Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 01.04.2008 – 24 W (pat) 16/06
24. Senat
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 24 600.3
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richterin Kirschneck und des Richters Eisenrauch 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. August 2005 und 19. Dezember 2005 aufgehoben.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
FLEXPLUS
ist ursprünglich für verschiedene Waren der Klassen 7, 9 und 11 zur Eintragung in
das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden.
Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat
die Markenstelle für Klasse 11 des DPMA die Anmeldung wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1
MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass
die angesprochenen Verkehrskreise in der angemeldeten Wortzusammensetzung
kein Kennzeichen sehen würden, das geeignet sei, die konkret beanspruchten
Waren eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Vielmehr würden sie die aus den beiden Bestandteilen „FLEX“ und
„PLUS“ zusammengesetzte Angabe in direktem Bezug zu den in Rede stehenden
Waren sofort und ohne weiteres als einen betriebsneutralen Hinweis auf bestimmte Sacheigenschaften auffassen, nämlich auf unterschiedlich, flexibel einsetz- oder verwendbare Produkte, die im Vergleich zu Konkurrenzwaren ein Plus,
ein Mehr an Ausstattung, Handhabungs- oder sonstigem Komfort aufwiesen. Insoweit sei auch die Praxis der modernen Werbesprache zu berücksichtigen, für
sachbezogene Aussagen neue Ausdrücke zu gebrauchen, geläufige Wörter eigenwillig umzuwandeln oder gängige Begriffe in einer bisher nicht verwendeten
Form zu verbinden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, nach deren Auffassung die
angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfügt. Die Markenstelle gehe in den angefochtenen Beschlüssen hauptsächlich nur auf die einzelnen Wortbestandteile ein und berücksichtige nicht hinreichend, dass es sich bei
„FLEXPLUS“ um ein zusammengeschriebenes Wort handle, das in seiner Gesamtheit zu beurteilen sei.
Die Anmelderin hat in der im Beschwerdeverfahren durchgeführten mündlichen
Verhandlung das Warenverzeichnis der Anmeldung auf die folgende Fassung beschränkt:
„Klasse 7:
Geschirrspülmaschinen
mit elektrischer oder anderer Energie betriebene Maschinen zum
Behandeln von Textilien und Wäsche, soweit in Klasse 7 enthalten, insbesondere in rotierender Trommel, einschließlich Waschmaschinen, Wäscheschleudern, kombinierten Wasch- und
Trockenmaschinen
sowie deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten.
Klasse 11:
elektrische Wäschetrockner
Kühl- und/oder Gefriergeräte, insbesondere Kühlschränke, Gefriergeräte oder kombiniertes Kühl- und Gefriergerät
elektrische Geräte zur Wärmebehandlung, insbesondere Kochen,
Garen, Backen, Rösten, Braten und/oder Auftauen von Lebensmitteln, einschließlich Herde, Garöfen, Kochstellen oder Toaster,
insbesondere mit elektrischer, Induktions-, Mikrowellen-, Heißluft-,
Dampf- und/oder Gas-Beheizung
elektrische Geräte zum Bereiten von warmen oder heißen Getränken, insbesondere von Kaffee oder Tee; Kaffeeautomaten oder
-maschinen, insbesondere Filterkaffeeautomaten, Espressoautomaten und/oder Cappucinoautomaten
Lüftungs- und Entlüftungsgeräte, insbesondere Dunstabzugsgeräte und -hauben
sowie deren Teile, soweit in Klasse 11 enthalten“.
Sie beantragt (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die nach der
im Beschwerdeverfahren erfolgten Beschränkung nur mehr noch beanspruchten
Waren keine absoluten Schutzhindernisse entgegen.
Insbesondere kann der angemeldeten Marke nicht jede Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden, d. h. die - konkrete - Eignung, die mit der Anmeldung beanspruchten Waren als von einem bestimmten
Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2002, 804, 806 (Nr. 35)
„Philips“; GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40) „Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004,
428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; BGH GRUR GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18)
„FUSSBALL WM 2006“). Die Unterscheidungskraft ist zum Einen im Hinblick auf
die angemeldeten Waren und zum Anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen
normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren abzustellen ist (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 41)
„Linde, Winward u. Rado“; a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; GRUR 2004, 943, 944
(Nr. 24) „SAT.2“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“). Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so
aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001,
1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken nach der
Rechtsprechung keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen
Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im
Vordergrund stehenden, ohne weiteres und ohne Unklarheiten fassbaren beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern
der deutschen oder geläufigen Wörtern einer fremden Sprache bestehen, die etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien
stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl.
EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O. „marktfrisch“;
GRUR 2001, 1153 „antiKALK“; GRUR 2002, 1070, 1071 „Bar jeder Vernunft“;
GRUR 2003, 1050, 1051 „Cityservice“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“;
a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Diese Voraussetzungen vermag der Senat vorliegend nicht festzustellen.
