützen, und
g)
zwischen den Schwungmassen mindestens eine die
Dämpfung durch Verdrängung eines viskosen Mediums bewirkende Vorkehrung (213) vorgesehen ist.“
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3:
„1.
Drehstoßmindernde Einrichtung, bei der
a)
der Drehmomentfluß von einer an der Abtriebswelle
einer Brennkraftmaschine befestigbaren, den Anlasserzahnkranz aufweisenden ersten Schwungmasse
(3)
b)
auf eine relativ dazu verdrehbare, über eine Reibungskupplung mit der Eingangswelle eines Getriebes verbindbare zweite Schwungmasse (4) erfolgt
c)
unter Zwischenschaltung einer Kraftspeicher (214)
enthaltenden Dämpfungseinrichtung, die innerhalb einer Ringkammer (260) angeordnet ist, die einerseits
von einer ersten Wandung (233) einer der Schwungmassen, andererseits von einer weiteren Wandung
(232) dieser Schwungmasse, gebildet ist, die radial
außen mit der ersten Wandung (233) verbunden ist,
die unter unmittelbarer Heranziehung von radial verlaufenden Abschnitten dieser Schwungmasse gebildet
ist,
d)
die eine Schwungmasse und die andere Schwungmasse zueinander über eine Lagerstelle (15) positioniert sind
e)
sich die Kraftspeicher einerseits zur Drehmomentübertragung von der einen auf die andere Schwungmasse
an Beaufschlagungsbereichen einer der Schwungmassen abstützen
f)
und sich andererseits zumindest in Umfangsrichtung
an unter unmittelbarer Heranziehung der Wandungen
(233, 232) gebildeten axialen Einbuchtungen abstützen, und
g)
zwischen den Schwungmassen mindestens eine die
Dämpfung durch Verdrängung eines viskosen Mediums bewirkende Vorkehrung (213) vorgesehen ist.“
Die Einsprechenden vertreten die Auffassung, dass sowohl der Patentanspruch 1
gemäß Hauptantrag als auch die Anspruchsfassungen gemäß den Hilfsanträgen
1, 2 (neu) und 3 gegenüber den Unterlagen der Ursprungsanmeldung
P 36 28 774.1 unzulässig erweitert worden seien. Insbesondere wird zum erteilten
Patentanspruch 1 auf die fehlende hydraulische Dämpfung und zum Anspruch 1
gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 (neu) und 3 auf die unzureichende Offenbarung der
Merkmale c), f) und g) hingewiesen.
Die Einsprechenden beantragen,
das Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende zu 1) (F…-W… AG) beantragt zudem,
die mündliche Verhandlung zur Diskussion über den Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit im Hinblick auf den Hilfsantrag 2 zu vertagen und der Patentinhaberin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sowie über den Hauptantrag und den ersten
Hilfsantrag vorab zu beschließen.
Die Patentinhaberin beantragt,
-
die Zurückverweisung des Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt und der G1…
in A…, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen,
-
das Patent unverändert aufrechtzuerhalten,
hilfsweise nach Hilfsantrag 1 gemäß Schriftsatz vom
27. Juni 2002,
weiter
hilfsweise
nach Hilfsantrag
(neu)
vom
30. November 2004,
weiter hilfsweise nach Hilfsantrag 3 vom 30. November 2004
sowie mit den Folgeansprüchen gemäß erteiltem Patent,
hinsichtlich des Hilfsantrags 1 Beschreibung gemäß Schriftsatz vom 27. Juni 2002.
Hilfsweise wird die Teilung des Patentes erklärt.
Die Patentinhaberin ist der Ansicht, dass die Verfassungsmäßigkeit des § 147
Abs 3 Nr 2 PatG nicht gegeben sei, und regt an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, falls der Senat die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung bejahe.
