Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Urteil vom 20.05.2008 – 2 Ni 2/06 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 20. Mai 2008 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 2/06 (EU)
(Aktenzeichen)
… 08.05
betreffend das europäische Patent 0 280 340
(DE 38 62 044)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 unter Mitwirkung der Vorsitzenden
Richterin Sredl sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Gutermuth,
Dipl.-Ing. Univ. Harrer und Dipl.-Ing. Univ. Rothe
für Recht erkannt
1. Das europäische Patent 0 280 340 wird im Umfang der
Patentansprüche 1 bis 8 sowie 10 bis 18 mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 18. Januar 1988 unter Inanspruchnahme der Priorität der belgischen Patentanmeldung BE 8700068 vom
30. Januar 1987 angemeldeten, mit Wirkung auch
für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 0 280 340 (Streitpatent), das eine
„Method for the manufacture of gear-wheel crimped metal fibers and products
comprising these fibers“ betrifft. Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer
DE 38 62 044.8 geführt wird, umfasst 18 Ansprüche, die in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut haben:
1. Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnrädern gewellten Metallfaser-Bündels, welches Verfahren die folgenden Schritte
umfasst:
(a) einbetten der Metallfasern in ein duktiles und kohärentes
Matrix-Material;
(b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix/Faser-
Bündels zwischen den Zähnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnrädern, sodass die Fasern eine bleibende
wellenförmige Kräuselung erhalten; und
(c) Entfernen des Matrix-Materials.
2. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem jede Faser mit dem Matrixmaterial überzogen und so von den benachbarten Fasern des
Bündels getrennt wird.
3. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem die Zahnräder mit parallel zueinander liegenden Drehachsen versehen sind, um eine annähernd sinusförmige Zick-Zack-Kräuselung in der Zusammensetzung zu bilden, die eine Wellenlänge W zwischen 2 und 30 mm
und eine Amplitude A zwischen 0,2 und 7 mm aufweist, wobei
W/A>2 ist.
4. Verfahren nach Anspruch 3, bei dem das Verhältnis W/A≥4 ist.
5. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem der Schritt (a)1 durch
Ziehen der Zusammensetzung durch den Klemmspalt wenigstens zweier zusammenwirkender Zahrädparen2 durchgeführt wird, um eine unregelmassig3 Kräuselungswelle als Ergebnis der Überlagerung einer Zick-Zack-Verformung mit einer anderen zu erhalten. (hier müsste stehen: 1(b); 2 Zahnradpaare; 3 unregelmäßig)
6. Verfahren nach Anspruch 1, bei dem das Bündel maximal
2000 Fasern mit einem Durchmesser zwischen 4 und 25 Mikron
aufweist.
7. Verfahren nach Anspruch 2, bei dem das Matrix-Material ein
von Metall der Fasern verschiedenes Material ist.
8. Verfahren nach Anspruch 1, das den weiteren Verfahrensschritt der Verarbeitung eines oder mehrerer gekräuselter Faserbündel zu einer Stapelfaserlunte durch mindestens einen Ziehvorgang einschließt.
9. Verfahren nach Anspruch 8, bei dem zumindest eines der gekräuselten Faserbündel eine von den anderen verschiedene Kräuselform aufweist.
10. Verfahren nach Anspruch 8, bei dem dieses eine oder mehrere Faserbündel mit anderen Faserbündeln während des Ziehvorganges zusammengefügt werden.
11. Verfahren nach Anspruch 10, bei dem die Metallfasern mit
textilen Fasern vermischt werden.
12. Verfahren nach Anspruch 11, bei dem die vermischten Metall-
und Textilfasern zu einem vermischten Garn versponnen werden.
13. Verfahren nach Anspruch 8, bei dem die Fasern der
gekräuselten Stapelfaserlunten getrennt und fast vollständig vereinzelt einer eine Faservliesbahn bildenden Einrichtung zugeführt
werden, wo sie durch einen Krempelvorgang in Verbindung mit einem pneumatischen Fasertransport zu einer Faservlies Bahn verarbeitet werden.
14. Verfahren nach Anspruch 13, bei dem die Bahn versintert
wird.
15. Verfahren nach Anspruch 13, bei dem die erhaltene Bahn
durch Vernadeln mir Flüssigkeits- oder Gasstrahlen verdichtet
wird.
16. Metallfaserbündel, das nach dem Verfahren nach dem Anspruch 1 hergestellt ist, bei welchem Bündel die bleibende Kräusel-Wellenverformung eine durchschnittliche Querschnittsform
aufweist, die über die gesamte Länge der Faser gleich ist.
