Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 18.03.2008 – 5 W (pat) 424/07

5. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

18. März 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend das Gebrauchsmuster 297 13 984

hier: Löschungsantrag

hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Dipl.-Ing. Dr. Pösentrup und Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ist Inhaberin des am 5. August 1997

angemeldeten und am 2. Oktober 1997

in das Register eingetragenen

Gebrauchsmusters 297 13 984 mit der Bezeichnung „Flüssiggastank“ (Streitgebrauchsmuster). Das Streitgebrauchsmuster umfasst vier Schutzansprüche, die

wie folgt lauten:

1. Flüssiggastank, insbesondere für die unterirdische Lagerung,

mit einer Mehrzahl von Anschlüssen, die

einen Anschluss (4, 5) zum Befüllen mit Gas und Entnehmen

von Gas,

einen Anschluss für eine Einrichtung (3) zur Inhaltsanzeige

aufweisen,

wobei einer der Anschlüsse zum Einführen eines Prüfgerätes (9) zu Zwecken der Inspektion des Tankinneren ausgebildet ist.

2. Flüssiggastank nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass ein in das Tankinnere reichendes Endoskop vorgesehen

ist.

3. Flüssiggastank

nach

Anspruch 1

oder 2,

dadurch

gekennzeichnet, dass oberhalb des Anschlusses (8) zum

Einführen des Prüfgerätes ein Schacht (12) vorgesehen ist.

4. Flüssiggastank nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet,

dass der Tank (1) auf seiner Oberfläche Stege (11) aufweist,

an denen der Schacht (12) mit dem Tank (1) verbunden ist.

Die Antragstellerin hat am 23. Juni 2005 die Löschung des Streitgebrauchsmusters mit der Begründung beantragt, dass sein Gegenstand nicht schutzfähig sei.

Sie hat zum Stand der Technik folgende Druckschriften genannt:

D1

D2

DE 81 29 365 U1

DIN 4681, Jan. 1988, (auszugsweise)

D3a

AD-Merkblatt A5, Juli 1995, S. 113

D3b

Technische Regeln Druckbehälter, Ausrüstung der Druckbehälter,

Mai 1997, Abschn. 2.2

D4

D5

US 5 604 532

DE 31 51 572 A1

Die Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag widersprochen. Sie hat dabei auf

folgende Druckschriften hingewiesen:

G1 TRB 801

G2 TRB 514

Mit einem Zwischenbescheid hat die Gebrauchsmusterabteilung II des Deutschen

Patent- und Markenamts noch die

DE 40 26 101 A1

in das Verfahren eingeführt.

In der mündlichen Verhandlung beim Deutschen Patent- und Markenamt hat die

Antragsgegnerin einen Schutzanspruch 1 nach Hilfsantrag überreicht, für dessen

Wortlaut auf die Akten verwiesen wird.

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Gebrauchsmusterabteilung II - hat das

Gebrauchsmuster durch Beschluss vom 1. März 2007 gelöscht.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Sie hat

im Beschwerdeverfahren noch folgende Druckschriften benannt:

Anlage 2 DIN 4680 Teil 1

Anlage 3 DIN 4680 Teil 2

Anlage 4 DIN 4681

Anlage 5 DVFG- Prüfungsgrundlage, November 1994,

Anlage 6 TRB 402, Sept. 1995, 2.2 und 2.3

Anlage 7 Druckbehälterverordnung,

21. April 1989,

geändert

12. Dezember 1996

Anlage 8 Stellungnahme

zum Behälter-

und Prüfkonzept

für

Flüssiggasbehälter, ..., TÜV Süd, April 1999

Anlage 12 Schreiben TÜV Nord an Bagom Industrie v. 3. März 2008

Das Streitgebrauchsmuster ist nach mehrfacher Verlängerung seiner Schutzdauer

am 31. August 2007 erloschen.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung

am 18. März 2008 Schutzansprüche 1 bis 5 überreicht, die wie folgt lauten:

1. Flüssiggastank für die unterirdische Lagerung, mit einem

Einfüllstutzen (2), einem Inhaltsanzeiger (3) , einem Anschluss

für die Gasentnahme (4) und einer verschließbaren Tanköffnung (8) für eine in das Innere des Tanks (1) reichenden Inspektionseinrichtung (9), wobei die Inspektionseinrichtung (9)

zum Untersuchen des Tankinneren herausnehmbar ausgebildet und in den Tank (1) einsetzbar ist, wenn eine konkrete Inspektion abzunehmen ist, zum Untersuchen des Tankinneren,

so dass bei dem Tank (1) auf seiner in Betriebs-Stellung oben

liegenden Seite kein Mannloch erforderlich ist.

2. Lagertank nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass

die Tanköffnung (8) für eine Inhaltsanzeige (3) die Öffnung

zum Einführen des Prüfgerätes (9) zu Zwecken der Inspektion

des Tankinneren ist.

3. Lagertank nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet,

dass die Inspektionseinrichtung (9) zu Zwecken der Inspektion

des Tankinneren als ein in das Tankinnere reichendes Endoskop ausgebildet ist.

