Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 109/05
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 109/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 61 246.0
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel
v on Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet jetzt noch für die Waren und Dienstleistungen
Elektro- und Stellmotoren (ausgenommen für Landfahrzeuge), insbesondere Schrittmotoren, Synchron- und Getriebemotoren, Linearaktoren, Spindelmotoren, Stell- und Regelantriebe; Wissenschaftliche Apparate und Instrumente als Laborgeräte, Vermessungs-, optische, magnetische, induktive, kapazitive, Ultraschall-,
Mess-, Signal-, Steuer-, Regel-, Kontroll- und Unterrichtsapparate
und -instrumente; optische, elektronische, opto-elektronische, fotoelektrische, akusto-elektrische, magnetische, induktive, kapazitive
Geräte und Systeme, insbesondere für die Automatisierungstechnik, insbesondere zur Qualitätssicherung, Lagerhaltung, Warenfluss, Verkauf, Transport, Labor, industrielle Anlagen, Automobil,
Verkehr und öffentlichen Gebäuden; elektronische Schnittstellenmodule; Codeleser, insbesondere Barcodeleser, Leser für zweidimensionale Codes und Farbcodeleser; elektronische, optische
und opto-elektronische Geräte zur Bildverarbeitung, insbesondere
für die Automatisierungstechnik und die Sicherheitstechnik; optische, elektronische, opto-elektronische, akusto-elektrische, magnetische, induktive, kapazitive Geräte und Systeme zur Sicherung und Überwachung von Raumbereichen, Gefahrenstellen und
Gefahrenbereichen; Lichtvorhänge; auf elektronischer Basis oder
im Bereich von infraroter, sichtbarer oder ultravioletter Laserstrahlung oder im Bereich des Ultraschalls arbeitende Schranken und
Taster, mit einem Fahrstrahl arbeitende, bestimmte Flächen- und/
oder Raumbereiche abtastende Abtastgeräte (Scanner, insbesondere Laserscanner), Spektrometer; auf elektronischer und/oder
opto-elektronischer und/oder akusto-elektrischer und/oder hydrostatischer und/oder magnetischer und/oder induktiver und/oder
kapazitiver Basis arbeitende Emissionsmess-, Prozessanalyse-,
Prozesssteuerungs-, Identifikations- und Datenübertragungsgeräte; Flammen-Ionisations-Detektoren; Gasgeschwindigkeits-Messgeräte; Gasdurchflussmessgeräte; Ultraschallgaszähler; Analysengeräte, nicht für medizinische Zwecke; Gasanalysatoren; Flüssigkeitsanalysatoren und -messsysteme; Apparate, Instrumente
und Geräte zur Füllstandsmessung, zur Torsionsmessung, zur
Lecksuche, zur Leitfähigkeitsmessung; Spektrometer, Fotometer;
elektronische Datenverarbeitungsgeräte; Computerprogramme
(soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere für die Mess-, Steuer-
und Regelungstechnik; Montage, Installation, Kalibrierung, Abnahme, Instandhaltung, Wartung, Service und Reparatur der vorgenannten Geräte und Sensoren, Schulung und Beratung von Dritten im Gebrauch der vorgenannten Geräte und Sensoren; Entwicklung der vorgenannten Geräte und Sensoren; Projektierung
von technischen Systemen auf der Basis der vorgenannten Geräte
und Sensoren; sämtliche vorgenannten Dienstleistungen gegen
Entgelt für Dritte
ist die Wortmarke
Sensor Intelligence.
Die Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung in zwei Beschlüssen vom 4. August 2004 und 22. April 2005 wegen
fehlender Unterscheidungskraft der Marke und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, da die beanspruchte Wortfolge einen Fachbegriff darstelle und in ihrer deutschen Bedeutung „Sensor(en) Intelligenz“ rein beschreibend
lediglich darauf hinweise, dass sich die Waren und Dienstleistungen auf solche
Sensorenintelligenz bezögen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sie damit begründete,
dass die Marke für die jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die
sich weitgehend an den englischsprachigen Fachverkehr richteten, nicht als beschreibend angesehen werden könne, da eine solche Wortfolge lexikalisch nicht
nachweisbar und im betroffenen Warenbereich nicht gebräuchlich sowie sprachregelwidrig gebildet sei. Weder für die Waren noch die Dienstleistungen enthalte sie
eine klare und unmittelbare Aussage über die Art, Beschaffenheit, Bestimmung
oder sonstige Merkmale, zumal Intelligenz eine Eigenschaft von Lebewesen sei.
Auch die im Zusammenhang mit Computern verwendete Bezeichnung „künstliche
Intelligenz“ beziehe sich auf die Software, die intelligente Algorithmen enthalte, so
dass der Computer eine Vielzahl von Funktionen beherrsche, was für Maschinen
ungewöhnlich sei; auch insoweit liege hier lediglich eine Anspielung, aber kein
glatt beschreibender Sinngehalt vor. Dementsprechend seien ähnlich gebildete
Marken mit dem Bestandteil „INTELLIGENCE“ von verschiedenen Beschwerdekammern des Harmonisierungsamtes in Alicante für schutzfähig erachtet worden,
auch weil die jeweils ermittelten Internetfundstellen zu den Markenwörtern keinen
klaren Sinngehalt für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen ergeben hätten.