17. Vermischtes Garn, das nach dem Verfahren nach dem Anspruch 12 aufgebaut ist.
18. Metallfaserbahn, die nach dem Verfahren nach dem Anspruch 13 aufgebaut ist.
Mit ihrer gegen die Ansprüche 1, 2, 6, 8, 10, 11, 12, 16 und 17 gerichteten Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei
insoweit gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
In der Verhandlung erweiterte sie ihre Klage auch auf die weiteren Patentansprüche mit Ausnahme des allein nicht mehr angegriffenen Anspruchs 9.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
(D1) US 2 050 298
(D2) US 4 627 950
(D3) DE 75 21 192 U
(D4) US 3 805 853
(D5) US 3 503 200
(D6) US 3 703 073
(D7) GB 2 062 715 A
(D10) US 4 257 221
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent EP 0 280 340 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 bis 8 und 10 bis 18 für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit Anspruchsfassungen gemäß Hilfsanträgen 1 bis 5.
Diese haben folgenden Inhalt:
Hilfsantrag 1:
1. A method of manufacturing a gear crimped metal fiber bundle,
comprising the steps of:
(a) embedding the metal fibers in a ductile and coherent matrix material, wherein the matrix material is a metal differing
from the metal of the metal fibers;
(b) passing this composite matrix/fiber bundle between teeth
of at least two intermeshing gear rollers, so that the fibers receive a permanent crimping wave deformation; and
(c) removing matrix material.
2. A method according to claim 1, wherein every fiber is covered
by matrix material and so separated from the adjacent fibers in the
bundle.
3. A method according to claim 1, wherein said gear rollers are
provided with parallel axes of rotation in order to form an almost
sinusoidal zigzag crimp in said composite with a wave length W
between 2 and 30 mm and a wave amplitude A between 0,2 and
7 mm where W/A>2.
4. A method according to claim 3 wherein W/A≥4.
5. A method according to claim 1, wherein step (a) 1 is practised
by pulling the composite through the nip of at least two cooperating pairs of gear rollers, in order to form an irregular crimping wave
as a result of superposing one zigzag deformation on another. (hier müsste stehen: 1(b))
6. A method according to claim 1, wherein the bundle contains a
maximum of 2000 fibers with a diameter between 4 and
25 microns.
7. A method according to claim 1, and including the further step
of processing one or more crimped fiber bundles to a crimped staple fiber silver by at least one drawing operation.
8. A method according to claim 7, wherein said one or more fiber
bundles are combined with other fiber bundles during the drawing
operation.
9. A method according to claim 8, wherein the metal fibers are
blended with textile fibers.
10. A method according to claim 9, wherein the blended metal and
textile fibers are spun into a blended yarn.
11. A method according to claim 7, wherein the fibers of the
crimped staple fiber slivers are separated and, almost completely
individualized and supplied to a fiber web forming device where
they are processed into web through a carding operation combined with a pneumatic fiber transport.
12. A method according to claim 11, wherein said web is sintered.
13. A method according to claim 11, wherein said obtained web is
densified by fluid jet needling.
14. A metal fiber bundle obtained by the method of claim 1,
wherein the permanent crimping wave deformation has an average fiber cross-sectional form that is the same over the whole
length of the fiber.
15. A blended yarn constructed in accordance with the method of
claim 10.
16. A metal fiber web constructed in accordance with the method
of claim 11.
Hilfsantrag 2
1. A method of manufacturing a gear crimped metal fiber bundle,
comprising the steps of:
(a) embedding the metal fibers in a ductile and coherent matrix material;
(b) passing this composite matrix/fiber bundle between teeth
of at least two intermeshing gear rollers, so that the fibers receive a permanent crimping wave deformation; and
(c) removing matrix material;
and including the further step of processing one or more crimped
fiber bundles to a crimped staple fiber silver by at least one drawing operation.
2. A method according to claim 1, wherein said one or more fiber
bundles are combined with other fiber bundles during the drawing
operation.
3. A method according to claim 2, wherein the metal fibers are
blended with textile fibers.
4. A method according to claim 3, wherein the blended metal and
textile fibers are spun into a blended yarn.
5. A method according to claim 1, wherein the fibers of the
crimped staple fiber slivers are separated and, almost completely
individualized and supplied to a fiber web forming device where
they are processed into web through a carding operation combined with a pneumatic fiber transport.
6. A method according to claim 5, wherein said web is sintered.
7. A method according to claim 5, wherein said obtained web is
densified by fluid jet needling.
8. A blended yarn constructed in accordance with the method of
claim 4.
9. A metal fiber web constructed in accordance with the method
of claim 5.
Hilfsantrag 3:
1. A method of manufacturing a gear crimped metal fiber bundle,
comprising the steps of:
(a) embedding the metal fibers in a ductile and coherent matrix material;
(b) passing this composite matrix/fiber bundle between teeth
of at least two intermeshing gear rollers, so that the fibers receive a permanent crimping wave deformation; and
(c) removing matrix material;
and including the further step of processing one or more crimped
fiber bundles to a crimped staple fiber silver by at least one drawing operation,
wherein said one or more fiber bundles are combined with other
fiber bundles during the drawing operation,
wherein the metal fibers are blended with textile fibers.
