Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.06.2008 – 20 W (pat) 322/04
20. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
2. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 43 41 116
… 08.05
…
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens
sowie den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 2. Dezember 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität aus den
koreanischen Voranmeldungen 92-23129 vom 2. Dezember 1992 und 92-23602
vom 8. Dezember 1992 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent mit der
Bezeichnung „Einrichtung und Verfahren zur automatischen Zuordnung von
Rundfunkkanälen“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 29. Januar 2004 im
Patentblatt veröffentlicht.
Die unabhängigen Patentansprüche 1, 3, 5 und 7 in der erteilten Fassung haben
folgenden Wortlaut:
1. Einrichtung
für die automatische Zuordnung von Rundfunkkanälen, enthaltend:
einen Tuner zum Auswählen eines Kanals eines empfangenen
Rundfunksignals,
eine erste Tasteneingabe-Einrichtung für die Eingabe eines Tastensignals für eine automatische Kanaleinstellung in einem betreffenden Empfangsbereich,
eine erste Speichereinrichtung zum Speichern von Plus-Kanal-
Zuordnungsdaten, die von einem zweiten Speicher bereitgestellt
werden,
einen ersten Mikroprozessor zum Suchen und Einstellen eines
Kanals mit der besten Empfangsqualität unter verschiedenen
Rundfunkkanälen, die dasselbe Programm in dem betreffenden
Empfangsbereich übertragen, Zuordnen dieses eingestellten
Kanals zu einem Plus-Kanal und Speichern dieser neuen Plus-
Kanal-Zuordnungsdaten dieses betreffenden Empfangsbereiches
in der ersten Speichereinrichtung und Übertragen dieser neuen in
der ersten Speichereinrichtung gespeicherten Plus-Kanal-
Zuordnungsdaten an den zweiten Speicher entsprechend dem
Tastensignal der Tasteneingabe-Einrichtung.
3. Einrichtung
für die automatische Zuordnung von Rundfunkkanälen, enthaltend:
eine erste Tasteneingabe-Einrichtung für die Eingabe eines Tastensignals für die automatische Kanaleinstellung,
einen ersten Mikroprozessor zum Suchen und Einstellen eines
Rundfunkkanals mit der besten Empfangsqualität in einem bestimmten Empfangsbereich unter den empfangenen Kanälen
entsprechend dem Tastensignal der ersten Tasteneingabe-
Einrichtung für die automatische Kanalzuordnung und zur Ausübung einer Kontrollfunktion zur Zuordnung des eingestellten
Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal,
eine erste Speichereinrichtung zum Speichern der Plus-Kanal-
Zuordnungsdaten, die von dem Mikroprozessor eingestellt werden
und zur Ausgabe dieser gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten unter der Kontrolle des genannten ersten Mikroprozessors
und
eine Plus-Kanal-Zuordnungsdaten-Sicherungseinrichtung zur Sicherung und Speicherung der genannten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten, die von dem ersten Mikroprozessor eingestellt sind und in
der ersten Speichereinrichtung gespeichert sind und zum Bereitstellen der gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten als
Plus-Kanal-Zuordnungsdaten für einen Receiver, in dem eine
Kanaleinstellung nicht durchgeführt wurde.
5. Verfahren zur automatischen Zuordnung von Rundfunkkanälen,
umfassend folgende Verfahrensschritte
Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus,
Lesen von Plus-Kanal-Zuordnungsdaten eines bestimmten Empfangsbereiches, wobei diese Plus-Kanal-Zuordnungsdaten
in
einem Speicher einer externen Einstellungsvorrichtung gespeichert werden und
Speichern der gelesenen Plus-Kanal-Zuordnungsdaten in einem
Speicher eines Videorecorders und
Einstellen eines Plus-Kanals durch Abstimmen der gespeicherten
Plus-Kanal-Zuordnungsdaten mit einem Kanal mit der besten
Empfangsqualität unter den empfangenen Rundfunkkanälen.
7. Verfahren zum automatischen Zuordnen eines Rundfunkkanals,
umfassend folgende Verfahrensschritte:
Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus,
Suchen und Einstellen eines Rundfunkkanals mit der besten
Empfangsqualität in einem Bezirk unter verschiedenen empfangenen Rundfunkkanälen, wenn der automatische Kanaleinstellmodus gewählt ist,
Zuordnen des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal,
getrennte Sicherung und Speicherung der Kanal-Zuordnungsdaten, die in dem Plus-Kanal-Zuordnungsschritt zugeordnet wurden und
Bereitstellung der gesicherten und gespeicherten Kanal-Zuordnungsdaten für eine Vorrichtung, in der eine Kanaleinstellung nicht
erfolgt.