Die im vorliegenden Fall angeführten Fundstellen seien nicht zu berücksichtigen,
soweit sie auf einer von der Anmelderin initiierten markenmäßigen Verwendung
beruhten oder erst nach dem Anmeldezeitpunkt verfügbar gewesen seien. Angesichts des verschwommenen Aussagegehalts der angemeldeten Marke könne ihr
auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, zumal
der Verkehr durch die bereits eingetragene Parallelmarke „SICK Sensor Intelligence“ hinsichtlich der betrieblichen Hinweisfunktion sensibilisiert sei.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Wortfolge steht
zumindest das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen,
denn die Bezeichnung „Sensor Intelligence“ ist für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen eine freihaltebedürftige Sachangabe. Darüber hinaus entbehrt
sie auch jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Nach der Vorschrift des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr
(u. a.) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei ist im Hinblick auf die beanspruchten Waren davon auszugehen, dass die Marke vor allem
Fachleuten gegenübertritt, die sich mit dem Anlagenbau beschäftigen, in welchem
auch Sensoren eingesetzt werden.
Um eine solche beschreibende Angabe handelt es sich hier. Wie die Markenstelle
unter Hinweis auf zahlreiche Fundstellen festgestellt hat, wird die angemeldete
Wortfolge im Sinne von „Sensorenintelligenz“ rein beschreibend verwendet. Insofern kann der Senat der Auffassung der Anmelderin nicht folgen, die Wortfolge sei
nicht gebräuchlich. Auch den hierzulande betroffenen Verkehrskreisen ist sie bekannt und auch verständlich, nachdem im Bereich der Elektronik/Elektrotechnik
Englisch Fachsprache und die Einzelbegriffe mit der deutschen Übersetzung
nahezu identisch sind. So ist der Anmelderin ein Artikel aus dem „sps-Magazin
Zeitschrift für Automatisierungstechnik“ mit der Schlagzeile: „Vision: Sensor Intelligence Trends bei intelligenten Vision Sensoren am Beispiel der Sick-Produkte“
(vgl. www.sps-magazin.de/artikel/artikel.asp?DpsW1QkjzBiU8TAepIldXNix) übersandt worden. Im Fließtext ist dann mehrfach von „intelligenten Sensoren“ die Rede. Ausdrücklich heißt es dann: „„Sensor Intelligence“ ist die Fähigkeit, Muster dynamisch zu verfolgen und unerwünschte Muster herauszufiltern“. Dass der Fachaufsatz, wie an dessen Ende notiert, auf Unterlagen der Anmelderin zurückgeht
und dort die Wortfolge in Anführungszeichen gesetzt ist, ändert nichts an der Tatsache, dass die sprachüblich gebildete Wortfolge wie auf den der Anmelderin bereits benannten englischsprachigen Seiten rein beschreibend im Fließtext erscheint, um einen ganz bestimmten technischen Sachverhalt zu erläutern. Zudem
hat die Anmelderin auf ihrer eigenen Homepage darauf hingewiesen, dass sie „intelligente, optoelektronische Schutzeinrichtungen wie Laserscanner, Lichtgitter
und Lichtvorhänge sowie „sichere Steuerungslösungen“ anbietet, denn „…die Integration intelligenter Sicherheitssysteme in Automatisierungsumgebungen wird immer wichtiger…“(vgl. www. sick.de/de/products/categories/safety/). Während diese
Angaben unter der beschreibenden Überschrift „Industrial Safety Systems. Made
by SICK“ erscheinen, ist unter der identisch gestalteten Überschrift „Sensor Intelligence. Made by SICK“ angegeben: „Mit führender Sensortechnologie von SICK
sorgen Sie für schnellere Abläufe, verlässliche Sicherheit für Mensch und Maschine und präzise Detektion von Gütern und Produkten zur lückenlosen Kontrolle und
vollständigen Transparenz… Stellen Sie uns auf die Probe. Wir überzeugen Sie
gern. Mit Sensor Intelligence.“(vgl. www.sick.de/de/de). Darüber hinaus findet man
auf den
Internetseiten der Anmelderin (vgl. www.sick.de/de/about/magazine/archiv/interviews/inter3/de)
ein
Interview mit Dr. B…, Vorstandspre
cher der Anmelderin, in welchem auf die Frage: „welche Bedeutung hat in diesem
Zusammenhang der Slogan „Sensor Intelligence“?“ seine Antwort wiedergegeben
ist: „Der Slogan zeigt unseren Kunden eindeutig an, was sie von uns erwarten dürfen intelligente Sensoren. Wir sind Sensorikspezialisten, die in ihren „Innovationen“ neue Technologien einsetzen, neue Lösungsmöglichkeiten entstehen lassen,
durch die Sensortechnologien immer intelligenter werden, …“. Mit diesen rein beschreibenden Verwendungen ohne jegliche Hervorhebung, die deutlich über eine
reine Anspielung hinausgehen, gibt die Anmelderin unmissverständlich zu erkennen, dass sie einen technischen Fachbegriff im Zusammenhang mit der Sensortechnik einsetzt. Ein Schutz hierfür würde letztlich einen Begriff monopolisieren,
der auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet eine gängige Fachwortkombination darstellt.
