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BPatG Beschluss vom 28.07.2025 – 30 W (pat) 4/23

30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:280725B30Wpat4.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 4 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 4/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 105 906.6

hat

der

30. Senat

(Marken- und Design-Beschwerdesenat)

des

Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2025 unter

Mitwirkung des Richters Dr. Meiser als Vorsitzenden sowie der Richterin Dr. Weitzel

und des Richters Merzbach

ECLI:DE:BPatG:2025:280725B30Wpat4.23.0

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Das Zeichen

G r ü n d e

I.

PCA

ist am 6. Mai 2020 als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen der

„Klasse 09: Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln,

Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Apparate und

Instrumente für die Leitung, die Verteilung, die Regulierung oder die

Steuerung von elektrischem Strom; Abzweigdosen, -kästen [Elektrizität];

Additionsmaschinen; Anker [Elektrizität]; Anlasserkabel für Motoren;

Anschlussdosen, -kästen [Elektrizität]; Anschlussteile für elektrische

Leitungen;

elektrische Kabelkanäle;

elektrische Kollektoren;

elektrische Kontakte;

elektrische Kontrollapparate;

elektrische

Kupplungen; elektrische Leiter; elektrische Leitungsrohre; elektrische

Messgeräte; elektrische Relais; elektrische Schaltgeräte; elektrische

Spulen;

elektrische

Transformatoren;

elektrische

Überwachungsapparate;

elektrische Widerstände; Elektrodrähte;

Elektrokabel;

Elektrokondensatoren;

Elektrolyseure;

Elektromagnetspulen; Verteilerschränke [Elektrizität]; Verteilertafeln

[Elektrizität]; Wärmekontrollgeräte; Wasserwaagen; Winkelmesser;

Zellenschalter [Elektrizität]; Gehäuse für elektrische Apparate; Gehäuse

für Messgeräte; Elektrische Verbindungen; Verbindungen [elektrische

Kontakte]; Kühlkörper; Gehäuse für elektrische Schalter; Elektrische

und elektronische Bauelemente [soweit

in Klasse 9 enthalten];

Steckverbinder; Steckverbinder und elektrische Anschlussstücke und

Verbindungselemente für Rückwandplatinen; elektrische Leitungen;

elektrische

Kabel;

bestückte

Leiterplatten;

elektrische

Steckverbindungen; Datensteckverbinder; Leiterplattenverbinder;

Rundsteckverbinder; Bussteckverbinder;

Industriesteckverbinder;

Automotive-Steckverbinder; Elektrische, elektromechanische und

elektronische Komponenten, Steckverbinder und

elektrische

Kontaktvorrichtungen,

Elektrische

Steckverbinder;

elektromechanische und elektronische Komponenten, elektrische

Anschlüsse;

elektrische Kontaktelemente, Koaxial-, Signal-,

Hochstrom-

und

Hochspannungskontakte,

Hochstrom-

Steckkontaktvorrichtungen

dafür

mit

zugehörigen

Hochstromverbindungsmaterialien, soweit

in Klasse 9 enthalten,

elektrische Kontaktstifte; elektrische Koax-Kontakte; Feldbus-Stecker;

Stromversorgungsanschlüsse;

Leiterplattenanschlüsse;

Führungsstifte; RJ-Stecker und -Buchsen, elektrische Kontaktfedern;

elektrische Pins; geschirmte Steckverbinder; Baugruppenträger;

Kabelsteckergehäuse;

Kunststoffgehäuse;

Isolationsgehäuse;

Zentralelektriken

als

elektronische

Bauteile;

Busplatinen;

vorkonfektionierte Steckverbinder, Leiterplatten und Baugruppen;

montierte Steckverbinder; beschichtete Leiterplatten; eingepresste

Steckverbinder; gestanzte Steckverbinder;

individuell entwickelte

Steckverbinder; gelötete Steckverbinder; geprüfte Steckverbinder;

Schnittstellenstecker

Klasse 40: Metallbearbeitung, insbesondere Auftragsfertigung von

Kontaktteilen für elektrische und elektronische Zwecke für Dritte;