4. Lagertank nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet,

dass oberhalb der Tanköffnung (8) zum Einführen der Inspektionseinrichtung (9) ein Schacht (12) vorgesehen ist.

5. Lagertank nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, dass

der Tank (1) auf seiner Oberfläche Stege (11) auf weist, an

denen der Schacht (12) mit dem Tank (1) verbunden ist.

Sie macht geltend, dass der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der Fassung dieser Schutzansprüche schutzfähig sei, und beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Feststellungsantrag im Umfang der in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schutzansprüche 1 bis 5 zurückzuweisen.

Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Gebrauchsmusters auch in

der nunmehr verteidigten Fassung nicht schutzfähig sei.

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1. Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.

Wegen des zwischen den Beteiligten anhängigen Verletzungsstreits ist ein

Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin an der Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens nach dem Erlöschen des Streitgebrauchsmusters zu bejahen.

2. Soweit das Streitgebrauchsmuster nicht mehr verteidigt wird, bleibt es ohne

weiteres bei der im angefochten Beschluss ausgesprochenen Löschung.

3. Der Gegenstand der in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat überreichten Schutzansprüche ist nicht schutzfähig. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob diese Schutzansprüche letztlich zulässig sind.

Als Fachmann ist im vorliegenden Fall ein Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus mit Erfahrungen in der Konstruktion von Flüssiggastanks anzusehen, der

auch die für solche Tanks geltenden Vorschriften und Normen kennt.

3.1

In der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters ist ausgeführt, dass

Flüssiggastanks für die unterirdische Lagerung an ihrer Oberseite ein Mannloch,

d. h. einen am Tank eingeschweißten Flansch mit einem verschraubten Deckel

aufwiesen, das zu vorgeschriebenen Inspektionszwecken diene. Es sei Aufgabe

der Erfindung, einen Flüssiggastank zu schaffen, der bei kostengünstigerer Bauweise ebenfalls eine Inspektion des Tankinneren ermögliche (Streitgebrauchsmusterschrift S. 1).

3.2 Der Gegenstand des in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzanspruchs 1 weist folgende Merkmale auf:

1. Flüssiggastank für die unterirdische Lagerung

2. mit einem Einfüllstutzen (2), einem Inhaltsanzeiger (3), einem

Anschluss für die Gasentnahme (4) und

3. mit einer verschließbaren Tanköffnung (8) für eine in das Innere des Tanks (1) reichende Inspektionseinrichtung (9) zum

Untersuchen des Tankinneren, so dass bei dem Tank (1) auf

seiner in Betriebsstellung oben liegenden Seite kein Mannloch

erforderlich ist,

4. wobei die Inspektionseinrichtung (9) herausnehmbar ausgebildet ist und in den Tank (1) einsetzbar ist, wenn eine konkrete

Inspektion abzunehmen ist,

Die DIN 4681 (D2 und Anlage 4) spezifiziert für Flüssiggastanks für erdgedeckte

Aufstellung, d. h. für die unterirdische Lagerung, Mannlochstutzen mit Deckel an

der Oberseite der Flüssiggastanks. Durch die verschließbare Öffnung für eine in

das Innere des Tanks reichende Inspektionseinrichtung soll beim Gegenstand des

Streitgebrauchsmusters das Mannloch überflüssig werden. Der Wortlaut des

Schutzanspruchs 1 schließt jedoch ein Mannloch nicht definitiv aus.

Der Zweck der verschließbaren Tanköffnung 8 - für eine in das Innere des Tanks

reichende Inspektionseinrichtung - bedingt keine besondere Ausbildung dieser

Öffnung. Jedenfalls lässt sich den Gebrauchsmusterunterlagen diesbezüglich

nichts entnehmen. Selbstverständlich muss die Öffnung einen ausreichenden

Durchmesser aufweisen. Weitere Anforderungen sind nicht ersichtlich. Gemäß

Schutzanspruch 2 und Beschreibung Seite 2 Zeilen 23 bis 25 kann z. B. auch die

Öffnung für den Inhaltsanzeiger - nach dessen Entfernung - zur Einführung einer

Inspektionseinrichtung in den Tank dienen. Hieraus ergibt sich ebenfalls, dass die

Öffnung für die Inspektionseinrichtung keine spezielle Ausbildung bedingt.

