Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 05.06.2008 – 8 W (pat) 302/07
8. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
8 W (pat) 302/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 46 718
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Dehne sowie der Richterin Pagenberg LL
.M. Harv., des Richters
Dipl.-Ing. Rippel und der Richterin Dipl.-Ing. Dr. Prasch 08.05
beschlossen:
Das Patent 196 46 718 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 12. November 1996 angemeldete Patent 196 46 718, dessen Erteilung am 3. Juni 2004 veröffentlicht wurde, ist am 3. September 2004 Einspruch
erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2008, eingegangen am 20. Mai 2008, hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Die Patentinhaberin hat beantragt, das Patent 196 46 718 in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Einsprechenden und der Patentinhaberin wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis zum
30. Juni 2006 geltenden Fassung (vgl. BlPMZ 2005, 3 und 2006, 225) durch den
zuständigen Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu entscheiden. Die mit
der Einlegung des Einspruchs am 3. September 2004 beim Deutschen Patent-
und Markenamt gemäß § 147 Abs. 3 PatG begründete Entscheidungsbefugnis
des technischen Beschwerdesenats für das vorliegende Verfahren ist durch das
Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 und die Aufhebung des
§ 147 Abs. 2 und 3 PatG zum 1. Juli 2006 nicht entfallen (vgl. BGH GRUR 2007,
859 und 862).
Das Einspruchsverfahren war nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von
Amts wegen vor dem Bundespatentgericht ohne die Einsprechende fortzusetzen
(§ 147 Abs. 3, Satz 2 i. V. m. § 61 Abs. 1, Satz 2 PatG).
2. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Die Prüfung des Einspruchsgrunds der mangelnden Patentfähigkeit (fehlende
Neuheit und fehlende erfinderische Tätigkeit) und der im Verfahren befindlichen
Entgegenhaltungen hat keinen Anlass gegeben, das Patent zu beschränken oder
zu widerrufen.
Diese Entscheidung ergeht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 3 PatG i. V. m. § 59 Abs. 3
und § 147 Abs. 3 Satz 2 PatG ohne sachliche Begründung, da am Einspruchsverfahren nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch die Patentinhaberin
beteiligt ist und ihrem Antrag auf Aufrechterhaltung des Patents stattgegeben wird.
Der Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss
vom 5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03, BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür zu eigen.
Dehne
Pagenberg
Rippel
Dr. Prasch
Hu