Materialbearbeitung,

nämlich

Vulkanisieren,

Metallurgische

Verarbeitung, Polieren von Oberflächen; Abbeizen; Abschleifen;

Auskünfte über Materialbearbeitung; Druckarbeiten; Erdölverarbeitung;

Erzeugung von Energie; Fräsen; Gravieren; Härten von Metallen;

Lasergravuren;

Lötarbeiten;

Luftauffrischung

[Klimatisierung];

Magnetisierung; Plattierarbeiten durch Elektrolyse; Plattieren von

Metallen; Polieren durch Abschleifen; Recycling von Müll und Abfall;

Sägen; Sattlerarbeiten; Schablonendruckarbeiten; Schmiedearbeiten;

Schweißarbeiten; Schweißen; Verchromen; Vergolden; Vernickeln;

Versilbern;

Verzinnen;

Vulkanisierarbeiten

[Materialbearbeitung];

Metallbearbeitung [Stanzen]; Zurichten von Materialien für Dritte auf

Bestellung“

zur Eintragung in das beim Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register

angemeldet worden.

Mit Beschlüssen vom 17. Februar 2021 und vom 13. Oktober 2022 – wobei letzterer

im Erinnerungsverfahren ergangen ist – hat die Markenstelle für Klasse 09 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise, nämlich für die oben

im Fettdruck wiedergegebenen Waren und Dienstleistungen, wegen absoluter

Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Zur Begründung ist ausgeführt, die Buchstabenfolge PCA werde als (Fach-)

Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“ (in Deutsch: bestückte Leiterplatte bzw.

Baugruppe mit gedruckter Schaltung oder Leiterplattenbaugruppe) verwendet. Die

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen richteten sich an auf dem Gebiet

der Elektrotechnik bzw. der Elektronik versierte Fachleute und damit an ein

spezialisiertes Fachpublikum, das im Bereich von elektronischen Schaltungen und

Bauteilen erfahren sei. Von einem solchen Publikum könne die Kenntnis der in

seinem Tätigkeitsbereich üblichen wissenschaftlichen Begriffe und Abkürzungen

erwartet werden. Vor diesem Hintergrund würden insbesondere die Fachkreise die

Buchstabenfolge PCA naheliegend und ohne Weiteres als beschreibende

Abkürzung für mithilfe der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen erstellte

bestückte Leiterplatten erkennen.

Grundlage für eine bestückte Leiterplatte bilde eine „PCB“ („Printed Circuit Board“,

in Deutsch: Leiterplatte bzw. Platine oder auch gedruckte Schaltung). Die „PCB“ sei

das Trägermedium, auf dem elektronische Bauteile mit Hilfe von leitenden Pads und

anderen Leiterbahnen verbunden seien. Eine PCA sei hingegen eine Leiterplatte,

auf der alle Komponenten verlötet seien und die für ihre elektronische Funktion

bereit sei. Zumindest den angesprochenen Fachkreisen sei damit bekannt, dass die

Abkürzung PCA für bestückte Leiterplatten verwendet werde.

Zwar könne – wie sich aus der zum Beanstandungsbescheid übersandten Anlage

1 ergebe – die Abkürzung PCA auch andere Bedeutungen haben, z.B. „Patient-

Controlled Analgesia“ (Patientengesteuerte Schmerztherapie) oder „Principal

Component Analysis“ (Methode bei der digitalen Bildbearbeitung). Diese

Bedeutungsvielfalt könne aber nur dann schutzbegründend sein, wenn die

Abkürzung begrifflich so ungenau sei, dass sie nicht mehr zur konkreten

Beschreibung geeignet erscheine.

Im Zusammenhang mit den vorliegend

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 40, die bei der

Herstellung von bestückten Leiterplatten Verwendung finden könnten, sei jedoch

nur eine der möglichen Bedeutungen sinnvoll, nämlich die Verwendung von PCA

als Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“. Insofern beseitige die Mehrdeutigkeit

der Buchstabenfolge die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG

nicht.

