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BPatG Beschluss vom 24.04.2008 – 21 W (pat) 50/05

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. April 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 08 106.8-54

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeld

t sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Bernhart 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 21 V des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 27. April 2005 aufgehoben und das Patent

DE 196 08 106 erteilt.

Bezeichnung:

Trageeinheit zur Aufnahme von Scheinwerfern

Anmeldetag:

2. März 1996

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:

Patentansprüche 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008

Beschreibung, Seiten 1-3, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 24. April 2008

3 Blatt Zeichnungen Figuren 1 bis 3, gemäß Offenlegungsschrift.

G r ü n d e

I

Die Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen Patent- und Markenamts hat

die am 2. März 1996 mit der Bezeichnung „Trageeinheit für Beleuchtungsgeräte“

eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom 27. April 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung ist in der Entscheidung ausgeführt, dass der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 in der Fassung vom 6. September 2001 gegenüber den

ursprünglichen Unterlagen unzulässig erweitert sei.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er verfolgt sein Schutzbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 - 5 weiter und vertritt die Auffassung, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der

Technik patentfähig sei.

Die Patentansprüche 1-5 lauten - Anspruch 1 mit einer Merkmalsanalyse versehen:

1. M1

Trageeinheit zur Aufnahme von

M2 Scheinwerfern mit

M2a hülsenförmigen Aufnahmen, mit

M3

einer Bodenplatte, auf der

M4 Aufnahmezapfen zum Fixieren der Scheinwerfer angeordnet sind, und

M5

einem Tragegriff, der oberhalb der Bodenplatte angeordnet und mit dieser verbunden ist.

2.

Trageeinheit nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,

dass

- ein weiterer lösbar auf der Bodenplatte angeordneter Aufnahmezapfen vorhanden ist,

- der aus der Trageeinheit entnommen und in den Tragegriff

geschraubt werden kann,

- um die Trageeinheit als Stativ zu verwenden.

3.

Trageeinheit nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass auf der Bodenplatte eine runde Halterung

zum Fixieren eines Stromverteilers angeordnet ist.

4.

Trageeinheit nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch

gekennzeichnet, dass die Aufnahmezapfen eine umlaufende Nut aufweisen.

5. Verwendung einer Trageeinheit nach einem der Ansprüche 1

bis 4 in einem Feuerwehrfahrzeug.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F21V des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 27. April 2005 aufzuheben und das

Patent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 5 und der Beschreibung S. 1-3, sowie mit

den Figuren 1-3 gemäß Offenlegungsschrift zu erteilen.

Zum Stand der Technik sind im Prüfungsverfahren die Entgegenhaltungen

E1 DE 94 01 800 U1

E2 US 54 93 484 und

E3 US 4 528 622

in Betracht gezogen worden.

Seitens des Senats wurden mit Schriftsatz vom 16. April 2008 noch die Entgegenhaltungen

E4 US 4 363 084 und

E5 DE 88 12 720 U1

in das Verfahren eingeführt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist nach Neufassung des Patentanspruchs 1 und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren auch begründet. Der im Patentanspruch 1 beanspruchten Lehre stehen

Schutzhindernisse nicht entgegen. Der Patentanspruch 1 hält sich insbesondere

im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG) und sein Gegenstand

wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1

Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG).

1. Der Patentanspruch 1 stützt sich in den Merkmalen [M1, M2, M3-M5] auf den

Gliederungspunkt „1.“ auf der ersten Seite der ursprünglichen Beschreibung

(2. März 1996) und im Merkmal [M2a] auf die Figuren 2 und 3, aus denen die hülsenförmigen Aufnahmen der (damit auf den Aufnahmezapfen fixierten) Scheinwerfer eindeutig erkennbar sind.

Die Unteransprüche 2 und 3 stützen sich ebenfalls auf den Gliederungspunkt „1.“

auf der ersten Seite der ursprünglichen Beschreibung; der Anspruch 4 auf die

Figuren 1-3, aus denen jeweils eine umlaufende Nut an den Aufnahmezapfen

ohne weiteres ersichtlich ist. Der auf die Verwendung einer Trageeinheit in einem

Feuerwehrfahrzeug gerichtete Anspruch 5 gründet auf Zeilen 1 und 2 der ursprünglichen Beschreibung.

Damit sind die Patentansprüche 1 bis 5 durch die ursprüngliche Offenbahrung gedeckt und somit zulässig.

2. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung betrifft die vorliegende Anmeldung eine Trageeinheit für Beleuchtungsgeräte, die insbesondere bei Feuerwehrfahrzeugen verwendet wird (S. 1, Abs. 1).