Gegen das Patent hat die Einsprechende am 29. April 2004 Einspruch erhoben
und diesen auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG gestützt.
Insbesondere
- offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und
vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1
Nr. 2 PatG) und
- sei der Gegenstand des Patents nicht patentfähig, weil er
gegenüber dem im Einspruch genannten Stand der Technik nicht
neu sei und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 21
Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Zur unzureichenden Offenbarung trägt die Einsprechende sinngemäß vor, dass
der Fachmann nicht allein anhand der Patentschrift und seines Fachwissens in der
Lage sei, die unter Schutz gestellte Erfindung praktisch zu verwirklichen.
Insbesondere sei weder der Patentschrift noch dem Wissen des Fachmanns zu
entnehmen, wie die in den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 3, 5 und 7
verwendeten Begriffe
„Plus-Kanal“ und
„Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ zu
verstehen seien. Die Begriffe seien in der Erfindungsbeschreibung weder definiert
noch beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, um welche Daten es sich bei den
„Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ handelt, die von einem zweiten Speicher
bereitgestellt werden, um in eine erste Speichereinrichtung übernommen werden
zu können. Dies alles sei jedoch für die Ausführung der Erfindung durch den
Fachmann unerlässlich.
Der Gegenstand des Patents sei auch nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig, weil
er in Hinblick auf die Druckschriften
D1
D2
D3
D4
D5
DE 31 45 407 C2
CN 1 066 356 A (= GB 2 256 333 A)
DE 39 41 627 A1
DE 39 41 628 A1
LERCH, Dietmar: ATS euro plus - Kein Problem mit der
Sendersuche.
In: Funkschau, 1992, 16. Oktober 1992,
Nr. 22, S. 44-46
nicht neu sei und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Die Druckschriften D2 und D5 wurden bereits im Prüfungsverfahren vor dem
Deutschen Patent- und Markenamt in Betracht gezogen. Daneben berücksichtigte
die Prüfungsstelle:
D6
D7
D8
DE 36 40 437 A1
CN 1 066 357 A (= GB 2 256 546 A)
Audio und Video im Heim-Netzwerk. In: Funkschau, 1991,
Nr. 6. S. 74-79
D9
WIESSNER, Gerhard: Programmierer in der Tasche. In:
Funkschau, 198, Nr. 18. S. 64-65
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf
den Inhalt der Akten verwiesen.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das Patent in vollem Umfang
hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7, überreicht in der
mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten.
Die unabhängigen Patentansprüche 1, 3 und 4 gemäß Hilfsantrag haben
folgenden Wortlaut:
1. Einrichtung
für die automatische Zuordnung von Rundfunkkanälen, enthaltend:
ein VCR-Gerät und eine Einstellvorrichtung,
wobei das VCR-Gerät einen Tuner zum Auswählen eines Kanals
eines empfangenen Rundfunksignals,
eine erste Tasteneingabe-Einrichtung für die Eingabe eines
Tastensignals für eine automatische Kanaleinstellung in einem
betreffenden Empfangsbereich,
eine erste Speichereinrichtung zum Speichern von Plus-Kanal-
Zuordnungsdaten,
einen ersten Mikroprozessor zum Suchen und Einstellen eines
Kanals mit der besten Empfangsqualität unter verschiedenen
Rundfunkkanälen, die dasselbe Programm in dem betreffenden
Empfangsbereich übertragen,
aufweist,
wobei die Einstellvorrichtung einen zweiten Mikroprozessor zur
Speicherung und Ausgabe von Plus-Kanal-Zuordnungsdaten
aufweist,
wobei die Plus-Kanal-Zuordnungsdaten von einem zweiten
Speicher der Einstellvorrichtung bereitgestellt werden,
wobei der von dem ersten Mikroprozessor eingestellte Kanal zu
einem Plus-Kanal zugeordnet wird und diese neuen Plus-Kanal-
Zuordnungsdaten in der ersten Speichereinrichtung speicherbar
sind,
wobei diese neuen in der ersten Speichereinrichtung gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten an den zweiten Speicher
entsprechend dem Tastensignal der Tasteneingabe-Einrichtung
übertragbar sind.