Die

im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

in Klasse 09 aufgeführten

„Leiterplatten“ und „beschichteten Leiterplatten“ seien Basisprodukte für die

anschließende Bestückung mit

elektronischen Bauteilen

und

damit

Ausgangsprodukt für die Herstellung bestückter Leiterplatten. Auf diesen fänden

sich, wie sich aus den übersandten Belegen ergebe, neben Apparaten und

Instrumenten zum Regeln von Elektrizität

(wie elektrischen Relais und

Transformatoren), weiteren elektrischen und elektronischen Bauteilen (etwa

Ankern, verschiedenen Arten von elektrischen Kontakten,

insbesondere

Steckverbindern und deren Zubehör, elektrischen Widerständen, elektrischen

Kupplungen, elektrischen Leitern und Spulen), Anschlüsse und Anschlussteile für

elektrische Leitungen, Kabel und Drähte, Kühlkörper und andere Komponenten.

Auch Gehäuse (z.B. für die bestückte Leiterplatte als Ganzes) seien in

Zusammenhang mit PCA´s erhältlich. Schließlich seien „bestückte Leiterplatten“,

die PCA als Abkürzung bezeichne, auch selbst als Ware in Klasse 09 genannt.

In den für Klasse 40 angemeldeten Dienstleistungen würden – wie sich aus den

übersandten Belegen ergebe - die fachkundigen Verkehrskreise ohne Weiteres

Tätigkeiten und Gewerke erkennen, die mit der Herstellung und Bestückung einer

Leiterplatte in Zusammenhang stünden.

Soweit die Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen verweise,

sei auf die zu diesem Themenbereich ergangene umfangreiche und gefestigte

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu verweisen, wonach weder eine

Bindungs- noch eine Indizwirkung gegeben sei.

Der Eintragung des angemeldeten Zeichens PCA stünden im Ergebnis die

Schutzhindernisse nach 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht,

die angemeldete Marke sei keine beschreibende Angabe. Unzutreffend stelle die

Markenstelle auf das Verständnis der Fachkreise ab. Der relevante Verkehr bestehe

jedoch auch aus „Nicht-Fachleuten“. Es sei zu bezweifeln, dass diese PCA

vorliegend i.S.v. „Printed Circuit Assembly“ verständen.

Unabhängig vom angesprochenen Verkehr deute PCA ohnehin nicht auf die Waren

und Dienstleistungen der Klassen 09 und 40 hin. Eine Google-Recherche für den

Suchbegriff „PCA“ ergebe rund 127.000 Ergebnisse und bis zur letzten Seite gehe

es

fast

ausschließlich

um

„Principal

Component

Analysis“

(Hauptkomponentenanalyse) aus der Mathematik. Zudem gebe es nach dem

beigefügten Wikipedia-Auszug zahlreiche andere Bedeutungen der Abkürzung

„PCA“, z.B. „PC Aktion“ (deutsches Computerspiele-Magazin) oder „Presidential

Champion Award“

(amerikanisches Sportabzeichen). Die Annahme der

Markenstelle, PCA werde vom angesprochenen Verkehr als Hinweis auf bestückte

Leiterplatten verstanden, werde dem vielfältigen Bedeutungsgehalt der Abkürzung

somit nicht gerecht. Außerdem sei in einem – in der mündlichen Verhandlung

überreichten – Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. August 2021 betreffend die Markenanmeldung „PCA Power

Connection Adapter“ (Az.: 30 2019 116 629) auf Seite 5 ausgeführt: „(…) Isoliert

betrachtet ist die Buchstabenfolge „PCA“ zwar nicht für die in Rede stehenden

Waren und Dienstleistungen beschreibend. (…)“.

In der deutschen Sprache sei PCA nicht als gebräuchlicher Begriff mit einer

feststehenden Bedeutung

für die beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen nachweisbar. Es seien mehrere analytische Zwischenschritte

erforderlich, um auf den von der Markenstelle angenommenen Bedeutungsgehalt

„Printed Circuit Assembly“ zu kommen, nämlich dahingehend, was PCA überhaupt

bedeute und ob es sich um eine Abkürzung der deutschen oder der englischen

Sprache handele. Außerdem stünden nicht alle Dienstleistungen in Zusammenhang

mit der Herstellung von Leiterplatten, nämlich z.B. „Sattlerarbeiten“ oder „Recycling

von Müll und Abfall“. Zu Unrecht werde deshalb auf Seite 9 des

Erinnerungsbeschlusses vom 13. Oktober 2022 ausgeführt, „alle aufgelisteten

Dienstleistungen“ stünden in Zusammenhang mit der Herstellung von Leiterplatten.