In sachlicher Hinsicht vertritt die Patentinhaberin die Auffassung, dass bereits der
Anspruch 1 gemäß Hauptantrag zulässig sei, da der Fachmann mit seinen Kenntnissen ohne weiteres erkenne, dass die in der Ursprungsanmeldung beschriebene
Ausführung auch ohne eine hydraulische Dämpfung möglich und funktionsfähig
sei. Zudem werde auch in der Beschreibung in Spalte 24 Zeilen 44 bis 51 der
deutschen Offenlegungsschrift 36 28 774 auf den Einsatz anderer nicht nach dem
Verdrängerprinzip arbeitender Dämpfungsmittel hingewiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1.
Die Einsprüche sind zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit des Einspruchs der Einsprechenden zu 2) nicht entgegen, dass sie in der Einspruchsschrift als G1… mbH & Co. KG in A…
bezeichnet ist, denn die Bezeichnung des Einsprechenden ist der Auslegung fähig
(BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat).
1.1.
§ 59 PatG bestimmt zwar anders als etwa § 81 Abs 5 Satz 1 PatG für die
Erhebung der Nichtigkeitsklage nicht, dass der Einsprechende bezeichnet sein
muss. Es ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Bezeichnung des
Rechtsmittelklägers erforderlich ist, auch wenn - vergleichbar mit der Gesetzeslage beim Einspruch - die einschlägigen Vorschriften dies nicht ausdrücklich
bestimmen. Hier genügt es, wenn sich die Person des Rechtsmittelführers auch
aus anderen Schriftstücken ergibt, sofern diese zu den Akten gelangt sind.
Diese Erwägungen beanspruchen im wesentlichen auch für das Einspruchsverfahren gemäß § 59 Absatz 1 Satz 2 PatG Geltung, auch wenn es sich um ein Popularverfahren handelt. Denn auch hier bedarf es einer verfahrensrechtlichen Klarstellung der Person des Einsprechenden, weil nur derjenige am weiteren Verfahren beteiligt ist, der rechtzeitig Einspruch eingelegt hat (BGH GRUR 1988, 809
- Geschoß).
Bei der anhand der Einspruchsschrift und der sonstigen zu den Akten gelangten
Unterlagen vorzunehmenden Auslegung der verfahrensrechtlichen Erklärung der
Bezeichnung des Einsprechenden ist maßgeblich, welcher Sinn der Erklärung aus
der Sicht des Empfängers, nämlich des Deutschen Patent- und Markenamtes und
der Patentinhaberin beizulegen ist. Danach ist bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich derjenige als Einsprechender anzusehen, der erkennbar
durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen ist. Dies
gilt auch für denjenigen Verfahrensbeteiligten, der sich selbst fehlerhaft bezeichnet
hat (BGH GRUR 1990, 348, 349 - Gefäßimplantat).
So liegt der Fall hier. Eine G1… mbH & Co. KG
hat unbestritten nie existiert. Ausweislich des im Termin vorgelegten Handelsregisterauszugs hat die am 15. August 1996 in das Handelsregister unter HRB 6657
neu eingetragene G…
mbH mit Sitz in A…in A…-H… Straße, Geschäftsführer Dr.-Ing R…, mit
Beschluss vom 4. Dezember 1998 ihren Sitz nach A1 in K…-Z…-Straße verlegt. Mit weiterem Beschluss vom 4. Mai 1999 ist die Firma in G…
mbH geändert worden. Die Bezeichnung mit G1…
mbH & Co. KG stellt eine fehlerhafte Bezeichnung der G…
mbH dar. Dies war aus den innerhalb der
Einspruchsfrist
eingegangenen Unterlagen
erkennbar. Die
im Einspruchsschriftsatz in Bezug genommene allgemeine Vollmacht, auf die zur Bestimmung der Identität zurückgegriffen werden darf (Schulte, 6. Aufl. 2001, § 59
PatG Rdn 31), mit der Nr 602/98 vom 9. Juli 1998, unterschrieben von Herrn Dr.
R… als Geschäftsführer, weist zwar die G1…
mbH & Co. KG auf, jedoch mit Sitz in der A…-H… Straße in A…, also
dem damaligen Sitz der G… mbH.
Durch den auf Seite 2 der Einspruchsschrift erwähnten Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung ist für die Patentinhaberin klar gewesen, dass der Einspruch durch die Rechtsperson eingelegt worden ist, gegen die sich ihr Verfügungsantrag gerichtet hat, nämlich die Gesellschaft mit dem Namensbestandteil
G1…, die das angeblich patentverletzende Schwungrad herstellt oder vertreibt.
