Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 02.06.2008 – 20 W (pat) 322/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 41 116

… 08.05

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter

Dipl.-Phys. Dr. Bastian, den Richter Dipl.-Phys. Dr. Hartung, die Richterin Martens

sowie den Richter Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Das Patent wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 2. Dezember 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität aus den

koreanischen Voranmeldungen 92-23129 vom 2. Dezember 1992 und 92-23602

vom 8. Dezember 1992 eingereichte Patentanmeldung wurde das Patent mit der

Bezeichnung „Einrichtung und Verfahren zur automatischen Zuordnung von

Rundfunkkanälen“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am 29. Januar 2004 im

Patentblatt veröffentlicht.

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 3, 5 und 7 in der erteilten Fassung haben

folgenden Wortlaut:

1. Einrichtung

für die automatische Zuordnung von Rundfunkkanälen, enthaltend:

einen Tuner zum Auswählen eines Kanals eines empfangenen

Rundfunksignals,

eine erste Tasteneingabe-Einrichtung für die Eingabe eines Tastensignals für eine automatische Kanaleinstellung in einem betreffenden Empfangsbereich,

eine erste Speichereinrichtung zum Speichern von Plus-Kanal-

Zuordnungsdaten, die von einem zweiten Speicher bereitgestellt

werden,

einen ersten Mikroprozessor zum Suchen und Einstellen eines

Kanals mit der besten Empfangsqualität unter verschiedenen

Rundfunkkanälen, die dasselbe Programm in dem betreffenden

Empfangsbereich übertragen, Zuordnen dieses eingestellten

Kanals zu einem Plus-Kanal und Speichern dieser neuen Plus-

Kanal-Zuordnungsdaten dieses betreffenden Empfangsbereiches

in der ersten Speichereinrichtung und Übertragen dieser neuen in

der ersten Speichereinrichtung gespeicherten Plus-Kanal-

Zuordnungsdaten an den zweiten Speicher entsprechend dem

Tastensignal der Tasteneingabe-Einrichtung.

3. Einrichtung

für die automatische Zuordnung von Rundfunkkanälen, enthaltend:

eine erste Tasteneingabe-Einrichtung für die Eingabe eines Tastensignals für die automatische Kanaleinstellung,

einen ersten Mikroprozessor zum Suchen und Einstellen eines

Rundfunkkanals mit der besten Empfangsqualität in einem bestimmten Empfangsbereich unter den empfangenen Kanälen

entsprechend dem Tastensignal der ersten Tasteneingabe-

Einrichtung für die automatische Kanalzuordnung und zur Ausübung einer Kontrollfunktion zur Zuordnung des eingestellten

Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal,

eine erste Speichereinrichtung zum Speichern der Plus-Kanal-

Zuordnungsdaten, die von dem Mikroprozessor eingestellt werden

und zur Ausgabe dieser gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten unter der Kontrolle des genannten ersten Mikroprozessors

und

eine Plus-Kanal-Zuordnungsdaten-Sicherungseinrichtung zur Sicherung und Speicherung der genannten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten, die von dem ersten Mikroprozessor eingestellt sind und in

der ersten Speichereinrichtung gespeichert sind und zum Bereitstellen der gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten als

Plus-Kanal-Zuordnungsdaten für einen Receiver, in dem eine

Kanaleinstellung nicht durchgeführt wurde.

5. Verfahren zur automatischen Zuordnung von Rundfunkkanälen,

umfassend folgende Verfahrensschritte

Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus,

Lesen von Plus-Kanal-Zuordnungsdaten eines bestimmten Empfangsbereiches, wobei diese Plus-Kanal-Zuordnungsdaten

in

einem Speicher einer externen Einstellungsvorrichtung gespeichert werden und

Speichern der gelesenen Plus-Kanal-Zuordnungsdaten in einem

Speicher eines Videorecorders und

Einstellen eines Plus-Kanals durch Abstimmen der gespeicherten

Plus-Kanal-Zuordnungsdaten mit einem Kanal mit der besten

Empfangsqualität unter den empfangenen Rundfunkkanälen.

7. Verfahren zum automatischen Zuordnen eines Rundfunkkanals,

umfassend folgende Verfahrensschritte:

Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus,

Suchen und Einstellen eines Rundfunkkanals mit der besten

Empfangsqualität in einem Bezirk unter verschiedenen empfangenen Rundfunkkanälen, wenn der automatische Kanaleinstellmodus gewählt ist,

Zuordnen des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal,

getrennte Sicherung und Speicherung der Kanal-Zuordnungsdaten, die in dem Plus-Kanal-Zuordnungsschritt zugeordnet wurden und

Bereitstellung der gesicherten und gespeicherten Kanal-Zuordnungsdaten für eine Vorrichtung, in der eine Kanaleinstellung nicht

erfolgt.