Im Übrigen beanspruche die Anmelderin lediglich Schutz für die konkrete

Buchstabenkombination PCA und für konkrete Waren und Dienstleistungen. Dies

könne einen anderweitigen Gebrauch von PCA im Bereich der Elektronik nicht

behindern, so dass mit der Eintragung keine ungerechtfertigten Monopolrechte

etabliert würden.

Für die Eintragungsfähigkeit des Anmeldezeichens spreche

ferner, dass

beispielsweise im Markenregister des EUIPO drei Wortmarken „PCA“ in Klasse 9

eingetragen seien (UM 005 954 094, UM 009 511 635, UM 017 952 621).

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 09 des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 17. Februar 2021 und vom 13. Oktober 2022

aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte und auch im Übrigen zulässige

Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache keinen Erfolg, da der angemeldeten

Marke in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

der Klassen 9 und 40 jedenfalls das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

entgegensteht. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht insoweit

zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

1. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt von der Eintragung als Marke Zeichen aus,

denen für die in der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen

zukommende Eignung, die von der Anmeldung erfassten Waren bzw.

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und so diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2012, 304 Rn. 23 – Smart

Technologies/HABM [WIR MACHEN DAS BESONDERE EINFACH]; GRUR 2010,

228 Rn. 33 – Audi AG/ HABM [Vorsprung durch Technik]; BGH GRUR 2018, 932

Rn. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR

2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11

– Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 – Starsat). Denn die Hauptfunktion einer Marke

besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder

Dienstleistungen zu gewährleisten (EuGH GRUR 2008, 608 Rn. 66 Eurohypo

AG/HABM [EUROHYPO]; GRUR 2006, 229 Rn. 27 – BioID AG/HABM [BioID]; BGH

GRUR 2016, 934 Rn. 9 – OUI; GRUR 2014, 565 Rn. 12 – smartbook).

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis

begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so

geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden

(BGH GRUR 2018, 301 Rn. 11 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 9

– OUI). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es

ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen

(EuGH GRUR 2004, 428 Rn. 53 – Henkel KGaA; BGH GRUR 2018, 301 Rn. 15 –

Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 934 Rn. 10 – OUI; GRUR 2014, 872 Rn. 13

– Gute Laune Drops).

Maßgeblich

für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten

Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013,1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind

einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die

Auffassung der beteiligten

inländischen Verkehrskreise, wobei auf die

Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen

aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren

oder Dienstleistungen abzustellen ist (EuGH GRUR 2019, 1194 Rn. 20 – AS/DPMA

[#darferdas?]; GRUR 2008, 608 Rn. 67 – Eurohypo AG/HABM [EUROHYPO];

GRUR 2006, 411 Rn. 24 – Matratzen Concord AG/Hukla Germany SA

[MATRATZEN]; BGH GRUR 2014, 376 Rn. 11 – grill meister).

Keine Unterscheidungskraft besitzen

insbesondere Zeichen, die einen

beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird

(EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 – Koninklijke KPN Nederland NV/Benelux-

Merkenbureau [Postkantoor]; BGH GRUR 2018, 932 Rn. 8 – #darferdas? I). Auch

Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die Ware oder die Dienstleistung

selbst nicht unmittelbar betreffen, fehlt die Unterscheidungskraft, wenn durch die

Angabe ein enger beschreibender Bezug zu den angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass

der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt als solchen ohne Weiteres und ohne

Unklarheiten erfasst und in der Bezeichnung nicht ein Unterscheidungsmittel für die

Herkunft der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen sieht (BGH GRUR 2018,

301 Rn. 15 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2014, 569 Rn. 10 – HOT; GRUR

2012, 1143 Rn. 9 – Starsat; GRUR 2009, 952 Rn. 10 – DeutschlandCard).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen weist die angemeldete Marke

in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen keine

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a. Die von den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der

