Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 17.04.2008 – 15 W (pat) 335/04
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
15 W (pat) 335/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 59 902
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 17. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Feuerlein sowie der Richterin Schwarz-Angele, des Richters Dr. Egerer und
des Richters Dr. Maksymiw 08.05
beschlossen:
Das Patent wird aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Auf die am 6. Dezember 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 101 59 902 mit der Bezeichnung
„Positionierhilfe“ erteilt worden. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der
18. Dezember 2003.
Die erteilten Patentansprüche lauten:
1. Positionierhilfe
für eine Magneteinrichtung
(2) zum
Positionieren einer Schalungseinrichtung, wobei die Magneteinrichtung (2) zwischen einer Gebrauchsstellung, in der sich die
Magneteinrichtung (2) in Anlage mit einer ferromagnetischen
Schalungsunterlage (7) befindet, und einer Nichtgebrauchsstellung beweglich ist, in der die Magneteinrichtung (2) von der Schalungsunterlage (7) beabstandet ist, mit zumindest einer Halteeinrichtung (12) gegenüber der sich die Magneteinrichtung (2) entgegen einer Haltekraft der Magneteinrichtung (2) abstützt und mit
wenigstens einer federelastischen Stützeinrichtung (13) zum Erzeugen einer Hebekraft entgegen der Haltekraft, um die Magneteinrichtung (2) in der Nichtgebrauchsstellung zu halten, dadurch
gekennzeichnet, dass die Magneteinrichtung (2) mit der Halteeinrichtung (12) fest verbunden und die Stützeinrichtung (13) zumindest in der Nichtgebrauchsstellung wenigstens abschnittsweise
zwischen Halteeinrichtung (12) und Schalungsunterlage (7) angeordnet ist.
2. Positionshilfe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass zumindest zwei voneinander beabstandete Halteeinrichtungen (12) vorgesehen sind, denen jeweils eine Stützeinrichtung
(13) zugeordnet ist.
3. Positionierhilfe nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtungen
(12) auf einander
gegenüberliegenden Seiten der Magneteinrichtung (2) angeordnet
sind.
4. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass vier Halteeinrichtungen (12)
vorgesehen sind.
5. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass jeweils zwei Halteeinrichtungen (12) einer Seite der Magneteinrichtung (2) zugeordnet sind.
6. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtungen (12)
über zugeordnete Verstelleinrichtungen beabstandbar miteinander
verbunden sind.
7. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass zwei Halteeinrichtungen (12)
starr miteinander verbunden sind.
8. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtungen (12)
mit den Verstelleinrichtungen einen die Magneteinrichtung (2) umgebenden Halterahmen bilden.
9. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtung (12) mit
der Magneteinrichtung (2) lösbar verbunden ist.
10. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Magneteinrichtung (2) im
Wesentlichen quaderförmig ist mit einer der Schalungsunterlagen
(7) zugewandten Unterseite (4).
11. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtung (12) an
einer der Seitenwände (6) der Magneteinrichtung (2) anbringbar
ist.
12. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtung (12) an
einer der Schalungsunterlage (7) abgewandten Oberseite (5) der
Magneteinrichtung (2) angebracht ist.
13. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtungen (12)
Aufnahmen (44) aufweisen, die die Magneteinrichtung (2) eingreift.
14. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Magneteinrichtung (2) in
die Aufnahme (44) einsteckbar ist.
15. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtung (12) mittels einer Schraubverbindung (40) an der Magneteinrichtung (2)
angebracht ist.
16. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Abhebeeinrichtung (3)
vorgesehen ist, mittels derer die Magneteinrichtung (2) von ihrer
Gebrauchs- in die Nichtgebrauchsstellung überführbar ist.
17. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abhebeeinrichtung (3) an
der Magneteinrichtung (2) angebracht ist.
18. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Abhebeeinrichtung (3) einen Exzenter (10) aufweist, der sich zum Überführen von der
Gebrauchsstellung in die Nichtgebrauchsstellung mit der Schalungsunterlage (7) in Eingriff bringbar ist.
19. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass ein Hebel (11) zum Betätigen
der Abhebeeinrichtung (3) vorgesehen ist.
20. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Hebel (11) und der Exzenter (10) fest miteinander verbunden und an der Magneteinrichtung (2) drehbar gelagert sind.
21. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Exzenter (10) näher an
einer Seite der Magneteinrichtung (2) angeordnet ist als der dieser
Seite gegenüberliegenden Seite.
22. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützeinrichtung (13) zum
Erzeugen der Hebekraft ein elastisches Federelement (15, 18, 24,
30) aufweist.
23. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das elastische Federelement
eine Druckfeder (24) ist.
24. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das elastische Federelement
ein Elastomer (18) aufweist.
25. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das elastische Federelement
ein Gummi ist.
26. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das elastische Federelement
eine Kunststofffeder (24) ist.
27. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das elastische Federelement
ein Biegeblech (30) ist, dessen Endabschnitt (31) beim Überführen
durch Abgleiten an der Schalungsunterlage (7) auslenkbar ist.
28. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Stützeinrichtung (13) eine
Aufstandseinrichtung (14) aufweist, die verschieblich in der Halteeinrichtung (12) gelagert ist und die zumindest in der Nichtgebrauchsstellung auf der Schalungsunterlage (7) aufsteht, wobei
die Federeinrichtung zwischen der Aufstandseinrichtung und der
Halteeinrichtung (12) aufgenommen ist.
29. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufstandseinrichtung (14)
im Wesentlichen topfförmig ist und die Aufnahme der Halteeinrichtung (12) zylindermantelförmig ist.
30. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Aufstandseinrichtung mit
der Halteeinrichtung (12) unverlierbar verbunden ist.
31. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Federkraft der Federeinrichtung (15) einstellbar ist.
32. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass eine Stellschraube (45) zum
Einstellen der Federkraft vorgesehen ist.
33. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Federeinrichtung ein Einstellgewinde aufweist.
34. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtungen (12) in
die Magneteinrichtung (2) integriert sind.
35. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtungen (12)
durch Bohrungen (41) in der Magneteinrichtung (2) gebildet sind.
36. Positionierhilfe nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteeinrichtung (12)
durch Kleben mit der Magneteinrichtung (2) verbunden ist.
37. Bausatz, dadurch gekennzeichnet, dass der Bausatz aus einer Magneteinrichtung (2) und einer Positionierhilfe (1) nach einem der vorangegangenen Ansprüche besteht.
38. Schalungseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die
Schalungseinrichtung eine Positionierhilfe (1) nach einem der vorangegangenen Ansprüche aufweist.
39. Schalungseinrichtung nach Anspruch 38, dadurch gekennzeichnet, dass die Schalungseinrichtung (41) und die Halteinrichtung (12) einstückig ausgebildet sind.
40. Schalungseinrichtung nach Anspruch 38 oder 39, dadurch
gekennzeichnet, dass die Magneteinrichtung (2) und die Schalungseinrichtung (41) fest miteinander verbunden sind.
41. Schalungseinrichtung nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in der Nichtgebrauchsstellung die Schalungseinrichtung (41) von der Schalungsunterlage (7) beabstandet ist.
42. Schalungseinrichtung nach einem der vorangegangenen Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass in der Gebrauchsstellung
die Schalungseinrichtung, bzw. die Halteeinrichtung (12) auf der
Schalungsunterlage (7) aufliegt.
Gegen das Patent haben die B… GmbH, in S…, Deutschland sowie die M…
GmbH
&
Co.
KG,
in
S…,
Deutschland,
jeweils
am
17. März 2004 Einspruch eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2004 wurde im Namen der Einsprechenden, B…
GmbH, der Einspruch zurückgenommen. Namens und im Auftrag der M1…
GmbH & Co. KG wurde mit Schriftsatz vom 22. März 2006 der Einspruch
zurückgenommen.
Zur Begründung der mittlerweile zurückgezogenen Einsprüche sind von der B…
GmbH
sowie
von
der M… GmbH & Co. KG
offenkundige
Vorbenutzungen geltend gemacht worden.
