Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 28.07.2025 – 30 W (pat) 4/23
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280725B30Wpat4.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 4/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2020 105 906.6
hat
der
30. Senat
(Marken- und Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2025 unter
Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel
und des Richters Merzbach
ECLI:DE:BPatG:2025:280725B30Wpat4.23.0
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Das Zeichen
G r ü n d e
I.
PCA
ist am 6. Mai 2020 als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen der
„Klasse 09: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln,
Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate und
Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Regulierung oder die
Steuerung von elektrischem Strom; Abzweigdosen, -kästen [Elektrizität];
Additionsmaschinen; Anker [Elektrizität]; Anlasserkabel für Motoren;
Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussteile für elektrische
Leitungen;
elektrische Kabelkanäle;
elektrische Kollektoren;
elektrische Kontakte;
elektrische Kontrollapparate;
elektrische
Kupplungen; elektrische Leiter; elektrische Leitungsrohre; elektrische
Messgeräte; elektrische Relais; elektrische Schaltgeräte; elektrische
Spulen;
elektrische
Transformatoren;
elektrische
Überwachungsapparate;
elektrische Widerstände; Elektrodrähte;
Elektrokabel;
Elektrokondensatoren;
Elektrolyseure;
Elektromagnetspulen; Verteilerschränke [Elektrizität]; Verteilertafeln
[Elektrizität]; Wärmekontrollgeräte; Wasserwaagen; Winkelmesser;
Zellenschalter [Elektrizität]; Gehäuse für elektrische Apparate; Gehäuse
für Messgeräte; Elektrische Verbindungen; Verbindungen [elektrische
Kontakte]; Kühlkörper; Gehäuse für elektrische Schalter; Elektrische
und elektronische Bauelemente [soweit
in Klasse 9 enthalten];
Steckverbinder; Steckverbinder und elektrische Anschlussstücke und
Verbindungselemente für Rückwandplatinen; elektrische Leitungen;
elektrische
Kabel;
bestückte
Leiterplatten;
elektrische
Steckverbindungen; Datensteckverbinder; Leiterplattenverbinder;
Rundsteckverbinder; Bussteckverbinder;
Industriesteckverbinder;
Automotive-Steckverbinder; Elektrische, elektromechanische und
elektronische Komponenten, Steckverbinder und
elektrische
Kontaktvorrichtungen,
Elektrische
Steckverbinder;
elektromechanische und elektronische Komponenten, elektrische
Anschlüsse;
elektrische Kontaktelemente, Koaxial-, Signal-,
Hochstrom-
und
Hochspannungskontakte,
Hochstrom-
Steckkontaktvorrichtungen
dafür
mit
zugehörigen
Hochstromverbindungsmaterialien, soweit
in Klasse 9 enthalten,
elektrische Kontaktstifte; elektrische Koax-Kontakte; Feldbus-Stecker;
Stromversorgungsanschlüsse;
Leiterplattenanschlüsse;
Führungsstifte; RJ-Stecker und -Buchsen, elektrische Kontaktfedern;
elektrische Pins; geschirmte Steckverbinder; Baugruppenträger;
Kabelsteckergehäuse;
Kunststoffgehäuse;
Isolationsgehäuse;
Zentralelektriken
als
elektronische
Bauteile;
Busplatinen;
vorkonfektionierte Steckverbinder, Leiterplatten und Baugruppen;
montierte Steckverbinder; beschichtete Leiterplatten; eingepresste
Steckverbinder; gestanzte Steckverbinder;
individuell entwickelte
Steckverbinder; gelötete Steckverbinder; geprüfte Steckverbinder;
Schnittstellenstecker
Klasse 40: Metallbearbeitung, insbesondere Auftragsfertigung von
Kontaktteilen für elektrische und elektronische Zwecke für Dritte;
Materialbearbeitung,
nämlich
Vulkanisieren,
Metallurgische
Verarbeitung, Polieren von Oberflächen; Abbeizen; Abschleifen;
Auskünfte über Materialbearbeitung; Druckarbeiten; Erdölverarbeitung;
Erzeugung von Energie; Fräsen; Gravieren; Härten von Metallen;
Lasergravuren;
Lötarbeiten;
Luftauffrischung
[Klimatisierung];
Magnetisierung; Plattierarbeiten durch Elektrolyse; Plattieren von
Metallen; Polieren durch Abschleifen; Recycling von Müll und Abfall;
Sägen; Sattlerarbeiten; Schablonendruckarbeiten; Schmiedearbeiten;
Schweißarbeiten; Schweißen; Verchromen; Vergolden; Vernickeln;
Versilbern;
Verzinnen;
Vulkanisierarbeiten
[Materialbearbeitung];
Metallbearbeitung [Stanzen]; Zurichten von Materialien für Dritte auf
Bestellung“
zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register
angemeldet worden.
Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2021 und vom 13. Oktober 2022 – wobei letzterer
im Erinnerungsverfahren ergangen ist – hat die Markenstelle für Klasse 09 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, nämlich für die oben
im Fettdruck wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen, wegen absoluter
Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Zur Begründung ist ausgeführt, die Buchstabenfolge PCA werde als (Fach-)
Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“ (in Deutsch: bestückte Leiterplatte bzw.
Baugruppe mit gedruckter Schaltung oder Leiterplattenbaugruppe) verwendet. Die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen richteten sich an auf dem Gebiet
der Elektrotechnik bzw. der Elektronik versierte Fachleute und damit an ein
spezialisiertes Fachpublikum, das im Bereich von elektronischen Schaltungen und
Bauteilen erfahren sei. Von einem solchen Publikum könne die Kenntnis der in
seinem Tätigkeitsbereich üblichen wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen
erwartet werden. Vor diesem Hintergrund würden insbesondere die Fachkreise die
Buchstabenfolge PCA naheliegend und ohne Weiteres als beschreibende
Abkürzung für mithilfe der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen erstellte
bestückte Leiterplatten erkennen.
Grundlage für eine bestückte Leiterplatte bilde eine „PCB“ („Printed Circuit Board“,
in Deutsch: Leiterplatte bzw. Platine oder auch gedruckte Schaltung). Die „PCB“ sei
das Trägermedium, auf dem elektronische Bauteile mit Hilfe von leitenden Pads und
anderen Leiterbahnen verbunden seien. Eine PCA sei hingegen eine Leiterplatte,
auf der alle Komponenten verlötet seien und die für ihre elektronische Funktion
bereit sei. Zumindest den angesprochenen Fachkreisen sei damit bekannt, dass die
Abkürzung PCA für bestückte Leiterplatten verwendet werde.
Zwar könne – wie sich aus der zum Beanstandungsbescheid übersandten Anlage
1 ergebe – die Abkürzung PCA auch andere Bedeutungen haben, z.B. „Patient-
Controlled Analgesia“ (Patientengesteuerte Schmerztherapie) oder „Principal
Component Analysis“ (Methode bei der digitalen Bildbearbeitung). Diese
Bedeutungsvielfalt könne aber nur dann schutzbegründend sein, wenn die
Abkürzung begrifflich so ungenau sei, dass sie nicht mehr zur konkreten
Beschreibung geeignet erscheine.
Im Zusammenhang mit den vorliegend
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 40, die bei der
Herstellung von bestückten Leiterplatten Verwendung finden könnten, sei jedoch
nur eine der möglichen Bedeutungen sinnvoll, nämlich die Verwendung von PCA
als Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“. Insofern beseitige die Mehrdeutigkeit
der Buchstabenfolge die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG
nicht.