Klassen 09 und 40 angesprochenen inländischen Verkehrskreise bestehen, wie es

die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, aus Endabnehmern, die auf dem Gebiet

von elektrischen und elektronischen Bauelementen und Schaltungen versiert sind,

sowie aus Fachverkehrskreisen, die im Bereich der Elektrotechnik und Elektronik

tätig sind. Von einem solchen Publikum kann die Kenntnis der in seinem

Tätigkeitsbereich üblichen Begriffe und Abkürzungen erwartet werden (vgl. EuG, T-

0721/15 – DINCH). Zudem ist Englisch im Bereich der Elektronik/Elektrotechnik

Fachsprache (BPatG 30 W (pat) 109/05 - Sensor Intelligence).

Insofern ist, anders als die Anmelderin ausführt, vorliegend nicht das Verständnis

von „Nicht-Fachleuten“ maßgeblich, denen die Abkürzung PCA i.S.v. „Printed

Circuits Assembly“ ggfs. unbekannt ist. Außerdem kann auch nur das Verständnis

der – jedenfalls auch angesprochenen - Fachkreise allein und für sich genommen

von ausschlaggebender Bedeutung für die Bejahung bzw. Verneinung eines

Schutzhindernisses sein (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, Rn. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; MarkenR 2013, 110, Rn. 71 – Restore; BPatG GRUR 2014, 79, 84

– Mark Twain; GRUR 2015, 493, 494 – Kennfäden in Glasfasergeweben; 25 W (pat)

527/16 – Smart Energy Backbone; 28 W (pat) 537/18 – EasyPrune; 26 W (pat)

548/20 – Glowing Collection; 26 W (pat) 536/18 – Slumberzone).

b. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und belegt hat, wurde die

Buchstabenfolge PCA inländisch bereits lange vor dem Anmeldezeitpunkt als

gängige (Fach-)Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“ (= bestückte Leiterplatte

bzw. Baugruppe mit gedruckter Schaltung oder Leiterplattenbaugruppe) verwendet,

vgl. etwa die folgenden Anlagen zum Beanstandungsbescheid der Markenstelle

vom 22. Mai 2020 (Hervor. d. d. Senat):

- „PCA der GeForce GTX 880 mit GM204 abgelichtet – ComputerBase.pdf“

(03.7.2014): „Seit Monaten hält die indische Import-Export-Datenbank (…)

Informationen über Nividias zukünftige Grafikkarten auf Basis des GM204

(Maxwell) parat. Jetzt ist eine bestückte Leiterplatte (Printed Circuit Assembly,

PCA) erstmals auf Bildern festgehalten worden.“

- „WebLxx Elektronik-Abkürzungen nachschlagen – PCA.pdf: „PCA Printed

Circuit Assembly, bestückte Leiterplatte“,

die Anlage zum Erstbeschluss der Markenstelle vom 17. Februar 2021:

- „Gedruckte Leiterplatten-Baugruppe (BeiRen, 10.4.2019): „Nach Abschluss

der Leiterplatte (PCB) müssen elektronische Komponenten angehängt

werden, um eine funktionale Leiterplattenbaugruppe oder PCA (manchmal

auch als "Gedruckte Leiterplattenbaugruppe" PCBA bezeichnet) zu bilden.“

und schließlich die Anlagen 1-3 zum Erinnerungsbeschluss der Markenstelle vom

13. Oktober 2022:

- Anlage 1: „Leiterplatten-Terminologie und PCB Glossar - Altium.pdf“ [January

9, 2020]

(https://resources.altium.com/de/p/guide-to-pcb-terminology-foraltium-designer): „Das Verstehen von PCB-Design fängt mit dem Erlernen der

Fachbegriffe an. (…)“, „PCA: Bestückte Leiterplatte“.

