Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 28.05.2008 – 28 W (pat) 216/07
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 216/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 43115
(hier: Verlängerung der Schutzdauer) 08.05
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
S
itzung vom 28. Mai 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Ri
chterin Werner und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Mit Verfügung vom 14. September 2006 hat die Markenabteilung des DPMA die
Löschung der am 18. Oktober 1995 angemeldeten und am
28. November 1995 ins
R
egister eingetragenen Marke 395 43 115 wegen Nichtzahlung der fällig gewordenen Verlängerungsgebühr mit Wirkung vom 1. November 2005 angeordnet.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 hat der Antragsteller erstmals die Verlängerung der Marke beantragt und vorgetragen, dass über das Vermögen der Markeninhaberin mit Beschluss des AG Bonn vom 1. Mai 2005 unter dem Aktenzeichen
97 IN 17/05 über das Insolvenzverfahren eröffnet und dadurch nach § 240 ZPO
die Frist zur Einzahlung der Verlängerungsgebühr unterbrochen worden sei, so
dass die Löschungsanordnung nicht hätte ergehen dürfen.
Mit Beschluss vom 19.
Juni 2007 ist die Markenabteilung dieser Rechtsauffassung
e
ntgegengetreten und hat den Antrag, die Löschung wegen Nichtverlängerung
rückgängig zu machen, zurückgewiesen.
Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde möchte der Antragsteller
die Rückgängigmachung der Löschung der Marke und ihre Verlängerung nach
§ 47 Abs. 2 und 3 MarkenG erreichen. Eine Einzugsermächtigung zur Begleichung
der Verlängerungsgebühr hat der Antragsteller zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereicht.
II.
Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem der anwaltlich vertretene Antragsteller und Beschwerdeführer seinen ursprünglichen Hilfsantrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat und eine solche Verhandlung auch nicht sachdienlich ist (§ 69
MarkenG).
Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg, weil die
L
öschung der Marke 395 41 592 nach § 47 Abs. 6 MarkenG wegen Nichtverlängeru
ng der abgelaufenen Schutzdauer rechtmäßig war.
Nachde
m die Marke am 18. Oktober 1995 angemeldet und auf der Gru
ndlage
dieser A
nmeldung eingetragen worden war, endete die erste Schutzdau
er von
10 Jahr
en nach § 47 Abs. 1 MarkenG am 31. Oktober 2005. Am selben Tag
wurde
nach §
3 Abs. 3 Patentkostengesetz (PatKostG) die Verlängerungsgebühr
für die
folgend
e Schutzfrist von 10 Jahren fällig. Nach § 7 Abs. 1 PatKostG hätt
e diese
Zahlung
bis zum 31. Dezember 2005 zuschlagsfrei und bis zum 30. April 20
06 mit
Zuschla
g bewirkt werden können. Das ist nicht geschehen und wird vo
m Antragstel
ler auch nicht behauptet. Nach den gesetzlichen Bestimmungen war
damit
keine V
erlängerung der Schutzdauer erfolgt und die Marke daher nach § 47
Abs. 6
Marken
G zu löschen.
Diesen
Feststellungen steht nicht entgegen, dass bereits vor Fälligkeit de
r Verlängeru
ngsgebühr über das Vermögen der Markeninhaberin das Insolve
nzverfahren
eröffnet worden war, weil hierdurch entgegen der Rechtsansicht d
es Antragstel
lers die Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr weder unterb
rochen
noch ge
hemmt wurde. Zwar hat der 10. Senat des Bundespatentgerichts fü
r den
vergleic
hbaren Fall der Nichtzahlung fälliger Patent-Jahresgebühren infolg
e Insolvenz die
Auffassung vertreten, dass die Zahlungsfrist in analoger Anwendun
g von
§§ 240,
249 ZPO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen
werde
(BPatG
, Beschluss vom 31.01.2007 - 10 W (pat) 13/05, ZInsO 2007, 329). A
uf die
Rechtsb
eschwerde des Präsidenten des DPMA ist diese Entscheidung
jedoch
vom Bu
ndesgerichtshof aufgehoben worden (BGH Beschluss vom 11. Mä
rz 2008
- X ZB
5/07 - Sägeblatt - veröffentlicht unter www.bundesgerichtshof.
