Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 22.04.2008 – 23 W (pat) 325/05
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. April 2008
…
B E S C H L U S S
In dem Einspruchsverfahren
… 08.05
betreffend das Patent 102 10 914
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 22. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Tauchert sowie der Richter Lokys, Schramm und Brandt
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 31 gemäß Hilfsantrag 5,
Beschreibung hierzu, überreicht in der mündlichen Verhandlung
vom 22. April 2008,
Zeichnung, Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
G r ü n d e
I
Das Patent 102 10 914 (Streitpatent) wurde am 4. März 2002 beim Deutschen
Patent- und Markenamt mit der Bezeichnung „Plasmabrenner und Verfahren zur
Erzeugung eines Plasmastrahls“ angemeldet. Die Prüfungsstelle für Klasse
H 05 H des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Streitpatent mit Beschluss vom 28. Juli 2004 erteilt. Die Patenterteilung wurde am 20. Januar 2005
veröffentlicht.
Die Einsprechende hat am 18. April 2005 Einspruch erhoben und beantragt, gestützt auf § 21 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PatG (mangelnde Patentfähigkeit und mangelnde Ausführbarkeit), das Patent in vollem Umfang zu widerrufen, weil die Gegenstände der Patentansprüche des Streitpatents durch den Stand der Technik
entweder vorweggenommen oder nahegelegt seien bzw. als einfache konstruktive
Maßnahmen im Rahmen üblicher fachmännischer Tätigkeit lägen, und der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei,
dass ein Fachmann diesen ausführen könne.
Sie stützt ihr Widerrufsbegehren u. a. auf die im Prüfungsverfahren zitierten
Druckschriften:
E1 DE 199 63 904 A1,
E2 EP 1 113 711 A2,
E3 EP 0 436 576 B1,
E4 DE 692 20 805 T2
sowie auf weitere Dokumente
E5 A. Rutscher et al., „Plasmatechnik“, Grundlagen und Anwendungen,
Carl Hanser Verlag, München, Wien, 1984, ISBN 3-446-13267-4,
insbesondere Seite 242 und 243 und
E6 W. Zeller, A. Franke, „Das physikalische Rüstzeug des Ingenieurs“,
10. Auflage, 1972, Technik-Tabellen-Verlag Fikentscher & Co.,
Darmstadt, insbesondere Seiten 575 und 576.
Mit der weiteren Eingabe vom 11. April 2008 reichte die Einsprechende zusätzlich
die Seite 234 der Druckschrift E5 und als Anlage I das um erläuternde Pfeile ergänzte Bild 5.2.d) der E5 mit einem von der Einsprechenden angefertigten Ersatzschaltbild ein.
Die Einsprechende führt in ihrem Einspruchsschriftsatz insbesondere aus, dass
die Gegenstände der erteilten nebengeordneten Patentansprüche 1, 25, 30
und 34 gegenüber den Druckschriften E1 und E2 nicht neu seien und dass die
Ausgestaltungen gemäß den jeweils zugehörigen Unteransprüchen nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns beruhten.
Insbesondere sei die im Patentanspruch 1 vorgesehene Pilotlichtbogenvorrichtung
nicht konkret spezifiziert, so dass dieser Begriff somit nicht zur Abgrenzung gegenüber dem Stand der Technik dienen könne. Dieser Begriff werde beispielsweise für einen Lichtbogen verwendet, der im Vorfeld in einem Plasmabrenner
zum Zünden eines Lichtbogens erzeugt wird.
Schließlich greift die Einsprechende die Ausführbarkeit der Lehren der unabhängigen Ansprüche, insbesondere des Anspruchs 1 an, weil der Fachmann keine Hinweise erhalte, wie er mit der anspruchsgemäßen Lösung ein stabileres Plasma erzeugen könne, vgl. Seite 15 des Einspruchsschriftsatzes.
Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent mit Schriftsatz vom 28. August 2006 in
beschränktem Umfang, indem sie die ursprünglich selbständigen Ansprüche 25
und 30 auf abhängige Ansprüche beschränkt.
Sie beantragt, das Patent in geändertem Umfang mit den erteilten Patentansprüchen 1 bis 24, 26 bis 29 und 31 bis 37 und neuen Ansprüchen 25 und 30 gemäß
Anlage, bei denen ein Rückbezug auf den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 gestrichen wurde, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Mit Zwischenbescheid vom 17. April 2008 wurde den Beteiligten mitgeteilt, dass in
der mündlichen Verhandlung zunächst die Frage der Neuheit des Patentgegenstandes gemäß Patentanspruch 1 und 34 zu diskutieren sein werde. Ferner
wurden die Beteiligten auf die Druckschrift
E7 DE 693 07 698 T2
hingewiesen, die zum Zünden eines Plasmabogenbrenners eine Hochfrequenzanregung mittels eines Stoßkondensators behandelt, wie diese in Figur 4 des Streitpatents angegeben ist.