2. A method of according to claim 1, wherein the blended metal
and textile fibers are spun into a blended yarn.
3. A blended yarn constructed in accordance with the method of
claim 2.
Hilfsantrag 4:
1. A method of manufacturing a gear crimped metal fiber bundle,
comprising the steps of:
(a) embedding the metal fibers in a ductile and coherent matrix material;
(b) passing this composite matrix/fiber bundle between teeth
of at least two intermeshing gear rollers, so that the fibers receive a permanent crimping wave deformation; and
(c) removing matrix material;
and including the further step of processing one or more crimped
fiber bundles to a crimped staple fiber silver by at least one drawing operation,
wherein said one or more fiber bundles are combined with other
fiber bundles during the drawing operation,
wherein the metal fibers are blended with textile fibers,
wherein the blended metal and textile fibers are spun into a
blended yarn.
2. A blended yarn constructed in accordance with the method of
claim 1.
Hilfsantrag 5:
1. A method of manufacturing a gear crimped metal fiber bundle,
comprising the steps of:
(a) embedding the metal fibers in a ductile and coherent matrix material;
(b) passing this composite matrix/fiber bundle between teeth
of at least two intermeshing gear rollers, so that the fibers receive a permanent crimping wave deformation; and
(c) removing matrix material,
wherein said gear rollers are provided with parallel axes of rotation
in order to form an almost sinusoidal zigzag crimp in said composite with a wave length W between 2 and 30 mm and a wave amplitude A between 0,2 and 7 mm where W/A>2.
2. A method according to claims 1 wherein W/A ≥4.
3. A metal fiber bundle obtained by the method of claim 1,
wherein the permanent crimping wave deformation has an average fiber cross-sectional form that is the same over the whole
length of the fiber.
Die Beklagte wendet sich gegen eine Zulassung der Klageerweiterung und tritt
den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen. Sie hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in seinen hilfsweise beschränkten Fassungen.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig und begründet.
I.
Die Zulässigkeit der Klage wird durch den Ablauf der Schutzdauer des Streitpatents nicht berührt, da zwischen den Parteien ein Patentverletzungsverfahren anhängig ist (vgl. Busse, Patentgesetz 6. Auflage, § 81 Rz. 49 ff.).
Ob eine Klageerweiterung durch Einbeziehung weiterer „echter“ Unteransprüche
behandeln ist (vgl. Schulte, Patentgesetz 7. Aufl., § 81 Rz. 73), kann letztlich dahinstehen, da ein getrenntes Nichtigkeitsverfahren hinsichtlich der einbezogenen
Unteransprüche keinen Sinn ergäbe und Sachdienlichkeit im Sinne des § 263
Abs. 2 ZPO somit zweifelsfrei vorliegt, weswegen die Klageänderung - sofern man
von einer solchen ausgeht (s. o.) - zuzulassen war.
II.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Herstellung von zahnradgekräuselten
Metallfasern und diese Fasern enthaltende Produkte.
Aus der Druckschrift DE 75 21 192 U (D3) ist es bekannt, Metallfaserbündel zu
kräuseln, indem sie zwischen Zahnrädern hindurchgeführt werden (vgl. D3 S. 3,
Abs. 4) . Nach Sp. 1, Abs. 2 des Streitpatents (Z. 18 - 21) - "this crimping operation will have a different crushing or flattening effect, and will consequently cause a
certain arbitrariness to the continual and permanent character of the crimping
along the bundle", - werden durch die Spitzen der Zahnräder die Fasern beim
Kräuseln gequetscht bzw. abgeflacht, was abhängig von der Position der Faser im
Bündel zu einer Unregelmäßigkeit entlang des Bündels führt. Nach der Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 22 - 26: - "Also, the bundle will often be strongly compacted in
the area of the crimped tops, so that adjacent fibers could undesirably catch onto
each other, which would render it difficult to separate them during later operations"
- werden die Fasern stark zusammengedrückt, so dass Fasern aneinander haften
bleiben, was das Trennen der Fasern bei nachfolgenden Verfahrensschritten erschwert.
Aus diesen Nachteilen ergibt sich die Aufgabe, den direkten Kontakt der Zahnräder mit der Faseroberfläche beim Kräuseln zu vermeiden - "In order to avoid these
disadvantages, this invention now proposes to avoid direct contact of the gear
wheels with the fiber surface during the crimping operation" - (vgl. Streitpatentschrift Sp. 1, Z. 33 - 36).
Die Lösung dieser technischen Probleme erfolgt mit den Gegenständen der Ansprüche 1 bis 18 in der erteilten Fassung, hilfsweise mit den Gegenständen der
Ansprüche nach den Hilfsanträgen 1 bis 5.
