Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 24/07

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 24/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 303 32 852

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel

von Falckenstein, der Richterin Winter und des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Januar 2007 ist wirkungslos, soweit

die teilweise Löschung der angegriffenen Marke 303 32 852 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 300 05 149 angeordnet

worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 3. Januar 2007 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Verwechslungsgefahr im Sinne von

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG der angegriffenen Marke 303 32 852 mit der Widerspruchsmarke 300 05 149 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende den Widerspruch

aus der o. g. Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist

daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten teilweisen Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt 1998, 264 „Puma“).

Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Paetzold

Ko