Auch ohne Angabe von Aktenzeichen und angerufenem Gericht ist eine hinreichende Konkretisierung durch die Angabe des Datums des Antragsschriftsatzes
(20. Oktober 2000) und die als Anlage CE8 erfolgte Vorlage einer Zeichnung der
angegriffenen Ausführungsform möglich.
Auch für das Deutsche Patent- und Markenamt als weiterem Adressaten des Einspruchs ist die Bestimmbarkeit der Person der Einsprechenden zu bejahen. Der
BGH hat in der Entscheidung „Meßkopf“ (GRUR 1990, 108, 109) ausgeführt, dass
im Unterschied zur Klage, der in aller Regel bestehende rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen der streitigen Parteien vorausgegangen sind, die die Feststellung der Identität der Beteiligten ohne weiteres ermöglichen, den Einspruch jedermann erheben kann. Zur Abgrenzung des Einsprechenden gegenüber dem
unbekannten, grundsätzlich unbeschränkten Kreis der Einsprechenden sind in
aller Regel über die bloße Namensnennung hinaus zusätzliche Angaben erforderlich, mit Hilfe derer die Identität des Einsprechenden zweifelsfrei bestimmt werden
kann.
Über die in der Einspruchsschrift erfolgte Bezeichnung der Einsprechenden hinaus
ist durch Bezugnahme auf die Vollmacht erkennbar, wer als Geschäftsführer für
die Gesellschaft handelt und an welchem Ort die Gesellschaft ihre Geschäftsräume zum Zeitpunkt der Ausstellung der Vollmacht hatte. Die durch diese Umstände gekennzeichnete existierende Gesellschaft wollte Einsprechende sein. Die
Bezeichnung als KG stellt eine Falschbezeichnung dar, die jederzeit - unter Wahrung der Identität der Einsprechenden - berichtigt werden kann (Thomas/Putzo,
24. Aufl, vor § 50 ZPO Rdn 4).
Auf die im Termin übergebene Eingabe vom 29. April 1999, also datierend nach
der Ausstellung der Vollmacht Nr 602/98 vom 9. Juli 1998, mit der das Deutsche
Patent- und Markenamt in einer anderen Sache darüber informiert worden ist,
dass es die G1… mbH & Co. KG nie gegeben hat,
kommt es somit nicht mehr an.
1.2. Aufgrund des Antrags der Einsprechenden zu 2) vom 18. April 2002 ist der
Senat zur Entscheidung über den Einspruch zuständig. Da die Einsprechende zu
2) wirksam den Einspruch eingelegt hat, konnte sie auch den Antrag nach § 147
Abs 3 Nr 2 PatG stellen. Der Antrag der Patentinhaberin, die Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen und der G…
in A… die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, ist deshalb
unbegründet.
Nach § 147 Abs 3 Nr 2 PatG entscheidet in Abweichung von § 61 Abs 1 Satz 1
PatG über den Einspruch nach § 59 PatG der Beschwerdesenat des Patentgerichts, wenn der Einspruch vor dem 1. Januar 2002 erhoben worden ist, ein Beteiligter dies bis zum 31. Dezember 2004 beantragt und die Patentabteilung eine Ladung zur mündlichen Anhörung oder die Entscheidung über den Einspruch innerhalb von zwei Monaten nach dem Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung noch nicht zugestellt hat.
Diese Voraussetzungen treffen hier zu.
Nach Art 100 GG hat das Gericht das Einspruchsverfahren auszusetzen und die
Sache dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, wenn es § 147 Abs 3 Nr 2
PatG für verfassungswidrig hält. Dabei muss das vorliegende Gericht von der
Verfassungswidrigkeit der Vorlagenorm überzeugt sein, bloße Zweifel genügen
nicht (vgl BVerfG 1, 184 ff; 9, 237 ff; stRspr).
Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 147 Abs 3 Nr 2 PatG
überzeugt. Er hält es vielmehr für mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn das Patentgericht wegen der Unterlassung der beantragten Amtshandlung der Verwaltungsbehörde Deutsches Patent- und Markenamt angerufen werden kann. Ein
Rechtsbehelf gegen ein Untätigbleiben des Amtes ist nämlich bis zum Inkrafttreten
des Gesetzes zur Bereinigung von Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. September 2001 im Gegensatz zu fast allen Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen gewesen. Allerdings sieht das am 1. Januar 1995 in
Kraft getretene Markengesetz in § 66 Abs 3 eine Durchgriffsbeschwerde für den
Fall vor, dass nicht innerhalb von 6 Monaten nach Einlegung über die Erinnerung
entschieden worden ist. Auch der Bundesfinanzhof hat für seinen Zuständigkeitsbereich die „Untätigkeitsberufung“ an das Finanzgericht unmittelbar aufgrund von
Art 19 Abs 4 GG zugelassen.
Die Vereinbarkeit des § 147 Abs 3 Nr 2 PatG mit dem Gleichheitsgrundsatz kann
somit nicht vereint werden.
Zweifel hat der Senat allenfalls wegen des baldigen Auslaufens der in § 147 PatG
getroffenen Regelung. Diese Zweifel rechtfertigen aber die Annahme der Verfassungswidrigkeit der vorgenannten Norm (noch) nicht. Die Rechtsweggarantie des
Art 19 Abs 4 GG erscheint mit nur einer Tatsacheninstanz gewahrt, allerdings
(Hövelmann in Mitt 2002, 49 ff) nur unter der Voraussetzung, dass es sich bei der
Prüfung des Einspruchs durch das Bundespatentgericht nicht wie bisher um ein
Verwaltungsverfahren, sondern um eine gerichtliche Überprüfung des Patents
handelt.
Unter dieser Annahme liegt für den Senat auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung vor.
Die von der Patentinhaberin angeregte Rechtsbeschwerde wird deshalb zugelassen, weil der Senat die Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs 3 Nr 2 PatG nicht
ohne jedwede Bedenken angenommen hat (§ 100 Abs 2 Nr 1 PatG).
2.
Die sachliche Prüfung der Einsprüche hat ergeben, dass das Patent
36 45 381 zu widerrufen war. Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sowie
der jeweilige Patentanspruch 1 der Hilfsanträge 1, 2 (neu) und 3 sind, wie nachfolgend im einzelnen ausgeführt wird, in den Unterlagen der Ursprungsanmeldung P
36 28 774 nicht offenbart und somit unzulässig.
2.1
Zum Hauptantrag
Der erteilte Patentanspruch 1 sieht mit dem Merkmal c) eine drehstoßmindernde
Einrichtung mit einer unter Zwischenschaltung einer Kraftspeicher enthaltenden
Dämpfungseinrichtung (13, 14) vor, die wenigstens teilweise innerhalb einer
Kammer (60, 160, 260) angeordnet ist. Nähere Angaben zur Art der Dämpfungseinrichtung und Umfang der Dämpfungsmittel enthält der erteilte Patentanspruch 1
nicht und auch die dazu angegebenen Bezugszeichen schränken den Anspruch
nicht auf die beschriebene Ausführungsform ein. Der erteilte Patentanspruch umfasst somit auch Ausführungsmöglichkeiten, bei denen die Dämpfung ausschließlich in einer mechanisch wirkenden Weise erfolgt und die Dämpfungseinrichtung
innerhalb der Kammer angeordnet ist.
