Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 02.06.2008 – 30 W (pat) 274/04
30. Senat
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 274/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 08 618.1
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Vogel
v on Falckenstein sowie der Richterin Winter und des Richters Paetzold
b
eschlossen: 08.05
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angeme
ldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wort-Bild-Marke
für die nachfolgend aufgeführten Waren und Dienstleistungen der Klassen 01, 07,
08, 10, 11, 14-16, 20,
21, 28, 36-38, 40-42
Unbelichtete Filme;
elektrische Rasierapparate, Bartschneider- und sonstige Haarschneidegeräte, elektrische Allesschneider, Elektromesser, elektrische Messerschleifer;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und/oder Bild und/oder elektronisch verarbeiteten Daten (soweit in
Klasse 9 enthalten), insbesondere Fernsehgeräte, Radiogeräte,
analoge und digitale Tonbandgeräte und Kassettenrecorder, analoge und digitale Schallplattenspieler, Lautsprecher, Telefongeräte, Telefonanlagen, GSM-Geräte, Anrufbeantworter, Faxgeräte,
Verstärker, Alarmgeräte, Wechselsprechgeräte, Babyphone, Ante
nnen; vorgenannte Geräte auch für den mobilen Einsatz und
den Einbau in KFZ; Mikrophone, Kopfhörer, Verbindungskabel,
Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte und unbespielte Audio- und Videobänder sowie Schallplatte; CDs, Batterien; fotografische, Film- und optische Apparate und Instrumente,
in
sbesondere Photoapparate, Objektive, Ferngläser, Videokameras, Filmkameras, Videorecorder, Videoprinter, belichtete Filme,
Projektoren, Belichtungsmesse
r, Blitzgeräte, Leinwände, Diarahm
en, Stative, Phototaschen; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Bildschirme, Drucker, Computer-Peripheriegeräte, sowie deren Zubehör, nämlich bespielte und unbespielte
Disketten, CD-ROMs, Tastaturen, Computermäuse, Joysticks,
Steckplatinen; elektronische Medien, Computerprogramme (soweit
in Klasse 9 en
thalten); Satellitenempfangsanlagen einschließlich
S
atellitenantennen;
S
taubsauger, Bügeleisen, Waagen, elektrische Shampoonierer;
medizinische Apparate und Geräte; elektrisch betriebene Geräte
für Haushalt und Küch
e, insbesondere „Waschmaschinen, Ges chirrspüler, Bügelmaschinen, Küchenmaschinen, elektrische
Rührgeräte, elektrische Haarpflegegeräte, Haartrockner, Heizgeräte, Bräunungsgeräte, Massagegeräte, Klimageräte, Luftbefeuchter, Luftreiniger, Desinfektionsgeräte, Warmwasserspeicher, Kaffeema
schinen, Ventilatoren, elektrische Wäschetrockner, Wäsches chleudern, Fußwärmgeräte, Eismaschinen, Entsafter, Fleischwölfe, Kaffeemühlen, Folienschweißgeräte, Waschtrockner; Kochgeräte, insbesondere Gasherde, Elektroherde, Kochplatten, Mikrowellengeräte; Toaster, Kühlschränke, Gefriergeräte, Wassererhitzer, Grillgeräte, Friteusen, Eierkocher, Fonduegeräte; Lampen,
Glühbirnen; Elektronik-Uhren, Uhrenradios; elektrische Musikinstrumente, insbesondere Heimorgeln;
Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit
in Klasse 16 enthalten), Alben, Zeitschriften, Bücher, insbesondere Handbücher und anderes schriftliches Begleitmaterial für Computer und Computerprogramme, Schreibmaschinen;
Möbel, nämlich Küchen, insbesondere Einbauküchen, Spülen;
Rundfunk- und Fernsehmöbel;
Geräte (soweit in Klasse 21 enthalten), und Behälter für Haushalt
und Küche (nicht aus Edelmetall oder plattiert), insbesondere Wäschetrockner, Kochtöpfe, Pfannen, Teppichklopfer, Fonduegeräte
Dunstabzugshauben; elektrische Mundpflegegeräte einschließlich
Zahnbürsten;
Telespiele, Computerspiele, Videospiele;
Vermittlung von Versicherungen elektronischer Geräte sowie von
Finanzierungskrediten;
Einbau und Reparatur elektrischer und elektronischer Geräte, insbesondere Einbau von Autoradios und Mobiltelefonen in KFZ, Reparaturdienste elektrischer und elektronischer Geräte und Anlagen;
Entwicklung von photographischen Filmen; Vermietung von Videobändern, CDs und CD-ROM; Vermietung von Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und/oder Bild
und/oder elektronisch verarbeiteten Daten, insbesondere von Videogeräten; Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit
dem Vertrieb von elektronischen Medien und von Elektrogeräten
aller Art, insbesondere Vermittlung von Telefonanschlüssen, Mobiltelefon-Anschlüssen, ISDN-Anschlüssen, Vermittlung von Computernetzzugängen; Bereitstellung und Betrieb elektronischer
Netzwerke, insbesondere Computernetze, Betrieb von Mailboxen;
Vermittlung von Zugang zu Software (Spiele, Video, Musik, Computer).