3. Verfahren zur automatischen Zuordnung von Rundfunkkanälen,
umfassend folgende Verfahrensschritte
Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus,
Suchen und Einstellen eines Rundfunkkanals mit der besten
Empfangsqualität in einem bestimmten Empfangsbereich unter
verschiedenen empfangenen Rundfunkkanälen,
Zuordnen des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal,
getrennte Sicherung und Speicherung der Kanal-Zuordnungsdaten, die in dem Plus-Kanal-Zuordnungsschritt zugeordnet wurden,
und Bereitstellung der gesicherten und gespeicherten Plus-Kanal-
Zuordnungsdaten für eine Einstellvorrichtung, in der eine Kanaleinstellung nicht erfolgt.
4. Verfahren zum automatischen Zuordnen eines Rundfunkkanals,
umfassend folgende Verfahrensschritte:
Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus in einem
VCR-Gerät,
Steuerung durch einen ersten Mikroprozessor des Suchens und
Einstellens
eines
Rundfunkkanals mit
der
besten
Empfangsqualität in einem bestimmten Empfangsbereich unter
verschiedenen empfangenen Rundfunkkanälen,
Zuordnen des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal,
Speicherung der Plus-Kanal-Zuordnungsdaten, die in dem Plus-
Kanal-Zuordnungsschritt zugeordnet wurden, in einem ersten
Speicher des VCR-Gerätes,
Bereitstellung der gesicherten und gespeicherten Plus-Kanal-
Zuordnungsdaten für eine Einstellvorrichtung, in der eine Kanaleinstellung nicht erfolgt,
wobei die Plus-Kanal-Zuordnungsdaten von der Vorrichtung an ein
weiteres VCR-Gerät übertragen werden.
Die Patentinhaberin trägt zur Frage der vollständigen Offenbarung vor, dass das
Verständnis der Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ zum
Wissen des hier in Betracht zu ziehenden Fachmanns gehören würde und ihm
beispielsweise aus der Druckschrift D4 bekannt sei, wie die Empfangsmöglichkeiten eines Senders exakt zu charakterisieren seien bzw. welche
Parameter einem Kanal zuzuordnen seien. Diese Parameter würden als „Plus-
Kanal-Zuordnungsdaten“ bezeichnet werden und würden einen einem bestimmten
Sender zugeordneten Kanal eindeutig kennzeichnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin, insbesondere auch zur Frage der Patentfähigkeit des Gegenstandes in Hinblick auf
die §§ 1 bis 5 PatG, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
1. Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patent, da sich der Patentgegenstand weder in der erteilten Fassung noch in der hilfsweise verteidigten
Fassung als rechtsbeständig erweist.
2. Der in Betracht zu ziehende Fachmann für den Erfindungsgegenstand ist ein
Fernsehtechniker, der über vertiefte Kenntnisse bei der Programmierung von
Fernsehgeräten und Videorekordern verfügt.
3. Die Lehren der unabhängigen Patentansprüche 1, 3, 5 und 7 gemäß Hauptantrag enthalten sämtlich die Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“, ohne dass der Fachmann anhand der Patentschrift unter
Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens in der Lage
ist, die Lehre der Patentansprüche praktisch zu verwirklichen (SCHULTE, PatG,
7. Aufl., § 21, Rdn. 30). Der Fachmann kann den genannten Begriffen mangels
entsprechender Angaben in der Patentschrift keinen Bedeutungsinhalt beimessen,
was jedoch für die Ausführung der Erfindung unerlässlich ist.
Insbesondere können die Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ nicht als lediglich besonders weitgefasste Begriffe angesehen werden, da
den Begriffen überhaupt kein konkreter Bedeutungsinhalt zugeordnet werden
kann, weder ein weiter, noch ein enger.
Der Senat geht dabei davon aus, dass der hier in Betracht zu ziehende Fachmann
den Begriff „Kanal“ als solchen kennt und darunter im hier allein interessierenden
fernsehtechnischen Sinne einen bestimmten Teilbereich innerhalb des gesamten
Frequenzbandes versteht, in dem das Signal eines Fernsehsenders übertragen
wird. Der Kanal kann durch seine Eigenschaften charakterisiert werden. Zu den
Eigenschaften gehören neben der Frequenz, z. B. der Mittenfrequenz, der zur
Verfügung stehenden Bandbreite und dem Übertragungsmedium, auch die
Signaleigenschaften, wie die genutzte Bandbreite, das verwendete Modulationsschema, die Feldstärke, im Signal enthaltene Kennungen etc.