Wie sich aus dem vorgenannten Fundstellen auch ohne Weiteres ergibt, kann die
Wortfolge für alle beanspruchten Waren – Elektro- und Stellmotoren, Antriebe,
Apparate und Instrumente, Geräte, Systeme, Module, Codeleser, Lichtvorhänge,
Abtastgeräte, Detektoren, Analysatoren, Spektrometer, Photometer, Computerprogramme - als Merkmals- oder Bestimmungsangabe in ihrer Verwendung für die
Sensorentechnik dienen, genauso wie die beanspruchten Dienstleistungen der
Klassen 37, 41 und 42 aufgrund des ausdrücklichen Hinweises am Ende jeder
Klassenangabe auf die Geräte und Sensoren bezogen sind, so dass die Wortfolge
auch insoweit lediglich beschreibend ist.
An der ungehinderten Verwendbarkeit dieser Wortfolge durch die Mitbewerber besteht auch angesichts der zahlreichen von der Markenstelle zitierten Verwendungen ein aktuelles Bedürfnis.
Die Behauptung der Anmelderin, die Feststellungen der Markenstelle seien schon
deshalb nicht entscheidungsrelevant, da die gefundenen Verwendungen im Internet letztendlich nur auf ihrer eigenen markenmäßigen Verwendung beruhe, findet
in den Unterlagen keine hinreichende Stütze. Zum einen ist im eigenen Internetauftritt die Wortfolge, jedenfalls in den oben zitierten Fällen, nicht markenmäßig
hervorgehoben. Zum andern enthält auch der bereits benannte Fachartikel keinen
Hinweis auf eine Betriebskennzeichnung. Die fast einheitliche Verwendung der
Wortfolge als Gattungsbezeichnung lässt für die Abnehmer/Interessenten nur den
Schluss zu, dass hier ein bestimmtes Gerät oder eine bestimmte Technik unter einer exakten Fachbezeichnung von verschiedenen Herstellern benannt wird.
Angesichts der festgestellten vielfältigen Verwendung der beanspruchten Wortfolge als Fachbegriff durch verschiedene Anbieter muss daher markenregisterrechtlich von einem aktuellen Freihaltungsbedürfnis ausgegangen werden.
Soweit die Anmelderin darauf abhebt, dass manche Internetfundstellen erst nach
dem Anmeldezeitpunkt abrufbar gewesen seien, kann dies die Entscheidung nicht
beeinflussen. Denn es kommt insoweit auch auf den Entscheidungszeitpunkt und
nicht allein auf die Einreichung im Deutschen Patent- und Markenamt an (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rdn. 12 m. w. N.).
Auch mit dem Hinweis auf Entscheidungen der Beschwerdekammern des HABM
über angeblich ähnlich gebildete Marken, denen der Schutz nicht versagt worden
sei, kann die Anmelderin nicht durchdringen. Abgesehen von der grundsätzlichen
Unbeachtlichkeit von Voreintragungen - erst recht von europäischen Marken, die
nach ständiger europäischer Rechtsprechung einem eigenen autonomen System
unterliegen (vgl. EuGH GRUR Int 2008, 135, 140 (Rz. 56 ff., 65 f. - Kunststoffflasche(Develey)), ist im vorliegenden Fall die konkrete Wortfolge als beschreibende
Angabe nachweisbar, so dass es nicht darauf ankommt, ob möglicherweise eine
andere Wortverbindung mit dem einen oder anderem Bestandteil der angemeldeten Marke markenrechtlichen Schutz erlangt hat.
Darüber hinaus liegt wegen des im Vordergrund stehenden Sachgehalts der Wortfolge auch das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vor, denn die Voraussetzungen hierfür sind angesichts der
beteiligten Fachkreise, für die Englisch Fachsprache ist, und der leicht verständlichen Wörter des englischen Grundwortschatzes ohne Weiteres gegeben. Insoweit
greift auch die Behauptung der Anmelderin, die betroffenen Verkehrskreise seien
auf die Herkunftsfunktion der Wortfolge durch ihre Parallelmarke, in welcher die
Wortfolge mit dem Firmennamen ergänzt sei, bereits vorbereitet, nicht durch. Vielmehr bleibt eine solche Feststellung einem Verkehrsdurchsetzungsverfahren vorbehalten, das ansonsten überflüssig wäre, wenn der Verkehr durch Voreintragung
solcher Parallelmarken immer auch Sachangaben als Betriebshinweis verstehen
würde.
Nach alledem war der angemeldeten Marke die Eintragung zu versagen und die
Beschwerde zurückzuweisen.
Dr. Vogel von Falckenstein
Hartlieb
Paetzold
Ko