Gegen das Patent hat die Einsprechende am 29. April 2004 Einspruch erhoben

und diesen auf die Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PatG gestützt.

Insbesondere

- offenbare das Patent die Erfindung nicht so deutlich und

vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1

Nr. 2 PatG) und

- sei der Gegenstand des Patents nicht patentfähig, weil er

gegenüber dem im Einspruch genannten Stand der Technik nicht

neu sei und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 21

Abs. 1 Nr. 1 PatG).

Zur unzureichenden Offenbarung trägt die Einsprechende sinngemäß vor, dass

der Fachmann nicht allein anhand der Patentschrift und seines Fachwissens in der

Lage sei, die unter Schutz gestellte Erfindung praktisch zu verwirklichen.

Insbesondere sei weder der Patentschrift noch dem Wissen des Fachmanns zu

entnehmen, wie die in den nebengeordneten Patentansprüchen 1, 3, 5 und 7

verwendeten Begriffe

„Plus-Kanal“ und

„Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ zu

verstehen seien. Die Begriffe seien in der Erfindungsbeschreibung weder definiert

noch beschrieben. Es sei nicht nachvollziehbar, um welche Daten es sich bei den

„Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ handelt, die von einem zweiten Speicher

bereitgestellt werden, um in eine erste Speichereinrichtung übernommen werden

zu können. Dies alles sei jedoch für die Ausführung der Erfindung durch den

Fachmann unerlässlich.

Der Gegenstand des Patents sei auch nach §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig, weil

er in Hinblick auf die Druckschriften

D1

D2

D3

D4

D5

DE 31 45 407 C2

CN 1 066 356 A (= GB 2 256 333 A)

DE 39 41 627 A1

DE 39 41 628 A1

LERCH, Dietmar: ATS euro plus - Kein Problem mit der

Sendersuche.

In: Funkschau, 1992, 16. Oktober 1992,

Nr. 22, S. 44-46

nicht neu sei und/oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Die Druckschriften D2 und D5 wurden bereits im Prüfungsverfahren vor dem

Deutschen Patent- und Markenamt in Betracht gezogen. Daneben berücksichtigte

die Prüfungsstelle:

D6

D7

D8

DE 36 40 437 A1

CN 1 066 357 A (= GB 2 256 546 A)

Audio und Video im Heim-Netzwerk. In: Funkschau, 1991,

Nr. 6. S. 74-79

D9

WIESSNER, Gerhard: Programmierer in der Tasche. In:

Funkschau, 198, Nr. 18. S. 64-65

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden wird auf

den Inhalt der Akten verwiesen.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

das Patent in vollem Umfang

hilfsweise mit den Patentansprüchen 1 bis 7, überreicht in der

mündlichen Verhandlung, beschränkt aufrechtzuerhalten.

Die unabhängigen Patentansprüche 1, 3 und 4 gemäß Hilfsantrag haben

folgenden Wortlaut:

1. Einrichtung

für die automatische Zuordnung von Rundfunkkanälen, enthaltend:

ein VCR-Gerät und eine Einstellvorrichtung,

wobei das VCR-Gerät einen Tuner zum Auswählen eines Kanals

eines empfangenen Rundfunksignals,

eine erste Tasteneingabe-Einrichtung für die Eingabe eines

Tastensignals für eine automatische Kanaleinstellung in einem

betreffenden Empfangsbereich,

eine erste Speichereinrichtung zum Speichern von Plus-Kanal-

Zuordnungsdaten,

einen ersten Mikroprozessor zum Suchen und Einstellen eines

Kanals mit der besten Empfangsqualität unter verschiedenen

Rundfunkkanälen, die dasselbe Programm in dem betreffenden

Empfangsbereich übertragen,

aufweist,

wobei die Einstellvorrichtung einen zweiten Mikroprozessor zur

Speicherung und Ausgabe von Plus-Kanal-Zuordnungsdaten

aufweist,

wobei die Plus-Kanal-Zuordnungsdaten von einem zweiten

Speicher der Einstellvorrichtung bereitgestellt werden,

wobei der von dem ersten Mikroprozessor eingestellte Kanal zu

einem Plus-Kanal zugeordnet wird und diese neuen Plus-Kanal-

Zuordnungsdaten in der ersten Speichereinrichtung speicherbar

sind,

wobei diese neuen in der ersten Speichereinrichtung gespeicherten Plus-Kanal-Zuordnungsdaten an den zweiten Speicher

entsprechend dem Tastensignal der Tasteneingabe-Einrichtung

übertragbar sind.