3.3 Für Flüssiggastanks und deren Überwachung gelten zahlreiche Normen und

Vorschriften, von denen die Beteiligten einige in Auszügen vorgelegt haben. Gemäß DIN 4680 und DIN 4681, jeweils Teil 1 Abschnitt 3, müssen sowohl Druckbehälter für oberirdische Aufstellung als auch Druckbehälter für erdgedeckte Aufstellung mindestens Anschlüsse für die Füllung, für die Entnahme (Gas und Flüssiggas) und für die Inhaltsanzeiger aufweisen. Für Tanks zur erdgedeckten Aufstellung spezifiziert die DIN 4681 Mannlochstutzen mit Deckel, während die

DIN 4680 für Tanks zur oberirdischen Aufstellung bis zu einem Nennvolumen von

6700 Litern eine bzw. zwei Besichtigungsöffnungen und für ein Nennvolumen von

11.000 Litern eine Mannlochöffnung vorschreibt (Abschn. 3.1 Tabelle 2 Spalte 8).

Da die Inspektionseinrichtung selber nicht zum Tank gehört sondern nur zur Inspektion, d. h. normalerweise im Abstand von Jahren für einige Stunden in den

Tank eingesetzt wird, spricht viel dafür, dass der Flüssiggastank nach Schutzanspruch 1, der das Vorhandensein eines Mannlochs nicht ausschließt, nicht neu ist.

Das kann aber dahingestellt bleiben, da der Flüssiggastank nach Schutzanspruch 1 jedenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, und zwar auch

dann nicht, wenn unterstellt wird, dass ein Mannloch nicht vorhanden ist.

In der von der Antragsgegnerin vorgelegten TRB 402 (Anlage 6) ist ohne Beschränkung auf unterirdische oder oberirdische Aufstellung ausgeführt, dass

Mannlöcher und Besichtigungsöffnungen nicht erforderlich sind, wenn die Prüfungen auf andere Weise, z. B. über Stutzen, Rohranschlüsse oder andere lösbare

Teile, möglich sind. In der Druckbehälterverordnung (Anlage 7) und in der

TRB 801 Nr. 25 (Anlage G1) ist jeweils in Bezug auf erdgedeckte Druckbehälter

für Gase und Gasgemische ausgeführt, dass diese den Druckbehältern für nicht

erdgedeckte Aufstellung gleichgestellt sind (Anlage 7 Abschn. 25 „Druckbehälter

für nicht korrodierende wirkende Gase oder Gasgemische“ Abschn. 7 i. V. m.

Abschn. 1 und 3; Anlage G1 Abschn. 2.7 i. V. m. Abschn. 2.1 und 2.3). Die in den

vorgenannten Unterlagen angesprochene innere Prüfung kann erforderlichenfalls

mit einfachen Hilfsmitteln, wie z. B. Spiegel, durchgeführt werden (Anlage G2,

TRB 514 Abschn. 5.1 und 1). In der DE 40 26 101 A1 wird für die innere Prüfung

von Flüssiggastanks gemäß DIN 4680 die Einführung eines Endoskops durch einen normalerweise eine eingeschraubte Armatur aufnehmenden Anschluss am

Tank vorgeschlagen (Anspruch 6). Nach alledem ist es für den Fachmann unmittelbar naheliegend, an einem Flüssiggastank für die unterirdische Lagerung einen

für die Einführung einer Inspektionseinrichtung in den Tank geeigneten Anschluss

vorzusehen und die innere Inspektion des Tanks mit dieser Inspektionseinrichtung

durchzuführen. Es liegt auf der Hand, dass dann jedenfalls zur inneren Inspektion

des Tanks, ein Mannloch nicht mehr erforderlich ist.

Dass in der DIN 4681 für Flüssiggastanks zur erdgedeckten Aufstellung Mannlöcher vorgeschrieben sind, steht dem nicht entgegen. Die DIN-Normen dienen der

Rationalisierung, der Qualitätssicherung, der Sicherheit, der Standardisierung sowie der Entlastung der staatlichen Regulierung und ähnlichen Zielen. Sie schränken jedoch das technisch Machbare nicht ein und belegen keine technischen Vorurteile gegen nicht normgerechte Ausführungen. Aber selbst wenn unterstellt wird,

dass zum Zeitpunkt der Anmeldung des Streitgebrauchsmusters Flüssiggastanks

für die unterirdische Lagerung ohne Mannloch, das einen Einstieg zur inneren Inspektion der Tanks ermöglicht, nicht für hinreichend sicher gehalten wurden, liefert

die streitpatengemäße Lehre keine neue und erfinderische technische Lösung zur

Überwindung eines solchen Vorurteils, denn die vorgeschlagenen technischen

Maßnahmen waren allesamt bekannt. Es bedurfte somit keiner technischen Erfindung, die gegebenenfalls einem Gebrauchsmusterschutz zugänglich wäre, sondern allenfalls einer Änderung der Sicherheitsphilosophie und der Lockerung

überstrenger Regulierungen. Aus dem als Anlage 12 vorgelegten Schreiben des

TÜV-Nord an die Antragsgegnerin ergibt sich nichts anderes.

Dass die in den Schutzansprüchen 3 bis 5 vorgeschlagenen Ausgestaltungen eine

Schutzfähigkeit begründen können, hat der Senat nicht erkennen können und ist

auch von der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die vom

Deutschen Patent- und Markenamt beschlossen Löschung des Gebrauchsmusters

zurückzuweisen.

III

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84

Abs. 2 PatG und § 97 Abs. 1 ZPO.

Müllner

Dr. Pösentrup

Schlenk

Pr