Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 19.03.2008 – 28 W (pat) 204/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
19. März 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 50 661
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 15. November 2006 und vom 12. Juni 2007 aufgehoben.
Das Wort
G r ü n d e
I.
ECOPACK
ist zunächst angemeldet worden für die folgenden Waren der Klasse 7:
„Steuerungseinrichtungen für Spulapparate von Fadenspulmaschinen einschließlich Geräten zum Erfassen und Berechnen von
einer oder mehreren Zustandsgrößen wie Garngeschwindigkeit
oder Garnlänge; Garnspulen mit gesponnenem Garn aus natürlichen und/oder künstlichen Fasern“.
Die Markenstelle für die Klasse 7 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von
denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse
richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke durch
Streichung der Waren „Garnspulen mit gesponnenem Garn aus natürlichen
und/oder künstlichen Fasern“ beschränkt und beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 15. November 2006 und vom
12. Juni 2007 aufzuheben.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Beschränkung
des Warenverzeichnisses auch in der Sache erfolgreich.
Das Wort „ECOPACK“ wird jetzt noch beansprucht für die Waren „Steuerungseinrichtungen für Spulapparate von Fadenspulmaschinen einschließlich Geräten zum
Erfassen und Berechnen von einer oder mehreren Zustandsgrößen wie Garngeschwindigkeit oder Garnlänge“. In Bezug auf diese Waren stehen dem angemeldeten Zeichen keine Schutzausschließungsgründe entgegen, insbesondere nicht
die Schutzausschließungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.
Das angemeldete Zeichen tritt auf den ersten Blick als eine Zusammensetzung
aus den Wörtern „eco“ und „pack“ in Erscheinung. Das Wort „Eco“ ist die
englische Entsprechung des deutschen Ausdrucks "Öko", der zum einen im Sinne
von "Umwelt (Lebensraum)" verwendet wird (Ökologie, Ökosystem, ökologisch).
Zum anderen hat das Wort auch die Bedeutung "Haushalt, Wirtschaft" (z. B.
Ökonomie, ökonomisch). Das hat das Bundespatentgericht in langjähriger Spruchpraxis zu mit "Eco" gebildeten Marken unter Hinweis auf einschlägige Fundstellen
(vergleiche für alle Stahl/Kerchelich, Abbreviations Dictionary, 2001, S. 354 zum
Stichwort „eco“) wiederholt festgestellt. "Öko" oder "Eco" stellt in einschlägigen
Zusammensetzungen nicht nur eine Abkürzung dar, sondern auch das Wortbildungselement selbst, das je nachdem im Sinne des Naturhaushalts oder der
Wirtschaft gedeutet werden kann oder im Sinne beider Bedeutungen (vgl. bereits
BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 228/98 - ECO). In Zusammenhang mit den
beanspruchten Waren kann das Wort „Eco“ daher auf eine ökologische Verträglichkeit der Waren oder auf deren wirtschaftliche Funktion oder auf deren
wirtschaftlichen Preis oder auf eine Kombination mehrerer dieser Eigenschaften
hinweisen. In Alleinstellung wäre das Wort „Eco“ daher für die beanspruchten
Waren eine glatte Beschreibung, deswegen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig und folglich schutzunfähig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2
MarkenG.
Das ursprünglich englische Wort „Pack“ wird in der deutschen Werbesprache u. a.
i. S. v. „Packen, Packung, Paket, Verpackungseinheit“ verwandt und ist von der
Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schokoladenwaren, Bekleidungsstücken
sowie Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterialien als beschreibendes Element
eingeordnet worden, das in Kombination mit weiteren beschreibenden Angaben
kein schutzfähiges Zeichen bilden kann (BPatG PAVIS PROM 32 W (pat) 039/05 -
Big Pack, 27 W (pat) 013/96 - Big Pack, 33 W (pat) 206/00 - Thermopack).
Daher ist die angemeldete Wortkombination „ECOPACK“ grundsätzlich dazu geeignet, die Darreichungsform für eine Ware zu beschreiben, bei der die Ware
selbst oder deren Verpackung oder beide ökologisch verträglich oder wirtschaftlich
oder beides zugleich sind.
Für die hier beanspruchten Waren hat der Senat jedoch weder eine Verwendung
des Ausdrucks „Pack“ oder seiner Entsprechungen „Packen, Packung, Paket, Verpackungseinheit“ feststellen können noch eine Praxis, nach der diese Waren
abgepackt, verpackt oder packungsweise abgegeben werden würden. Deswegen
bestehen gewisse Zweifel, ob das angemeldete Zeichen als beschreibende
Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann. Da die Waren ausschließlich für den Fachverkehr geeignet und bestimmt sind, dürfte dieser
Fachverkehr den in dem angemeldeten Zeichen „ECOPACK“ (noch) enthaltenen
Unterschied zu einer glatten Warenbeschreibung bemerken. Für die Feststellung,
dass das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig ist i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG und nicht freihaltungsbedürftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, reicht
diese Sachlage noch aus.
Stoppel
Schell
Werner
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