In der mündlichen Verhandlung verteidigt die Patentinhaberin das Streitpatent auf
der Grundlage der Ansprüche 1 bis 37 gemäß Schriftsatz vom 28. August 2006,
mit den am 28. August 2006 eingegangenen Ansprüchen 25 und 30 als Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 bis 6.
Die Einsprechende vertritt die Auffassung, dass der Plasmabrenner gemäß Patentanspruch 1 und ein Verfahren zur Erzeugung eines Plasmastrahls gemäß Patentanspruch 34 nach Hauptantrag gegenüber der Druckschrift E1, alternativ der
E2, nicht neu seien. Ein Plasmabrenner gemäß dem jeweiligen einzigen selbständigen Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bis 6 beruhe im Hinblick auf den weiteren im Verfahren berücksichtigten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, die Druckschriften E1 und E2 seien
auslegungsbedürftig. Ein Plasmabrenner gemäß Patentanspruch 1 des Hauptantrages sei aber aus diesen Druckschriften nicht vorbekannt und werde auch nicht
angeregt. Jedenfalls beträfen die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach Hilfsanträgen 1 bis 6 weitere Ausgestaltungen, die nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 24, 26 bis 29 und 31 bis 37 in der erteilten
Fassung, Patentansprüche 25 und 30, eingegangen am
28. August 2006,
hilfsweise,
Patentansprüche 1 bis 30 (Hilfsantrag 1),
Patentansprüche 1 bis 28 (Hilfsantrag 2),
Patentansprüche 1 bis 27 (Hilfsantrag 3),
sämtliche überreicht
in der mündlichen Verhandlung vom
22. April 2008,
Beschreibung gemäß Patentschrift,
Patentansprüche 1 bis 32 (Hilfsantrag 4),
Patentansprüche 1 bis 31 (Hilfsantrag 5),
Patentansprüche 1 bis 31 (Hilfsantrag 6),
jeweils mit neuer Beschreibung, sämtliche überreicht in der
mündlichen Verhandlung vom 22. April 2008,
Zeichnungen, Figuren 1 bis 8 gemäß Patentschrift.
Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat - nach Merkmalen gegliedert - folgenden
Wortlaut.
1.1
„Plasmabrenner, umfassend mindestens eine Anode (30,
66, 76; 170a, b, c, d, e, f) und
1.2
eine Kathodenanordnung (119; 172) mit einer Mehrzahl
von Kathoden (118; 174),
1.3
wobei in einer Brennkammer (26; 26’) zwischen mindestens einer Anode und der Kathodenanordnung (119; 172)
ein Lichtbogen erzeugbar ist und
1.4
der Brennkammer (26; 26’) ein Arbeitsgas zur Plasmabildung zuführbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.5
eine Pilotlichtbogenvorrichtung (190) vorgesehen ist, mittels welcher ein zwischen den Kathoden (118; 174) der
Kathodenanordnung (119; 172) wirkendes und
1.6
zwischen den Kathoden (118; 174) der Kathodenanordnung (119; 172) umlaufendes elektrisches Feld erzeugbar
ist,
1.7
so dass zusätzlich zu dem Lichtbogen zwischen der
Kathodenanordnung (119; 172) und der mindestens einen
Anode ein an der Kathodenanordnung (119; 172) umlaufender Pilotlichtbogen erzeugbar ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 34 gemäß Hauptantrag hat - nach Merkmalen gegliedert - folgenden Wortlaut:
34.1
„Verfahren zur Erzeugung eines Plasmastrahls in einem
Plasmabrenner,
34.2 welcher eine Kathodenanordnung mit einer Mehrzahl von
Kathoden und mindestens eine Anode umfasst,
34.3
bei dem zwischen der Kathodenanordnung und mindestens einer Anode in einer Brennkammer ein Lichtbogen
erzeugt wird und
34.4
der Brennkammer ein Arbeitsgas zur Plasmabildung zugeführt wird,
dadurch gekennzeichnet,
34.5
zwischen den Kathoden der Kathodenanordnung eine umlaufende Spannung angelegt wird, um einen Pilotlichtbogen zwischen den Kathoden zu erzeugen,
34.6 wobei zwischen den Kathoden der Kathodenanordnung
ein elektrisches Feld wirkt.“
Im Rahmen der Hilfsanträge werden ausschließlich Vorrichtungsansprüche weiterverfolgt mit jeweils einem einzigen selbständigen Patentanspruch 1.