Maßgeblicher Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Textil-
und Bekleidungstechnik mit Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von
Metallfasern bzw. Metallfaserbündel für Textilprodukte.
III.
Zur erteilten Fassung des Streitpatents
1) Gegenstand des erteilten Anspruchs 1
Zur Lösung der Aufgabe beschreibt der erteilte Anspruch 1 ein Verfahren mit den
Merkmalen gemäß folgender Merkmalsgliederung, der die deutsche Übersetzung
aus der Patentschrift zugrunde liegt:
1. Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnrädern
gewellten Metallfaser-Bündels, welches Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
(a) einbetten der Metallfasern in ein duktiles und kohärentes
Matrix-Material;
(b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix-/Faser-
Bündels zwischen den Zähnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnrädern, sodass die Fasern eine bleibende
wellenförmige Kräuselung erhalten ; und
(c) Entfernen des Matrix-Materials.
2) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1
neu ist, da es dem Fachmann durch die Zusammenschau der Druckschriften
DE 75 21 192 U (D3) und die US 2 050 298 (D1) i. V. m. seinem Fachwissen nahe
gelegt ist.
Aus dem dem Streitgegenstand nach Anspruch 1 am nächsten kommenden Stand
der Technik gemäß D3, ist dem Fachmann aus S. 3, Abs. 4 bekannt, dass ein
Metallfilamentbündel zur Erzeugung von örtlich scharfen Einkerbungen zwischen
Zahnrädern hindurchgeführt wird und gemäß Abs. 5 wegen der kräuselungsähnlichen Verformung eine permanente Bauschigkeit erhält. Damit ist ein Verfahren zur
Herstellung eines zwischen Zahnrädern gewellten Metallfaser-Bündels bekannt,
welches Verfahren folgenden Schritt (b) umfasst:
Hindurchziehen des Metallfaser-Bündels zwischen den Zähnen von zumindest
zwei ineinandergreifenden Zahnrädern, sodass die Fasern eine bleibende wellenförmige Kräuselung erhalten auch; vgl. S. 5, Abs. 4 von D3.
Hiervon unterscheidet sich der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 des Streitpatents dadurch, dass die Metallfasern in ein duktiles und kohärentes Matrix-Material eingebettet werden, dieses zusammengesetzte Matrix-/Faser-Bündel zahnradgekräuselt wird und das Matrix-Materials entfernt wird.
Diese Merkmale können jedoch die erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Der
Fachmann, der die Nachteile des Verfahrens nach D3, nämlich das Aneinanderhaften der Fasern und das Quetschen bzw. Abflachen der Fasern vermeiden
will, kennt bereits ebenfalls aus der Beschreibung von D3, S. 1, Abs. 2, den Stand
der Technik nach D1. In dieser Druckschrift ist ein Bündelziehverfahren für Metallfasern beschrieben, wobei die Metallfasern durch Rollen oder ähnliche Vorrichtungen verzogen werden. Durch den beim Verzug durch die Rollen oder ähnliche Vorrichtungen ausgeübten Druck auf die Fasern, können diese verformt werden (vgl. D1 S. 1, re. Sp., Z. 23 - 33) und aneinanderhaften (vgl. D1 S. 1, re. Sp.,
Z. 44 - 49), was das Trennen der Fasern erschwert. Um die Fasern hiervor zu
schützen, werden sie nach D1 in ein duktiles und kohärentes Matrix-Material (vgl.
S. 1, re. Sp., Z. 50 bis S. 2, li. Sp., Z. 3) eingebettet. Da es nach D3, wie nach D1,
durch den Druck, der auf die Fasern ausgeübt wird, zum Quetschen bzw. Abflachen, also einer Verformung, und zum Aneinanderhaften der Fasern kommen
kann, erhält der Fachmann aus D1 den Hinweis, dass er durch die Verwendung
einer Matrix die Fasern auch beim Zahnradkräuseln vor diesen Nachteilen schützen kann. Dass eine Matrix die von der streitpatentgemäßen Aufgabenstellung
geforderte Vermeidung des direkten Kontakts der Zahnräder mit der Faseroberfläche verwirklicht, ist offensichtlich.
Der Fachmann erkennt überdies, dass er mit dieser Einbettung in Matrixmaterial
nach D1 die Herstellung gekräuselter Metallfasern vereinfachen kann, weil, wie in
der Streitpatentschrift selbst beschrieben (vgl. Sp. 2, Z. 45 - 52), die nach D1 hergestellten Fasern ohnehin als Ausgangsprodukt für das Zahnradkräuseln dienen,
siehe D3, S. 1 Abs. 2. Weil der Fachmann, wie oben beschrieben, die Verwendung der Matrix für Verformung als vorteilhaft ansieht, liegt es nahe, die Matrix
nach dem Verstreckprozess für eine weitere Verformung auf den Fasern zu belassen und anschließend die Zahnradkräuselung durchzuführen, zumal bereits in D1,
vgl. Sp. 2, Z. 14 u. 15, beschrieben ist, dass die Matrix zur weiteren Verarbeitung
auf den Fasern verbleiben kann.