-

Anlage

2:

„Was

ist

eine

Leiterplatte?“

(https://www.netinbag.com/de/manufacturing/what-is-a-printed-circuit-…,

=

Anlage 2 zum Erinnerungsbeschluss): „Eine gedruckte Leiterplatte (PCB) dient

als Grundlage und mechanische Unterstützung

für elektronische

Komponenten. Nichtleitende Oberflächen, Leiterplatten werden auch als

geätzte Leiterplatten und Leiterplatten bezeichnet. Nachdem es mit

Leiterbahnen, Signalbahnen und elektronischen Bauteilen bestückt ist, wird es

entweder als Leiterplattenbaugruppe (PCBA) oder als Leiterplattenbaugruppe

(PCA) bezeichnet.“

- Anl. 3_Der Unterschied zwischen PCBA, PCA und FPCA - Wissen -

Shenzhen Uniwell Circuits Co., Ltd.pdf.

Demnach handelt es sich bei PCA um eine im Anmeldezeitpunkt gängig verwendete

und den angesprochenen (Fach-)Verkehrskreisen unmittelbar verständliche

Fachabkürzung

für bestückte Leiterplatten. Grundlage

für eine bestückte

Leiterplatte bildet eine „PCB“ („Printed Circuit Board“ = Leiterplatte bzw. Platine oder

auch gedruckte Schaltung). Die „PCB“ ist das Trägermedium, auf dem elektronische

Bauteile mit Hilfe von leitenden Pads und anderen Leiterbahnen verbunden sind.

Eine PCA hingegen ist eine Leiterplatte, auf der alle Komponenten verlötet sind und

die für ihre elektronische Funktion bereit ist (vgl. Anlagen 4 und 5 zum

Erinnerungsbeschluss).

c.

In Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen versteht der angesprochene inländische (Fach-)Verkehr das

Zeichen PCA

nach

alldem

unmittelbar und ohne analysierende

Betrachtungsweise so, dass es die beschwerdegegenständlichen Waren selbst

bezeichnet bzw. dass diese Waren und Dienstleistungen zur Erstellung

bestückter Leiterplatten geeignet und bestimmt sind.

aa. Zutreffend hat die Markenstelle ausgeführt und belegt, dass die im Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis in Klasse 09 aufgeführten „Leiterplatten“ und

„beschichteten Leiterplatten“ Basisprodukte für die anschließende Bestückung mit

elektronischen Bauteilen und damit Ausgangsprodukt für die Herstellung bestückter

Leiterplatten sind. Auf diesen befinden sich - was die Anmelderin in ihrer

Beschwerdebegründung auch nicht bezweifelt - neben Apparaten und Instrumenten

zum Regeln von Elektrizität (wie elektrischen Relais und Transformatoren), weiteren

elektrischen und elektronischen Bauteilen (etwa Ankern, verschiedenen Arten von

elektrischen Kontakten,

insbesondere Steckverbindern und deren Zubehör,

elektrischen Widerständen, elektrischen Kupplungen, elektrischen Leitern und

Spulen, vgl. Anlagen 10-18 zum Erinnerungsbeschluss), Anschlüsse und

Anschlussteile

für

elektrische

Leitungen

(vgl.

Anlage

19

zum

Erinnerungsbeschluss), Kabel und Drähte, Kühlkörper (vgl. Anlage 20 zum

Erinnerungsbeschluss) und andere Komponenten. Auch Gehäuse (z.B. für die

bestückte Leiterplatte als Ganzes) sind in Zusammenhang mit PCA´s erhältlich (vgl.

Anlage 21 zum Erinnerungsbeschluss). Schließlich sind „bestückte Leiterplatten“

selbst als Ware in Klasse 09 genannt, insoweit bezeichnet das Anmeldezeichen

PCA das Produkt selbst.

bb. Die Markenstelle hat zudem zutreffend ausgeführt und umfassend belegt, dass

die

fachkundigen Verkehrskreise

in

den

beschwerdegegenständlichen

Dienstleistungen der Klasse 40 ohne Weiteres Tätigkeiten und Gewerke erkennen,

die mit der Herstellung und Bestückung einer Leiterplatte in Zusammenhang stehen.