Der Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 ergibt sich aus der Kombination der erteilten Ansprüche 1 und 6 bis 8 und weist - mit dem Patentanspruch 1 nach
Hauptantrag als Oberbegriff - folgende Zusatzmerkmale auf:
„…. dadurch gekennzeichnet,
1.11
die Pilotlichtbogenvorrichtung (190) als Zündvorrichtung
für ein Brennkammer-Plasma ausgebildet ist,
1.12 welche nach Zündung des Plasmas von einem Zündbetrieb in einen Pilotlichtbogenerzeugungsbetrieb umschaltbar ist,
1.13 wobei mindestens im Zündbetrieb ein hochfrequentes Feld
zwischen der Kathodenanordnung (119; 172) und der
mindestens einer Anode (170a) anlegbar ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergibt sich aus der Kombination der
erteilten Ansprüche 1, 6 bis 9 und 11 und weist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 1 folgende Zusatzmerkmale auf:
1.21
„…. wobei die Pilotlichtbogenvorrichtung (190) einen jeder
Kathode (118; 174) der Kathodenanordnung (119; 172)
zugeordneten Hochfrequenz-Generator (194a, b, c) umfasst,
1.22
dass ein Schalter (200) vorgesehen ist, mittels welchem
mit oder nach Zündung des Plasmas die mindestens eine
Anode (170a) von der Kathodenanordnung (119; 172) bezüglich des umlaufenden Pilotlichtbogenfeldes abkoppelbar ist.“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergibt sich aus der Kombination der
erteilten Ansprüche 1, 3, 6 bis 9 und 11 und weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 aufgrund des aufgenommenen erteilten Anspruchs 3
folgendes - am Beginn des kennzeichnenden Teils eingefügtes - Zusatzmerkmal
auf:
„…. dadurch gekennzeichnet, dass
1.31
eine elektrische Trennung bezüglich der Erzeugung des
Pilotlichtbogens und der Erzeugung des Lichtbogens zwischen der Kathodenanordnung (119; 172) und der mindestens einer Anode vorgesehen ist,“….
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ergibt sich aus der Kombination der
erteilten Ansprüche 1 und 25 und betrifft eine Anodenanordnung gemäß Figur 6.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 hat mit geänderten Bezugszeichen folgenden Wortlaut:
1.41 Plasmabrenner, umfassend mindestens eine Anode (30,
66, 76; 170a, b, c, d, e, f) und
1.42
eine Kathodenanordnung (152) mit einer Mehrzahl von
Kathoden (150a, b, c),
1.43 wobei in einer Brennkammer (26; 26’) zwischen mindestens einer Anode und der Kathodenanordnung (152) ein
Lichtbogen erzeugbar ist und
1.44
der Brennkammer (26; 26’) ein Arbeitsgas zur Plasmabildung zuführbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
1.45
eine Pilotlichtbogenvorrichtung (190) vorgesehen ist, mittels welcher ein zwischen den Kathoden (150a, b, c) der
Kathodenanordnung (152) wirkendes und
1.46
zwischen den Kathoden (150a, b, c) der Kathodenanordnung (152) umlaufendes elektrisches Feld erzeugbar ist,
1.47
so dass zusätzlich zu dem Lichtbogen zwischen der
Kathodenanordnung (152) und der mindestens einen
Anode ein an der Kathodenanordnung (152) umlaufender
Pilotlichtbogen erzeugbar ist, und
1.48
dass die Kathoden (150a, b, c) der Kathodenanordnung (152)
im Bereich von
jeweiligen Kathodenspitzen (154) abgewinkelt ausgebildet sind, und
1.49
durch die Kathodenspitzen (154) verlaufende Längsrichtungen (156) eine Brennkammerachse (16) schneiden.“
Die beiden letzten Teilmerkmale gehen auf den erteilten Patentanspruch 25 zurück und stellen Zusatzmerkmale zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag dar.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ergibt sich aus der Kombination der
erteilten Ansprüche 1, 25 und 28, er weist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach
Hilfsantrag 4 zusätzlich die am Ende eingefügten Merkmale des erteilten Anspruchs 28 auf:
1.51
„…. und dass die Kathodenspitzen (154) in einem Querabstand zur Brennkammerachse (16) näher zu dieser liegen
als eine engste Stelle der Brennkammer (26) im Bereich
der Kathodenanordnung (152).“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet somit insgesamt:
„Plasmabrenner, umfassend mindestens eine Anode (30,
66, 75; 170a, b, c, d, e, f) und
eine Kathodenanordnung (152) mit einer Mehrzahl von
Kathoden (150a, b, c),
wobei in einer Brennkammer (26; 26’) zwischen mindestens einer Anode und der Kathodenanordnung (152) ein
Lichtbogen erzeugbar ist und
der Brennkammer (26; 26’) ein Arbeitsgas zur Plasmabildung zuführbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass
eine Pilotlichtbogenvorrichtung (190) vorgesehen ist, mittels welcher ein zwischen den Kathoden (150a, b, c) der
Kathodenanordnung (152) wirkendes und
zwischen den Kathoden (150a, b, c) der Kathodenanordnung (152) umlaufendes elektrisches Feld erzeugbar ist,
so dass zusätzlich zu dem Lichtbogen zwischen der
Kathodenanordnung (152) und der mindestens einen
Anode ein an der Kathodenanordnung (152) umlaufender
Pilotlichtbogen erzeugbar ist, und
dass die Kathoden (150a, b, c) der Kathodenanordnung (152) in einem Bereich von Kathodenspitzen (154)
abgewinkelt ausgebildet sind, und
durch die Kathodenspitzen (154) verlaufende Längsrichtungen (156) eine Brennkammerachse (16) schneiden,
und dass die Kathodenspitzen (154) in einem Querabstand zur Brennkammerachse (16) näher zu dieser liegen
als eine engste Stelle der Brennkammer (26) im Bereich
der Kathodenanordnung (152).“
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 6 ergibt sich aus der Kombination der
erteilten Ansprüche 1, 25 und 30 und weist gegenüber dem Patentanspruch 1
nach Hilfsantrag 4 aufgrund des aufgenommenen erteilten Anspruchs 30
folgendes Zusatzmerkmal auf:
1.61
„…. und dass die mindestens eine Anode (30, 66, 76) eine
oder mehrere vorgeprägte Ansatzstellen (164; 166) in
Form von Mulden (164) oder Erhebungen (166) für einen
Lichtbogen aufweist.“
Bezüglich der jeweiligen Unteransprüche nach Haupt- und Hilfsanträgen 1 bis 6
und weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt i. V. m. dem Streitpatent verwiesen.
II
1) Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für die Entscheidung über den
Einspruch ergibt sich aus § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich
30. Juni 2006 gültigen Fassung. Danach ist nicht das Patentamt, sondern das
Patentgericht zuständig, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Einspruchsfrist nach
dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem
1. Juli 2006 eingelegt worden ist. Diese befristete Regelung ist nach Ablauf von
insgesamt 4 Jahren und 6 Monaten zum 1. Juli 2006 ohne weitere Verlängerung
ausgelaufen, so dass ab 1. Juli 2006 die Zuständigkeit für die Entscheidung in
Einspruchsverfahren wieder auf das Patentamt zurückverlagert wurde.
Das Bundespatentgericht bleibt gleichwohl für die durch § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG zugewiesenen Einspruchsverfahren auch nach dem 30. Juni 2006 zuständig, weil der Gesetzgeber eine anderweitige Zuständigkeit für diese Verfahren
nicht ausdrücklich festgelegt hat und deshalb der in allen gerichtlichen Verfahren
geltende Rechtsgrundsatz der „perpetuatio fori“ (analog § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO
und analog § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG) zum Tragen kommt, wonach eine einmal begründete Zuständigkeit bestehen bleibt. Die Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG
durch das „Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und
des Patentkostengesetzes“ (BGBl 206, Teil I, Seite 1318) führt zu keiner anderen
Beurteilung (vgl. die Senatsentscheidung vom 19. Oktober 2006, GRUR 2007, 499
- „Rundsteckverbinder/perpetuatio fori“).
Diese Rechtsauffassung zur fortdauernden Zuständigkeit des Bundespatentgerichts wurde auch durch den Bundesgerichtshof bestätigt (GRUR 2007, 862 Tz. 10
am Ende - Informationsübermittlungsverfahren II).
2) Die Zulässigkeit des Einspruchs ist zwar nicht angegriffen worden, jedoch ist
diese von Amts wegen zu prüfen, vgl. Schulte, Patentgesetz, 7. Auflage § 59
Rdn. 22 und 145).
Abs. 1 Satz 3 PatG) und die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen ausgeführt sind (§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG) sowie in der zugehörigen Begründung auf Seite 3 Abs. 3 ein konkreter Bezug der einzelnen Merkmale gemäß
Oberbegriff des erteilten Patentanspruchs 1 und auf Seite 6 bis Seite 7 Abs. 1 der
einzelnen Merkmale gemäß dem kennzeichnenden Teil des erteilten Patentanspruchs 1 zum Stand der Technik nach der Druckschrift E1 hergestellt wird, um
mangelnde Neuheit zu belegen.
3) Auch wenn der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung von der
Einsprechenden nicht geltend gemacht wird, ist die Zulässigkeit der Patentansprüche nach Hauptantrag und der Hilfsanträge 1 bis 6 von Amts wegen zu prüfen
(vgl. BGH GRUR 1995, 333 - „Aluminium-Trihydroxid”, Schulte PatG, 7. Auflage,
§ 59 Rdn. 188).