Die
im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
in Klasse 09 aufgeführten
„Leiterplatten“ und „beschichteten Leiterplatten“ seien Basisprodukte für die
anschließende Bestückung mit
elektronischen Bauteilen
und
damit
Ausgangsprodukt für die Herstellung bestückter Leiterplatten. Auf diesen fänden
sich, wie sich aus den übersandten Belegen ergebe, neben Apparaten und
Instrumenten zum Regeln von Elektrizität
(wie elektrischen Relais und
Transformatoren), weiteren elektrischen und elektronischen Bauteilen (etwa
Ankern, verschiedenen Arten von elektrischen Kontakten,
insbesondere
Steckverbindern und deren Zubehör, elektrischen Widerständen, elektrischen
Kupplungen, elektrischen Leitern und Spulen), Anschlüsse und Anschlussteile für
elektrische Leitungen, Kabel und Drähte, Kühlkörper und andere Komponenten.
Auch Gehäuse (z.B. für die bestückte Leiterplatte als Ganzes) seien in
Zusammenhang mit PCA´s erhältlich. Schließlich seien „bestückte Leiterplatten“,
die PCA als Abkürzung bezeichne, auch selbst als Ware in Klasse 09 genannt.
In den für Klasse 40 angemeldeten Dienstleistungen würden – wie sich aus den
übersandten Belegen ergebe - die fachkundigen Verkehrskreise ohne Weiteres
Tätigkeiten und Gewerke erkennen, die mit der Herstellung und Bestückung einer
Leiterplatte in Zusammenhang stünden.
Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verweise,
sei auf die zu diesem Themenbereich ergangene umfangreiche und gefestigte
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verweisen, wonach weder eine
Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben sei.
Der Eintragung des angemeldeten Zeichens PCA stünden im Ergebnis die
Schutzhindernisse nach 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,
die angemeldete Marke sei keine beschreibende Angabe. Unzutreffend stelle die
Markenstelle auf das Verständnis der Fachkreise ab. Der relevante Verkehr bestehe
jedoch auch aus „Nicht-Fachleuten“. Es sei zu bezweifeln, dass diese PCA
vorliegend i.S.v. „Printed Circuit Assembly“ verständen.
Unabhängig vom angesprochenen Verkehr deute PCA ohnehin nicht auf die Waren
und Dienstleistungen der Klassen 09 und 40 hin. Eine Google-Recherche für den
Suchbegriff „PCA“ ergebe rund 127.000 Ergebnisse und bis zur letzten Seite gehe
es
fast
ausschließlich
um
„Principal
Component
Analysis“
(Hauptkomponentenanalyse) aus der Mathematik. Zudem gebe es nach dem
beigefügten Wikipedia-Auszug zahlreiche andere Bedeutungen der Abkürzung
„PCA“, z.B. „PC Aktion“ (deutsches Computerspiele-Magazin) oder „Presidential
Champion Award“
(amerikanisches Sportabzeichen). Die Annahme der
Markenstelle, PCA werde vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf bestückte
Leiterplatten verstanden, werde dem vielfältigen Bedeutungsgehalt der Abkürzung
somit nicht gerecht. Außerdem sei in einem – in der mündlichen Verhandlung
überreichten – Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 4. August 2021 betreffend die Markenanmeldung „PCA Power
Connection Adapter“ (Az.: 30 2019 116 629) auf Seite 5 ausgeführt: „(…) Isoliert
betrachtet ist die Buchstabenfolge „PCA“ zwar nicht für die in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen beschreibend. (…)“.
In der deutschen Sprache sei PCA nicht als gebräuchlicher Begriff mit einer
feststehenden Bedeutung
für die beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen nachweisbar. Es seien mehrere analytische Zwischenschritte
erforderlich, um auf den von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt
„Printed Circuit Assembly“ zu kommen, nämlich dahingehend, was PCA überhaupt
bedeute und ob es sich um eine Abkürzung der deutschen oder der englischen
Sprache handele. Außerdem stünden nicht alle Dienstleistungen in Zusammenhang
mit der Herstellung von Leiterplatten, nämlich z.B. „Sattlerarbeiten“ oder „Recycling
von Müll und Abfall“. Zu Unrecht werde deshalb auf Seite 9 des
Erinnerungsbeschlusses vom 13. Oktober 2022 ausgeführt, „alle aufgelisteten
Dienstleistungen“ stünden in Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten.