Eine solche ohne hydraulische Dämpfungsmittel ausgebildete drehstoßmindernde
Einrichtung vermag der Fachmann - ein Fachhochschulingenieur des Maschinenbaus mit speziellen Kenntnissen auf dem Gebiet der Dämpfungseinrichtungen
insbesondere in Verbindung mit Schwungrädern von Kraftfahrzeugen - jedoch den
ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen. Denn die hydraulische Dämpfung
ist dort als ein grundlegender Bestandteil der Erfindung offenbart und somit unverzichtbar. Dies ergibt sich nicht nur aus den beschriebenen und dargestellten Ausführungsbeispielen, sondern auch aus dem ursprünglichen Patentanspruch 1, der
eine die Dämpfung durch Verdrängung eines viskosen Mediums bewirkende Vorkehrung zwischen den Schwungmassen vorsieht. Auch im Zusammenhang mit
der Beschreibungseinleitung der Ursprungsanmeldung stellt sich die hydraulische
Dämpfung als ein zur Erfindung gehöriges Merkmal dar. Denn dort wird zur Darstellung des technischen Hintergrundes und des zu lösenden Problems auf das
unzureichende Dämpfungsverhalten mechanisch arbeitender Dämpfungseinrichtungen hingewiesen und im weiteren werden dort die dämpfungstechnischen
Vorteile einer auf der Verdrängung eines viskosen Mediums beruhenden
Dämpfungseinrichtung ausführlich dargelegt (vgl Sp 7 Zeilen 37 bis Sp 8 Z 40 der
DE-OS 36 28 774).
Auch die Ausführungen in Spalte 24, Zeilen 44 bis 51 der DE-OS 36 28 774, auf
die sich die Patentinhaberin zur Offenbarung des erteilten Patentanspruchs 1 bezieht, können die Ausbildung einer stoßmindernden Einrichtung ohne hydraulische
Dämpfung nicht stützen. Mit dieser Textstelle wird konkret nur auf die Möglichkeit
hingewiesen, statt der nach dem Verdrängerprinzip arbeitenden Dämpfervorrichtung andere hydraulische Dämpfungsmittel einzusetzen und es ergibt sich daraus
kein Hinweis, dass die Dämpfungseinrichtung ausschließlich auf der Basis mechanisch wirkender Dämpfungsmittel ausgebildet sein kann. Eine derartige Ausführungsform ist vor allem auch deswegen nicht ersichtlich, weil diese textliche
Anmerkung im Rahmen der objektiven Gesamtoffenbarung und somit unter dem
Aspekt der die Erfindung bestimmenden hydraulischen Dämpfung zu sehen ist.
Aufgrund dieser gesamtheitlichen Beurteilung des Inhalts der Ursprungsanmeldung vermag der Fachmann auch durch die Konstruktion, wie sie sich aus den
Figuren 1 und 4 der Ursprungsanmeldung ergibt, nicht zu erkennen, dass die hydraulische Dämpfung auch als ein mögliches zusätzliches Dämpfungselement
einsetzbar sein soll. In dem dargestellten Ausführungsbeispiel sind die drehelastische Dämpfung und die hydraulische Dämpfung zwar parallel wirksam und
stehen somit nicht in einem unmittelbaren funktionellen Zusammenhang, doch
angesichts der Gesamtoffenbarung der Ursprungsanmeldung und des sich daraus
ergebenden Grundgedankens, mit einer hydraulischen Dämpfungsvorkehrung das
unzureichende Dämpfungsverhalten mechanisch arbeitender Dämpfungseinrichtungen zu verbessern, erschließt sich dem Fachmann keine Ausführung ohne eine
hydraulische Dämpfung. Schon wegen des Fehlens dieses die hydraulische
Dämpfung betreffenden Merkmals ist der erteilte Patentanspruch 1 unzulässig erweitert.
2.2
Zum Hilfsantrag 1
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom erteilten Patentanspruch 1 dadurch, dass im Merkmalskomplex c) ein die Dämpfungseinrichtung betreffender Einschub mit dem Wortlaut „die nicht nach dem Verdrängerprinzip arbeitet“ erfolgte und darüber hinaus das Merkmal g) angefügt wurde. Auch
dieser Anspruch ist den Unterlagen der Ursprungsanmeldung P 36 28 774.1 nicht
zu entnehmen.