Die geltenden Ansprüche 1 bis 37 nach Hauptantrag sind ursprünglich offenbart
und somit zulässig.
Der geltende Anspruch 1 geht auf den ursprünglichen Anspruch 1 zurück, weil ein
zwischen den Kathoden (118, 174) der Kathodenanordnung (119, 172) umlaufendes elektrisches Feld zwingend auch ein wirksames elektrisches Feld sein muss.
Aus dem gleichen Grund geht der selbständige Anspruch 34 auf dem ursprünglichen Anspruch 34 hervor.
Der geltende Anspruch 2 geht auf den ursprünglichen Anspruch 2 und die Angaben im Abschnitt [0108] der Offenlegungsschrift zurück.
Der geltende Anspruch 16 findet seine inhaltliche Stütze im ursprünglichen Anspruch 16 in Verbindung mit dem Abschnitt [0019] der zugehörigen Offenlegungsschrift.
Die geltenden Ansprüche 25 und 30 gehen aus den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen durch eine Beschränkung der Rückbezüge auf die jeweils vorangehenden Ansprüche hervor, d. h. der Rückbezug auf den Oberbegriff des Anspruchs 1 wurde gestrichen.
Der geltende Anspruch 36 findet seine inhaltliche Stütze im ursprünglichen Anspruch 36 i. V. m. den Abschnitten [0041] und [0019] der zugehörigen Offenlegungsschrift.
Die übrigen Ansprüche 3 bis 15, 17 bis 24, 26 bis 29, 31 bis 33, 35 und 37 sind
identisch mit den entsprechenden ursprünglichen Ansprüchen bzw. unterscheiden
sich von diesen lediglich durch sprachliche Klarstellungen.
Die geltenden Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 gehen auf vorstehend
genannte Kombinationen von erteilten Ansprüchen zurück und sind somit zulässig.
Die geltenden Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 4 und 5 gehen auf vorstehend
genannte Kombinationen der erteilten Ansprüche 1, 25 und 1, 25, 28 zurück,
wobei auch die Merkmale aus der Beschreibung gemäß Abschnitt [0088] der
zugehörigen Offenlegungsschrift bzw. [0091] und [0092] der Streitpatentschrift
aufgenommen wurden. Damit sind auch die geltenden Ansprüche gemäß den
Hilfsanträgen 4 und 5 zulässig.
Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche nach Hilfsantrag 6 kann dahinstehen,
weil dieser Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden war.
4) Ausweislich der geltenden Beschreibungseinleitung betrifft das vorliegende
Patent einen Plasmabrenner gemäß dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 mit mindestens einer Anode und einer Kathodenanordnung mit einer
Mehrzahl von Kathoden, wobei in einer Brennkammer zwischen mindestens einer
Anode und der Kathodenanordnung ein Lichtbogen erzeugbar ist und der Brennkammer ein Arbeitsgas zur Plasmabildung zuführbar ist (vgl. Abschnitt [0001] des
Streitpatents).
Ferner betrifft das vorliegende Patent ein Verfahren zur Erzeugung eines Plasmastrahls gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 34.
Im Streitpatent ist weiter ausgeführt, dass Mehrkathoden-Plasmabrenner beispielsweise aus der Druckschrift E1 oder E2 bekannt seien. Diese hätten gegenüber Plasmabrennern mit nur einer Kathode den Vorteil, dass umfangreiche Möglichkeiten der Steuerung und Regelung bezüglich des Ansatzes des Lichtbogens
und auch mehr Steuerungsmöglichkeiten für den Bogenstrom bestünden. Diese
würden in der Regel eine größere Standzeit aufweisen und seien auch zuverlässiger als Ein-Kathoden-Plasmabrenner.
Der Erfindung gemäß dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen 1 bis 6 liegt als
technisches Problem die einheitliche Aufgabe zugrunde, einen Plasmabrenner der
eingangs genannten Art so zu verbessern, dass ein optimierter Lichtbogen zwischen der Kathodenanordnung und der mindestens einen Anode erzeugbar ist,
vgl. Streitpatent und Hilfsanträge, jeweils Abschnitt [0007], bzw. gemäß Hauptantrag, das eingangs genannte Verfahren derart zu verbessern, dass ein Lichtbogen
zwischen der Kathodenanordnung und der mindestens einen Anode erzeugt wird,
welcher eine hohe Stabilität aufweist, vgl. Streitpatent Abschnitt [0039].
Diese Problemstellungen werden gemäß Hauptantrag durch die jeweils im geltenden Vorrichtungsanspruch 1 und im geltenden Verfahrensanspruch 34 im Einzelnen angegebenen Merkmale gelöst.
