Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 01.04.2008 – 27 W (pat) 53/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
1. April 2008
Rechtsbeschwerde zugelassen:
nein
Normen:
MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 1, MarkenG § 8 Abs. 1 Nr. 2
Spaghetti King
Das Wort „König“ hat sich nicht als personifizierter Sachhinweis auf eine herausgehobene Qualität von Waren oder Dienstleistungen eingebürgert.
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. April 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 04 147.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. April 2008 durch
den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppa
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. August 2005 und vom
11. Mai 2006 werden aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Als Wortmarke angemeldet am 26. Januar 2005 wurde die Bezeichnung
Spaghetti King
Der zum Zeitpunkt der Anmeldung anwaltlich noch nicht vertretene Anmelder hat
in dem Antragsvordruck unter Ziffer 8 (Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen)
keine Dienstleistung genannt. Es heißt dort lediglich, die Anmeldung erfolge als
Name für eine Restaurantkette.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Bescheid vom 20. Juni 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft und einem Freihaltungsbedürfnis beanstandet. Im Hinblick darauf hat sie im
Beanstandungsbescheid eine Klärung des Dienstleistungsverzeichnisses zurückgestellt.
In der Folge hat die Markenstelle die Anmeldung mit den im Tenor genannten
Beschlüssen, von denen der letztere im Erinnerungsverfahren ergangen ist,
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Kunden würden die
angemeldete Begriffsbildung als Hinweis auf das Angebot selbst und als
Qualitätshinweis werten. Sie würden der Kennzeichnung daher lediglich eine
sachbezogene Information über die darunter angebotenen Dienstleistungen entnehmen. Insgesamt betrachtet stelle sich die Wortkombination "Spaghetti King" im
Zusammenhang mit den zugehörigen Dienstleistungen zwanglos als werbemäßiger Hinweis auf die Spitzenstellung des Anbieters in einem Gastronomiebereich mit einem besonderen Angebotsschwerpunkt dar. In Anbetracht dieser
im Vordergrund stehenden Sachaussage lasse das Wortzeichen nicht den Gedanken an einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis aufkommen.
In dem Erstbeschluss heißt es ohne nähere Erläuterungen, die Kennzeichnung sei
für Dienstleistungen der Klasse 43 angemeldet worden. Im Erinnerungsbeschluss
ist von den Dienstleistungen einer Restaurantkette die Rede.
Der Anmelder hat gegen den Erinnerungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Er hält
die Marke entgegen der Auffassung der Markenstelle für unterscheidungskräftig.
Die Marke "Spaghetti King" habe nicht lediglich eine glatt beschreibende Funktion
im Sinne einer werbemäßigen Sachaussage. Insbesondere das Wort "King" sei
mehrdeutig, da es neben der umgangssprachlichen Bedeutung als "jemand, der in
einer Gruppe das größte Ansehen genießt", im englischsprachigen Raum ein weit
verbreiteter Familienname sei. Zur Begründung seines Eintragungsbegehrens verweist der Anmelder auch auf die in Deutschland eingetragene Marke "Burger
King".
In der mündlichen Verhandlung hat der Anmelder erklärt, die Marke werde für die
Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Restaurants" beansprucht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist zulässig und begründet, weil einer Registrierung der angemeldeten Marke für die allein beanspruchte Dienstleistung
"Verpflegung von Gästen in Restaurants" keine Schutzhindernisse gemäß § 8
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Bezüglich der Dienstleistung "Verpflegung von Gästen in Restaurants" verfügt die
Bezeichnung "Spaghetti King" über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer
Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2006, 233, 235 (Nr. 45) -
Standbeutel; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) - FUSSBALL WM 2006;
GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft auszugehen, wenn
der Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund
stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich
um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der deutschen Sprache oder
einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom Verkehr, etwa wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854
(Nr. 19) - FUSSBALL WM 2006 m. w. Nachw.). Dies ist hier bei der gebotenen
Gesamtbetrachtung des Zeichens
(BGH GRUR 2001, 162
- RATIONAL
SOFTWARE COPERATION) nicht der Fall.
Der Verkehr wird keine Schwierigkeiten haben, die Marke mit "Spaghetti König" zu
übersetzen. Der glatt beschreibende Bestandteil "Spaghetti" ist mit dem Element
"King" zu einem Gesamtbegriff verschmolzen, der wie die Bezeichnungen "Burger
King" oder "Döner King" auf einen ganz bestimmten Geschäftsbetrieb hinweist.
Anders als die Begriffe "Star" oder "Champion" hat sich der Begriff "King" nicht als
personifizierter Sachhinweis auf eine besonders herausgehobene Qualität von
Waren oder Dienstleistungen eingebürgert (ebenso BPatG 27 W (pat) 157/01
- Boarder King; 29 W (pat) 162/94 - PaperKing).
Da der Marke in ihrer Gesamtheit kein eindeutig beschreibender Aussagegehalt
entnommen werden kann, stellt sie auch keine freihaltungsbedürftige Angabe
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Richter Schwarz ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
br/Me