Dass das Matrixmaterial dann nach dem Kräuseln entfernt wird, ist für den Fachmann selbstverständlich, da er die fertigen Fasern in Textilien nur ohne Matrix
verwenden kann. Wie eine solche Matrix von den Fasern entfernt werden kann
und wie sie hierbei aufgebaut sein muss, ist außerdem aus D1, vgl. S. 2, li. Sp.,
Z. 11 - 13 und S. 2, re. Sp., Z. 10 - 13, bekannt. Somit gelangt der Fachmann bereits in naheliegender Weise durch die überaus naheliegende Zusammenschau
der Lehren aus D3 und D1 zum Verfahren nach dem angegriffenen Anspruch 1
des Streitpatents.
Die Ausführungen der Beklagten, dass das Verfahren des Streitpatents eine bewusste Abkehr vom Verfahren nach D3 darstelle, da dort im Gegensatz zum
Streitpatent Schwächungen der Fasern gewollt seien und D1 ein anderes Verfahren beträfe, vermögen nicht zu überzeugen. In D3 werden zweifelsohne Schwächungen bewusst herbeigeführt, um die Metallfilamente auf Zerreißmaschinen zu
zerkleinern und mit üblichen Textilfasern zu mischen (vgl. S. 3, 3. Abs.). Der
Fachmann, der solche Schwächungen als Nachteil sieht, weil er z. B. keine kurzen, aber dennoch gekräuselte Fasern herstellen möchte, wird dazu, wie dargelegt, ohne erfinderisch tätig zu werden, ausgehend vom Verfahren nach D3 zu der
ihm aus D1 bekannten Lösung greifen, die Schwächung der Fasern zu vermeiden.
Obwohl D1 ein Streckverfahren und kein Verfahren zum Zahnradkräuseln betrifft,
zieht der Fachmann diese in D3 genannte Schrift D1 heran, weil sie beschreibt,
wie die Verformung und das Aneinanderhaften, welche durch auf die Fasern ausgeübten Druck hervorgerufen werden, vermieden werden können, was auch nach
D3 verhindert werden soll.
Die Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 15 waren ebenfalls für nichtig zu erklären,
da - abgesehen von der Verteidigung in den gestellten Hilfsanträgen - weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist, dass die in ihnen enthaltenen Merkmale
dem Gegenstand des Anspruchs 1 etwas hinzufügen, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte.
Zum Hilfsantrag 1
1) Gegenstand des Hilfsantrags 1
Zur Lösung der Aufgabe beschreibt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß folgender Merkmalsgliederung, der die deutsche
Übersetzung aus der Patentschrift zugrunde liegt:
1. Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnrädern
gewellten Metallfaser-Bündels, welches Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
(a) einbetten der Metallfasern in ein duktiles und kohärentes
Matrix-Material,
(a1) bei dem das Matrix-Material ein vom Metall der Fasern verschiedenes Metall ist;
(b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix-/Faser-
Bündels zwischen den Zähnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnrädern, sodass die Fasern eine bleibende
wellenförmige Kräuselung erhalten ; und
(c) Entfernen des Matrix-Materials.
2) Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 1
Die in der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 vorgelegten Ansprüche 1 - 16 nach Hilfsantrag 1 sind zulässig. Anspruch 1 unterscheidet sich vom
erteilten Anspruch 1 durch die beschränkende Anfügung des Merkmals (a1) aus
der erteilten Fassung des Anspruchs 7 bzw. aus Sp. 2, Z. 50 - 53 der Beschreibung in der Streitpatentschrift. Die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 2 bis 6, 8 und 10 - 18, angepasst lediglich
durch Änderungen der Nummerierung und der Rückbezüge.
3) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Es kann dahinstehen, ob das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 neu
ist, da dem Fachmann durch D3 und D1 nicht nur das Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 i. V. m. seinem Fachwissen nahe gelegt sind, wie oben ausgeführt, sondern auch das durch das Merkmal (a1) in beschränktem Umfang verteidigte Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1.
Hinweise darauf, als Matrix-Material ein vom Metall der Fasern verschiedenes
Metall zu verwenden (Merkmal (a1)), erhält der Fachmann unmittelbar aus D1, vgl.
S. 1, re. Sp., Z. 54 bis S. 2, li. Sp., Z. 3, wo angegeben ist, als Matrixmaterial Metall, z.B. Kupfer, zu wählen, welches duktiler als das Fasermaterial ist. Da das
Entfernen der Matrix, wie auch D1, vgl. S. 2, li. Sp., Z. 11 - 13, zu entnehmen ist,
üblicherweise durch Auflösen in einer Säure geschieht, wird der Fachmann eine in
der verwendeten Säure lösliche Metallmatrix wählen. Die Metallfasern müssen aus
einem Material bestehen, das gegenüber der Säure resistent ist. Hieraus ergibt
sich für den Fachmann zwangsläufig, als Matrix-Material ein vom Metall der Fasern verschiedenes Metall zu wählen.