Die B… GmbH hat ihr Vorbringen auf folgende, eingereichte Anlagen gestützt:
E400 - E408: Digitalbildliche Darstellungen des vorbenutzten
Gummifuß-Magneten, nachträglich versehen mit Bezeichnungen
und Bezugszeichen aus der Streitpatentschrift.
E409: Digitalbildliche Darstellung einer Ausstellung in der Produktionshalle der Einsprechenden.
E41: Eidesstattliche Versicherung des als Zeugen benannten
Herrn M… W… c/o H… Sch…, H…str., in L….
E42: Eidesstattliche Versicherung des als Zeugen benannten
Herrn F… c/o F… AG Betonfertigteile, K… Str. in V….
E43: Eidesstattliche Versicherung des als Zeugen benannten
Herrn J… c/o B… GmbH, K…str..in S….
E44: Eidesstattliche Versicherung des hiermit als Zeugen benannten Herrn J…, P… in F….
Hierzu ist Zeugenbeweis angeboten worden.
Die M… GmbH & Co. KG hat zum Beleg einer offenkundigen
Vorbenutzung folgende Dokumente eingereicht:
E50: Drei Fotos einer Positionierhilfe (1) als Anlage 2 und 3
E51: Zeichnung des inneren Aufbaus der in den Anlagen 2 und 3 gezeigten Positionierhilfe (1) als Anlage 4, u. a. mit folgenden Angaben:
„M… GmbH & Co. KG“,
„Bearb.
4.2.04“
und
„Gepr.
5.2.04“.
E52: Zeichnung „Federnde Druckstücke GN 611“ von Ganter Griff als
Anlage 5, ohne Datumsangabe.
E53: „Rücklaufbogen / Anmeldung“ zur Informations-Ausstellung „42.
Ulmer Beton- und Fertigteil Tage vom 3. bis 5. Februar 1998“ als Anlage 6; Datum 21.10.97.
Hierzu ist ebenfalls Zeugenbeweis angeboten worden.
Aus dem Prüfungsverfahren ist folgende Entgegenhaltung bekannt::
EP 0 842 339 B1 (D1).
Weiterhin ist in dem Einspruch der in den Entgegenhaltungen
EP 1 086 792 A1 (D2)
DE 44 24 447 C1 (D3) und
DE 201 05 709 U1 (D4)
beschriebene Stand der Technik herangezogen worden.
Die Patentinhaberin hat den Einsprüchen widersprochen und verteidigt ihr Patent auf der Grundlage der erteilten Unterlagen.
Die Patentinhaberin beantragt,
1. den Einspruch der B… GmbH als unzulässig zu ver
werfen,
2. hilfsweise
den
Einspruch
der
B…
GmbH
zurückzuweisen,
3. den Einspruch der M… GmbH & Co. KG zu
verwerfen,
4. hilfsweise
den Einspruch
der M… GmbH &
Co. KG zurückzuweisen,
5. hilfsweise einen Termin zur mündlichen Verhandlung
anzuberaumen, sollte einer der beiden Einsprüche nicht bereits aufgrund des schriftlichen Vorbringens zurückgewiesen werden können.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG
für die Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom
1. Januar 2002 bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG (BGH, GRUR
2007, 859 - Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung
dieser Bestimmung ihre Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle
(BPatG, BlPMZ 2007, 332). Nach dem allgemeinen verfahrensrechtlichen
Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) besteht eine einmal
begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange der Gesetzgeber
nichts anderes bestimmt hat (BGH, GRUR 2007, 862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Über die Einsprüche war zu entscheiden, da das Verfahren von Amts wegen ohne die Einsprechenden fortgesetzt wird, wenn die Einsprüche, wie im
vorliegenden Fall, zurückgenommen werden (PatG § 61 Abs. 1 S. 2).
3. Die rechtzeitig und formgerecht eingelegten Einsprüche sind zulässig, denn
es sind zumindest im Hinblick auf den druckschriftlich belegten Stand der Technik innerhalb der Einspruchsfrist die den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit nach § 21 Abs. 1 PatG rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen
dargelegt worden, so dass die Patentinhaberin und der Senat daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen der geltend gemachten Widerrufsgründe ohne eigene Ermittlungen ziehen können (§ 59 Abs. 1
PatG).