In der Beschreibung ist weiter ausgeführt, dass bei lose an verschiedenen Stellen

im Fahrzeug untergebrachten Beleuchtungsgeräten und Stromverteilern die Einsatzkräfte sowohl zum Herausnehmen der Geräte als auch zum Heranschaffen an

die Einsatzstelle längere Zeit benötigten, da man nicht alles auf einmal tragen

könne und mehrmals zum Fahrzeug laufen müsse (Beschreibung S. 1, Abs. 2 und

3). Ferner sei bei einem bekannten Tragbügel (E1), an dem zwei Leuchtenbefestigungen und eine Steckdose angeordnet sind, durch die zwangsläufig seitlich

anzuordnende Steckdosenleiste und die im Abstand von der Auflage verlaufenden

eingesetzten Stromkabel im Falle eines Feuerwehreinsatzes eine Stolperquelle

gegeben.

Demgemäß stellt sich bei der Erfindung das Problem, eine Trageinheit zu schaffen, die es erlaubt, mehrere Geräte geordnet, sicher und schnell zu transportieren

(Beschreibung S. 1, Abs. 5).

Dieses Problem wird durch eine Trageeinheit gemäß Patentanspruch 1 gelöst. Die

Verwendung einer Trageeinheit in einem Feuerwehrfahrzeug ist im Patentanspruch 5 angegeben.

3. Die - zweifellos gewerblich anwendbare (§ 5 PatG) - Trageeinheit gemäß dem

Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik

neu (§ 3 PatG) und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der als ein Handwerksmeister zu definieren ist, der mit Problemstellungen konfrontiert ist, wie sie bei

Feuerwehr- und Katastropheneinsätzen routinemäßig auftreten.

3.1 Wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit zu

ersehen ist, ergibt sich die Neuheit der beanspruchten Trageeinheit schon daraus,

dass keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen eine Trageeinheit

mit einer Bodenplatte [M3] vorsieht.

3.2 Die einen Tragbügel betreffende Entgegenhaltung E1, die als nächstliegender

Stand der Technik anzusehen ist, vermag dem zuständigen Fachmann die anmeldungsgemäße Trageeinheit weder für sich, noch in der Zusammenschau mit den

weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen nahezulegen.

Der Entgegenhaltung E1 (vgl. insbes. die Figur 3 mit zugehöriger Beschreibung

auf S. 4, Z. 13 - 23) lässt sich ein Tragbügel für zwei Leuchten 2, 2´ und Elektroanschlüssen 33, 34 als bekannt entnehmen, bei welchem sich von einem Bodenring 15 eine Tragestange 16 vertikal nach oben erstreckt, die in einem horizontalen Traggriff 17 endet. Die Leuchten 2, 2´ sind an Seitenstreben 6, 6´, die vom

Bodenring 15 nach oben ragen, über Schwenklager 23, 23´ befestigt. Ein Hinweis

darauf, dass es bei dem bekannten Tragbügel von Vorteil sein könnte, anstelle der

Schwenklager 23, 23´ (mittels derer die Leuchten zwar schwenkbar aber nicht

abnehmbar an den Seitenstreben 6, 6´ befestigt sind) hülsenförmige Aufnahmen

für die Leuchten vorzusehen, wie es im Patentanspruch 1 mit den Merkmalen [M2,

M2a] beansprucht ist, und zudem an Stelle des Bodenrings 15 eine Bodenplatte

zu verwenden, auf der Aufnahmezapfen (anstatt von Seitenstreben) zum Fixieren

der Scheinwerfer angeordnet sind [M3, M4], kann der Entgegenhaltung E1 nicht

entnommen werden. Eine Anregung, solche Mittel vorzusehen, erhält der Fachmann aber auch nicht bei Einbeziehung des weiteren im Verfahren befindlichen

Standes der Technik.

Die Entgegenhaltung E2 zeigt eine aus Flutlicht und Ständer bestehende transportable Einrichtung, bei der ein Scheinwerfer auf dem Ständer (stand 10 in den Figuren) mittels einer Schraube (screw 65) befestigt ist (Fig. 6). Weder eine Bodenplatte, noch darauf angeordnete Aufnahmezapfen zum Fixieren von - mehreren -

Scheinwerfern mit hülsenförmigen Aufnahmen sind bei dieser Einrichtung vorgesehen.

Auch die Entgegenhaltung E3 zeigt dies nicht, denn der daraus bekannte Artikelhalter zeigt lediglich eine Klemmeinrichtung, mit der eine Lampe in verschiedenen

Stellungen festklemmbar ist (vgl. Figur 1 sowie den Abstract).

Die weiteren im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen liegen dem Anmeldungsgegenstand ersichtlich noch ferner; sie haben dementsprechend in der

mündlichen Verhandlung keine Rolle gespielt.

Die Trageeinheit gemäß dem Patentanspruch 1 ist nach alledem patentfähig.

4. Die Unteransprüche 2-4 betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche

Ausgestaltungen der Trageeinheit nach Patentanspruch 1. Ihre Patentfähigkeit

wird, ebenso wie die des auf eine Verwendung gerichteten Patentanspruchs 5 von

derjenigen des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 mitgetragen.

5. Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen hinsichtlich des Standes der Technik, von dem die Erfindung ausgeht und - i. V. m.

den Figuren - hinsichtlich der Erläuterung der erfindungsgemäßen Trageeinheit.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Bernhart

Na/Fa