Das hinzugekommene Merkmal g) ist nämlich in der im Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 angegebenen Weise und vor allem auch in Kombination mit dem Merkmal c) nicht offenbart. Die von der Patentinhaberin dazu genannte Textstelle
(Sp 24 Zeilen 6 bis 29 der deutschen Offenlegungsschrift 36 28 774) gibt im
dortigen Kontext einen anderen Sachverhalt wieder und ist nach Überzeugung des
Senats als Offenbarungsgrundlage ungeeignet. Denn dort wird das fettförmige,
viskose Mittel nur im Zusammenhang mit einer nach dem Verdrängerprinzip
arbeitenden Dämpfungseinrichtung beschrieben und die Kammer soll soweit
gefüllt sein, dass das Medium - unter Fliehkraft - die radialen Bereiche, in denen
sich die nach dem Verdrängerprinzip arbeitende Dämpfereinrichtung befindet,
zumindest teilweise ausfüllt. Somit ist dort eine Kammer offenbart, in der die nach
dem Verdrängerprinzip arbeitende Dämpfungsvorkehrung angeordnet ist und die
auch das viskose Medium aufnimmt.
Im Unterschied dazu schreibt das Merkmal c) des Patentanspruchs 1 des Hilfsantrags 1 vor, in der Kammer eine Dämpfungseinrichtung anzuordnen, die nicht nach
dem Verdrängerprinzip arbeitet und die somit als mechanisch wirkende oder drehelastische Dämpfungseinrichtung ausgeführt sein kann. Eine solche Ausführung,
bei der in der Kammer nur ein mechanischer bzw drehelastischer Dämpfer und ein
fettförmiges viskoses Medium vorgesehen sind, und die Schmierwirkung des Fettes nach dem Start des Motors sofort wieder einsetzt, geht weder aus der von der
Patentinhaberin genannten Textstelle noch aus den sonstigen Unterlagen der Ursprungsanmeldung hervor.
Da im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 sowohl das Merkmal der auf dem
Verdrängerprinzip beruhenden Dämpfungsvorkehrung als auch die Angabe fehlt,
dass diese in der Ringkammer angeordnet ist, ist der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unzulässig erweitert.
2.3
Zu den Hilfsanträgen 2 (neu) und 3
Der Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 2 (neu) oder 3 sieht vor allem im
Vergleich zum erteilten Patentanspruch 1 Änderungen des Merkmals c) vor und
weist zudem das Merkmal g) auf, das dem Wortlaut des ursprünglichen Anspruchs 1 der Ursprungsanmeldung entspricht. Auch diese Anspruchsfassungen
gehen über die ursprüngliche Offenbarung hinaus und sind deshalb nicht zulässig.
Der Patentanspruch 1 gemäß dem Hilfsantrag 2 (neu) oder 3 umfasst mit dem
Merkmal c) eine unter Zwischenschaltung einer Kraftspeicher enthaltenden
Dämpfungseinrichtung, die innerhalb einer Ringkammer angeordnet ist, sowie mit
dem Merkmal g) mindestens eine die Dämpfung durch Verdrängung eines viskosen Mediums bewirkende zwischen den Schwungradmassen vorgesehene Vorkehrung (213). Angaben über die Anordnung dieser Dämpfungseinrichtung enthält
der Patentanspruch 1 nicht und erstreckt sich somit auch auf Ausführungen, bei
denen die hydraulische Dämpfungseinrichtung außerhalb der Ringkammer und die
drehelastische Dämpfungseinrichtung innerhalb der Ringkammer angeordnet sind.
Eine solche Anordnungsweise der Dämpfungseinrichtungen ist in den Unterlagen
der Ursprungsanmeldung nicht offenbart, denn bei den Ausführungsbeispielen ist
die hydraulische Dämpfung stets innerhalb der Ringkammer vorgesehen und Hinweise für eine andere außerhalb der Kammer liegende Anordnung der hydraulischen Dämpfung sind der Ursprungsanmeldung nicht zu entnehmen.