Zum Hilfsantrag 2
1) Gegenstand des Hilfsantrags 2
Zur Lösung der Aufgabe beschreibt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß folgender Merkmalsgliederung, der die deutsche
Übersetzung aus der Patentschrift zugrunde liegt:
1. Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnrädern
gewellten Metallfaser-Bündels, welches Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
(a) einbetten der Metallfasern in ein duktiles und kohärentes
Matrix-Material,
(b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix-/Faser-
Bündels zwischen den Zähnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnrädern, sodass die Fasern eine bleibende
wellenförmige Kräuselung erhalten ; und
(c) Entfernen des Matrix-Materials;
(d) wobei das Verfahren den weiteren Verfahrensschritt der
Verarbeitung eines oder mehrerer gekräuselter Faserbündel
zu einer Stapelfaserlunte durch mindestens einen Ziehvorgang einschließt.
2) Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 2
Die in der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 vorgelegten Ansprüche 1 - 9 nach Hilfsantrag 2 sind zulässig. Anspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch die beschränkende Anfügung des Merkmals (d) aus der
erteilten Fassung des Anspruchs 8. Die übrigen Ansprüche nach dem Hilfsantrag
entsprechen den erteilten Ansprüchen 10 bis 15, 17 und 18, angepasst lediglich
durch Änderungen der Nummerierung und der Rückbezüge.
3) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag
2 neu ist, da es dem Fachmann durch D3 und D1 i. V. m. seinem Fachwissen
nahe gelegt ist.
Zusätzlich zu den Merkmalen des erteilten Anspruch 1 enthält der Anspruch 1
gemäß Hilfsantrag 2 das Merkmal (d), wonach das Verfahren den weiteren Verfahrensschritt der Verarbeitung eines oder mehrerer gekräuselter Faserbündel zu
einer Stapelfaserlunte durch mindestens einen Ziehvorgang einschließt. Das Verarbeiten von Faserbündeln zu einer Stapelfaserlunte auf einer Strecke ist jedoch
ein in der Textiltechnik üblicher Vorgang zur Herstellung eines Vorgarns und kann
somit nicht als erfinderisch angesehen werden. Lediglich zum druckschriftlichen
Nachweis des fachmännischen Wissens wird auf D6, vgl. insb. Sp. 2, Z. 48 - 57,
verwiesen. Dass auf diese Weise auch gekräuselte Fasern verarbeitet werden
können, ist für den Fachmann selbstverständlich.
Da somit das zusätzliche Merkmale (d) nach Hilfsantrag 2 nichts Erfinderisches
beiträgt, trifft die gegenüber dem Hilfsantrag 1 begründete mangelnde Patentfähigkeit des Verfahrens auch für das Verfahren nach Hilfsantrag 2 zu.
Zum Hilfsantrag 3
1) Gegenstand des Hilfsantrags 3
Zur Lösung der Aufgabe beschreibt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß folgender Merkmalsgliederung, der die deutsche
Übersetzung aus der Patentschrift zugrunde liegt:
1. Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnrädern gewellten Metallfaser-Bündels, welches Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
(a) einbetten der Metallfasern in ein duktiles und kohärentes Matrix-
Material,
(b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix-/Faser-Bündels
zwischen den Zähnen von zumindest zwei ineinandergreifenden
Zahnrädern, sodass die Fasern eine bleibende wellenförmige Kräuselung erhalten; und
(c) Entfernen des Matrix-Materials;
(d) das Verfahren den weiteren Verfahrensschritt der Verarbeitung eines
oder mehrerer gekräuselter Faserbündel zu einer Stapelfaserlunte
durch mindestens einen Ziehvorgang einschließt,
(e) wobei dieses eine oder mehrere Faserbündel mit anderen Faserbündeln während des Ziehvorganges zusammengefügt werden,
(f) wobei die Metallfasern mit textilen Fasern vermischt werden.
2) Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 3
Die in der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 vorgelegten Ansprüche 1 - 3 nach Hilfsantrag 3 sind zulässig. Anspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch die beschränkende Anfügung der Merkmale (d), (e) und
(f) aus der erteilten Fassung der Ansprüche 8, 10 und 11. Die übrigen Ansprüche
nach dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 12 und 17, angepasst
lediglich durch Änderungen der Nummerierung und der Rückbezüge.
3) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Es kann dahinstehen, ob das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 neu
ist, da es dem Fachmann durch die einfache Zusammenschau D3 mit D1 und D6
i. V. m. seinem Fachwissen nahe gelegt ist.