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
hat die Anmeldung zurückgewiesen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen werde der Verkehr unter der angemeldeten Marke lediglich einen
schlagwortartigen Hinweis auf eine Verkaufsstätte in Form eines großen Marktes
v erstehen, in der die beanspruchten Waren und Dienstleistungen angeboten würden. Als bloßer Sachhinweis fehle der Marke auch in ihrer grafischen Gestaltung,
d
ie sich in einer werbeüblichen Kursivschrift in Fettdruck erschöpfe, jegliche Unters
cheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob darüber hinaus auch ein
Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2
Nr.
2 MarkenG bestehe, könne dahinges
tellt bleiben.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die Wertung der Markenstelle beruhe auf einer zergliedernden Be
trachtungsweise und könne keinen Bes
tand haben, da bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger
Maßstab anzuwenden sei; einem ungebräuchlichen Wort der deutschen Sprache
oder einem Wort ohne einen die fraglichen Waren oder deren Eigenschaften beschreibenden Sinngehalt könne sie nicht abgesprochen werden. Auch ein beschreibender Sinngehalt bezüglich der Verkaufs- oder Vertriebsmodalitäten habe
außer Betracht zu bleiben. Die vom Senat übersandten Internetauszüge zum Gebrauch des Wortes „makro“ seien auf den Durchschnittsverbraucher nicht übertragbar; der Begriff sei nicht eingedeutscht und allenfalls in Wissenschaft und Wirtschaft geläufig. Da die beanspruchten Waren nicht nur über stationäre Märkte,
sondern auch über eine Internet-Plattform vertrieben würden, käme insoweit ohnehin nur eine mittelbare Assoziation in Frage. Schließlich lasse die Eintragungspraxis des DPMA erkennen, dass vergleichbar gebildete Marken mit dem Bestandteilen „Makro“ oder „Markt“ als schutzfähig zu werten seien. So hätten beispielsweise
die Marken „MAKRO’S Naturdärme“, „MAKRO-FINANCE“, „MAKRO Cash &
Carry“ sowie weitere Marken Eingang in das Register gefunden. Angesichts dieser
Entscheidungspraxis des DPMA könne auch der angemeldeten Marke die Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden, nachdem auch keine freihaltungsbedürftige
beschreibende Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliege. Denn auf eine
ungewöhnliche Wortzusammensetzung mit einem ohnehin mehrdeutigen Wort sei
der Rechtsverkehr nicht angewiesen, zumal beschreibende Angaben über Vertriebs- oder Verkaufsmodalitäten keine Umstände der Waren selbst beträfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten
Marke steht zumindest das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
nach § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft i. S. v von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als betrieblicher Herkunfts
hinweis für die von ihr
e
rfassten Waren und/oder Dienstleistungen aufgefasst zu werden (st. Rspr., BGH,
GRUR 2003, 1050 – Cityservice). Nur wenn eine Marke diese Herkunftsfunktion
erfüllen kann, ist es gerechtfertigt, sie durch die Eintragung ins Register der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen und zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren (vgl. EuGH GRUR 2003, 55, Rdn. 48–52 - Arsenal FC).
Die Feststellungen zur Unterscheidungskraft sind dabei im Hinblick auf die konkret
angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen zu treffen, wobei nach dem Verbraucherleitbild des EuGH auf die Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren bzw. Dienstleistungen abzustellen ist, der mit den Gepflogenheiten
auf dem einschlägigen Wirtschaftssektor vertraut ist (vgl. EuGH GRUR 2004,
943 ff., Rdn. 24 - SAT.2). Die erforderliche Unterscheidungskraft ist insbesondere
solchen Marken abzusprechen, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die
fraglichen Waren oder Dienstleistungen eine im Vordergrund stehende Sachaussage zuordnen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 ff., Rdn. 86 - Postkantoor; BGH
GRUR 2006, 850 ff., Rdn. 19 - FUSSBALL WM 2006). Insoweit ist es grundsätzlich irrelevant, ob es sich bei einer angemeldeten Wortmarke möglicherweise um
eine sprachliche Neuschöpfung handelt oder ob ihre Verwendung bereits nachweisbar
ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD; BGH
GRUR 2005, 417, 418 f. - BerlinCard, BPatG 26 W (pat) 175/01 - Travel Point,
veröffentlicht auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Das angemeldete Markenwort besteht aus der sprachregelgemäßen Verbindung
der Größenangabe „Makro“ und dem Sachbegriff „Markt“, der den beteiligten Verkehrsteilnehmern als gängige Bezeichnung eines Platzges
chäftes bzw. einer Verk
aufsstätte allgemein bekannt ist. Ebenso bekannt ist dem Verkehr die werbeübliche Praxis, in vergleichbaren Wortbildungen durch einen dem Wortelement
„Markt“ vorangestellten Sachbegriff entweder die jeweilige fachspezifische Ausrichtung des Geschäfts (Elektro-, Blumen-, Möbel-, Baumarkt) oder seine Größe
mit entsprechendem Angebot in gattungsmäßiger Weise zu bezeichnen. So sind
der Minimarkt, Supermarkt, Großmarkt geläufige Angaben.
Zwar ist „Makro“ als Zusatz zu „Markt“, soweit ersichtlich, noch nicht verwendet
worden. Doch ist dem Verkehr dieses Kürzel nicht nur aus der Wissenschafts- und
Wirtschaftsprache, sondern auch aus andere
n Wortzusammensetzungen geläufig,
d
ie teilweise auch aus der Umgangssprache stammen. So führt das Deutsche Universalwörterbuch von Duden (6. Aufl. 2006, S. 1106) neben dem Einzelnachweis
„Makro“ als Vorsilbe für Substantive im Sinne von „groß, lang, größer als normal“
unter anderem die Begriffe „Makroklima, Makrobiotik, Makrokosmos, Makromolekül“ auf, worauf schon im angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist. Im
gleichen Sinne finden sich im „Wortschatz Uni Leipzig“, einen im Internet allgemein und dauerhaft zugänglichen Wortnachweis, Verwendungsnachweise aus
deutschsprachigen Zeitungen wie „Makro-Erfolg für den Mikrochip“ (Die Welt),
„Makro-Dialog“ (Die Welt), „die politische Makro-Erwartung ..“ (Berliner Zeitung,
Die ZEIT), „Makro-Konzert“ (Süddt. Zeitung), „schließlich muss sich auch ein Makro-Politiker an Taten messen lassen“ (Süddt. Zeitung), „ wo jetzt die Makro-Tomatenstöcke wachsen …“ (TAZ), „das Makro-Unrecht in Krieg und Bürgerkrieg“
(Süddt. Zeitung), „es scheint nur eine „Makrolösung“ (zu geben), das heißt, Befriedung der ganzen Region“ (Die Welt). Hinzu kommt, dass der Verkehr bereits aus
d
er Werbung ähnlich wie die beanspruchte Marke gebildete Hinweise auf Großmärkte kennt wie etwa „Megastore“ (Megastore by Segmüller, XL Megastore, Reifen Mega Store etc.).
Vor diesem Hintergrund werden die angesprochenen Verkehrskreise die angemeldete Marke im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken als beschreibenden Hinweis auf eine Verkaufsstätte verstehen,
die ein außergewöhnlich umfangreiches Angebot offeriert.
Das Markenwort erschöpft sich somit ausschließlich in einer Bezeichnung, die in
sprachüblicher Weise auf die umfassende Ausrichtung des fraglichen Waren- und
Dienstleistungsspektrums hinweist. Der Verkehr wird dies ohne weitere Überlegungen erkennen und die angemeldete Wortkombination nur in diesem Sinne und
damit als beschreib
enden Sachhinweis, nicht aber als betriebliches Herkunftszeic
hen im Sinne des Markenrechts verstehen. Auch die grafische Gestaltung der
Marke bewegt sich im Rahmen der gängigen Schrifttypen und sonstigen Hervorhebungsmittel wie Kursivschrift, so dass dadurch keine schutzbegründende Verfremdung der Gesamtmarke eingetreten ist.
Da der angemeldeten Marke somit bereits die erforderliche Unterscheidungskraft
i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abzusprechen ist, kann die Frage, ob an ihrer
freien Verwendung auch ein schutzwürdiges Allgemeininteresse i. S. v. § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG besteht, dahingestellt bleiben. Damit greift auch der Hinweis der
Anmelderin auf die BGH-Entscheidung „House of Blues“ (BGH GRUR 1999,
988 ff.) nicht durch, da diese sich ausdrücklich nur auf die Eintragungshindernisse
des § 8 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG bezogen hat. Selbst wenn also Bezeichnungen allgemeiner Verkaufsstätten nicht zur unmittelbaren Beschreibung der dort angebotenen Waren und Dienstleistungen geeignet sein sollten, was angesichts der
neueren Rechtsentwicklung nicht ausgeschlossen erscheint, so stellen solche Bezeichnungen keine unterscheidungskräftigen Angaben als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen dar (vgl. Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 8 Rn. 68 m. w. N.).
Soweit die Anmelderin ihre Beschwerdebegrü
ndung auf die Voreintragung anderer
M
arken mit dem Wortbestandteil „Makro“ stützt, ist darauf hinzuweisen, dass Vore
intragungen möglicherweise vergleichbarer - möglicherweise auch löschungsreifer - Marken zwar ein zu berücksichtigendes Indiz
darstellen können
für die
S
chutzfähigkeitsentscheidung, aber keinesfalls verbindlich sind. Im vorliegenden
Fall verkennt die Beschwerdeführerin zudem bereits, dass es sich bei den von
ihr
g
enannten Marken teilweise um Wort-/Bildzeichen und damit um mit der vorliegend angemeldeten Wortmarke nicht vergleichbare Sachverhalte handelt. Dies gilt
für die von ihr besonders hervorgehobenen Marken 30 62 228 „MAKRO FINAN-
CE“ und 303 48 720 „macro“. Auch die Wortmarke 398 54 197 „MAKRO’S NA-
TURDÄRME“ ist in ihrem semantischen Gehalt mit der hier angemeldeten Marke
nicht vergleichbar.
Aber unabhängig von der Frage, inwieweit die Bedenken der Anmelderin im Hinblick auf die Schutzfähigkeit vermeintlich vergleichbarer Markeneintragungen gerechtfertigt erscheinen mögen oder nicht, können Voreintragungen für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keinerlei Bindungswirkung entfalten.
Vielmehr hat diese Entscheidung ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen
Bestimmungen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu
erfolgen, wie dies in ständiger Spruchpraxis des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht und des BGH zum Markengesetz immer wieder bestätigt worden ist (vgl.
etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 - BioID; BGH GRUR 2005, 578,
580 - LOKMAUS). Sowohl die Markenrichtlinie wie auch das Markengesetz gehen
klar davon aus, dass schutzunfähige Marken durchaus Eingang ins Register erlangen können, und sehen deshalb ein eigenständiges Verfahren für die Löschung
solcher zu Unrecht eingetragener Marken vor. Eine Bindungswirkung einzelner
Voreintragungen scheidet daher ebenso aus wie der Aspekt einer möglicherweise
„gefestigten“ Entscheidungspraxis, wie sie von der Anmelderin zwar sinngemäß
geltend gemacht wurde, im vorliegenden Fall jedoch nach den Feststellungen des
Senats nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Paetzold
Ko