4. Die Einsprüche haben keinen Erfolg, denn die Positionierhilfe gemäß dem
geltenden Patentanspruch 1, der Bausatz gemäß dem geltenden Patentanspruch 37 sowie die Schalungseinrichtung gemäß dem geltenden Patentanspruch 38 sind patentfähig. Das Patent war deshalb aufrecht zu erhalten (PatG
§ 61 Abs. 1 S. 1).
a. Patentanspruch 1 bezieht sich auf eine Positionierhilfe
für eine
Magneteinrichtung zum Positionieren einer Schalungseinrichtung mit den folgenden Merkmalen:
A. Die Magneteinrichtung ist zwischen einer Gebrauchsstellung,
in der sich die Magneteinrichtung in Anlage mit einer ferromagnetischen Schalungsunterlage befindet, und einer Nichtgebrauchsstellung beweglich, in der die Magneteinrichtung
von der Schalungsunterlage beabstandet ist;
B. Die Positionierhilfe weist zumindest eine Halteeinrichtung
auf;
C. Die Magneteinrichtung
stützt
sich
gegenüber
der
Halteeinrichtung entgegen einer Haltekraft der Magneteinrichtung ab;
D. Die Positionierhilfe hat wenigstens eine federelastische
Stützeinrichtung zum Erzeugen einer Hebekraft entgegen
der Haltekraft, um die Magneteinrichtung in der Nichtgebrauchsstellung zu halten;
- Oberbegriff -
E. Die Magneteinrichtung ist mit der Halteeinrichtung fest
verbunden;
F. Die Stützeinrichtung ist zumindest in der Nichtgebrauchsstellung wenigstens abschnittsweise zwischen Halteeinrichtung
und Schalungsunterlage angeordnet.
- Kennzeichen -
b. Die Patentansprüche 1 bis 42 sind formal zulässig, denn diese - erteilten -
Patentansprüche finden ihre Stütze auch in den am Anmeldetag eingereichten
Unterlagen.
c. Als zuständiger Fachmann ist hier ein in der Herstellung und Entwicklung
von Schalungseinrichtungen tätiger Bauingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen.
d. Dem Patent liegt die Aufgabe zugrunde, eine kostengünstige Positionierhilfe
bereitzustellen, die universell eingesetzt werden kann (DE 101 59 902 C1, Sp. 1
Abs. [0004].
e. Die im Patentanspruch 1 angegebene Positionierhilfe ist patentfähig.
Der geltend gemachte Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit aufgrund
der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungshandlungen ist nicht ausreichend substantiiert. Die von der Einsprechenden B… GmbH zur Begründung
vorgelegten Unterlagen betreffen eine als „Gummifuß-Magnet“ bezeichnete
Positionierhilfe.
Die
Einsprechende
M…
GmbH
stützt ihren Einspruch auf eine Vorbenutzung eines „Aussparungskörpers MTK“.
Die von der B… GmbH vorgelegten Fotografien und beigefügten Erläute
rungen sind nicht geeignet, den Gegenstand des ersten Anspruchs des Streitpatents vorwegzunehmen. Ebenso sind die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht dazu geeignet, die Offenkundigkeit des Gummifuß-Magneten
zu belegen. Auf der Grundlage der schriftlichen Dokumente bestehen nämlich
noch Zweifel, dass der auf den Fotographien abgebildete Magnet auf einer ferromagnetischen Schalungsunterlage durch die Gummifüße tatsächlich in einer
angehobenen Stellung verweilen kann. Deshalb ist unklar, ob das Merkmal F
durch den Gummifußmagneten verwirklicht ist. Darüber hinaus ist fraglich, ob
der Gummifuß-Magnet über das Merkmal E tatsächlich verfügt. Die Gummifüße
sollen nämlich eine ferromagnetische Stirnseite (siehe E407) aufweisen, durch
welche sie auf dem Sackboden der Sackbohrung im Magnetkörper haften sollen. Dabei handelt es sich nicht um eine feste Verbindung im Sinne des Patentanspruchs 1, da die Gummifüße durch diese Konstruktion leicht abnehmbar angebracht sind. Im dritten Absatz der eidesstattlichen Versicherung von Herrn
M… (E42) wird darauf hingewiesen, dass die Gummifüße nach zwei oder drei
Wochen verlorengingen. Von einer festen Verbindung zwischen den Gummifüßen und der Magneteinrichtung kann somit nicht ohne Weiteres gesprochen
werden. Diese Unklarheiten hätten nur durch die Befragung der benannten
Zeugen ausgeräumt werden können.