Der Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich vom Anspruch 1 nach
Hilfsantrag 2 durch die Merkmale (e) und (f), wonach eine oder mehrere Faserbündel mit anderen Faserbündeln während des Ziehvorganges zusammengefügt
werden und die Metallfasern mit textilen Fasern vermischt werden. Dies ist dem
Fachmann jedoch aus der Druckschrift D6 bereits bekannt, die ebenfalls die Herstellung von Mischgarnen aus Textil- und Metallfasern betrifft. In dieser Schrift ist
offenbart, dass bei einer Strecke ("draw frame 10", Sp. 2, Z. 31) mehrere Faserbündel mit anderen Faserbündeln zusammen gefügt werden (vgl. Sp. 2, Z. 53 -
57; Merkmal (e)) und Textilfasern mit Metallfasern gemischt werden (vgl. Sp. 1,
Z. 60 - 67, und Sp. 3, Z. 28 - 51; Merkmal (f)).
Somit beruhen weder die zusätzlichen Merkmale (e) und (f) für sich noch - mangels einer überraschenden Wirkung - in ihrer Verbindung mit den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zum Hilfsantrag 4
1) Gegenstand des Hilfsantrags 4
Zur Lösung der Aufgabe beschreibt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß folgender Merkmalsgliederung, der die deutsche
Übersetzung aus der Patentschrift zugrunde liegt:
1. Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnrädern
gewellten Metallfaser-Bündels, welches Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
(a) einbetten der Metallfasern in ein duktiles und kohärentes
Matrix-Material,
(b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix-/Faser-
Bündels zwischen den Zähnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnrädern, sodass die Fasern eine bleibende
wellenförmige Kräuselung erhalten; und
(c) Entfernen des Matrix-Materials;
(d) das Verfahren den weiteren Verfahrensschritt der Verarbeitung eines oder mehrerer gekräuselter Faserbündel zu einer
Stapelfaserlunte durch mindestens einen Ziehvorgang einschließt,
(e) wobei dieses eine oder mehrere Faserbündel mit anderen
Faserbündeln während des Ziehvorganges zusammengefügt
werden,
(f) wobei die Metallfasern mit textilen Fasern vermischt werden,
(g) wobei die vermischten Metall- und Textilfasern zu einem vermischten Garn versponnen werden.
2) Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 4
Die in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 vorgelegten Ansprüche 1
und 2 nach Hilfsantrag 4 sind zulässig. Anspruch 1 unterscheidet sich vom erteilten Anspruch 1 durch die beschränkende Anfügung der Merkmale (d), (e), (f) und
(g) aus der erteilten Fassung der Ansprüche 8, 10, 11 und 12. Anspruch 2 nach
Hilfsantrag 4 entspricht dem erteilten Anspruch 17, angepasst lediglich durch Änderungen der Nummerierung und des Rückbezugs.
3) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 neu ist, da es dem Fachmann durch D3, D1 und D6 i. V. m. seinem Fachwissen nahe gelegt ist.
Das Verfahren nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 ist gegenüber dem Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 durch das Merkmal (g), wonach die
vermischten Metall- und Textilfasern zu einem vermischten Garn versponnen werden, beschränkt worden. Fasermischungen, auch mit Metallfasern, die während
eines Ziehvorgangs auf einer Strecke vermischt wurden, werden üblicherweise,
was dem Fachmann geläufig ist, zu Fäden versponnen. Dies ist nämlich das Ziel
der aufwändigen Aufbereitung der Fasern. Fasermischungen mit Metallfasern zu
Garnen zu verspinnen ist außerdem aus D6, vgl. Anspruch 7, bekannt.
Da somit das zusätzliche Merkmale (g) im Hilfsantrag 4 nichts Erfinderisches beiträgt, trifft die gegenüber dem Hilfsantrag 3 begründete mangelnde Patentfähigkeit
des Verfahrens auch für das Verfahren nach Hilfsantrag 4 zu, zumal die Verbindung der Merkmale für den Fachmann keine überraschenden Wirkung erbringt.
Zum Hilfsantrag 5
1) Gegenstand des Hilfsantrags 5
Zur Lösung der Aufgabe beschreibt der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ein Verfahren mit den Merkmalen gemäß folgender Merkmalsgliederung, der die deutsche
Übersetzung aus der Patentschrift zugrunde liegt:
1. Verfahren zur Herstellung eines zwischen Zahnrädern
gewellten Metallfaser-Bündels, welches Verfahren die folgenden Schritte umfasst:
(a) einbetten der Metallfasern in ein duktiles und kohärentes
Matrix-Material,
(b) Hindurchziehen dieses zusammengesetzten Matrix-/Faser-
Bündels zwischen den Zähnen von zumindest zwei ineinandergreifenden Zahnrädern, sodass die Fasern eine bleibende
wellenförmige Kräuselung erhalten; und
(c) Entfernen des Matrix-Materials,
(h) wobei die Zahnräder mit parallel zueinander liegenden Drehachsen versehen sind, um eine annähernd sinusförmige
Zick-Zack-Kräuselung in der Zusammensetzung zu bilden,
die eine Wellenlänge W zwischen 2 und 30 mm und eine
Amplitude A zwischen 0,2 und 7 mm aufweist, wobei W/A> 2
ist.