Bei der Lösung nach Patentanspruch 1 nach Hauptantrag ist es gemäß dem
kennzeichnenden Teil wesentlich, dass eine Pilotlichtbogenvorrichtung (190) vorgesehen ist, mittels welcher ein zwischen den Kathoden (118; 174) der Kathodenanordnung (119; 172) wirkendes und zwischen den Kathoden (118; 174) der Kathodenanordnung (119; 172) umlaufendes elektrisches Feld erzeugbar ist, so dass
zusätzlich zu dem Lichtbogen zwischen der Kathodenanordnung (119; 172) und
der mindestens einen Anode ein an der Kathodenanordnung (119; 172) umlaufender Pilotlichtbogen erzeugbar ist.
Bei der Lösung nach Patentanspruch 34 ist es gemäß dessen kennzeichnenden
Teil in analoger Weise wesentlich, dass zwischen den Kathoden der Kathodenanordnung eine umlaufende Spannung angelegt wird, um einen Pilotlichtbogen zwischen den Kathoden zu erzeugen, wobei zwischen den Kathoden der Kathodenanordnung ein elektrisches Feld wirkt.
Das Problem wird weiter durch die Ausgestaltungen des Plasmabrenners nach
den jeweiligen Ansprüchen 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 6 gelöst.
Bei den Lösungen der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hilfsantrag 1 bis 3
kommt es wesentlich auf die Ausgestaltungen des Plasmabrenners gemäß den
Merkmalen der erteilten Patentansprüche 1, 3, 6 bis 9 und 11 an.
Bei der Lösung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist es entscheidend,
dass die Kathoden (150a, b, c) der Kathodenanordnung (152) im Bereich von jeweiligen Kathodenspitzen (154) abgewinkelt ausgebildet sind und durch die Kathodenspitzen (154)
verlaufende Längsrichtungen (156) eine Brennkammerachse (16) schneiden.
Bei der Lösung des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 kommt es zusätzlich zu
der Ausgestaltung nach Hilfsantrag 4 wesentlich darauf an, dass die Kathodenspitzen (154) in einem Querabstand zur Brennkammerachse (16) näher zu dieser
liegen als eine engste Stelle der Brennkammer (26) im Bereich der Kathodenanordnung (152).
5) Das Streitpatent gemäß Hauptantrag betrifft einen Plasmabrenner sowie ein
Verfahren zur Erzeugung eines Plasmastrahls. Als Fachmann ist ein Diplom-Physiker oder Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung in der Entwicklung von Plasmabrennern
zu definieren. Diesem Fachmann sind aufgrund seiner praktischen Tätigkeit die
Konstruktion, die Bauweise und der Betrieb von thermischen Plasmaquellen,
insbesondere Plasmabrennern, sowie deren elektrische Versorgung mittels
Gleich- und/oder Wechselspannung unterschiedlichster Frequenzen bekannt.
Der Plasmabrenner gemäß geltendem Patentanspruch 1 des Streitpatents ist gegenüber demjenigen gemäß der Druckschrift E1, die auf den Erfinder des vorliegenden Patents zurückgeht, nicht neu.
Die Druckschrift E1 offenbart einen Plasmabrenner (10), umfassend mindestens
eine Anode (Mehrzahl von Anoden 30, 66, 76) und eine Mehrzahl von Kathoden (118, 120), die in einem Kathodenhalter (40) angeordnet sind und deren Anzahl der Anzahl der Anoden (30, 66, 76) entspricht, wobei in einer Brennkammer (26, Brennraum 28) zwischen mindestens einer Anode und der Kathodenanordnung (40, 118) ein Lichtbogen erzeugbar ist und der Brennkammer (26, 28) ein
Arbeitsgas zur Plasmabildung zuführbar ist (Merkmale 1.1 bis 1.4 gemäß Oberbegriff), wobei gemäß Merkmal 1.6 ein umlaufendes elektrisches Feld erzeugbar
ist
(Zusatzheizung mittels dreier mit Drehstrom angesteuerten Kathoden 118, 120), so dass zusätzlich zu dem Lichtbogen zwischen der Kathodenanordnung (40, 118, 120) und der mindestens einen Anode (30, 66, 76) ein an der
Kathodenanordnung (40, 118, 120) umlaufender Pilotlichtbogen gemäß Merkmal 1.7 erzeugbar ist (durch den Drehstrom an den Kathoden erhält man einen
zwischen den Kathoden umlaufenden Lichtbogen, wobei die Gleichstrom-Hauptentladungen von diesen Elektroden ausgehend auf die Anoden erfolgen, vgl. in E1
Spalte 5, Z. 65 bis Spalte 6, Z. 3), wodurch eine entsprechende Pilotlichtbogenvorrichtung gemäß Merkmal 1.5 zwingend vorausgesetzt wird, vgl. in E1 die Ansprüche 1, 13, 22 bis 26 sowie 41 und 42 i. V. m. den vorstehend zitierten Stellen der
Beschreibung in Spalte 5 und 6 und die beiden selbst in den Bezugszeichen
identischen Figuren 1 gemäß E1 und Streitpatent.
Somit ist der Plasmabrenner gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents gegenüber der Druckschrift E1 nicht neu.
Mit entsprechender Begründung ist auch das Verfahren gemäß dem inhaltlich
gleichwertigen Patentanspruch 34 des Streitpatents gegenüber dieser Druckschrift
nicht neu.
6) Die im Rahmen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 ergänzten Merkmale vermögen nicht eine erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns zu
begründen.
Die Druckschrift E1 offenbart - wie vorstehend ausgeführt - einen Plasmabrenner,
jedoch keine Maßnahmen zu dessen zwingend erforderlicher Zündung. Der
Fachmann entnimmt jedoch der Druckschrift E7 elektrische Schaltungen zur erstmaligen Erzeugung eines Lichtbogens gemäß Merkmal 1.11, wobei die Zündung
mittels eines hochfrequenten Feldes gemäß Merkmal 1.13 erfolgt, wobei zwingend
ein Hochfrequenz-Generator vorhanden ist (E7, Seite 3, le. Abs. i. V. m. Figuren 1
und 4 mit zugehöriger Beschreibung ab Seite 5, HFHV-Generator 14).
Aufgrund des in der Druckschrift E1 vorgesehenen, zusätzlichen, an den Kathoden umlaufenden Lichtbogens sieht der Fachmann nach der Zündung eines
Plasmas eine Umschaltbarkeit der Pilotlichtbogenvorrichtung vom Zündbetrieb in
einen Pilotlichtbogenerzeugungsbetrieb gemäß Merkmal 1.12 vor.
Die Lehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 beruht somit im Hinblick
auf den Plasmabrenner und dessen Betrieb gemäß Druckschrift E1 i. V. m. den in
der Druckschrift E7 dokumentierten üblichen fachmännischen Kenntnissen nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
7) Auch die im Rahmen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 ergänzten
Merkmale vermögen weder für sich noch in Zusammenwirken mit den übrigen
Merkmalen des Anspruchs eine erfinderische Tätigkeit des zuständigen
Fachmanns zu begründen.
So ist in der Druckschrift E7 ein Hochfrequenz-Generator (HFHV-Generator 14 /
Seite 5, le. Abs.) für die Plasmazündung vorgesehen und ein Schalter (Schalter S
/ Seite 6, Abs. 1) offenbart, mit dem die Zündvorrichtung von der Anode nach der
Plasmazündung gemäß Merkmal 1.22 getrennt wird.
Beim Übertragen der in der Druckschrift E7 offenbarten Lehre auf den Plasamabrenner gemäß der Druckschrift E1 ist wegen des zwischen den Kathoden
umlaufenden Lichtbogens eine unabhängige Ansteuerung der einzelnen Kathoden
erforderlich. Jede der Kathoden mit einem Hochfrequenz-Generator entsprechend
dem Merkmal 1.21 anzusteuern, liegt im Rahmen fachüblicher Erwägungen des
Fachmanns, zumal eine gemeinsame Ansteuerung gegenseitig getrennter Kathoden mit einem gemeinsamen Hochfrequenz-Generator nicht ohne weiteres möglich ist.
Somit beruht der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 mit den ergänzenden
Merkmalen 1.21 und 1.22 im Hinblick auf die Druckschriften E1 und E7 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
8) Auch das im Rahmen des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 ergänzte
Merkmal 1.31 vermag weder für sich noch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs eine erfinderische Tätigkeit des zuständigen Fachmanns zu
begründen.
Gemäß Merkmal 1.31 ist eine elektrische Trennung bezüglich der Erzeugung des
Pilotlichtbogens und der Erzeugung des Lichtbogens zwischen der Kathodenanordnung (119; 172) und der mindestens einen Anode gemäß dem erteilten Patentanspruch 3 vorgesehen.
Nachdem der Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 auf die erteilten Patentansprüche 1, 6 bis 9 und 11 zurückgeht, vermag das im Patentanspruch 1 des Hilfsantrages aufgenommene Zusatzmerkmal 1.31 gemäß erteiltem Patentanspruch 3
schon allein aufgrund der Rückbeziehung des Patentanspruchs 11 (Merkmal 1.22)
auf den erteilten Patentanspruch 3 (Merkmal 1.31) keine erfinderische Tätigkeit
des zuständigen Fachmanns begründen. Denn die in den Ansprüchen 6 bis 9 und
11 angegebenen Maßnahmen sind nur möglich, wenn die in Anspruch 3 angegebene elektrische Trennung vorgesehen ist.
9) Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist ausgehend vom erteilten Patentanspruch 1 durch eine Ausgestaltung der Kathodenanordnung dadurch spezifiziert,
dass die Kathoden in einem Bereich der jeweiligen Kathodenspitzen abgewinkelt
sind (Merkmal 1.48) und durch die Kathodenspitzen verlaufende Längsrichtungen
eine Brennkammerachse schneiden (Merkmal 1.49).
Eine entsprechende Ausgestaltung ist im Stand der Technik zwar nicht offenbart.
Gemäß einer in der Druckschrift E1 offenbarten Variante ist jedoch vorgesehen, in
einem zwischen Anoden angeordneten Isolierelement weitere Kathoden (180 / Figur 5 und 7) für eine Zusatzheizung anzuordnen, wobei diese Kathoden als gerade Stifte mit jeweils einer zur Brennkammerachse (16) weisenden Kathodenspitze ausgebildet sind. Die für die Erzeugung der Gleichstrom-Hauptentladung
und des umlaufenden Lichtbogens vorgesehenen stabförmigen Kathoden (120)
am oberen Ende des Plasmabrenners erstrecken sich dagegen parallel zur
Brennkammerachse.
Die mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 gegebene Lehre umfasst jedoch auch Ausgestaltungen, die sich aufgrund fachüblicher Symmetrie- und Geometrie-Überlegungen ergeben, wie beispielsweise zur kompakten Bauweise oder
zur Verbesserung der Anschlussmöglichkeiten der Kathoden diese im Bereich der
Kathodenspitzen abzuwinkeln.
Die über den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hinausgehenden Zusatzmerkmale 1.48 und 1.49 des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 4 beruhen
somit weder für sich noch in Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs im Hinblick auf die Druckschrift E1 i. V. m. üblichen fachmännischen
Kenntnissen auf einer erfinderischen Tätigkeit.
10) Zusammengefasst ist festzustellen, dass die Ansprüche 1 nach Hauptantrag
und nach den Hilfsanträgen 1 bis 4 sowie der Anspruch 34 nach Hauptantrag nicht
rechtsbeständig sind. Damit entfallen auch die jeweils rückbezogenen Ansprüche
nach Hauptantrag bzw. nach den Hilfsanträgen 1 bis 4.
11) Nach Hilfsantrag 5 wird zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach
Hilfsantrag 4 die dort angegebene konkrete Ausgestaltung der Kathodenanordnung derart in Relation zu der engsten Stelle der Brennkammer angebracht, dass
die abgebogenen Kathodenspitzen (154) in einem Querabstand zur Brennkammerachse näher zu dieser liegen als die engste Stelle der Brennkammer im Bereich der Kathodenanordnung (Merkmal 1.51).
Die mit Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 beanspruchte Lehre geht damit
weit über rein geometrische oder symmetrische Überlegungen des Fachmanns
hinaus und betrifft die Funktion des Plasmabrennners als Gesamtheit. Der beanspruchten Lehre liegt dabei die Erkenntnis zugrunde, dass durch die spezielle
Kombination der Merkmale die Krümmung des Lichtbogens innerhalb der Brennkammer minimiert und deshalb zuverlässig ein Ansetzen des Lichtbogens an den
Kathodenspitzen der jeweiligen Kathoden erreicht werden kann, vgl. geltende Beschreibung gemäß Hilfsantrag 5 Abschnitt [0033] und [0034].
Aus der Druckschrift E1 und dem weiteren im Verfahren berücksichtigten Stand
der Technik erhält der Fachmann ersichtlich keinen Hinweis, der ihn zu der Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 führen könnte. Einerseits beschäftigt sich die Druckschrift E1 nicht mit der Anordnung der Kathoden
in Bezug auf die Abmessungen der Brennkammer und andererseits ist nach den
Figuren 1 und 3 der Druckschrift E1 der Querabstand zwischen den Kathodenspitzen deutlich größer als die engste Stelle der Brennkammer im Bereich der Kathodenanordnung. Auch die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften geben
im Hinblick auf die spezifische Merkmalskombination des betrachteten Anspruchs
keine Anregung.
Der Plasmabrenner des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 beruht deshalb
auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist somit rechtsbeständig.
12) Die Unteransprüche 2 bis 31 gemäß Hilfsantrag 5 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Plasmabrenners gemäß Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 5 und
haben daher ebenfalls Bestand.
13) Die Beschreibung gemäß Hilfsantrag 5 erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen, weil darin der Stand der Technik angegeben ist, von dem die Erfindung
ausgeht, und diese anhand der Ausführungsbeispiele hinreichend erläutert ist.
14) Das Patent war somit im Umfang des Hilfsantrags 5 beschränkt aufrecht zu
erhalten.
Dr. Tauchert
Lokys
Schramm
Brandt
zugleich für den VRi Dr. Tauchert und den Richter Schramm, die urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert sind.
Pr