de/entscheidu
ngen), wobei unter Rnr. 12 dieser Entscheidung ausdrücklich festg
estellt
wird, da
ss eine entsprechende Anwendung von § 240 ZPO in Ansehu
ng der
Zahlung
sfrist für nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig werdende
Jahresgebü
hren nicht mit dem Gesetz vereinbar sei. Unter Rnr. 13 des Besch
lusses
heißt es
weiter wörtlich:
„Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 PatG erlischt das Patent, wenn eine
fällige Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Die rechtzeitige
Zahlung der Jahresgebühr bestimmt damit den Bestand des Ausschließlichkeitsrechts; sie ist materiellrechtliche Voraussetzung für
den Fortbestand des Patents. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des als Patentinhaber Eingetragenen
berührt dies nicht, weil hierdurch keine Veränderung der materiellen Rechtslage erfolgt, sondern lediglich das Verwaltungs- und
Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht (§ 80 Abs. 1
InsO). Auch als Gegenstand der Insolvenzmasse besteht das
Patentrecht daher nur so lange, wie für rechtzeitige Zahlung der
nächsten fälligen Jahresgebühr und der weiteren Jahresgebühren
innerhalb der jeweiligen Frist gesorgt wird. Diese vom materiellen
Recht vorgegebene Vermögenslage würde außer Kraft gesetzt,
wenn im Falle der Insolvenz des in dem Register eingetragenen
Patentinhabers das Patent ohne Zahlung der fälligen Jahresgebühr erhalten bliebe. Das verbietet die entsprechende Heranziehung von § 240 ZPO, was die Zahlung der Jahresgebühren
anbelangt. Zum einen fehlt es insoweit bereits an einer planwidrigen gesetzlichen
Lücke. Das Gesetz stellt vielmehr mit den
genannten Vorschriften eine das materielle Recht abschließende
Regelung zur Verfügung. Zum anderen handelt es sich bei § 240
ZPO um eine Vorschrift, die lediglich die Vorgehensweise bei der
prozessualen Durchsetzung bestehender materieller Rechte regelt. Das materielle Recht und seine Voraussetzungen außer Kraft
zu setzen, kann jedoch nicht Sinn und Zweck einer solchen
Vorschrift sein. § 240 ZPO könnte deshalb auch nicht als sachgerechtes Vorbild angesehen werden, eine etwaige Lücke im
Gesetz hinsichtlich der Frist zur Zahlung fälliger Jahresgebühren
zu schließen. Schließlich ist auch die Notwendigkeit der Heranziehung von § 240 ZPO nicht zu erkennen. Dabei mag es
durchaus so sein, dass dann, wenn die nächste Jahresgebühr
zeitnah nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig wird oder zu
zahlen ist, die Versäumung des Zahlungstermins für diese Jahresgebühr häufig insolvenzbedingt ist, etwa weil der Insolvenzverwalte
r nicht rechtzeitig ermitteln konnte, dass das Patent zum
Insolvenzvermögen gehört und es zur Aufrechterhaltung rechtzeitiger Zahlung der ausstehenden Jahresgebühr bedarf. Bei einer
solchen (ersten) Versäumung kann jedoch auf Antrag des Insolv enzverwalters die Wieder
einsetzung
in die versäumte Frist gewährt werden. Hinsichtlich der in den Folgejahren fällig werdenden
Jahresgebühren sollte der Insolvenzverwalter sodann jedoch bei
ausreichender Insolvenzmasse ohne weiteres in der Lage sein,
rechtzeitig rechtswahrend tätig zu werden, wenn dies sinnvoller
Verwaltung entspricht. Das Patent auch in diesen Fällen ohne
Zahlung der Jahresgebühren bestehen zu lassen, wie es bei der
vom Bundespatentgericht befürworteten entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO der Fall wäre, würde deshalb eine nicht
gerechtfertigte materielle Privilegierung insolventer Patentinhaber
bzw. deren Vermögen und damit der Interessen der Insolvenzgläubiger bedeuten.“
Diese Ausführungen gelten wegen identischer Interessenlage und demselben
Normzweck gleichermaßen für Zahlungsfristen im Markenregisterrecht mit der
Folge, daß eine entsprechenden Anwendung von § 240 ZPO auf die Zahlungsfrist
für eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene Verlängerungsgebühr nicht in Frage kommt.
Eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist für die Zahlung der Verlängerungsgebühr hat der Antragsteller nicht beantragt. Die Voraussetzungen des
§ 91 Abs. 4 MarkenG für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag liegen nicht vor.
Im Ergebnis bleibt es mithin dabei, dass die Zahlung der fällig gewordenen
Verlängerungsgebühr für die zweite Schutzfrist nicht rechtzeitig erfolgt ist und
auch nicht mehr nachgeholt werden kann, so dass die Löschung der Marke nach
§ 47 Abs. 6 MarkenG zu Recht angeordnet worden ist und die Beschwerde
erfolglos bleibt.
Stoppel
Paetzold
Werner
Me