Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 24.04.2008 – 25 W (pat) 9/07

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 9/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 304 13 228

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der

Richterin Bayer und des Richters Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Widersprechenden auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die Marke

JURICONSULT

ist am 2. Juni 2004 unter der Nummer 304 13 228 für die Dienstleistungen

„Büroarbeiten; Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Planung (Hilfe) bei der Geschäftsführung; Lohn-

und Gehaltsabrechnung; Organisation der internationalen Kooperation von Architekten, Ärzten, Ingenieuren, Rechtsanwälten, Notaren, Patentanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern

(soweit in Klasse 35 enthalten); Erstellung von Steuererklärungen;

Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen;

Unternehmensverwaltung; Werbung; Wertermittlung in Geschäftsangelegenheiten; Grundstücksverwaltung; Immobilienverwaltung;

Vermögensverwaltung durch Treuhänder; Vermögensverwaltung;

Dienstleistungen eines Architekten; Beratung in gewerblichen

Schutzrechten; Lizenzvergabe von gewerblichen Schutzrechten;

Immaterialgüterberatung

(Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken-, Patent-, Persönlichkeits- und Urheberrechte);

Ingenieurarbeiten; Verwertung von Patenten; Dienstleistungen in

Prozessangelegenheiten; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; Rechtsberatung und

-vertretung; Schlichtungsdienstleistungen; Steuerberatung, einschließlich Erstellen von Steuererklärungen sowie Erstellen von Steuergutachten und Steuerschätzungen; Unternehmensberatung; Verwaltung von Urheberrechten;

Wirtschaftsprüfung“

in das Markenregister eingetragen worden.

Dagegen hat die Inhaberin der seit dem 18. August 2000 für die Dienstleistungen

„Unternehmensberatung für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Unternehmensberater, EDV-Beratung; Qualitätsmanagement-Beratung (TQM)“

unter der Nummer 300 18 471 eingetragenen Marke

JuroConsult

Widerspruch erhoben.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat bereits vor der Markenstelle mehrmals

die Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten. Die Widersprechende hat sich

zu einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke weder geäußert

noch Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat daraufhin mit zwei Beschlüssen vom 17. Juli 2006 und 16. November 2006, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, den Widerspruch zurückgewiesen, da die Widersprechende auf die zulässige Einrede der Nichtbenutzung eine

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht

habe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, zu der sie weder

einen Antrag gestellt noch sich schriftsätzlich geäußert hat.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie

den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in der Sache keinen Erfolg,

weil sie auf die in zulässiger Weise erhobene Nichtbenutzungseinrede der Inhaberin der angegriffenen Marke eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG weder vor der Markenstelle noch im Verlaufe

des Beschwerdeverfahrens glaubhaft gemacht hat (§ 43 Abs. 1 MarkenG).

Nachdem die von der Inhaberin der angegriffenen Marke vor der Markenstelle mit

Schriftsatz vom 1. April 2005 erhobene Nichtbenutzungseinrede mangels Ablaufs

der Benutzungsschonfrist der Widerspruchsmarke unzulässig war, hat sie diese

nach Ablauf der Benutzungsschonfrist am 18. August 2005 mit Schriftsatz vom

14. Oktober 2005 in zulässiger Weise erneut erhoben und mit Schriftsatz vom

21. Februar 2006 nochmals wiederholt.

Da die am 18. August 2000 eingetragene Widerspruchsmarke zum Zeitpunkt der

Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke am 2. Juli 2004 noch nicht

5 Jahre im Markenregister eingetragen war (§ 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG), ist die

Einrede nur für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG maßgeblichen Zeitraum

wirksam, so dass es der Widersprechenden oblegen hätte, die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 26 MarkenG nach Art, Dauer und Umfang für den nach

§ 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG relevanten Zeitraum der letzten fünf Jahre vor der

Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft zu machen.

Die Widersprechende hat sich dazu jedoch weder vor der Markenstelle noch im

Beschwerdeverfahren in irgendeiner Form geäußert, insbesondere auch keine

Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt. Mangels berücksichtigungsfähiger

Waren auf Seiten der Widerspruchsmarke i. S. von § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG

konnte der Widerspruch demzufolge keinen Erfolg haben. Somit bedurfte es keiner Entscheidung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang zwischen den beiderseitigen Marken die Gefahr von Verwechslungen besteht.

Da bereits die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle vom 17. Juli 2006 und

16. November 2006 auf einer fehlenden Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung beruhte, bestand für den Senat schon deswegen keine Veranlassung, die

Widersprechende nochmals auf die nötige Vorlage von Mitteln zur Glaubhaftmachung hinzuweisen. Zudem verbietet es der im Rahmen des Benutzungszwangs

herrschende Beibringungsgrundsatz grundsätzlich, die Widersprechende darauf

aufmerksam zu machen (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 43

Rdnr. 37; BPatG GRUR 2000, 900, 902 – Neuro-Vibolex).

Es entspricht der Billigkeit, der Widersprechenden - abweichend vom Grundsatz

der eigenen Kostentragung - die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen

Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass jeder Verfahrensbeteiligte seine Kosten

selbst trägt, bedarf stets besonderer Umstände. Solche von der Norm abweichenden Umstände sind insbesondere dann gegeben, wenn ein Verhalten eines Beteiligten vorliegt, das mit der prozessualen Sorgfalt nicht zu vereinbaren ist. Davon

ist auszugehen, wenn ein Beteiligter in einer nach anerkannten Beurteilungsgesichtspunkten aussichtslosen oder zumindest kaum Aussicht auf Erfolg versprechenden Situation sein Interesse an dem Erhalt oder dem Erlöschen des Markenschutzes durchzusetzen versucht (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,

§ 71 Rdnr. 11). Wird auf eine zulässige Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruch ohne ernsthaften Versuch der erforderlichen Glaubhaftmachung der Benutzung weiterverfolgt, liegt ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht vor, der die

Auferlegung der Verfahrenskosten

rechtfertigt

(BPatG GRUR 1996, 981,

982 - ESTAVITAL; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 71 Rdnr. 15). Davon

ist vorliegend auszugehen. Die Widersprechende hat weder berechtigte Gründe

für eine Nichtbenutzung (MarkenG § 26 Abs. 1) noch Tatsachen vorgetragen, die

eine Benutzung glaubhaft machen könnten, obwohl sie bereits aus den Beschlüssen der Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts wissen musste,

dass es auf die Frage der Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung ankommt. Diese Umstände lassen es als unbillig erscheinen, die Inhaberin der angegriffenen Marke mit den ihr entstandenen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

belasten.

Kliems

Bayer

Merzbach

Bb