Weiterhin ist nicht zweifelsfrei belegt, dass der geltend gemachte Gummifuß-
Magnet tatsächlich jemals der Öffentlichkeit zugänglich wurde, da es sich bei
den Gummifuß-Magneten um Prototypen einer Entwicklung handelt, die letztendlich nicht weiter verfolgt wurde. Es wäre daher erforderlich gewesen, die
genannten Zeugen zu hören, um genauen Aufschluss über die tatsächlichen
Umstände zu erlangen.
Auch die von der M… GmbH & Co. KG geltend gemachte Vor
benutzung des „Aussparungskörpers MTK“ ist durch die vorliegenden Unterlagen nicht ausreichend substantiiert.
Die Zeichnung E51 vom 4. bzw. 5. Februar 2004 wurde erhebliche Zeit nach
dem Anmeldetag des Streitpatents angefertigt. Bereits dadurch ist sie nicht geeignet, eine etwaige Vorveröffentlichung des darin abgebildeten Gegenstands
zu belegen. Gemäß E52 (Anlage 5) wurden Darstellungen von federnden
Druckstücken überreicht. Einen Hinweis auf das Datum der Veröffentlichung
dieser Zeichnung, die es ermöglichen würde, Rückschlüsse auf eine etwaige
Vorveröffentlichung zuzulassen, enthält weder der Einspruchsschriftsatz, noch
die Anlage 5 selbst. Hinzu kommt, dass die Einsprechende betont, dass die dort
dargestellten Druckstücke gar nicht in dem Aussparungskörper gemäß E50
verwendet worden seien. Auf Seite 5 des Einspruchsschriftsatzes der M…
GmbH & Co. KG wird nämlich ausgeführt, dass sich die
in dem
Aussparungskörper verwendeten Druckstücke von denen aus Anlage 5 unterschieden. Auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente ist es daher fraglich,
wann der Aussparungskörper gemäß den Abbildungen E50 der Öffentlichkeit
zugänglich wurde und ob der Aussparungskörper überhaupt eine Positionierhilfe im Sinne der Erfindung ist. Der abgebildete Aussparungskörper enthält
nämlich keinerlei Einrichtungen, die vermuten lassen könnten, es handele sich
um eine Positionierhilfe zum Halten von Verschalungen. Ohne Mitwirkung der
Zeugen,
nämlich
des
Herrn
J…,
des
Herrn
B…
sowie
des Herrn E…, kann nicht abschließend geklärt werden, aus welchen
Einheiten der Aussparungskörper besteht und wie diese Einheiten zueinander
angeordnet sind.
Somit kann sich aus den vorliegenden Unterlagen kein Hinweis darauf ergeben,
dass die geltend gemachten Vorbenutzungshandlungen in der behaupteten
Ausführungsform tatsächlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Da
die Einsprechenden nicht mehr am Verfahren beteiligt sind und ohne deren
Mitwirkung dieser Sachverhalt nur schwer zu ermitteln wäre, fehlt im Übrigen
die Voraussetzung für eine weitergehende Amtsermittlung (Schulte PatG,
sich ein Einsprechender seiner Mitwirkungspflicht durch Zurückziehung eines
auf offenkundige Vorbenutzung gestützten Einspruchs vor Abschluss einer notwendigen Beweisaufnahme, ist insoweit von einer weiteren Erforschung des
wahren Sachverhalts von Amts wegen abzusehen.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist neu gegenüber dem druckschriftlich
belegten Stand der Technik, denn aus keiner der im Einspruchverfahren in Betracht zu ziehenden Entgegenhaltungen (D1 bis D4) ist eine Positionierhilfe mit
allen beanspruchten Merkmalen bekannt.
Dokument D1 (EP 0 842 339 B1) zeigt in Figur 1 i. V. m. [0024], [0025] eine
Magneteinrichtung, die aus einem Dauermagneten (2) besteht, der in einer
Halteeinrichtung (3) aufgenommen ist. Die Halteeinrichtung ist in Schalungsteile
des Schalungssystems integriert und verfügt über einen den Magneten übergreifenden Abhebebügel (14), der auf der Schalungsunterlage (1) aufsteht. Zwischen der Halteeinrichtung und der Magneteinrichtung befindet sich über der
Magneteinrichtung eine Feder ((25) in Figur 3), die die Stützeinrichtung bildet
und die Hebekraft auf den Magneten ausübt. In der Gebrauchsstellung befindet
sich der Magnet in Anlage mit der ferromagnetischen Schalungsunterlage (Figur 5a i. V. m. [0027]). Durch die Haltekraft des Magneten an der Schalungsunterlage wird ein Verrutschen des Magneten verhindert, so dass mit dem Magneten die Schalungsteile auf der Schalungsunterlage positioniert werden können. Die Haltekraft des Magneten überwindet dabei die Hebekraft der Feder.
Soll der Magnet verschoben werden, erfolgt mittels einer Abdrückschraube ein
Abheben des Magneten von der Schalungsunterlage (Figur 5b). Sobald der
Magnet von der Schalungsunterlage beabstandet ist, nimmt die vom Magneten
auf die Schalungsunterlage ausgeübte Haltekraft stark ab. In der Nichtgebrauchsstellung, also bei abgehobenem Magneten, ist die Hebekraft der Feder derart bemessen, dass sie die noch verbleibende Haltekraft zwischen Magnet und Schalungsunterlage und die Gewichtskraft des Magneten selbst überwindet, so dass der Magnet in der Nichtgebrauchsstellung verweilt (Figur 5c).
Die Positionierhilfe kann dann zu einem neuen Standort verschoben werden.
Um die Positionierhilfe auf der Schalungsunterlage festzulegen, wird der Magnet zur Schalungsunterlage gedrückt, so lange, bis die Haltekraft oder die Gewichtskraft des Magneten die Hebekraft der Feder überwinden und der Magnet
selbständig in Anlage mit der Schalungsunterlage gelangt. Insgesamt sind somit die Merkmale A bis D bekannt. Gegenüber dem aus D1 bekannten Schalungssystem für Betonteile ist patentgemäß die Magneteinrichtung jedoch mit
der Halteeinrichtung fest verbunden (E), und die Stützeinrichtung ist zumindest
in der Nichtgebrauchsstellung wenigstens abschnittsweise zwischen Halteeinrichtung und Schalungsunterlage angeordnet (F). Somit ist die Neuheit des Gegenstands des ersten Patentanspruchs des Streitpatents gegenüber dieser
Entgegenhaltung gegeben.
Die EP 1 086 792 A1 (D2) (Figur 1 i. V. m. [0020] beschreibt eine Fixiervorrichtung für Schalungszwecke mit einem Dauermagneten (5), der in einer Halteeinrichtung (1) aufgenommen ist. Die Halteeinrichtung ist in Schalungsteile des
Schalungssystems integriert. Zwischen der Halteeinrichtung und der Magneteinrichtung befinden sich über der Magneteinrichtung zwei Federn (8), die die
Stützeinrichtung bilden und die Hebekraft auf den Magneten ausüben. Somit ist
die Magneteinrichtung gemäß D1 mit der Halteeinrichtung nicht fest verbunden
(E). Der Gegenstand des ersten Patentanspruchs des Streitpatents gegenüber
dieser Entgegenhaltung ist neu.
Die DE 44 24 447 C1 (D3) (Figuren 1 und 2 i. V. m. Sp. 3 Zn. 21 bis 61) betrifft
eine Magneteinrichtung, die als Positionierhilfe für Schalungselemente dient. Im
montierten Zustand, also auf einer ferromagnetischen Schalungsunterlage (1)
können die Schalungselemente (2) über Magnetsysteme (3), an die Niederhalter (4) montiert sind, am Abheben von der Schalungsunterlage gehindert werden. Zudem sind die Positionierhilfen neben den Schalungselementen angeordnet, um dadurch ein Verrutschen zu verhindern. Halteeinrichtungen sowie
Stützeinrichtungen im Sinne des ersten Patentanspruchs der erfindungsgemäßen Lösung gehen aus dieser Entgegenhaltung nicht hervor. Folglich steht
auch gegenüber dieser Entgegenhaltung die Neuheit des Gegenstands der Erfindung außer Frage.
Die DE 20 105 709 U1 (D4) (Figuren 3 bis 5 i V. m. S. 9 bis 12) beschreibt eine
Magneteinrichtung zur Positionierung einer Schalungseinrichtung. Ein Dauermagnet 12 ist innerhalb eines Schalungselements (2) aufgenommen. Zwischen
dem Dauermagnet und dem Schalungselement ist eine Blattfeder 13 vor gesehen, die den Magneten in einer angehobenen Stellung hält. In dieser angehobenen Stellung kann das Schalungselement positioniert werden. Anschließend
wird der Magnet in eine abgesenkte Stellung überführt, so dass das Schalungselement gegenüber einer Schalungsunterlage festgelegt ist. Der Gegenstand
der DE 20 105 709 U1 unterscheidet sich somit deutlich vom Gegenstand des
ersten Patentanspruchs. Der Gegenstand des ersten Patentanspruchs ist somit
auch gegenüber der DE 20 105 709 U1 neu.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber dem in Betracht gezogenen Stand der Technik auf erfinderischer Tätigkeit.
Ausgehend von der Entgegenhaltung DE 20 105 709 U1, die eine Blattfeder
zwischen Schalungselement und Magnet an der Oberseite des Magneten vorsieht, erhält der Fachmann aus dem druckschriftlich belegten Stand der Technik
keine Anregung wie er bei der Lösung der dem Patent zugrunde liegenden Aufgabe zum erfindungsgemäßen Gegenstand, wie er im Patentanspruch 1 angegeben ist, gelangen sollte. Auch die anderen Entgegenhaltungen können keinen Anstoß in Richtung des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 geben. Insbesondere ist keiner der im Verfahren befindlichen Druckschriften ein Hinweis
oder eine Anregung dahingehend zu finden, die Magneteinrichtung fest mit der
Halteeinrichtung zu verbinden und die Stützeinrichtung zumindest in der Nichtgebrauchsstellung wenigstens abschnittsweise zwischen Halteeinrichtung und
Schalungsunterlage anzuordnen. Auch eine zusammenschauende Betrachtung
der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen führt somit zu keinem anderen Ergebnis.
In Verbindung mit dem Patentanspruch 1 haben auch die darauf rückbezogenen Patentansprüche bis 36 Bestand, da diese vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 betreffen.
Der nebengeordnete Patentanspruch 37 bezieht sich auf einen Bausatz, der
aus einer Magneteinrichtung und einer Positionierhilfe nach einem der Patentansprüche 1 bis 36 besteht. Die Schalungseinrichtung gemäß Patentanspruch
38 ist dadurch gekennzeichnet, dass sie eine Positionierhilfe nach einem der
Patentansprüche 1 bis 36 aufweist. In Verbindung mit dem Patentanspruch 1
haben auch die nebengeordneten Ansprüche 37 und 38, sowie die auf Patentanspruch 38 rückbezogenen Patentansprüche 39 bis 42, die vorteilhafte und
nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Gegenstandes des Patentanspruchs 38 betreffen, Bestand.
Dr. Feuerlein
Schwarz-Angele
Dr. Egerer
Dr. Maksymiw
Na