Den in der angemeldeten Marke enthaltenden Wortbestandteilen „FLEX“ und
„PLUS“ kommt zwar - neben anderen - die von der Markenstelle angenommene
Bedeutung zu. So wird „flex./Flex.“ in der deutschen Sprache als Abkürzung für
„flexibel, Flexibilität“ sowie in der englischen Sprache als Abkürzung für „flexible“
gebraucht (vgl. Duden, Das Wörterbuch der Abkürzungen, 5. Aufl., S. 162;
Stahl/Kerchelich, Abbreviations Dictionary, 2001, S. 416). Im Englischen ist „flex“
außerdem das Wort für „(elektr.) Kabel“ und für „beugen“ (vgl. Duden-Oxford - Großwörterbuch Englisch, 3. Aufl. 2005 [CD-ROM] zu „flex“). Ferner wird
das Wort „Plus/plus“ (= (u. a.) zuzüglich, Überschuss, Vorteil, Vorzug; vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM] zu „plus/Plus“) in
der Produktwerbung häufig als Zusatz verwendet, der auf ein Plus, einen Vorteil
oder Überschuss hinweist, den die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen bieten
(vgl. u. a. BPatG PAVIS PROMA 28 W (pat) 296/03 „Plus“; 24 W (pat) 51/04
„PROTECTION PLUS“; 25 W (pat) 310/03 „medizin plus“).
Zutreffend weist die Anmelderin jedoch darauf hin, dass für die Beurteilung, ob
eine Marke Unterscheidungskraft besitzt, nicht auf die einzelnen Bestandteile,
sondern stets auf die aus ihnen gebildete Gesamtheit abzustellen ist. Denn auch
eine den Bestandteilen für sich genommen möglicherweise fehlende Unterscheidungskraft schließt es nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig
sein kann (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 28) „SAT.2“; GRUR 2006, 229,
230 (Nr. 29) „BioID“). So besitzt eine Wortkombination in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft, wenn aufgrund einer ungewöhnlichen Änderung
in syntaktischer oder semantischer Art ein merklicher Unterschied zwischen der
bloßen, sich aus der Aneinanderreihung der Bestandteile ergebenden Summe und
der Neuschöpfung besteht (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 39-41)
„BIOMILD“). Davon ist bei der angemeldeten Wortkombination „FLEXPLUS“ auszugehen.
Durch die Zusammenschreibung zu einem einheitlichen Begriff stellt sich diese
nicht als bloße aneinanderreihende Folge der Abkürzung „FLEX“ und des Wortes
„PLUS“ dar, wovon offenbar die Markenstelle ausgegangen ist. Vielmehr erfährt
die Semantik der Wortkombination “FLEXPLUS“ eine Änderung dahingehend,
dass „FLEX“ als Vorsilbe auf das Grundwort „PLUS“ bezogen ist und der Gesamtbegriff folglich im Sinn eines „flexiblen Plus“, evtl. auch im Sinn eines „Flexibilitätsplus“ zu deuten ist. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass „Flex-“ als Wortbildungselement nur sehr vereinzelt, vorwiegend in technischen Fachbegriffen in
der adjektivischen Bedeutung „biegsam, flexibel“ vorkommt (z. B. dt. „Flexwelle“
= biegsame Welle, flexible cable; „Flexplatte“ = semiflexible tile; s. Ernst, Wörterbuch der industriellen Technik, Band I, Deutsch - Englisch, 6. Aufl. 2004, S. 426 f.;
engl. „flex point“ = Wendepunkt (einer Kurve); „flex print“ = biegsame gedruckte
Schaltung; „flextime“ = Gleitzeit; s. Ernst, a. a. O., Band II, Englisch - Deutsch,
7. Aufl. 2007, S. 542). Abgesehen davon, dass der Einsatz der Vorsilbe „Flex-“ im
allgemeinen Sprachgebrauch eher unüblich ist und schon von daher in gewisser
Weise ungewöhnlich wirkt, könnte allenfalls eine Interpretation der Wortkombination „FLEXPLUS“ mit „Flexiblitätsplus“ eine werblich beschreibende Angabe vermitteln. Hierbei ist aber nicht zu verkennen, dass bei denjenigen Waren, auf welche die Anmeldung beschränkt worden ist, eine besondere Flexibilität, Biegsamkeit, Beweglichkeit, Anpassungsfähigkeit kein im Vordergrund stehendes unmittelbares Produktmerkmal bildet. Soweit die betreffenden Maschinen und Geräte ggf.
verschiedene Verwendungsmöglichkeiten erlauben, bedarf es erst weiterer Gedankenschritte, um zu einer Interpretation der Begriffsbildung „FLEXPLUS“ als
eines Hinweises auf eine in dieser Hinsicht bestehende Flexibilität zu gelangen,
die überdies noch im Überschuss, in besonderem Maß vorhanden sein soll. Insoweit erschließt sich der Begriffsgehalt der Wortbildung nicht unmissverständlich
und klar als eine für die betreffenden Waren im Vordergrund stehende beschreibende oder werblich anpreisende Aussage, sondern bleibt vage und verschwommen, im lediglich mittelbar andeutenden Bereich. Insoweit kann der angemeldeten
Wortkombination in ihrer Gesamtheit noch das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Aus den dargelegten Gründen ist auch die Annahme einer ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehenden Marke im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
ausgeschlossen. Hierfür fehlt es an einem Merkmale der konkret noch beanspruchten Waren unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt der angemeldeten Wortkombination.
Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger absoluter Schutzhindernisse sind nicht
ersichtlich.
Ströbele
Eisenrauch
Kirschneck
Bb