Im Übrigen beanspruche die Anmelderin lediglich Schutz für die konkrete
Buchstabenkombination PCA und für konkrete Waren und Dienstleistungen. Dies
könne einen anderweitigen Gebrauch von PCA im Bereich der Elektronik nicht
behindern, so dass mit der Eintragung keine ungerechtfertigten Monopolrechte
etabliert würden.
Für die Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens spreche
ferner, dass
beispielsweise im Markenregister des EUIPO drei Wortmarken „PCA“ in Klasse 9
eingetragen seien (UM 005 954 094, UM 009 511 635, UM 017 952 621).
Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 17. Februar 2021 und vom 13. Oktober 2022
aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der angemeldeten
Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
der Klassen 9 und 40 jedenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht insoweit
zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,
denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen
zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.
Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart
Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,
228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932
Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR
2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11
– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke
besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo
AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH
GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).
Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis
begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so
geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden
(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9
– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es
ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen
(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –
Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13
– Gute Laune Drops).
Maßgeblich
für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten
Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind
einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die
Auffassung der beteiligten
inländischen Verkehrskreise, wobei auf die
Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen
aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren
oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA
[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];
GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA
[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).
Keine Unterscheidungskraft besitzen
insbesondere Zeichen, die einen
beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird
(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-
Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch
Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung
selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die
Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne
Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die
Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,
301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR
2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).
2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke
in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.
a. Die von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der
Klassen 09 und 40 angesprochenen inländischen Verkehrskreise bestehen, wie es
die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aus Endabnehmern, die auf dem Gebiet
von elektrischen und elektronischen Bauelementen und Schaltungen versiert sind,
sowie aus Fachverkehrskreisen, die im Bereich der Elektrotechnik und Elektronik
tätig sind. Von einem solchen Publikum kann die Kenntnis der in seinem
Tätigkeitsbereich üblichen Begriffe und Abkürzungen erwartet werden (vgl. EuG, T-
0721/15 – DINCH). Zudem ist Englisch im Bereich der Elektronik/Elektrotechnik
Fachsprache (BPatG 30 W (pat) 109/05 - Sensor Intelligence).
Insofern ist, anders als die Anmelderin ausführt, vorliegend nicht das Verständnis
von „Nicht-Fachleuten“ maßgeblich, denen die Abkürzung PCA i.S.v. „Printed
Circuits Assembly“ ggfs. unbekannt ist. Außerdem kann auch nur das Verständnis
der – jedenfalls auch angesprochenen - Fachkreise allein und für sich genommen
von ausschlaggebender Bedeutung für die Bejahung bzw. Verneinung eines
Schutzhindernisses sein (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; MarkenR 2013, 110, Rn. 71 – Restore; BPatG GRUR 2014, 79, 84
– Mark Twain; GRUR 2015, 493, 494 – Kennfäden in Glasfasergeweben; 25 W (pat)
527/16 – Smart Energy Backbone; 28 W (pat) 537/18 – EasyPrune; 26 W (pat)
548/20 – Glowing Collection; 26 W (pat) 536/18 – Slumberzone).
b. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, wurde die
Buchstabenfolge PCA inländisch bereits lange vor dem Anmeldezeitpunkt als
gängige (Fach-)Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“ (= bestückte Leiterplatte
bzw. Baugruppe mit gedruckter Schaltung oder Leiterplattenbaugruppe) verwendet,
vgl. etwa die folgenden Anlagen zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle
vom 22. Mai 2020 (Hervor. d. d. Senat):
- „PCA der GeForce GTX 880 mit GM204 abgelichtet – ComputerBase.pdf“
(03.7.2014): „Seit Monaten hält die indische Import-Export-Datenbank (…)
Informationen über Nividias zukünftige Grafikkarten auf Basis des GM204
(Maxwell) parat. Jetzt ist eine bestückte Leiterplatte (Printed Circuit Assembly,
PCA) erstmals auf Bildern festgehalten worden.“
- „WebLxx Elektronik-Abkürzungen nachschlagen – PCA.pdf: „PCA Printed
Circuit Assembly, bestückte Leiterplatte“,
die Anlage zum Erstbeschluss der Markenstelle vom 17. Februar 2021:
- „Gedruckte Leiterplatten-Baugruppe (BeiRen, 10.4.2019): „Nach Abschluss
der Leiterplatte (PCB) müssen elektronische Komponenten angehängt
werden, um eine funktionale Leiterplattenbaugruppe oder PCA (manchmal
auch als "Gedruckte Leiterplattenbaugruppe" PCBA bezeichnet) zu bilden.“
und schließlich die Anlagen 1-3 zum Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom
13. Oktober 2022:
- Anlage 1: „Leiterplatten-Terminologie und PCB Glossar - Altium.pdf“ [January
9, 2020]
(https://resources.altium.com/de/p/guide-to-pcb-terminology-foraltium-designer): „Das Verstehen von PCB-Design fängt mit dem Erlernen der
Fachbegriffe an. (…)“, „PCA: Bestückte Leiterplatte“.
-
Anlage
2:
„Was
ist
eine
Leiterplatte?“
(https://www.netinbag.com/de/manufacturing/what-is-a-printed-circuit-…,
=
Anlage 2 zum Erinnerungsbeschluss): „Eine gedruckte Leiterplatte (PCB) dient
als Grundlage und mechanische Unterstützung
für elektronische
Komponenten. Nichtleitende Oberflächen, Leiterplatten werden auch als
geätzte Leiterplatten und Leiterplatten bezeichnet. Nachdem es mit
Leiterbahnen, Signalbahnen und elektronischen Bauteilen bestückt ist, wird es
entweder als Leiterplattenbaugruppe (PCBA) oder als Leiterplattenbaugruppe
(PCA) bezeichnet.“
- Anl. 3_Der Unterschied zwischen PCBA, PCA und FPCA - Wissen -
Shenzhen Uniwell Circuits Co., Ltd.pdf.
Demnach handelt es sich bei PCA um eine im Anmeldezeitpunkt gängig verwendete
und den angesprochenen (Fach-)Verkehrskreisen unmittelbar verständliche
Fachabkürzung
für bestückte Leiterplatten. Grundlage
für eine bestückte
Leiterplatte bildet eine „PCB“ („Printed Circuit Board“ = Leiterplatte bzw. Platine oder
auch gedruckte Schaltung). Die „PCB“ ist das Trägermedium, auf dem elektronische
Bauteile mit Hilfe von leitenden Pads und anderen Leiterbahnen verbunden sind.
Eine PCA hingegen ist eine Leiterplatte, auf der alle Komponenten verlötet sind und
die für ihre elektronische Funktion bereit ist (vgl. Anlagen 4 und 5 zum
Erinnerungsbeschluss).
c.
In Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen versteht der angesprochene inländische (Fach-)Verkehr das
Zeichen PCA
nach
alldem
unmittelbar und ohne analysierende
Betrachtungsweise so, dass es die beschwerdegegenständlichen Waren selbst
bezeichnet bzw. dass diese Waren und Dienstleistungen zur Erstellung
bestückter Leiterplatten geeignet und bestimmt sind.
aa. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass die im Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 09 aufgeführten „Leiterplatten“ und
„beschichteten Leiterplatten“ Basisprodukte für die anschließende Bestückung mit
elektronischen Bauteilen und damit Ausgangsprodukt für die Herstellung bestückter
Leiterplatten sind. Auf diesen befinden sich - was die Anmelderin in ihrer
Beschwerdebegründung auch nicht bezweifelt - neben Apparaten und Instrumenten
zum Regeln von Elektrizität (wie elektrischen Relais und Transformatoren), weiteren
elektrischen und elektronischen Bauteilen (etwa Ankern, verschiedenen Arten von
elektrischen Kontakten,
insbesondere Steckverbindern und deren Zubehör,
elektrischen Widerständen, elektrischen Kupplungen, elektrischen Leitern und
Spulen, vgl. Anlagen 10-18 zum Erinnerungsbeschluss), Anschlüsse und
Anschlussteile
für
elektrische
Leitungen
(vgl.
Anlage
zum
Erinnerungsbeschluss), Kabel und Drähte, Kühlkörper (vgl. Anlage 20 zum
Erinnerungsbeschluss) und andere Komponenten. Auch Gehäuse (z.B. für die
bestückte Leiterplatte als Ganzes) sind in Zusammenhang mit PCA´s erhältlich (vgl.
Anlage 21 zum Erinnerungsbeschluss). Schließlich sind „bestückte Leiterplatten“
selbst als Ware in Klasse 09 genannt, insoweit bezeichnet das Anmeldezeichen
PCA das Produkt selbst.
bb. Die Markenstelle hat zudem zutreffend ausgeführt und umfassend belegt, dass
die
fachkundigen Verkehrskreise
in
den
beschwerdegegenständlichen
Dienstleistungen der Klasse 40 ohne Weiteres Tätigkeiten und Gewerke erkennen,
die mit der Herstellung und Bestückung einer Leiterplatte in Zusammenhang stehen.
So werden durch Metallbe- und -verarbeitung u.a. die Kontakte hergestellt, die auf
einer Leiterplatte angebracht werden. Um Bauteile elektrisch leitend mit einer
Leiterplatte zu verbinden, werden sie angelötet. Die Kupferbahnen auf den
Leiterplatten werden z.B. mit Zinnschichten überzogen, um sie vor Zersetzung,
Oxidation oder Korrosion zu schützen. Auch das Vergolden dient vor allem dem
Korrosionsschutz der aus Kupfer bestehenden Lötstellen. Das Plattieren kann z.B.
bei der Herstellung kupferplattierter Löcher auf Mehrschicht-Leiterplatten zum
Einsatz kommen. Durch Gravieren können Barcodes oder Seriennummern auf einer
Leiterplatte angebracht werden. Das Vulkanisieren kann schließlich zur Aushärtung
einer um bestückte Leiterplatten aufgebrachten Schutzschicht verwendet werden.
d. Die gegen die Zurückweisung der beschwerdegegenständlichen Waren und
Dienstleistungen gerichteten weiteren Einwendungen der Anmelderin greifen
allesamt nicht durch.
aa. Soweit sich die Anmelderin im Hinblick auf die Vielzahl der Bedeutungen von
„PCA“ auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge
beruft, geht ihr Vorbringen fehl. Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher
Hinsicht nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in
allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein
Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in
einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT;
EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie), beachtet die
Anmelderin nicht, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der
Schutzfähigkeit
eines
Zeichens
konkret
in
Bezug
auf
die
beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat (vgl.
BPatG 30 W (pat) 543/22 – We live IP).
In Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen,
welche sich nach ihrer Art, Eignung und Bestimmung auf die Bereiche der
Elektronik bzw. der Elektrotechnik beziehen bzw. einen engen Bezug dazu
aufweisen, drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis des
Anmeldezeichens PCA in dem dargelegten Sinne auf.
bb. Zutreffend weist die Anmelderin zwar darauf hin, dass beispielsweise
„Sattlerarbeiten“ oder „Recycling von Müll und Abfall“ nicht in Zusammenhang
mit der Herstellung bestückter Leiterplatten stehen. Allerdings hat die
Markenstelle die Anmeldung diesbezüglich auch nicht zurückgewiesen, so dass
diese Dienstleistungen bereits nicht beschwerdegegenständlich sind.
cc. Ebenfalls lediglich im Ausgangspunkt zutreffend weist die Anmelderin darauf
hin, dass es auf Seite 9 des angefochtenen Erinnerungsbeschlusses heißt, „alle
aufgelisteten Dienstleistungen“ stünden in Zusammenhang mit der Herstellung von
Leiterplatten. Allerdings ergibt sich aus der Nennung der zurückgewiesenen
Dienstleistungen auf Seite 3, der konkreten Prüfung in Bezug auf diese
Dienstleistungen auf Seite 8/9 und der eindeutigen Formulierung auf Seite 10 „im
zurückgewiesenen Umfang“, dass sich die Zurückweisung der Erinnerung nur auf
die (Waren und) Dienstleistungen bezieht, für welche die Anmeldung im
Erstprüferbeschluss vom 17. Februar 2021 zurückgewiesen wurde.
dd. Auch der weitere Vortrag der Anmelderin, eine Eintragung des
Anmeldezeichens PCA für die konkreten Waren und Dienstleistungen etabliere
keine ungerechtfertigten Monopolrechte, greift nicht durch. Soweit sie damit meint,
Mitbewerber seien zur Kennzeichnung ihrer Produkte und Leistungen nicht auf die
Bezeichnung PCA
angewiesen,
führt
dies
im Hinblick
auf
die
beschwerdegegenständlichen Waren
und Dienstleistungen
nicht
zur
Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Denn zum einen handelt es sich wie
dargelegt um eine gängig verwendete Fachabkürzung der Elektrotechnik, deren
Verwendung natürlich auch Mitbewerbern offen stehen muss. Zum anderen ist das
Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft zwar
im Lichte des
zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,
die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).
Was jedoch – wie das vorliegende Zeichen – nicht individualisiert und damit die
Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, kann nicht Gegenstand eines
Individualrechts werden, sondern soll Gemeingut bleiben und weiterhin der freien
Verwendbarkeit unterliegen (vgl. Ströbele, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,
14. Aufl., § 8 Rn. 103 m.w.N.).
ee. Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung auf den Satz der
Markenstelle „Isoliert betrachtet ist die Buchstabenfolge „PCA“ zwar nicht für die in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend“ in dem Beschluss vom
4. August 2021 betreffend die Markenanmeldung „PCA Power Connection Adapter“
(Az.: 30 2019 116) verwiesen hat, ergibt sich daraus vorliegend ebenso wenig eine
Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Da die Markenstelle
im
in Bezug
genommenen Beschluss
„PCA“ als Abkürzung der nachfolgendenden,
beschreibenden Wortkombination „Power Connection Adapter“ ansah, musste sie
zu dem Bedeutungsgehalt von „PCA“ in Alleinstellung nicht recherchieren.
Vorliegend steht dagegen alleine die – isolierte – Buchstabenfolge PCA zur
Beurteilung, die der Fachverkehr, wie bereits ausgeführt, im Zusammenhang mit
den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unmittelbar als
(Fach-) Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“ (= bestückte Leiterplatte bzw.
Baugruppe mit gedruckter Schaltung oder Leiterplattenbaugruppe) verstehen wird.
Unabhängig davon vermögen selbst Voreintragungen vergleichbarer Marken keine
Bindungswirkung zu entfalten (siehe im Folgenden unter ff.), was für Aussagen
innerhalb eines Beschlusses des DPMA zu einem nicht vergleichbaren
Anmeldezeichen erst recht gelten muss.
ff. Auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere der drei
Wortmarken „PCA“, die beim EUIPO in Klasse 9 eingetragen sind (UM 005 954 094,
UM 009 511 635, UM 017 952 621), führt nicht zur Eintragbarkeit des
Anmeldezeichens.
Zunächst liegen die Anmeldungen teilweise schon recht lange zurück (UM 017 952
621 aus dem Jahr 2018), wobei sich das Verkehrsverständnis und die
Bezeichnungsgewohnheiten
auf
dem
vorliegenden Waren-
und
Dienstleistungssektor oftmals schnell ändern. Zudem sind in den angeführten
Voreintragungen andere Dienstleistungsklassen (41 und 42) und in der Klasse 9
andere Waren (z.B. „Elektrische und elektronische Geräte zum Betreiben von
Lampen, [ UM 009 511 635], „Computer-Software“ [UM 009 511 635]) beansprucht.
Im Übrigen lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung
selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem
Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein
Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der
Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,
sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den
Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) –
Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der
Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH
MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).
3. Da hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen
bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann
dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG freihaltungsbedürftig ist
4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
schriftlich einzulegen.
Meiser
Weitzel
Merzbach
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Juli 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle