Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 01.04.2003 – 27 W (pat) 157/01
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 157/01 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 399 14 115.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Schermer, die Richterin Friehe-Wich sowie den Richter
Schwarz am 1. April 2003 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. Mai 2000 und vom 3. August 2001 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Boarder King
Die Wortmarke
soll für
"Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Snowboards, Skateboards, Skateboard-Rollen; Taschen und Rucksäkke"
in das Register eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit
zwei Beschlüssen vom 24. Mai 2000 und 3. August 2001, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren nur im Sinne von "hervorragender Kenner und Könner der Boarderszene" und damit als bloßen Hinweis
auf einen Anbieter einschlägiger Waren auf dem Bekleidungs-, Schuhwaren- und
Sportartikel-Sektor verstehen. Auch der Zeichenbestandteil "King" führe nicht zur
Schutzfähigkeit, da er sich in einer reinen Warenanpreisung erschöpfe und Markenanmeldungen mit diesem Bestandteil vielfach zurückgewiesen worden seien.
Der weitere Hinweis des Anmelders auf Marken wie "Burger King" oder "Döner
King" oder die markenmäßige Verwendung von Bezeichnungen wie "The King of
Rock ´n´ Roll" oder "The King of Swing" für bekannte Musikstars sei ebenfalls unbehelflich, da nicht ersichtlich sei, dass der Anmelder im Verkehr als "Boarder
King" bekannt sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Seiner Ansicht nach berücksichtigen die angefochtenen Beschlüsse nicht ausreichend, dass
das Wort "Boarder" eine mehrfache Bedeutung habe; selbst wenn man es allein
auf Sportarten beziehe, sei es nicht eindeutig, da es viele Sportaktivitäten unter
Verwendung eines "Boards" gebe.
II
Der zulässigen Beschwerde konnte der Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben,
weil der Eintragung der angemeldeten Marke keine Schutzhindernisse, insbesondere nicht das Hindernis mangelnder Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegenstehen.
Allerdings ist der Zeichenbestandteil "Boarder" in Verbindung mit den beanspruchten Waren entgegen der Ansicht des Anmelders keineswegs mehrdeutig. Ob der
Verkehr einem Markenwort einen eindeutigen Aussagegehalt zu entnehmen vermag, kann niemals losgelöst von den jeweiligen Waren beantwortet werden, weil
eine Marke dem Verkehr niemals in Alleinstellung, sondern stets in Verbindung mit
konkreten Produkten begegnet. Die Semantik, also der Bedeutungsgehalt, eines
Wortes ist aber nach den gesicherten Erkenntnissen der modernen Sprachwissenschaft nicht - wozu die Verwendung von Lexika irrtümlich verleiten mag - absolut
festgelegt; vielmehr bestimmt sich die Bedeutung eines Wortes immer nur aus
dem Kontext, in dem es gebraucht wird; zu diesem Kontext wiederum gehören alle
Umstände, in denen es verwendet wird. Es ist daher fernliegend, das etwa an einem Skateboard angebrachte Wort "boarder" im Sinne von "Schachbrett" aufzufassen.
Entgegen der Auffassung der Markenstelle kann dem angemeldeten Zeichen aber
das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft deshalb nicht abgesprochen werden, weil es nicht nur aus dem beschreibenden Bestandteil "boarder" besteht, sondern mit dem weiteren Element "King" zu einem Gesamtbegriff verschmolzen ist, der den vom Anmelder genannten, auf eine ganz bestimmte Person bzw einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinweisenden Bezeichnungen wie
"Burger King", "Döner King", "The King of Rock ´n´ Roll" oder "The King of Swing"
durchaus vergleichbar ist. Zwar werden die angesprochenen Verbraucher den aus
allseits bekannten Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzten Gesamtbegriff "Boarder King" wohl in dem Sinne von "Board-König" oder "König der Boarder (Boardfahrer)" übersetzen. Es ist aber weder erkennbar, dass dieser Begriff bislang zur gattungsmäßigen Bezeichnung der Anbieter entsprechender Bekleidungs-, Schuh-, Taschen- und Sportprodukte üblich geworden ist, noch,
dass der Verkehr ihm Angaben über Merkmale der beanspruchten Waren entnehmen wird. Denn anders als etwa der Begriff "Star" oder "Champion" hat sich der
Begriff "King" nicht als personifizierender Sachhinweis auf eine besonders herausgehobene Qualität von Waren eingebürgert (so 26 W (pat) 183/92 - KING;
29 W (pat) 162/94 - PaperKing; 29 W (pat) 176/94 - PAPERKING, sämtlich veröffentlicht auf der PAVIS-CD-ROM), sondern wird im allgemeinen nur in Bezug auf
Personen verwendet. Schon deshalb entbehrt die angemeldete Bezeichnung in
Verbindung mit einem Snowboard, Skateboard oä nicht jeglicher Eigenart. Für die
angesprochenen Verbraucherkreise liegt es auch relativ fern, die Bezeichnung "Boarder-King" bei warenbezogener Verwendung als beschreibend anpreisenden Hinweis auf den Hersteller oder Anbieter im Sinne eines Kings auf seinem
Gebiet aufzufassen. Begegnet der Verbraucher der personenbezogenen Kennzeichnung "Boarder-King" auf der Ware, wird er sich im allgemeinen selbst angesprochen fühlen und die Vorstellung haben, er sei ein King bzw werde mit den betreffenden Boards sportlich wie ein Spitzenkönner (King) unter den Boardern fahren. Im Hinblick auf die somit mehrdeutigen diffusen Assoziationen, die die angemeldete Bezeichnung hervorruft, kann ihr das erforderliche geringe Maß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
Auch für die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehen mangels konkreter Nachweise für die Gebräuchlichkeit von "King"
als Beschaffenheits- oder Qualitätshinweis für eine Ware keine ausreichenden Anhaltspunkte. Eine andere Beurteilung mag bei der Verwendung des Begriffs "King"
für eine Herstellungs- oder Verkaufsstätte in Betracht kommen, weil sich die Bezeichnung "King" für einen Hersteller oder Anbieter unter Umständen eher anbietet als für eine Ware. Ein insoweit möglicherweise bestehendes Freihaltungsbedürfnis erstreckt sich nach den Grundsätzen der "HOUSE OF BLUES" - Entscheidung (BGH GRUR 1999, 988) aber nicht auf die in der Herstellungs- oder Verkaufsstätte angebotenen Waren.
Da die Markenstelle somit der Anmeldemarke mit den angefochtenen Beschlüssen zu Unrecht die Eintragung versagt hat, waren diese auf die Beschwerde des
Anmelders aufzuheben.
Dr. Schermer
Friehe-Wich
Schwarz
Pü