Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 29.04.2008 – 6 W (pat) 349/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 349/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 102 23 488
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und Dipl.-Ing. Küest 08.05
beschlossen:
Das Patent 102 23 488 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 102 23 488, dessen Erteilung am 7. April 2005 veröffentlicht
wurde, ist am 7. Juli 2005 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 15. November 2005 (eingegangen am 16. November 2005)
hat der einzige Einsprechende seinen Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten
Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die
Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
(Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit des Einspruchs sind nicht ersichtlich.
Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden fortgesetzt (§ 61
Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr 1 PatG).
3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Die Prüfung der Einspruchsgründe und der Entgegenhaltungen hat keinen Anlass
gegeben, das Patent zu beschränken oder zu widerrufen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47
Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der
Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich
die Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
Lischke
Guth
Schneider
Küest
Cl