2) Zulässigkeit der Ansprüche nach Hilfsantrag 5
Die in der in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2008 vorgelegten Ansprüche 1 - 3 nach Hilfsantrag 5 sind zulässig. Anspruch 1 nach unterscheidet sich
vom erteilten Anspruch 1 durch die beschränkende Anfügung des Merkmals (h)
aus der erteilten Fassung des Anspruchs 3. Die übrigen Ansprüche 2 und 3 nach
dem Hilfsantrag entsprechen den erteilten Ansprüchen 4 und 16, angepasst lediglich durch Änderungen der Nummerierung und der Rückbezüge.
3) Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit
Es kann dahinstehen, ob das Verfahren des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 neu
ist, da es dem Fachmann durch D3, D1 und D4 i. V. m. seinem Fachwissen nahe
gelegt ist.
Gegenüber dem Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 beinhaltet der Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag 5 zusätzlich das Merkmal (h). Dieses Merkmal beschreibt, dass die Zahnräder mit parallel zueinander liegenden Drehachsen versehen sind, um eine annähernd sinusförmige Zick-Zack-Kräuselung in der Zusammensetzung zu bilden, die eine Wellenlänge W zwischen 2 und 30 mm und eine
Amplitude A zwischen 0,2 und 7 mm aufweist, wobei W/A> 2 ist. Eine Vorrichtung
zum Zahnradkräuseln von Metallfasern ist dem Fachmann aus der Druckschrift D4
bekannt, aus der bereits bekannt ist, die Zahnräder beim Kräuseln von Metallfasern mit parallel zueinander liegenden Drehachsen zu versehen, vgl. insb. Figur 1.
Auch ist dort gezeigt, dass die Kräuselung eine annähernd sinusförmige Zick-
Zack-Kräuselung ist. Darüber hinaus erhält der Fachmann aus D3, vgl. S. 4,
3. Abs., bereits den Hinweis, die Kräuselung der Metallfilamentbündel so zu
gestalten, dass ein optimales Vermischen der Metallfasern mit den textilen Fasern
ermöglicht wird. Aufgrund dieses Hinweises ist die Anpassung der Parameter des
Kräuselvorgangs, nämlich der Wellenlänge und der Amplitude an die Erfordernisse des Endprodukts nur noch eine Frage der Bemessung, die der Fachmann aufgrund seines Fachwissens durch einfache Versuche, in deren Verlauf er
beide Parameter variiert, ermitteln kann, ohne dabei erfinderisch tätig zu werden.
Auch der Einwand der Beklagten, in D4 würde lediglich ein Draht verarbeitet, und
es würden auch keine Schwächungen im Draht erwähnt, die erst zur Aufgabenstellung geführt hätten, vermag nicht zu überzeugen. Der Fachmann geht nämlich
wie beim Verfahren nach dem erteilten Anspruch 1 auch beim Verfahren nach
Hilfsantrag 5, von D3 aus, weshalb die dort vorhandenen Schwächungen zur genannten Aufgabenstellung führen. Um jedoch Informationen über die geeignete
Anordnung der Zahnräder bei einem Kräuselverfahren für Metallfasern zu erhalten, wird er auch Vorrichtungen berücksichtigen, die nur einen Metalldraht kräuseln, denn eine Vorrichtung, bei der die Zahnräder mit parallel zueinander liegenden Drehachsen ausgestattet sind, ist zweifelsohne auch dazu geeignet, ein Faserbündel zu kräuseln, auch wenn hierzu noch übliche Anpassungen, wie z. B. die
Veränderung des Zahnradabstandes, erfolgen müssen.
Somit trägt das zusätzliche Merkmale (h) im Hilfsantrag 5 nichts Erfinderisches
bei, weshalb die gegenüber dem erteilten Anspruch 1 begründete mangelnde Patentfähigkeit des Verfahrens auch für das Verfahren nach Hilfsantrag 5 zutrifft.
Zu den Unteransprüchen aller Hilfsanträge
Da die Gegenstände der jeweiligen Unteransprüche nicht als eigenständig erfinderisch verteidigt wurden und in ihnen auch nichts erkennbar ist, was eine erfinderische Tätigkeit begründen könnte, fallen sie mit den jeweiligen Ansprüchen 1 der
Hilfsanträge 1 bis 5.
IV.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84
Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
Sredl
Dr. Henkel
Gutermuth
Harrer
Rothe
Pr