3. Verfahren zur automatischen Zuordnung von Rundfunkkanälen,

umfassend folgende Verfahrensschritte

Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus,

Suchen und Einstellen eines Rundfunkkanals mit der besten

Empfangsqualität in einem bestimmten Empfangsbereich unter

verschiedenen empfangenen Rundfunkkanälen,

Zuordnen des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal,

getrennte Sicherung und Speicherung der Kanal-Zuordnungsdaten, die in dem Plus-Kanal-Zuordnungsschritt zugeordnet wurden,

und Bereitstellung der gesicherten und gespeicherten Plus-Kanal-

Zuordnungsdaten für eine Einstellvorrichtung, in der eine Kanaleinstellung nicht erfolgt.

4. Verfahren zum automatischen Zuordnen eines Rundfunkkanals,

umfassend folgende Verfahrensschritte:

Auswählen eines automatischen Kanaleinstellmodus in einem

VCR-Gerät,

Steuerung durch einen ersten Mikroprozessor des Suchens und

Einstellens

eines

Rundfunkkanals mit

der

besten

Empfangsqualität in einem bestimmten Empfangsbereich unter

verschiedenen empfangenen Rundfunkkanälen,

Zuordnen des eingestellten Rundfunkkanals zu einem Plus-Kanal,

Speicherung der Plus-Kanal-Zuordnungsdaten, die in dem Plus-

Kanal-Zuordnungsschritt zugeordnet wurden, in einem ersten

Speicher des VCR-Gerätes,

Bereitstellung der gesicherten und gespeicherten Plus-Kanal-

Zuordnungsdaten für eine Einstellvorrichtung, in der eine Kanaleinstellung nicht erfolgt,

wobei die Plus-Kanal-Zuordnungsdaten von der Vorrichtung an ein

weiteres VCR-Gerät übertragen werden.

Die Patentinhaberin trägt zur Frage der vollständigen Offenbarung vor, dass das

Verständnis der Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ zum

Wissen des hier in Betracht zu ziehenden Fachmanns gehören würde und ihm

beispielsweise aus der Druckschrift D4 bekannt sei, wie die Empfangsmöglichkeiten eines Senders exakt zu charakterisieren seien bzw. welche

Parameter einem Kanal zuzuordnen seien. Diese Parameter würden als „Plus-

Kanal-Zuordnungsdaten“ bezeichnet werden und würden einen einem bestimmten

Sender zugeordneten Kanal eindeutig kennzeichnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Patentinhaberin, insbesondere auch zur Frage der Patentfähigkeit des Gegenstandes in Hinblick auf

die §§ 1 bis 5 PatG, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Der zulässige Einspruch führt zum Widerruf des Patent, da sich der Patentgegenstand weder in der erteilten Fassung noch in der hilfsweise verteidigten

Fassung als rechtsbeständig erweist.

2. Der in Betracht zu ziehende Fachmann für den Erfindungsgegenstand ist ein

Fernsehtechniker, der über vertiefte Kenntnisse bei der Programmierung von

Fernsehgeräten und Videorekordern verfügt.

3. Die Lehren der unabhängigen Patentansprüche 1, 3, 5 und 7 gemäß Hauptantrag enthalten sämtlich die Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“, ohne dass der Fachmann anhand der Patentschrift unter

Zuhilfenahme seines Fachwissens und des allgemeinen Fachwissens in der Lage

ist, die Lehre der Patentansprüche praktisch zu verwirklichen (SCHULTE, PatG,

7. Aufl., § 21, Rdn. 30). Der Fachmann kann den genannten Begriffen mangels

entsprechender Angaben in der Patentschrift keinen Bedeutungsinhalt beimessen,

was jedoch für die Ausführung der Erfindung unerlässlich ist.

Insbesondere können die Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ nicht als lediglich besonders weitgefasste Begriffe angesehen werden, da

den Begriffen überhaupt kein konkreter Bedeutungsinhalt zugeordnet werden

kann, weder ein weiter, noch ein enger.

Der Senat geht dabei davon aus, dass der hier in Betracht zu ziehende Fachmann

den Begriff „Kanal“ als solchen kennt und darunter im hier allein interessierenden

fernsehtechnischen Sinne einen bestimmten Teilbereich innerhalb des gesamten

Frequenzbandes versteht, in dem das Signal eines Fernsehsenders übertragen

wird. Der Kanal kann durch seine Eigenschaften charakterisiert werden. Zu den

Eigenschaften gehören neben der Frequenz, z. B. der Mittenfrequenz, der zur

Verfügung stehenden Bandbreite und dem Übertragungsmedium, auch die

Signaleigenschaften, wie die genutzte Bandbreite, das verwendete Modulationsschema, die Feldstärke, im Signal enthaltene Kennungen etc.

Was dem gegenüber ein „Plus-Kanal“ ist und wie er beschrieben werden kann, ist

jedoch für den Fachmann in keiner Weise ersichtlich. Der Zusatz „Plus“ kann

allenfalls auf etwas Zusätzliches, Hinzugefügtes oder etwas besonders

Ausgerichtetes (etwa im Gegensatz etwa „Minus-Kanal“) hinweisen. Jedoch ergibt

sich eine plausible Auslegung des Begriffs weder aus der Patentschrift, noch aus

dem Wissen des Fachmanns noch aus dem allgemeinen Fachwissen. Der

Fachmann kann infolge dessen auch die mit dem Begriff „Plus-Kanal“ vermittelte

Lehre nicht verstehen und ausführen.

Gleiches gilt für den Begriff „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“. Der Senat vermag nur

zu unterstellen, dass der Fachmann den (Teil-)Begriff „Kanal-Zuordnungsdaten“

möglicherweise dahingehend verstehen und interpretieren kann, dass damit eine

Menge von Daten gemeint sein kann, die einem Kanal bzw. den

ihn

beschreibenden Parametern zugeordnet werden. Daraus könnte der Fachmann

formell schließen, dass es sich bei „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ um eine Menge

von Daten handelt, die einem „Plus-Kanal“ bzw. den ihn beschreibenden

Parametern zugeordnet werden. Dies würde dem Fachmann jedoch weder eine

konkrete noch eine weit gefasste ausführbare Lehre vermitteln, weil der

Fachmann nicht erkennen kann, was er unter dem Begriff „Plus-Kanal“ zu

verstehen hat.

Ausgehend von dieser begrifflichen Unklarheit, ist der Fachmann nicht in der

Lage, all jene Merkmale der Patentansprüche zu realisieren, die die genannten

Begriffe verwenden. Der Fachmann ist damit nicht in die Lage versetzt, die

Erfindung auszuführen.

Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Vertreter der Patentinhaberin zur

Frage der deutlichen und vollständigen Offenbarung der Erfindung in Hinblick auf

die Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ lediglich einwenden,

dass dem Fachmann die genannten Begriffe geläufig seien, ohne jedoch auf

irgendeinen diesbezüglichen Stand der Technik hinzuweisen, aus dem die Begriffe

hervorgehen würden. Der vorgetragene Hinweis auf die Druckschrift D4 geht ins

Leere, weil dort zwar bestimmte Parameter, wie die Fernsehsenderfrequenz fx, die

Fernsehsenderfeldstärke Ax und die Kennungssignale Kx bzw. daraus abgeleitete

entsprechende Informationen (f'x, A'x, K'x), aufgezählt werden, die für die

Charakterisierung eines Fernsehsenders von Bedeutung sind, diese aber weder

als „Plus-Kanal“ noch als „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ bezeichnet werden oder

mit solchen Begriffen irgendwie in Zusammenhang gebracht werden.

Infolgedessen können die nebengeordneten Patentansprüche in der erteilten

Fassung keinen Bestand haben.

4. Gleiches gilt für die Patentansprüche in der Fassung des Hilfsantrags.

Auch die durch die unabhängigen Patentansprüche -1, 3 und 4 gemäß Hilfsantrag

vermittelten Lehren sind aus den unter 2 aufgeführten Erwägungen nicht so

deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann. Die

genannten Ansprüche enthalten nämlich wiederum Merkmale, die unter

Verwendung der Begriffe „Plus-Kanal“ und „Plus-Kanal-Zuordnungsdaten“ definiert

werden, ohne dass der Fachmann diesen Begriffen einen Bedeutungsinhalt

zuzuordnen vermag. Infolgedessen kann der Fachmann auch die so beanspruchte

Erfindung nicht ausführen.

5. Darauf, ob - wie von der Einsprechenden gleichfalls eingewendet - die

beanspruchte Lehre in Hinblick auf §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig ist oder ob

daneben andere Widerrufsgründe vorliegen, kommt es unter diesen Umständen

sowohl hinsichtlich des Hauptsantrags als auch des Hilfsantrags nicht an.

6. Das Patent war vollständig zu widerrufen, weil sich das Patent in allen vom

Patentinhaber beantragten Fassungen als nicht rechtsbeständig erwiesen hat

(BGH in GRUR 1997, 120 - elektrisches Speicherheizgerät; BGH in GRUR 2007,

862 - Informationsübermittlungsverfahren II).

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Kleinschmidt

Pr/Na