Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 139/05
30. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 139/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 63 495.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel
v on Falckenstein sowie der Richterin Hartlieb und des Richters Paetzold
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung als Wortmarke für die Waren und Dienstleistungen
"Computerprogramme, Software; Systematisierung von Daten in
Computerdatenbanken, Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Auswertung statistischer Daten in Computerdatenbanken durch wissenschaftliche Analyse; Sicherheitsdienstleistungen zum Schutz von illegalen Netzwerkzugriffen; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte"
ist die Wortfolge
Security Data Warehouse.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch
Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes die Anmeldung wegen fehlender
Unterscheidungskraft zurückgewiesen mit der Begründung, sie enthalte als
sprachüblich gebildete Wortfolge lediglich einen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Hinweis auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. „Data
Warehouse" sei ein üblicher datenverarbeitungsspezifischer Fachbegriff, nämlich
die Bezeichnung für eine universelle Datenbank für alle Entscheidungsprobleme in
Betrieben. Das vorangestellte Wort "Security" konkretisiere den Aussagegehalt
des Gesamtzeichens auf eine die Sicherheit betreffende Datenbank. Im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren gebe die Marke den Verwendungszweck
an, hinsichtlich der Dienstleistungen beschreibe die Marke deren Gegenstand. Ob
auch das Eintragungshindernis einer freihaltungsbedürftigen beschreibenden Angabe vorliege, könne dahingestellt bleiben.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Anmelder, der geltend macht, dass es
sich um eine im deutschsprachigen Raum unbekannte Wortschöpfung handele, so
dass nicht ersichtlich sei, weshalb ihr der angesprochene Verkehr die von der
Markenstelle unterstellte Bedeutung zuordnen solle; zudem sei die ähnlich gebildete Marke „Energy Data Warehouse“ ins Register eingetragen, ohne dass ein
rechtlich relevanter Unterschied zur vorliegenden Anmeldung erkennbar sei.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Das in der Überschrift mit „Widerspruch“ bezeichnete Schreiben des Anmelders
vom 30.07.2005 ist als Beschwerde zulässig; insbesondere ist die Beschwerdefrist
eingehalten, auch wenn es erst am 3. Juli 2007 im Amt eingegangen ist. Denn der
Beschluss der Markenstelle wurde am 30. Juni 2005 als Einschreiben abgesandt,
welches gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als
zugestellt gilt (vgl. auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 82 Rdn. 14),
so dass der Eingang des „Widerspruchs“ am 3. Juli 2005 ausreicht; auf die
Streitfrage, ob eine Verschiebung auf den nächsten Werktag angezeigt ist, wenn
- wie hier - der dritte Tag auf ein Wochenende oder gesetzlichen Feiertag fällt (vgl.
Ströbele/Hacker, a. a. O.), kommt es daher nicht an, nachdem die Beschwerdegebühr ebenfalls vorher eingegangen ist.
In der Sache hat die Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
Hinsichtlich der angemeldeten Waren und Dienstleistungen fehlt der Wortfolge "Security Data Warehouse" als beschreibender Angabe nicht nur die Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, sondern sie ist auch gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Allgemeininteresse freizuhalten.
Die durch lexikalischen Nachweis untermauerte Feststellung der Markenstelle,
dass es sich bei dem Begriff "Data Warehouse" um einen Fachbegriff auf dem Gebiet der Datenverarbeitung handelt, hat der Anmelder nicht in Abrede gestellt.
Weiter hat die Markenstelle zutreffend ausgeführt, dass die (sprachübliche) Voranstellung des Wortes "Security" den angemeldeten Gesamtbegriff im Hinblick auf
die beanspruchten Waren und Dienstleistungen in seiner Bedeutung und damit in
seinem beschreibenden Inhalt konkretisiert.
Die angemeldete Marke stellt somit in ihrer Gesamtheit einen sachbezogenen beschreibenden Begriff dar, der auf die Art der beanspruchten Waren und Dienstleistungen - ein Data Warehouse entweder für sicherheitsrelevante Daten oder allgemein die Sicherheitstechnik betreffend und damit zusammenhängende Produkte
bzw. Leistungen - hinweist und daher für diese gemäß MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 2
als freizuhaltende Angabe von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Darüber hinaus werden die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung
der beanspruchten Waren und Dienstleistungen mit der Bezeichnung "Security
Data Warehouse" wegen des im Vordergrund stehenden beschreibenden Inhalts
lediglich einen sachbezogenen Hinweis auf die Eigenschaften, nicht aber auf die
Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen, so dass der Marke bei
der gebotenen produktbezogenen Betrachtung auch jegliche Unterscheidungskraft
fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Dagegen spricht nicht, dass bisher keine Fundstelle für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit zu ermitteln war, wie der Anmelder vorträgt. Abgesehen davon, dass auf
englischsprachigen Seiten im Internet beschreibende Verwendungen der Wortfolge auftreten (vgl. die vom Senat durchgeführte Internet-Recherche, deren Ergebnis dem Anmelder zugesandt worden ist), ist eine sprachüblich gebildete, selbst
fremdsprachige Wortzusammensetzung auch ohne Nachweis einer beschreibenden Verwendung als freihaltungsbedürftig einzustufen, wenn der Aussagegehalt
so deutlich und unmissverständlich hervortritt, dass sie ihre Funktion als Sachbegriff ohne Weiteres erfüllen kann (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O. § 8 Rdn. 260
m. w. N.) und nicht mehr als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird
(Ströbele/Hacker, a. a. O. Rdn. 89 m. w. N.). Zumindest die Fachkreise, die im
vorliegenden Fall einen wesentlichen Abnehmerkreis bilden, werden den EDV-Begriff „Data Warehouse“ verstehen und ihn mit dem Zusatz „security“ lediglich als
Sachhinweis einordnen.
Soweit sich der Anmelder auf die ähnlich gebildete Marke 399 21 906 „Energy
Data Warehouse“ beruft, der die Eintragung nicht verwehrt worden sei, ist dem
entgegenzuhalten, dass zwischenzeitlich aufgrund einer Entscheidung des Bundespatentgerichts die Löschung dieser Marke wegen Bestehens eines Freihaltebedürfnisses angeordnet worden ist (Az. 27 W (pat) 108/04 vom 22. November 2005). Bereits früher hatte dieser Senat eine gleichlautende Wortmarke als
freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen (Az. 27 W
(pat) 172/99 vom 28.03.00).
Nach alledem konnte die Beschwerde des Anmelders keinen Erfolg haben.
Dr Vogel von Falckenstein
Hartlieb
Paetzold
Ko