Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 10.06.2008 – 27 W (pat) 21/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 64 303.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2008 dur
ch Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutsche Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung der Bezeichnung
Global Player
als Wortmarke nach vorausgegangener Beanstandung durch Beschluss vom
27. Juni 2005 teilweise, nämlich für:
"9: Bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische, optische und elektronische Träger für Ton und/oder Bild und/oder Daten;
16: Druckereierzeugnisse, nämlich Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Fotomappen, Bücher, Kalender, Plakate (Poster), auch
in Buchform, Transparente; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen;
38: Verbreitung, Verteilung und Weiterleitungen von Fernseh-,
Hörfunk-, Telekommunikations- und Informationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze,
auch im Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer; Sammeln und
Liefern von Nachrichten; Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Musikdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe
von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von
Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren, Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke und Vorträgen, Veranstaltung von Sportwettbewerben; Design von Home-Pages und
Web-Seiten; Konzeptionierung von Web-Siten; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Dienstleistungen einer Datenbank;
Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten zu Datenbanken"
zurückgewiesen. Dagegen hat die Anmelderin Erinnerung und nach deren Zurückweisung Beschwerde beim Bundespatentgericht eingelegt. Diese ist Gegenstand
des Verfahrens 27 W (pat) 22/08. Mit dem Erinnerungsbeschluss vom
22. März 2006 kündigte die Markenstelle an, das Eintragungsverfahren bezüglich
der zunächst nicht beanstandeten Waren und Dienstleistungen wieder aufzugreifen. Mit Beschluss vom 6. Juni 2006 wies sie die Anmeldung auch für die Waren
und Dienstleistungen
09: codierte Telefonkarten; codierte Ausweise; Spielprogramme
für Computer; Bildschirmschonerprogramme; Maus-Matten; Brillen
und Sonnenbrillen sowie Brillenetuis; Datenbankprogramme;
Computer-Software; netzwerkunterstützende Computer-Software
(Netware); Firmware;
14; 16: Waren aus Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Papierservietten, Filterpapier, Papiertaschentücher,
Papierschmuck, Briefpapier, Toilettenpapier, Papierwindeln, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten und Einwickelpapier; Transparente, nichtcodierte Telefonkarten, Eintrittskarten, Teilnahmekarten, Einladungskarten, Postkarten, auch in Form von Adhäsionspostkarten, nichtcodierte Ausweise; Schreibwaren einschließlich Schreib- und Zeichengeräte; Büroartikel, nämlich
Stempel, Stempelkissen, Stempelfarbe, Brieföffner, Papiermesser,
Briefkörbe, Aktenordner, Schreibunterlagen, Locher, Hefter (Bürogeräte), Büro- und Heftklammern, Aufkleber (auch selbstklebende); Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten;
Verpackungsmaterial aus Kunststoff, nämlich Hüllen, Beutel, Taschen, Folien (letztere auch selbstklebend); Untersetzer und
Tisch-Sets aus Papier;
42: Datenverwaltung auf Servern; Entwurf und Entwicklung von
Computersoftware
zurück. Das ist damit begründet, auch insoweit fehle der angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und habe sie
als beschreibende Angabe Mitbewerbern zur Verfügung zu stehen (§ 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG). Die angemeldete Bezeichnung werde vom angesprochenen Publikum als feststehender Gesamtbegriff auch ohne Übersetzung als rein beschreibende Angabe über die Art des Anbieters als ein Unternehmen mit weltweitem
Wirkungskreis verstanden, woraus der Verbraucher den Schluss auf wirtschaftliche Überlegenheit und Spitzenerzeugnisse ziehe, nicht aber einen Hinweis auf ein
bestimmtes Unternehmen sehe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit
der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und weiterhin die Eintragung der Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, nach der Teilversagung hätte nunmehr keine weitere Versagung erfolgen dürfen. Die Erinnerung der Anmelderin
lasse keine reformatio in peius zu. Bei der Bezeichnung "Global Player" handele
es sich keineswegs um eine beschreibende Sachangabe, die vom Publikum verstanden werde. Vielmehr sei die Bezeichnung vage und unklar. Auch aus der im
Duden angeführten Bedeutung "Konzern, Unternehmen o. ä. mit weltweitem Wirkungskreis" sei kein Schluss auf einen Qualitätshinweis zu ziehen.
Wegen der weiteren Details wird auf den Akteninhalt sowie die eingereichten
Schriftsätze Bezug genommen.
II.
1. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke zumindest das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so wird auf
die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Beschlüsse verwiesen, denen
sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:
Der Umstand, dass ein Hinweis auf einen "global player" im Sinne eines "Konzern,
Unternehmen o. ä. mit weltweitem Wirkungskreis" nicht unmittelbar einen Qualitätshinweis darstellen kann, ändert nichts daran, dass diese Bezeichnung, wenn
sie in Verbindung mit den beanspruchten Produkten verwendet wird, gleichwohl
als Sachaussage verstanden wird. Werden dem Verkehr nämlich Waren und
Dienstleistungen angeboten, die mit "Global Player" bezeichnet sind, so wird er
dies - entsprechend der erfahrungsgemäß gegebenen Neigung, Bezeichnungen
so hinzunehmen, wie sie ihm begegnen, ohne weitergehende Analysen anzustellen - als Hinweis darauf ansehen, dass diese Produkte von einem Anbieter stammen, der diese Waren und Dienstleistungen weltweit anbietet und, wodurch auch
immer, jedenfalls eine besondere Position im Markt erlangt hat. Dabei ändert es
an dem beschreibenden Charakter dieser Bezeichnung nichts, dass damit im Hinblick auf die Qualität der beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht jeweils
im Einzelnen konkrete Aussagen getroffen sind. Der Umstand, dass eine sinnvolle
Sachaussage sich dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) geradezu aufdrängt, schließt die Möglichkeit aus,
dass die angemeldete Marke als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
werden kann. Die angesprochenen Verkehrskreise – letztlich alle Verbraucher –
werden in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen. Mithin fehlt ihr jede
Unterscheidungskraft
(vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 – marktfrisch;
GRUR 2003, 1050, 1051 – City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N.
- RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).
Angesichts dieser Sachlage war der Frage eines Freihaltungsbedürfnisses an der
Sachangabe "Global Player" zugunsten der Mitbewerber nicht weiter nachzugehen.
2. Die Markenstelle war auch nicht gehindert, mit dem angefochtenen Beschluss
die Anmeldung für zunächst nicht ausdrücklich beanstandete Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen. Der Erstbeschluss, gegen den die Anmelderin Erinnerung eingelegt hatte, welche Gegenstand des gesonderten Verfahrens vor dem
Senat ist, setzte sich nicht ausdrücklich mit den später, im hier verfahrensgegenständlichen Beschluss zurückgewiesenen Anmeldungsgegenständen auseinander, weshalb die eingelegte Erinnerung auch nur auf die zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen Bezug nahm. Daraus kann indes nicht der Schluss gezogen
werden, die Markenstelle habe mit dem Beschluss über die teilweise Zurückweisung der Anmeldung eine positive Entscheidung über die Eintragungsfähigkeit bezüglich der zunächst nicht angesprochenen Waren und Dienstleistungen getroffen.
Eine ausdrückliche positive Entscheidung, insbesondere eine Eintragungsverfügung, findet sich in der Akte nicht. Auch eine implizite oder stillschweigende Entscheidung ist insoweit dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr werden die
weiteren Waren und Dienstleistungen von der Markenstelle erstmals in einem Bescheid vom 22. März 2005 angesprochen, in dem das (Eintragungs)Verfahren
ausdrücklich erneut aufgenommen wird. Zu keinem Zeitpunkt hat die Markenstelle
zu erkennen gegeben, dass sie die im Erstbescheid nicht angesprochenen Waren
und Dienstleistungen für eintragungsfähig halte. Eine solche positive Entscheidung nicht zu erlassen und mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss die Anmeldung letztlich insgesamt zurückzuweisen, war die Markenstelle auch befugt.
Insbesondere stellt diese Entscheidung keinen Verstoß gegen ein Verbot der
Schlechterstellung (reformatio in peius) dar. Die Erinnerung stellt nämlich kein
Rechtsmittel gegen einen Verfahrensabschluss dar, sondern nur einen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren, mit dem kein Instanzwechsel verbunden ist (vgl.
Ströbele/Hacker, MarkenG., 8. Aufl., Rdn. 2 zu § 64). Der Umstand, dass für das
Erinnerungsverfahren vielfach die Grundsätze des "justizförmigen Verfahrens" gelten und "im Zweifel" (Ströbele/Hacker a. a. O.) bzw. "ergänzend" (Ingerl/Rohnke,
MarkenG., 2. Aufl., Rdn. 2 zu § 64) die Vorschriften zur Beschwerde herangezogen werden können, ändert daran nichts, denn nach dem Wesen des Erinnerungsverfahrens als Teil des Verwaltungsverfahrens kann sich diese ergänzende
Heranziehung nur auf den Ablauf und die Ausgestaltung des Verfahrens, nicht
aber auf dessen Verfahrensgegenstand beziehen. Dieser aber ist im Verwaltungsverfahren solange einheitlich, bis gegebenenfalls über einen Teil ausdrücklich und
abschließend entschieden ist. Das war aber im vorliegenden Fall, wie dargelegt,
nicht gegeben. Die Markenstelle hat folglich in zulässiger Weise in Wahrnehmung
der Aufgaben der Markenstelle das Eintragungsverfahren erneut aufgegriffen und
die weiterreichende Zurückweisung ausgesprochen (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O.,
Rdn. 10).
3. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gründet sich gemäß § 83 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG auf den Umstand, dass der Senat, abweichend von Entscheidungen anderer Senate (24 W (pat) 214/99 - Toners; 24 W (pat) 169/99 - NUTRITIOUS;
30 W (pat) 150/98 - Thermalmineral; 26 W (pat) 90/01 - Stiefel) das markenrechtliche Erinnerungsverfahren als Teil eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens erachtet, bei dem im Anschluss an Teilentscheidungen ein Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius) nicht gegeben ist.
4. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG aus
Billigkeitsgründen anzuordnen. Die Einlegung der Beschwerde war aus verständiger Sicht der Anmelderin erforderlich geworden, weil die Markenstelle über die Zurückweisung der - einheitlichen - Markenanmeldung in zwei Beschlüssen entschieden hatte, worauf die Anmelderin keinen Einfluss hatte. Sie mit der daraus folgenden zweifachen Gebührenzahlungspflicht zu belasten, erschiene unbillig.
Dr. Albrecht
Kruppa
Dr. van Raden
Pü