Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.03.2008 – 27 W (pat) 119/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 119/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 74 572.7
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
19. März 2008 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und
Richter Schwarz 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I .
Die Anmelderin hat die Bezeichnung
Snowfuncruiser
als Wortmarke für
Bekleidungsstücke, Schuhware, Kopfbedeckungen, Handschuhe,
alle vorgenannten Waren, insbesondere für den Wintersport; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, insbesondere Skis, Schneesurfbretter, Snowboards, Sitzeinrichtungen für Schneesurfbretter
und Snowboards; speziell an Skis und Snowboards und Sitzeinrichtungen für Skis und Snowboards angepasste Taschen;
Unterhaltung; sportliche und Kulturelle Aktivitäten; Vermietung von
Sportausrüstungen
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach
vorangegangener Beanstandung durch Beschluss vom 16. Juli 2007 die Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil
der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle.
Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Publikum angesichts
seiner in der Sportbranche allgemein geläufigen bzw. gebräuchlichen englischsprachigen Bestandteile „snow“, „fun“ und „cruiser“ ohne weiteres als „Schneefahrzeug oder -gerät mit Spaßfaktor“ verstanden. In Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen stelle die angemeldete Bezeichnung eine
unmittelbar sachbeschreibende Angabe dar bzw. beschreibe wichtige und für die
umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die
Waren bzw. Dienstleistungen, die sämtlich mit spaßbezogenen, im Schnee
einsetzbaren Fahrzeugen zu tun haben könnten. Wegen dieses deutlich im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts fehle der angemeldeten
Bezeichnung die Eignung, Produkte eines Unternehmens von solchen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Ob die Marke als ausschließlich beschreibende
Angabe auch einen Freihaltungsbedürfnis i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
unterliege, könne dahingestellt bleiben.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der
Marke begehrt.
Die Anmelderin ist der Ansicht, bei der Bezeichnung „Snowfuncruiser“ handele es
sich keineswegs um eine beschreibende Sachangabe. Sie sei weder lexikalisch
belegt, noch habe sie Eingang in die deutsche oder eine bekannte Fremdsprache
gefunden. Eine der angemeldeten Bezeichnung ähnliche eingetragene Marke,
nämlich „Funcruiser“, zeige, dass auch dieser Begriff markenmäßig verwendet
werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt sowie die eingereichten
Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Eintragung der
Anmeldemarke das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegen steht.
Da die angemeldete Bezeichnung, wie von der Markenstelle bereits zutreffend
dargelegt, einen ausschließlich beschreibenden Bedeutungsgehalt hat, fehlt ihr
auch die Eignung als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefasst zu werden. Die angesprochenen Verkehrskreise -hier die allgemeine
Öffentlichkeit - können in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Mithin
fehlt ihr auch jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153
- marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; GRUR 2001, 162, 163
m. w. N - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Für die Frage, ob das Publikum eine Wortmarke als Herkunftshinweis ansieht,
kommt es im Gegensatz zur Ansicht der Anmelderin nicht auf das Fehlen eines
lexikalischen Nachweises an, denn daraus lässt sich eine Schutzfähigkeit nicht
herleiten (st. Rspr., vgl. BGH WRP 2002. 982, 984 - FRÜHSTÜCKS-DRINK I).
Insbesondere aus der möglichen Neuzusammensetzung der angemeldeten Bezeichnung lassen sich keine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Schutzfähigkeit
herleiten. Werden rein beschreibende Begriffe zu einem einzigen zusammengesetzt, so bleibt der Gesamtbegriff ungeachtet des Vorliegens einer
Wortneuschöpfung von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sich durch die
Wortkombination kein über den bloß beschreibenden Inhalt jedes einzelnen
Wortbestandteils hinausgehender weitergehender Sinngehalt ergibt (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680 Rn. 35, 36 - BIOMILD a. a. O. - BIOMILD).
Wie schon die Markenstelle ausführlich dargelegt hat und die Anmelderin letztlich
durch die Spezifizierungen im Warenverzeichnis sogar bestätigt, geht es bei
„Snowfuncruiser“ um ein (spaßbezogenes) „Cruisen“ im Schnee. Dabei ändert es
an dem beschreibenden Charakter dieser Bezeichnung nichts, dass damit im
Hinblick auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht im
einzelnen ausgesagt ist, wie diese ausgestaltet sind oder durch welche Maßnahmen eine solches Vergnügen bereitende Fortbewegung im Schnee erreicht
werden soll. Es genügt, dass die Zeichen oder Angaben zu beschreibenden
Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten
oder für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können.
Ein Wortzeichen kann daher von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es
zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH GRUR 2004, 680
- biomild). Dies ist, wie im angefochtenen Beschluss dargelegt, bei allen angemeldeten Waren und Dienstleistungen der Fall.
Der Senat vermag der Ansicht der Anmelderin nicht zu folgen, ein Eintragungshindernis sei schon deshalb nicht gegeben, weil die Bezeichnung
„Funcruiser“ bereits als Marke eingetragen worden sei, was den Schluss zulasse,
der noch unklarere Begriff „Snowfuncruiser“ müsse ebenfalls eintragungsfähig
sein. Abgesehen davon, dass Entscheidungen der Markenstelle in anderen
Sachen keine Bindungswirkung haben können, ist hier ergänzend festzustellen,
dass aus dem von der Anmelderin vorgelegten Beleg in gleichlautenden Formulierungen im Fließtext und ein einer Bildunterschrift das betreffende Fahrzeug
einmal als „witziges Spaßmobil“ und einmal als „Funcruiser“ bezeichnet wird. Dies
spricht für eine Verwendung als beschreibende Angabe im konkreten Fall.
Die Schutzfähigkeit der Anmeldemarke scheitert auch am Schutzhindernis des § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenR, weil sie in zumindest einer ihrer möglichen Bedeutungen
(vgl. EuGH, MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT) aus Zeichen oder
Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren
oder Dienstleistungen dienen können und bei denen es sich um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU;
GRUR 2000, 211, 232 - FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder
Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 - Berlin
Card).
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Me