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BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 28 W (pat) 216/07

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 8 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 216/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 43115

(hier: Verlängerung der Schutzdauer) 08.05

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

S

itzung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Ri

chterin Werner und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Mit Verfügung vom 14. September 2006 hat die Markenabteilung des DPMA die

Löschung der am 18. Oktober 1995 angemeldeten und am

28. November 1995 ins

R

egister eingetragenen Marke 395 43 115 wegen Nichtzahlung der fällig gewordenen Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom 1. November 2005 angeordnet.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 hat der Antragsteller erstmals die Verlängerung der Marke beantragt und vorgetragen, dass über das Vermögen der Markeninhaberin mit Beschluss des AG Bonn vom 1. Mai 2005 unter dem Aktenzeichen

97 IN 17/05 über das Insolvenzverfahren eröffnet und dadurch nach § 240 ZPO

die Frist zur Einzahlung der Verlängerungsgebühr unterbrochen worden sei, so

dass die Löschungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen.

Mit Beschluss vom 19.

Juni 2007 ist die Markenabteilung dieser Rechtsauffassung

e

ntgegengetreten und hat den Antrag, die Löschung wegen Nichtverlängerung

rückgängig zu machen, zurückgewiesen.

Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde möchte der Antragsteller

die Rückgängigmachung der Löschung der Marke und ihre Verlängerung nach

§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG erreichen. Eine Einzugsermächtigung zur Begleichung

der Verlängerungsgebühr hat der Antragsteller zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereicht.

II.

Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem der anwaltlich vertretene Antragsteller und Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und eine solche Verhandlung auch nicht sachdienlich ist (§ 69

MarkenG).

Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die

L

öschung der Marke 395 41 592 nach § 47 Abs. 6 MarkenG wegen Nichtverlängeru

ng der abgelaufenen Schutzdauer rechtmäßig war.

Nachde

m die Marke am 18. Oktober 1995 angemeldet und auf der Gru

ndlage

dieser A

nmeldung eingetragen worden war, endete die erste Schutzdau

er von

10 Jahr

en nach § 47 Abs. 1 MarkenG am 31. Oktober 2005. Am selben Tag

wurde

nach §

3 Abs. 3 Patentkostengesetz (PatKostG) die Verlängerungsgebühr

für die

folgend

e Schutzfrist von 10 Jahren fällig. Nach § 7 Abs. 1 PatKostG hätt

e diese

Zahlung

bis zum 31. Dezember 2005 zuschlagsfrei und bis zum 30. April 20

06 mit

Zuschla

g bewirkt werden können. Das ist nicht geschehen und wird vo

m Antragstel

ler auch nicht behauptet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen war

damit

keine V

erlängerung der Schutzdauer erfolgt und die Marke daher nach § 47

Abs. 6

Marken

G zu löschen.

Diesen

Feststellungen steht nicht entgegen, dass bereits vor Fälligkeit de

r Verlängeru

ngsgebühr über das Vermögen der Markeninhaberin das Insolve

nzverfahren

eröffnet worden war, weil hierdurch entgegen der Rechtsansicht d

es Antragstel

lers die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr weder unterb

rochen

noch ge

hemmt wurde. Zwar hat der 10. Senat des Bundespatentgerichts fü

r den

vergleic

hbaren Fall der Nichtzahlung fälliger Patent-Jahresgebühren infolg

e Insolvenz die

Auffassung vertreten, dass die Zahlungsfrist in analoger Anwendun

g von

§§ 240,

249 ZPO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen

werde

(BPatG

, Beschluss vom 31.01.2007 - 10 W (pat) 13/05, ZInsO 2007, 329). A

uf die

Rechtsb

eschwerde des Präsidenten des DPMA ist diese Entscheidung

jedoch

vom Bu

ndesgerichtshof aufgehoben worden (BGH Beschluss vom 11. Mä

rz 2008

- X ZB

5/07 - Sägeblatt - veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.

de/entscheidu

ngen), wobei unter Rnr. 12 dieser Entscheidung ausdrücklich festg

estellt

wird, da

ss eine entsprechende Anwendung von § 240 ZPO in Ansehu

ng der

Zahlung

sfrist für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende

Jahresgebü

hren nicht mit dem Gesetz vereinbar sei. Unter Rnr. 13 des Besch

lusses

heißt es

weiter wörtlich:

„Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt das Patent, wenn eine

fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die rechtzeitige

Zahlung der Jahresgebühr bestimmt damit den Bestand des Ausschließlichkeitsrechts; sie ist materiellrechtliche Voraussetzung für

den Fortbestand des Patents. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber Eingetragenen

berührt dies nicht, weil hierdurch keine Veränderung der materiellen Rechtslage erfolgt, sondern lediglich das Verwaltungs- und

Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1

InsO). Auch als Gegenstand der Insolvenzmasse besteht das

Patentrecht daher nur so lange, wie für rechtzeitige Zahlung der

nächsten fälligen Jahresgebühr und der weiteren Jahresgebühren

innerhalb der jeweiligen Frist gesorgt wird. Diese vom materiellen

Recht vorgegebene Vermögenslage würde außer Kraft gesetzt,

wenn im Falle der Insolvenz des in dem Register eingetragenen

Patentinhabers das Patent ohne Zahlung der fälligen Jahresgebühr erhalten bliebe. Das verbietet die entsprechende Heranziehung von § 240 ZPO, was die Zahlung der Jahresgebühren

anbelangt. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer planwidrigen gesetzlichen

Lücke. Das Gesetz stellt vielmehr mit den

genannten Vorschriften eine das materielle Recht abschließende

Regelung zur Verfügung. Zum anderen handelt es sich bei § 240

ZPO um eine Vorschrift, die lediglich die Vorgehensweise bei der

prozessualen Durchsetzung bestehender materieller Rechte regelt. Das materielle Recht und seine Voraussetzungen außer Kraft

zu setzen, kann jedoch nicht Sinn und Zweck einer solchen

Vorschrift sein. § 240 ZPO könnte deshalb auch nicht als sachgerechtes Vorbild angesehen werden, eine etwaige Lücke im

Gesetz hinsichtlich der Frist zur Zahlung fälliger Jahresgebühren

zu schließen. Schließlich ist auch die Notwendigkeit der Heranziehung von § 240 ZPO nicht zu erkennen. Dabei mag es

durchaus so sein, dass dann, wenn die nächste Jahresgebühr

zeitnah nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird oder zu

zahlen ist, die Versäumung des Zahlungstermins für diese Jahresgebühr häufig insolvenzbedingt ist, etwa weil der Insolvenzverwalte

r nicht rechtzeitig ermitteln konnte, dass das Patent zum

Insolvenzvermögen gehört und es zur Aufrechterhaltung rechtzeitiger Zahlung der ausstehenden Jahresgebühr bedarf. Bei einer

solchen (ersten) Versäumung kann jedoch auf Antrag des Insolv enzverwalters die Wieder

einsetzung

in die versäumte Frist gewährt werden. Hinsichtlich der in den Folgejahren fällig werdenden

Jahresgebühren sollte der Insolvenzverwalter sodann jedoch bei

ausreichender Insolvenzmasse ohne weiteres in der Lage sein,

rechtzeitig rechtswahrend tätig zu werden, wenn dies sinnvoller

Verwaltung entspricht. Das Patent auch in diesen Fällen ohne

Zahlung der Jahresgebühren bestehen zu lassen, wie es bei der

vom Bundespatentgericht befürworteten entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO der Fall wäre, würde deshalb eine nicht

gerechtfertigte materielle Privilegierung insolventer Patentinhaber

bzw. deren Vermögen und damit der Interessen der Insolvenzgläubiger bedeuten.“

Diese Ausführungen gelten wegen identischer Interessenlage und demselben

Normzweck gleichermaßen für Zahlungsfristen im Markenregisterrecht mit der

Folge, daß eine entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO auf die Zahlungsfrist

für eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verlängerungsgebühr nicht in Frage kommt.

Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr hat der Antragsteller nicht beantragt. Die Voraussetzungen des

§ 91 Abs. 4 MarkenG für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag liegen nicht vor.

Im Ergebnis bleibt es mithin dabei, dass die Zahlung der fällig gewordenen

Verlängerungsgebühr für die zweite Schutzfrist nicht rechtzeitig erfolgt ist und

auch nicht mehr nachgeholt werden kann, so dass die Löschung der Marke nach

§ 47 Abs. 6 MarkenG zu Recht angeordnet worden ist und die Beschwerde

erfolglos bleibt.

Stoppel

Paetzold

Werner

Me