Was dem gegenüber ein „Plus-Kanal“ ist und wie er beschrieben werden kann, ist
jedoch für den Fachmann in keiner Weise ersichtlich. Der Zusatz „Plus“ kann
allenfalls auf etwas Zusätzliches, Hinzugefügtes oder etwas besonders
Ausgerichtetes (etwa im Gegensatz etwa „Minus-Kanal“) hinweisen. Jedoch ergibt
sich eine plausible Auslegung des Begriffs weder aus der Patentschrift, noch aus
dem Wissen des Fachmanns noch aus dem allgemeinen Fachwissen. Der
Fachmann kann infolge dessen auch die mit dem Begriff „Plus-Kanal“ vermittelte
Lehre nicht verstehen und ausführen.
Gleiches gilt für den Begriff „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“. Der Senat vermag nur
zu unterstellen, dass der Fachmann den (Teil-)Begriff „Kanal-Zuordnungsdaten“
möglicherweise dahingehend verstehen und interpretieren kann, dass damit eine
Menge von Daten gemeint sein kann, die einem Kanal bzw. den
ihn
beschreibenden Parametern zugeordnet werden. Daraus könnte der Fachmann
formell schließen, dass es sich bei „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ um eine Menge
von Daten handelt, die einem „Plus-Kanal“ bzw. den ihn beschreibenden
Parametern zugeordnet werden. Dies würde dem Fachmann jedoch weder eine
konkrete noch eine weit gefasste ausführbare Lehre vermitteln, weil der
Fachmann nicht erkennen kann, was er unter dem Begriff „Plus-Kanal“ zu
verstehen hat.
Ausgehend von dieser begrifflichen Unklarheit, ist der Fachmann nicht in der
Lage, all jene Merkmale der Patentansprüche zu realisieren, die die genannten
Begriffe verwenden. Der Fachmann ist damit nicht in die Lage versetzt, die
Erfindung auszuführen.
Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Vertreter der Patentinhaberin zur
Frage der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung in Hinblick auf
die Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ lediglich einwenden,
dass dem Fachmann die genannten Begriffe geläufig seien, ohne jedoch auf
irgendeinen diesbezüglichen Stand der Technik hinzuweisen, aus dem die Begriffe
hervorgehen würden. Der vorgetragene Hinweis auf die Druckschrift D4 geht ins
Leere, weil dort zwar bestimmte Parameter, wie die Fernsehsenderfrequenz fx, die
Fernsehsenderfeldstärke Ax und die Kennungssignale Kx bzw. daraus abgeleitete
entsprechende Informationen (f'x, A'x, K'x), aufgezählt werden, die für die
Charakterisierung eines Fernsehsenders von Bedeutung sind, diese aber weder
als „Plus-Kanal“ noch als „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ bezeichnet werden oder
mit solchen Begriffen irgendwie in Zusammenhang gebracht werden.
Infolgedessen können die nebengeordneten Patentansprüche in der erteilten
Fassung keinen Bestand haben.
4. Gleiches gilt für die Patentansprüche in der Fassung des Hilfsantrags.
Auch die durch die unabhängigen Patentansprüche -1, 3 und 4 gemäß Hilfsantrag
vermittelten Lehren sind aus den unter 2 aufgeführten Erwägungen nicht so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die
genannten Ansprüche enthalten nämlich wiederum Merkmale, die unter
Verwendung der Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ definiert
werden, ohne dass der Fachmann diesen Begriffen einen Bedeutungsinhalt
zuzuordnen vermag. Infolgedessen kann der Fachmann auch die so beanspruchte
Erfindung nicht ausführen.
5. Darauf, ob - wie von der Einsprechenden gleichfalls eingewendet - die
beanspruchte Lehre in Hinblick auf §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist oder ob
daneben andere Widerrufsgründe vorliegen, kommt es unter diesen Umständen
sowohl hinsichtlich des Hauptsantrags als auch des Hilfsantrags nicht an.
6. Das Patent war vollständig zu widerrufen, weil sich das Patent in allen vom
Patentinhaber beantragten Fassungen als nicht rechtsbeständig erwiesen hat
(BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; BGH in GRUR 2007,
862 - Informationsübermittlungsverfahren II).
Dr. Bastian
Dr. Hartung
Martens
Kleinschmidt
Pr/Na