Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 19.03.2008 – 28 W (pat) 204/07

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

19. März 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 50 661

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 19. März 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 15. November 2006 und vom 12. Juni 2007 aufgehoben.

Das Wort

G r ü n d e

I.

ECOPACK

ist zunächst angemeldet worden für die folgenden Waren der Klasse 7:

„Steuerungseinrichtungen für Spulapparate von Fadenspulmaschinen einschließlich Geräten zum Erfassen und Berechnen von

einer oder mehreren Zustandsgrößen wie Garngeschwindigkeit

oder Garnlänge; Garnspulen mit gesponnenem Garn aus natürlichen und/oder künstlichen Fasern“.

Die Markenstelle für die Klasse 7 hat diese Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von

denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, zurückgewiesen. Gegen diese Beschlüsse

richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2008 das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke durch

Streichung der Waren „Garnspulen mit gesponnenem Garn aus natürlichen

und/oder künstlichen Fasern“ beschränkt und beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 15. November 2006 und vom

12. Juni 2007 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und nach der erfolgten Beschränkung

des Warenverzeichnisses auch in der Sache erfolgreich.

Das Wort „ECOPACK“ wird jetzt noch beansprucht für die Waren „Steuerungseinrichtungen für Spulapparate von Fadenspulmaschinen einschließlich Geräten zum

Erfassen und Berechnen von einer oder mehreren Zustandsgrößen wie Garngeschwindigkeit oder Garnlänge“. In Bezug auf diese Waren stehen dem angemeldeten Zeichen keine Schutzausschließungsgründe entgegen, insbesondere nicht

die Schutzausschließungsgründe des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG.

Das angemeldete Zeichen tritt auf den ersten Blick als eine Zusammensetzung

aus den Wörtern „eco“ und „pack“ in Erscheinung. Das Wort „Eco“ ist die

englische Entsprechung des deutschen Ausdrucks "Öko", der zum einen im Sinne

von "Umwelt (Lebensraum)" verwendet wird (Ökologie, Ökosystem, ökologisch).

Zum anderen hat das Wort auch die Bedeutung "Haushalt, Wirtschaft" (z. B.

Ökonomie, ökonomisch). Das hat das Bundespatentgericht in langjähriger Spruchpraxis zu mit "Eco" gebildeten Marken unter Hinweis auf einschlägige Fundstellen

(vergleiche für alle Stahl/Kerchelich, Abbreviations Dictionary, 2001, S. 354 zum

Stichwort „eco“) wiederholt festgestellt. "Öko" oder "Eco" stellt in einschlägigen

Zusammensetzungen nicht nur eine Abkürzung dar, sondern auch das Wortbildungselement selbst, das je nachdem im Sinne des Naturhaushalts oder der

Wirtschaft gedeutet werden kann oder im Sinne beider Bedeutungen (vgl. bereits

BPatG PAVIS PROMA 24 W (pat) 228/98 - ECO). In Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren kann das Wort „Eco“ daher auf eine ökologische Verträglichkeit der Waren oder auf deren wirtschaftliche Funktion oder auf deren

wirtschaftlichen Preis oder auf eine Kombination mehrerer dieser Eigenschaften

hinweisen. In Alleinstellung wäre das Wort „Eco“ daher für die beanspruchten

Waren eine glatte Beschreibung, deswegen freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig und folglich schutzunfähig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2

MarkenG.

Das ursprünglich englische Wort „Pack“ wird in der deutschen Werbesprache u. a.

i. S. v. „Packen, Packung, Paket, Verpackungseinheit“ verwandt und ist von der

Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schokoladenwaren, Bekleidungsstücken

sowie Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterialien als beschreibendes Element

eingeordnet worden, das in Kombination mit weiteren beschreibenden Angaben

kein schutzfähiges Zeichen bilden kann (BPatG PAVIS PROM 32 W (pat) 039/05 -

Big Pack, 27 W (pat) 013/96 - Big Pack, 33 W (pat) 206/00 - Thermopack).

Daher ist die angemeldete Wortkombination „ECOPACK“ grundsätzlich dazu geeignet, die Darreichungsform für eine Ware zu beschreiben, bei der die Ware

selbst oder deren Verpackung oder beide ökologisch verträglich oder wirtschaftlich

oder beides zugleich sind.

Für die hier beanspruchten Waren hat der Senat jedoch weder eine Verwendung

des Ausdrucks „Pack“ oder seiner Entsprechungen „Packen, Packung, Paket, Verpackungseinheit“ feststellen können noch eine Praxis, nach der diese Waren

abgepackt, verpackt oder packungsweise abgegeben werden würden. Deswegen

bestehen gewisse Zweifel, ob das angemeldete Zeichen als beschreibende

Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dienen kann. Da die Waren ausschließlich für den Fachverkehr geeignet und bestimmt sind, dürfte dieser

Fachverkehr den in dem angemeldeten Zeichen „ECOPACK“ (noch) enthaltenen

Unterschied zu einer glatten Warenbeschreibung bemerken. Für die Feststellung,

dass das angemeldete Zeichen unterscheidungskräftig ist i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG und nicht freihaltungsbedürftig i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, reicht

diese Sachlage noch aus.

Stoppel

Schell

Werner

Me