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BPatG Beschluss vom 02.04.2008 – 29 W (pat) 81/06

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 81/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung DE 304 70 600.0

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. April 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richter

in

G

rabrucker, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein

b

eschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutsche

n Patent- und Markenamts vom 22. März 2006 wird aufgehoben. 08.05

G r ü n d e

I.

Szenebilder

Die Wortmarke DE 304 70 600.0

soll für die Dienstleistungen der

Klasse 35: Aktualisierung von Werbematerial; Anzeigen; Dateiverwaltung mittels

Computer; Kommunikationsberatung; organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; organisatorisches Zeitmanagement; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Unternehmensberatung; Werbung; Zusammenstellen von Daten in Computerdatenbanken, nämlich für Community- und Singlebörse;

Klasse 38: Telekommunikation, nämlich Betrieb einer Internetplattform, insbesondere Community und Singleseite, soweit in Klasse

38 enthalten;

Klasse 45: Dienstleistungen eines Internetplattformbetreibers, insbesondere für

Community- und Singleseiten

in das Mark

enregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deuts

chen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 22. März 2006 zurückgewiesen. Das angemeldete

Zeichen

bestehe aus den geläufigen Begriffen „Szene“ und „Bilder“ und erg

ebe in

der Zusammensetzung keinen neuen Begriff. Ihm fehle jegliche Unterscheidungskraft. Verbinde man „Szene“ mit dem weiteren Wort „Bilder“ weise ersteres auf

den Abschnitt eines Theaterstücks/Films hin oder bezeichne eine soziale Gruppe

bzw. ein Treffen von Insidern. Die Recherche habe ergeben, dass es sich bei

„Szenebildern“ entweder um solche von Theater- bzw. Filmausschnitten oder um

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otos von Partys handle. In Klasse 35 seien die Dienstleistungen darauf gerichtet,

„S

zenebilder“ zu erstellen. In Klasse 38 handle es sich um das Medium, auf dem

solche Bilder verbreitet würden und für die Dienstleistungen der Klasse 45 handle

e

s sich um den Schwerpunkt derselben.

Das angemeldete Zeichen sei darüber hinaus freihaltebedürftig, da „Szenebilder“

im Internet sehr beliebt seien und Menschen darstellten, die gerade „in“ seien.

Die Beschwerdeführerin hat dem widersprochen und dargelegt, dass allein der Begriffsbestandteil „Szene“ unterschiedliche Bedeutungen habe, die in Kombination

mit dem weite

ren Begriff „Bilder“ zu einer Vielzahl von Bedeutungsinhalten führten.

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ehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit sprächen für die Schutzfähigkeit

des Zeichens. Ein ausschließlich beschreibender Aussagegehalt sei dem Zeichen

nicht zuzuordnen, weshalb es auch nicht freihaltebedürftig sei. Die Interpretation,

dass Bilder einer Insiderszene gezeigt würden, sei zu kurz gegriffen. Diese Sachbeschreibung würde die Dienstleistungen, die die Beschwerdeführerin erbringe,

auch nicht zutreffend umschreiben. Zudem habe das Deutsche Patent- und Markenamt bereits zwei Marken mit dem Begriff „Szene“ eingetragen.

Mit Schreiben vom 30. März 2008 hat die Beschwerdeführerin erklärt, dass sie die

Anmeldung für die Klassen 38 und 45 insgesamt zurücknehme. Für die Klasse 35

suche sie lediglich noch um die Eintragung der Dienstleistungen „organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Unternehmensberatung; Büroarbeiten“ nach.

Die Beschwerdeführerin beantragt daher,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

22. März 2006 aufzuheben.

Das Ergebnis der vom Senat durchgeführten Recherche wurde der Beschwerdeführerin übersandt.

II.

1. Die gem. § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG erhobene Beschwerde hat in der Sache

Erfolg, da dem Zeichenwort „Szenebilder“ für die nach der zulässigen Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beanspruchten Dienstleistungen „organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich; Unternehmensberatung“ kein Schutzhindernis gem. §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

Soweit in der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses vom

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0. März 2008 beantragt wurde, ebenfalls die Dienstleistungen „Büroarbeiten“ einzutragen, dürfte es sich dabei um ein Versehen seitens der Beschwerdeführerin

handeln. Eine entsprechende Eintragung hatte die Beschwerdeführerin in ihrer

Markenanmeldung nicht beantragt. Der angegriffene Beschluss setzt sich daher

mit derartigen Dienstleistungen nicht auseinander. Weder im ursprünglichen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis vom 12. Dezember 2004, noch in der überarbeiteten Fassung vom 23. Juni 2005, über die das Deutsche Patent- und Markenamt in seinem Beschluss zu entscheiden hatte, werden „Büroarbeiten“ aufgeführt.

Eine Zurückweisung hat daher für diese Dienstleistungen nicht stattgefunden.

