Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 04.06.2008 – 25 W (pat) 30/06

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 30/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 54 418

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richteri

n Bayer und des Richters Merzbach

beschlo

ssen:

Es wird festgestellt,dass

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 31. Mai 2005 und vom

16. Januar 2006 wirkungslos sind, soweit der Widerspruch aus der

Marke 999 955 „Kempinski“ zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschlüssen vom 31. Mai 2005 und vom 16. Januar 2006 hat die Markenstelle

für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes festgestellt, dass der

Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke nicht erbracht worden sei und den Widerspruch aus der Marke 999 955 „Kempinski“ zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der o. g. Marke zurückgenommen,

nachdem sich die Parteien geeinigt haben und die Inhaberin der angegriffenen

Marke das Warenverzeichnis beschränkt hat.

Der angefochtene Beschluss ist demzufolge hinsichtlich der Zurückweisung des

Widerspruchs wirkungslos, § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3

Satz 1 ZPO analog (vgl. dazu BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG.

Kliems

Bayer

Merzbach

Na