Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 28 W (pat) 151/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 151/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 56 409.4
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Werner und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-
und Markenamtes – Markenstelle für Klasse 10 – vom 23. Januar 2007 aufgehoben, soweit die Anmeldung darin für die Waren
„chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, insbesondere
Aphrodisiaka, Gleitöle, Gleitcremes, Kontrazeptiva als Cremes
und Zäpfchen, Massageöle, Orgasmus-Cremes, Vaseline für
medizinische Zwecke; Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Peitschen; Kinnriemen aus
Leder, Ledergurte, Lederschnüre, Maulkörbe; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen"
zurückgewiesen wurde.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
DILDOKING.
Mit der Anmeldung wurde ursprünglich die Eintragung der Marke für die
nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5, 6, 9, 16, 18, 25, 28,
35 und 38
„Seifen, einschließlich desodorierender und desinfizierender Seifen, Seifen gegen Fußschweiß und medizinische Seifen; Parfümeriewaren, ästhetische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Abschminkmittel, Ambra, Antitranspirantien, pflanzliche Aromastoffe, ätherische Essenzen, ätherische Öle, kosmetische Bartfärbemittel, Bartwichse, Bleichcreme für die Haut,
Lederbleichmittel, kosmetische Hautcreme, kosmetische Hautpflegemittel, Deodorants für den persönlichen Gebrauch, Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für
medizinische Zwecke, Eau de Javel, Enthaarungsmittel, Enthaarungswachs, Farbstoffe für die Kosmetik, Fette für kosmetische Zwecke, Geraniol, Hautschutzmittel, Lederkonservierungsmittel, Kosmetika, gefüllte Kosmetiknecessaires, Kosmetikstifte,
künstliche Nägel, künstliche Wimpern, Nagellack, Lotionen für
kosmetische Zwecke, Make-up, Moschus, Öle für Körper- und
Schönheitspflege, Parfümerieöle, Parfümeriewaren, Parfums, Reinigungsmilch für Körper- und Schönheitspflege, Schlankheitspräparate, kosmetische Schminke, Schminkmittel, Schminkpuder,
Schönheitsmasken;
pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate und chemische
Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, insbesondere Aphrodisiaka, Gleitöle, Gleitcremes, Kontrazeptiva als Cremes und
Zäpfchen, Massageöle, Orgasmus-Cremes, Vaseline für medizinische Zwecke, Verdauungsmittel für pharmazeutische Zwecke;
Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit in
Klasse 6 enthalten; Hebeschlingen, aus Metall, für Lasten, Kabelklemmen aus Metall, nicht elektrische Kabelverbindungen aus
Metall, Metallketten, Kettenverbindungsstücke, Klemmbacken
(Kleineisenwaren), Kabelklemmen aus Metall, Metallringe, Schlösser aus Metall (ausgenommen elektrische), Schlüssel, Schlüssel
aus Metall zum Aufziehen, Schlüsselringe aus Metall, Schnallen
aus unedlen Metallen, Schnappschlösser, Spannbügel, Stahlkugeln, Vorhängeschlösser, Zwingen, Stockzwingen aus Metall;
Magnetaufzeichnungsträger; bespielte maschinenlesbare Datenträger aller Art, insbesondere Schallplatten, Magnetdatenträger,
optische Datenträger, Videobänder, Videospiele als Zusatzgeräte
für Fernsehapparate, Videokassetten, Videospielkassetten, Videoplatten, CDs, DVDs; belichtete kinematografische Filme; Mauspads;
hygienische Gummiwaren, soweit in Klasse 10 enthalten; Kondome, erotisierende Artikel zur unmittelbaren Anwendung am
Körper für die sexuelle Stimulans, soweit in Klasse 10 enthalten,
insbesondere Massagegeräte, Vibratoren, Nachbildungen von
menschlichen Körperteilen und Geschlechtsorganen, Liebeskugeln, Penisringe;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr-
und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Bilder, Bücher,
Kalender, Postkarten, Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen,
Schreibunterlagen, Schreibwaren;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in
Klasse 18 enthalten; Peitschen; Kinnriemen aus Leder, Ledergurte, Lederschnüre, Maulkörbe;
Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28
enthalten; Attrappen, Puppen, Schaukeln, Spielkarten;
Home-Shopping-Dienste, nämlich die elektronische Entgegennahme und Abwicklung von Warenbestellungen im Internet oder in
anderen Kommunikationsnetzen;
Telekommunikation, insbesondere Dienstleistungen eines Online-
Anbieters, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf ein weltweites
Computernetzwerk“
beantragt.
Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung teilweise für die Waren und
Dienstleistungen
„chemische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, insbesondere
Aphrodisiaka, Gleitöle, Gleitcremes, Kontrazeptiva als Cremes
und Zäpfchen, Massageöle, Orgasmus-Cremes, Vaseline für medizinische Zwecke; Magnetaufzeichnungsträger; bespielte maschinenlesbare Datenträger aller Art, insbesondere Schallplatten,
Magnetdatenträger, optische Datenträger, Videobänder, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Videokassetten,
Videospielkassetten, Videoplatten, CDs, DVDs; belichtete kinematografische Filme; hygienische Gummiwaren, soweit in Klasse 10 enthalten; Kondome, erotisierende Artikel zur unmittelbaren
Anwendung am Körper für die sexuelle Stimulans, soweit in
Klasse 10 enthalten, insbesondere Massagegeräte, Vibratoren,
Nachbildungen von menschlichen Körperteilen und Geschlechtsorganen, Liebeskugeln, Penisringe; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Bilder, Bücher, Kalender, Postkarten, Prospekte, Zeitschriften, Zeitungen, Leder und Lederimitationen sowie Waren
daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Peitschen; Kinnriemen aus
Leder, Ledergurte, Lederschnüre, Maulkörbe; Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Spiele, Spielzeug; Attrappen, Puppen; Home-Shopping-Dienste,
nämlich die elektronische Entgegennahme und Abwicklung von
Warenbestellungen im Internet oder in anderen Kommunikationsnetzen; Telekommunikation, insbesondere Dienstleistungen
eines Online-Anbieters, nämlich Bereitstellen des Zugriffs auf ein
weltweites Computernetzwerk“
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die beanspruchte Marke erschöpfe sich im Hinblick auf diese Waren
und Dienstleistungen in einem beschreibenden Hinweis auf Erotikbedarf und damit
auf Art und Angebot der fraglichen Waren bzw. Inhalt der Dienstleistungen.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, soweit die
Anmeldung darin über die Waren der Klasse 10 hinaus zurückgewiesen wurde.
Nicht von der Hand zu weisen sei die Wertung der Markenstelle zwar insoweit, als
ein beschreibender Zusammenhang zwischen der Marke und den beanspruchten
Waren der Klasse 10 angenommen und die erforderliche Unterscheidungskraft
deshalb verneint werde. Dies gelte jedoch keineswegs für die übrigen Waren und
Dienstleistungen, zu denen die angemeldete Marke keinerlei beschreibenden
Bezug aufweise. Ihr könne deshalb weder die erforderliche Unterscheidungskraft
abgesprochen werden, noch sei ein Freihaltungsbedürfnis an ihrer uneingeschränkten Verwendbarkeit gegeben.
Nach einem Zwischenbescheid des Senats wurde die Anmeldung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 28, 35 und 38
zurückgenommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der angemeldeten Marke stehen nach
der Einschränkung des beanspruchten Warenverzeichnisses keine absoluten
Schutzhindernisse mehr entgegen.
So kommt dem Wortelement „DILDO“, als allgemein gebräuchlichem Begriff für
ein Penis-Analogon (vgl. Duden - Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. Mannheim 2006 [CD-ROM], zum Stichwort „Dildo → Gode|mi|ché“) kein über diese
Bedeutung hinausgehender Aussagegehalt zu. Insbesondere kann der genannte
Begriff nicht im Sinne eines allgemeinen Hinweises auf „Erotik“ bzw. „Erotikbedarf“
angesehen werden. Selbst wenn man die Marke aufgrund ihres ersten Wortbestandteils als so genanntes sprechendes Zeichen werten wollte, mit dem für die
angesprochenen Verkehrskreise in suggestiver Weise angedeutet werde, dass es
sich bei den beschwerdegegenständlichen Waren um „Sexspielzeug“ handle,
könnte dem Markenwort die erforderliche Unterscheidungskraft unter diesem
Gesichtspunkt nicht abgesprochen werden
(vgl. hierzu etwa BPatG
25 W (pat) 209/01 - VIRTUAL PLANET, veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-
ROM). Dies deshalb nicht, weil für diese Schlussfolgerung mehrere zielgerichtete,
gedankliche Zwischenschritte erforderlich wären und eine derartige analysierende
Betrachtungsweise dem markenrechtlichen Prüfungsverfahren nicht zugrunde
gelegt werden darf (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8
Rdn. 54, 55, 90).
Dem Markenwort „DILDOKING“ kann
für die nun noch verfahrensgegenständlichen Waren weder ein
im Vordergrund stehender beschreibender
Begriffsinhalt zugeordnet werden, noch handelt es sich bei ihm um einen
gebräuchlichen Begriff der deutschen Sprache, der vom Verkehr stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. Vielmehr ist nach
den Feststellungen des Senats davon auszugehen, dass die Marke über die
erforderliche Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion verfügt und ihrer
Eintragung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 somit nicht entgegensteht.
Da die angemeldete Marke mangels beschreibendem Produktbezug nicht
geeignet ist, als beschreibende Sachangabe für die fraglichen Waren dienen zu
können, kann auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse an ihrer freien Verwendung i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht bejaht werden (vgl. hierzu
Ströbele, a. a. O., § 8 Rdn. 196).
Unter Berücksichtigung des Eintragungsanspruchs des Anmelders nach § 33
Abs. 2 MarkenG war der angefochtene Beschluss daher in dem im Tenor
genannten Umfang aufzuheben.
Stoppel
Werner
Schell
Me