Durch eine Umformulierung des Ver

zeichnisses darf grundsätzlich keine unzulässige Erweiterung bewirkt werden, die dem ursprünglich begründeten Zeitrang

gem. § 6 Abs. 2 MarkenG nicht mehr entspricht (Ströbele/Hacker, MarkenG,

8. Aufl., § 39 Rn. 3).

2.

Im Übrigen sind nur solche Zeichen nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

schutzfähig, denen die konkrete Eignung fehlt, vom Verkehr als Unterscheidung

smittel für d

ie von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die

Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH

08.05.2008, C-304/06 - Rn. 66 - EUROHYPO; EuGH GRUR 2006, 229 - Rn. 27 ff.

- BioID; GRUR 2004, 1027 – Rn. 42 ff – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT;

GRUR 2003, 604 – Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2006, 850 ff. - Rn. 18 - FUSS-

BALL WM 2006; GRUR 2005, 257 – Bürogebäude; BGH GRUR 2003, 1050

- Cityservice; BGH GRUR 2001, 1153, 1154 – anti KALK). Die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke dann, wenn das Zeichenwort einen für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen klaren und ohne Weiteres verständlichen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, da bei solchen Bezeichnungen ke

in

A

nhaltspunkt besteht, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel erfasst (vgl.

BGH GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;

GRUR 1999, 1089 - YES).

2. 1. Der Begriff „Szene“ hat unterschiedliche Bedeutungen. Er beschreibt einmal

ein bestimmtes Milieu, insbesondere das der Drogenabhängigen. Weiter bezeichnet er den Teil eines Bühnenwerkes im Theater oder eine Filmsequenz, ebenso

wie einen Streit bzw. allgemein die Zurschaustellung von Objekten (http://wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage/). In Kombination mit dem Wort „Bilder“ kann dem

angemeldeten Zeichen der Bedeutungsgehalt „Bilder oder Fotos einer – bestimmten – Szene“ entnommen werden. Dabei kann es sich einerseits um Filmszenen

und Theaterszenen handeln, aber auch um Bilder „aus“ der Mode-, Drogen-,

Hooligan-, Musik-, Kulturszene etc..

Die Recherche hat entsprechend Nachweise für Szenenbilder aus Filmen erbracht

wie „Columbia Tristar hat Szenenbilder zu dem für April 2005 angekündigten Kinofilm ‚Der Kaufmann in Venedig’ veröffentlicht“ (www.cinefacts.de/kino/2937/szenebilder/kinonews.html);

„Transformers:

Heiße

Szene-Bilder

aus

dem

Kinofilm“

(http://de.cars.yahoo.com/06082007/348/transformers-heisse-szene-bilder-kinofilm.html);

„Freshfilms: Das Portal neuer Filme. Filmkritiken, Filmvorschau, Szenebilder zu

kommenden Filmen.“ (www.kunstfinder.de/film/filmportale.htm).

Aber auch den Hinweis auf Bilder, denen eine bestimmte Darstellung zugrunde

li egt, wie „Als sein bedeutendstes und umfangreichstes Werk gilt der von 1509-

1

518 entstandene Sebastiansaltar von Stift St. Florian bei Linz mit seinen dramatisch-manier

istischen Szen

ebildern“

(http://de.wi

kipedia.org/wiki/

Albrecht_Altd

orfer) oder „Szene fotos und bilder: Geschäftsszenen, Stadtszenen, Ländliche

Szenen…“ (www.fotosearch.de/bilder-fotos/szene.html). Weiterhin gibt es Fotos

v on Personen, die zu einer bestimmten Gruppe gehören und als „Insider“ einer bestimmten Gruppierung fotografiert sind: „Willkommen bei das-hat-stil.de. Noch

kurz aufn Wasser …. Szene Fotos“ (www.das-hat-stil.de/page16/page16.html).

2. 2.

Im Hinblick auf die nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch beanspruchten Dienstleistungen „organisatorisches

Projektmanagement im EDV-Bereich; Unternehmensberatung“ ist dem angemeldeten Zeichen dagegen kein sachbeschreibender Hinweis zu entnehmen. Bei diesen Dienstleistungen steht das planerische, (betriebs-)wirtschaftliche und fiskalische Element im Vordergrund. Es geht um Struktur und Einteilung von marktwirtschaftlichen Abläufen, nicht jedoch um die Abbildung einer bestimmten „Szene“.

Die vorgenannten Dienstleistungen haben mit den für „Szenebilder“ in der Senatsrecherche gefundenen Bedeutungen keinen beschreibenden Zusammenhang und

werden daher vom Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden

werden, so dass ihnen insoweit die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG nicht abgesprochen werden kann.

3. Da die Marke keine sachbeschreibende Aussage enthält, liegt für die genannten Dienstleistungen auch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

nicht vor.

Grabrucker

Dr. Mittenberger-Huber

Dr. Kortbein

Ko