So kann auch der Auffassung der Patentinhaberin, dass der Patentanspruch 1
gemäß dem Hilfsantrag 2 (neu) oder 3 aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und
13 bereits herleitbar sei, nicht gefolgt werden. Für die Feststellung, inwieweit der
nach dem Hilfsantrag 2 (neu) oder 3 beanspruchte Gegenstand offenbart ist, ist
dieser in seinem gesamten Merkmalsumfang mit dem Inhalt der ursprünglichen
Unterlagen zu vergleichen. Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (neu) oder 3 enthält über die funktionellen bzw die Dämpfungsart festlegenden Merkmale hinaus
weitere Merkmale, die die konstruktive Gestaltung der Ringkammer betreffen und
diese in einer ganz bestimmten Weise ausbilden. Insbesondere gemäß den
Merkmalen c) und f) des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 (neu) bzw 3 wird
die Ringkammer hinsichtlich der Ausbildung ihrer Wandungen und der darin vorgesehenen, der Abstützung der Kraftspeicher dienenden Einbuchtungen näher
ausgeführt. Eine derartige konstruktive Gestaltung der den drehelastischen
Dämpfer aufnehmenden Ringkammer ist zwar durch die beschriebenen und dargestellten Ausführungsbeispiele offenbart, jedoch dort nur im Zusammenhang mit
einer Ringkammer, die in ihrem radial äußeren Bereich auch die hydraulische
Dämpfungseinrichtung aufnimmt. Hinweise, die im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (neu) bzw 3 angegebene Ringkammerkonstruktion mit einer außerhalb
der Ringkammer vorgesehenen hydraulischen Dämpfungseinrichtung zu kombinieren, werden in der Ursprungsanmeldung nicht gegeben.
Auch aus dem ursprünglichen Anspruch 55 der DE-OS 36 28 774 ergibt sich eine
solche Anordnungsweise des hydraulischen Dämpfers nicht. Dieser Anspruch
geht vom Einsatz von drei unterschiedlichen Dämpfungsmitteln aus und schreibt
vor, dass mindestens zwei davon in der Ringkammer vorgesehen sein sollen. Da
der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (neu) bzw 3 lediglich zwei unterschiedliche
Dämpfungsmittel vorsieht, ist der Anspruch 55 schon aus diesem Grunde für die
Offenbarung einer innerhalb der Ringkammer angeordneten drehelastischen
Dämpfungseinrichtung und einer außerhalb der Ringkammer vorgesehenen
hydraulischen Dämpfungseinrichtung nicht geeignet.
Dem sachkundigen Fachmann wird auch durch die konstruktive Darstellung der
Ausführungsbeispiele und die Funktionsweise der Dämpfungseinrichtungen nicht
die Erkenntnis vermittelt, dass der hydraulische Dämpfer auch räumlich getrennt
von der Ringkammerkonstruktion ausgebildet und somit außerhalb der Ringkammer angeordnet sein kann. Vielmehr wird die Ringkammerausbildung vom Fachmann im engen Zusammenhang mit der hydraulischen Dämpfung gesehen, denn
mit dieser Ausbildung wird in besonders einfacher Weise ein nach außen abgeschlossener und abgedichteter Raum geschaffen, der in seinem radial äußeren
Bereich die hydraulische Dämpfungsvorkehrung mit dem viskosem Medium und
auch die drehelastische Dämpfungseinrichtung aufnimmt. Eine von dieser gemeinsamen Unterbringung der Dämpfungsmittel abweichende Sichtweise ergibt
sich für den Fachmann auch deswegen nicht, weil die Ausgangsteile der hydraulischen und der drehelastischen Dämpfungseinrichtungen in drehschlüssiger Verbindung stehen müssen und somit aus konstruktiven Gründen eine möglichst benachbarte und somit innerhalb der Ringkammer vorgesehene Anordnung der
Dämpfungseinrichtung sinnvoll erscheint.
Da der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (neu) und 3 nicht zwingend vorschreibt, dass eine die Dämpfung durch Verdrängung eines viskosen Mediums
bewirkende Vorkehrung in der Ringkammer vorgesehen ist, ist der jeweilige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (neu) und 3, wie zuvor ausgeführt, unzulässig erweitert.
2.4. Nachdem der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag als auch der jeweilige
Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1, 2 (neu) und 3 nicht bestandsfähig
sind, fallen auch die erteilten Unteransprüche 2 bis 33, die sich jeweils an den Anspruch 1 anschließen sollen.
3.
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der Schriftsätze der Patentinhaberin vom 13. und 15.12.2004 ist nicht veranlasst.
Dr. Lischke
Schmidt-Kolb
Sperling
Müller
Cl