So werden durch Metallbe- und -verarbeitung u.a. die Kontakte hergestellt, die auf

einer Leiterplatte angebracht werden. Um Bauteile elektrisch leitend mit einer

Leiterplatte zu verbinden, werden sie angelötet. Die Kupferbahnen auf den

Leiterplatten werden z.B. mit Zinnschichten überzogen, um sie vor Zersetzung,

Oxidation oder Korrosion zu schützen. Auch das Vergolden dient vor allem dem

Korrosionsschutz der aus Kupfer bestehenden Lötstellen. Das Plattieren kann z.B.

bei der Herstellung kupferplattierter Löcher auf Mehrschicht-Leiterplatten zum

Einsatz kommen. Durch Gravieren können Barcodes oder Seriennummern auf einer

Leiterplatte angebracht werden. Das Vulkanisieren kann schließlich zur Aushärtung

einer um bestückte Leiterplatten aufgebrachten Schutzschicht verwendet werden.

d. Die gegen die Zurückweisung der beschwerdegegenständlichen Waren und

Dienstleistungen gerichteten weiteren Einwendungen der Anmelderin greifen

allesamt nicht durch.

aa. Soweit sich die Anmelderin im Hinblick auf die Vielzahl der Bedeutungen von

„PCA“ auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge

beruft, geht ihr Vorbringen fehl. Denn abgesehen davon, dass es in rechtlicher

Hinsicht nicht erforderlich ist, dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung in

allen Bedeutungsmöglichkeiten als sachbezogenen Begriff wahrnimmt, vielmehr ein

Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn es auch nur in

einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren

oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. EuGH MarkenR 2003, 450 - DOUBLEMINT;

EuGH MarkenR 2004, 111, 115 - BIOMILD/Campina Melkunie), beachtet die

Anmelderin nicht, dass bei allen absoluten Schutzhindernissen die Prüfung der

Schutzfähigkeit

eines

Zeichens

konkret

in

Bezug

auf

die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen zu erfolgen hat (vgl.

BPatG 30 W (pat) 543/22 – We live IP).

In Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen,

welche sich nach ihrer Art, Eignung und Bestimmung auf die Bereiche der

Elektronik bzw. der Elektrotechnik beziehen bzw. einen engen Bezug dazu

aufweisen, drängt sich für den Verkehr jedoch allein ein Verständnis des

Anmeldezeichens PCA in dem dargelegten Sinne auf.

bb. Zutreffend weist die Anmelderin zwar darauf hin, dass beispielsweise

„Sattlerarbeiten“ oder „Recycling von Müll und Abfall“ nicht in Zusammenhang

mit der Herstellung bestückter Leiterplatten stehen. Allerdings hat die

Markenstelle die Anmeldung diesbezüglich auch nicht zurückgewiesen, so dass

diese Dienstleistungen bereits nicht beschwerdegegenständlich sind.

cc. Ebenfalls lediglich im Ausgangspunkt zutreffend weist die Anmelderin darauf

hin, dass es auf Seite 9 des angefochtenen Erinnerungsbeschlusses heißt, „alle

aufgelisteten Dienstleistungen“ stünden in Zusammenhang mit der Herstellung von

Leiterplatten. Allerdings ergibt sich aus der Nennung der zurückgewiesenen

Dienstleistungen auf Seite 3, der konkreten Prüfung in Bezug auf diese

Dienstleistungen auf Seite 8/9 und der eindeutigen Formulierung auf Seite 10 „im

zurückgewiesenen Umfang“, dass sich die Zurückweisung der Erinnerung nur auf

die (Waren und) Dienstleistungen bezieht, für welche die Anmeldung im

Erstprüferbeschluss vom 17. Februar 2021 zurückgewiesen wurde.

dd. Auch der weitere Vortrag der Anmelderin, eine Eintragung des

Anmeldezeichens PCA für die konkreten Waren und Dienstleistungen etabliere

keine ungerechtfertigten Monopolrechte, greift nicht durch. Soweit sie damit meint,

Mitbewerber seien zur Kennzeichnung ihrer Produkte und Leistungen nicht auf die

Bezeichnung PCA

angewiesen,

führt

dies

im Hinblick

auf

die

beschwerdegegenständlichen Waren

und Dienstleistungen

nicht

zur

Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Denn zum einen handelt es sich wie

dargelegt um eine gängig verwendete Fachabkürzung der Elektrotechnik, deren

Verwendung natürlich auch Mitbewerbern offen stehen muss. Zum anderen ist das

Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft zwar

im Lichte des

zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht,

die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, Rn. 60 - Libertel; BGH GRUR 2014, 565, Rn. 17 - Smartbook).

