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BPatG Beschluss vom 10.06.2008 – 27 W (pat) 22/08

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

10. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 64 303.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2008 dur

ch Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutsche Patent- und Markenamtes hat nach

vorausgegangener Beanstandung durch Beschluss vom 27. Juni 2005, die Anmeldung der Bezeichnung

Global Player

als Wortmarke teilweise, nämlich für:

"9: Bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten;

16: Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch

in Buchform, Transparente; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen;

38: Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-,

Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze,

auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und

Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe

von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung

und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von

Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen, Veranstaltung von Sportwettbewerben; Design von Home-Pages und

Web-Seiten; Konzeptionierung von Web-Siten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Dienstleistungen einer Datenbank;

Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken"

zurückgewiesen, weil der Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle und sie als beschreibende Angabe auch Mitbewerbern

zur Verfügung stehen müsse (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Das angesprochene Publikum werde den feststehenden Gesamtbegriff auch ohne Übersetzung als rein

beschreibende Angabe über die Art des Anbieters als ein Unternehmen mit weltweitem Wirkungskreis verstehen, woraus der Verbraucher den Schluss auf wirtschaftliche Überlegenheit und Spitzenerzeugnisse ziehe. Einen Hinweis auf ein

bestimmtes Unternehmen sehe er darin nicht.

Die Erinnerung gegen diese Teilversagung hat die Markenstelle mit Beschluss

vom 22. März 2006 zurückgewiesen. Gleichzeitig hat die Markenstelle ausgesprochen: "Das Eintragungsverfahren wird erneut aufgegriffen."

Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit

der sie die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Eintragung der Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, "Global Player" sei als Bezeichnung vage und unklar. Auch die im Duden angeführte Bedeutung "Konzern, Unternehmen o. ä. mit

weltweitem Wirkungskreis" lasse keinen Schluss auf einen Qualitätshinweis zu.

Mit Wirksamwerden des Erstbeschlusses sei eine Bindung eingetreten.

Wegen der weiteren Details wird auf den Akteninhalt sowie die eingereichten

Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Eintragung der

Anmeldemarke zumindest das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG entgegensteht. Die Ankündigung des Wiederaufgreifens stellt keine Entscheidung dar, die mit der Beschwerde angreifbar ist.

1) Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so wird

auf die zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen verwiesen,

denen sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:

Der Umstand, dass ein Hinweis auf einen "global player" im Sinne eines "Konzern,

Unternehmen o. ä. mit weltweitem Wirkungskreis" nicht unmittelbar einen Qualitätshinweis darstellen kann, ändert nichts daran, dass diese Bezeichnung, wenn

sie in Verbindung mit den beanspruchten Produkten verwendet wird, gleichwohl

als Sachaussage verstanden wird. Werden dem Verkehr nämlich Waren und

Dienstleistungen angeboten, die mit "Global Player" bezeichnet sind, so wird er

dies - entsprechend der erfahrungsgemäß gegebenen Neigung, Bezeichnungen

so hinzunehmen, wie sie ihm begegnen, ohne weitergehende Analysen anzustellen - als Hinweis darauf ansehen, dass diese Produkte von einem Anbieter stammen, der diese Waren und Dienstleistungen weltweit anbietet und, wodurch auch

immer, jedenfalls eine besondere Position im Markt erlangt hat. Dabei ändert es

nichts, dass damit im Hinblick auf die Qualität der beanspruchten Waren und

Dienstleistungen nicht jeweils im Einzelnen konkrete Aussagen getroffen sind. Der

Umstand, dass eine sinnvolle Sachaussage sich dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH

GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) geradezu aufdrängt, schließt die Möglichkeit aus, dass die angemeldete Marke als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst werden kann. Die angesprochenen Verkehrskreise – letztlich alle Verbraucher – werden in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft

der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Mithin fehlt ihr jede Unterscheidungskraft (vgl. BGH GRUR 2001,

1151, 1153 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH,

GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Angesichts dieser Sachlage war der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses an der

Sachangabe "Global Player" zugunsten der Mitbewerber nicht weiter nachzugehen.

2) Die Frage, inwieweit ein Wiederaufgreifen möglich ist, ist im Rahmen der diesbezüglichen Entscheidung zu prüfen.

Dr. Albrecht

Kruppa

Dr. van Raden