Was jedoch – wie das vorliegende Zeichen – nicht individualisiert und damit die

Herkunftsfunktion einer Marke nicht erfüllen kann, kann nicht Gegenstand eines

Individualrechts werden, sondern soll Gemeingut bleiben und weiterhin der freien

Verwendbarkeit unterliegen (vgl. Ströbele, in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG,

14. Aufl., § 8 Rn. 103 m.w.N.).

ee. Soweit die Anmelderin in der mündlichen Verhandlung auf den Satz der

Markenstelle „Isoliert betrachtet ist die Buchstabenfolge „PCA“ zwar nicht für die in

Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend“ in dem Beschluss vom

4. August 2021 betreffend die Markenanmeldung „PCA Power Connection Adapter“

(Az.: 30 2019 116) verwiesen hat, ergibt sich daraus vorliegend ebenso wenig eine

Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens. Da die Markenstelle

im

in Bezug

genommenen Beschluss

„PCA“ als Abkürzung der nachfolgendenden,

beschreibenden Wortkombination „Power Connection Adapter“ ansah, musste sie

zu dem Bedeutungsgehalt von „PCA“ in Alleinstellung nicht recherchieren.

Vorliegend steht dagegen alleine die – isolierte – Buchstabenfolge PCA zur

Beurteilung, die der Fachverkehr, wie bereits ausgeführt, im Zusammenhang mit

den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen unmittelbar als

(Fach-) Abkürzung für „Printed Circuit Assembly“ (= bestückte Leiterplatte bzw.

Baugruppe mit gedruckter Schaltung oder Leiterplattenbaugruppe) verstehen wird.

Unabhängig davon vermögen selbst Voreintragungen vergleichbarer Marken keine

Bindungswirkung zu entfalten (siehe im Folgenden unter ff.), was für Aussagen

innerhalb eines Beschlusses des DPMA zu einem nicht vergleichbaren

Anmeldezeichen erst recht gelten muss.

ff. Auch der Hinweis der Anmelderin auf Voreintragungen, insbesondere der drei

Wortmarken „PCA“, die beim EUIPO in Klasse 9 eingetragen sind (UM 005 954 094,

UM 009 511 635, UM 017 952 621), führt nicht zur Eintragbarkeit des

Anmeldezeichens.

Zunächst liegen die Anmeldungen teilweise schon recht lange zurück (UM 017 952

621 aus dem Jahr 2018), wobei sich das Verkehrsverständnis und die

Bezeichnungsgewohnheiten

auf

dem

vorliegenden Waren-

und

Dienstleistungssektor oftmals schnell ändern. Zudem sind in den angeführten

Voreintragungen andere Dienstleistungsklassen (41 und 42) und in der Klasse 9

andere Waren (z.B. „Elektrische und elektronische Geräte zum Betreiben von

Lampen, [ UM 009 511 635], „Computer-Software“ [UM 009 511 635]) beansprucht.

Im Übrigen lässt sich nach übereinstimmender höchstrichterlicher Rechtsprechung

selbst aus Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken unter dem

Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein

Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen herleiten, da es sich bei der

Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-,

sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den

Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. EuGH GRUR 2009, 667 (Nr. 18) –

Bild.t.-Online.de m. w. N.; BGH GRUR 2012, 276, Nr. 18 – Institut der

Norddeutschen Wirtschaft e.V. m. w. N.; BGH GRUR 2011, 230 – SUPERgirl; BGH

MarkenR 2011, 66 – Freizeit Rätsel Woche).

3. Da hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen

bereits das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt, kann

dahinstehen, ob das Zeichen darüber hinaus insoweit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG freihaltungsbedürftig ist

4. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,

ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch

einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten

schriftlich einzulegen.

Meiser

Weitzel

Merzbach

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Juli 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle