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BPatG Beschluss vom 11.06.2008 – 32 W (pat) 108/07

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 108/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 48 371.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie des Ric

hters Viereck

u

nd der Richterin Dr. Kober-Dehm in der Sitzung vom 11. Juni 2008

b

eschlossen: 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

D

as Zeichen

is

t als Wort-/Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen

„Gläser, Tassen; Steingutware; Bierkrüge; Flaschen; Flaschenöffner; Krüge und Kannen; Organisation und Veranstaltung von

Events, Happenings (soweit in Klasse 41 enthalten) und Parties;

Durchführung von Musikveranstaltungen; Betrieb von Diskotheken; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Betrieb von

Clubs (Unterhaltung); Betrieb von gastronomischen Einrichtungen“

ur Eintragung in das Markenregister angemeldet. z

Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschlüssen vom 11. Dezember 2006 und vom 10. August 2007,

von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Bei dem Wortbestandteil des angemeldeten

Zeichens handle es sich um eine sprachüblich gebildete Kombination der Bezeichnung einer Biersorte (Kölsch) mit dem auch im deutschen Sprachgebrauch

verwendeten englischen Begriff „Night“ für „Nacht“ oder „später Abend“. Derartige

Wortverbindungen wiesen regelmäßig werbend darauf hin, dass das entsprechende Getränk (hier: Kölsch) an dem betreffenden Abend oder in der betreffenden

Nacht vorrangig und günstig angeboten werde. Die angemeldete Bezeichnung

werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dementsprechend auch lediglich

als beschreibender und werbender Hinweis auf die Bestimmung und den Verwendungszweck der beanspruchten Waren sowie als Hinweis auf die Art der so gekennzeichneten Dienstleistungen verstanden. Dass die Kombination „Kölsch

Night“ lexikalisch nicht nachweisbar sei, begründe die Unterscheidungskraft ebenso wenig wie die Tatsache, dass das angemeldete Zeichen ein Wort des Kölner

Dialekts mit einem englischensprachigen Begriff kombiniere. Die Bezeichnung

„Kölsch“ sei überregional bekannt. Da die Schutzfähigkeit im Zusammenhang mit

den beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen sei, begründe die

Mehrdeutigkeit der Angabe „Kölsch“ ebenfalls nicht die erforderliche Unterscheidungskraft, zumal auch die anderen Bedeutungen nicht von einem Verständnis als

beschreibende Sachangabe wegführten. Schließlich sei auch die graphische Gestaltung nicht geeignet, dem angemeldeten Zeichen die notwendige Unterscheid

ungskraft zu verleihen.

Die Markenstelle hat dem Anmelder zur Verwendung von Wortkombinationen, die

aus einer Getränkebezeichnung und dem

Begriff „Night“ bzw. „Nacht“ bestehen,

B

elegstellen aus dem Internet übermittelt.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er macht

geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen und dementsprechend die an

gemeldete Bezeichnung als hinreihend unterscheidungskräftig anzusehen sei. c

Indizien für eine hinreichende Unterscheidungskraft eines Werbeslogans seien

insbesondere die Kürze, eine gewisse Originalität und Prägnanz sowie Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit. Die angemeldete Wort-/Bildmarke sei

aufgrund ihrer Kürze und Prägnanz besonders eingängig, so dass beim Verkehr

ein Wiedererkennungseffekt entstehe. Bei der angemeldeten Marke handle es

sich um eine vom Anmelder erdachte Wortschöpfung, die weder im allgemeinen

Sprachgebrauch existiere noch als Bezeichnung für bestimmte Dienstleistungen

benutzt werde. Die Zusammensetzung sei schon deshalb ungewöhnlich, weil ein

deutsches Wort mit einem englischen Begriff kombiniert werde. Diese Besonderheit werde noch dadurch gesteigert, dass es sich bei dem Bestandteil „Kölsch“

nicht um ein deutsches Wort, sondern um ein umgangssprachliches Wort aus dem

kölnischen Dialekt handle. Die von der Markenstelle ermittelten Kombinationen

von Getränkebezeichnungen mit dem Begriff „Night“ bzw. „Nacht“ seien daher mit

der vorliegenden Anmeldung nicht vergleichbar. Entgegen der Auffassung der

Markenstelle sei der Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens auch mehrdeutig. Der Begriff „Kölsch“ stehe nicht nur für ein in Köln gebrautes Bier, sondern bezeichne auch die Kölner Mundart sowie die Herkunft einer Person, Sache oder

Eigenart aus Köln. Außerdem könne das angemeldete Zeichen auch dahingehend

verstanden werden, dass die beanspruchten Waren und Dienstleistungen für in

Köln und Umgebung ansässige Personen („kölsche“ Personen) bestimmt seien.

Die von der Markenstelle angenommene Deutung der Wortverbindung als Hinweis

auf ein Event, welches nachts stattfinde und bei dem das Bier „Kölsch“ günstig

a

usgeschenkt werde, sei daher nur eine von mehreren Interpretationsmöglichkeiten.

Aber selbst wenn man mit der Markenstelle einen beschreibenden Charakter der

Wortkombination „Kölsch Night“ bejahte, sei die angemeldete Marke unterscheidungskräftig, da sie ein prägnantes und kennzeichnungskräftiges Schriftbild aufweise. Entgegen der Auffassung der Markenstelle handle es sich nicht um eine

werbeübliche, einfache graphische Gestaltung. Die Schrift sei vom Markenanmelder selbst entworfen worden und unterscheide sich von gängigen und verkehrsüblichen Schriftarten vor allem durch die unübliche Überschneidung und das

Überlappen einzelner Buchstaben. Mit den gängigen Textverarbeitungsprogrammen könnten einzelne Buchstaben nur über- oder nebeneinander angeordnet werden, nicht jedoch überlappend. Das Zusammenspiel der unterschiedlichen Schriftarten und die Anordnung der Wörter innerhalb der Wort-/Bildmarke gehe daher

weit über das werbeübliche Maß hinaus. Schließlich bestehe an dem angemeld

eten Zeichen auch kein Freihaltebedürfnis, da eine Wortfolge aus unspezifischen

Angaben als Sachangabe ungeeignet s

ei.

Der Anm

elder beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

W

egen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Die angemeldete

Marke ist wegen fehlender Unterscheidungskraft n

v

on der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher

zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten

(st. Rspr.; EuGH GRUR 2006, 229, 230 [Nr. 27 ff.]

- BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 19]

- FUSSBALL WM 2006).

Die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist,

darf nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden

(EuGH 2003, 604, 607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 -

125] - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr. 45] - DAS PRINZIP DER BE-

QUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft kommt zunächst solchen Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage

stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als

solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht

(BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu der betreffenden Ware oder Dienstleistung hergestellt wird (BGH GRUR

2006, 850, 854 [Nr. 19] - FUSSBALL WM 2006; GRUR 1998, 465, 468 - BONUS).

Die Eignung, Produkte ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, kommt schließlich

auch solchen Angaben nicht zu, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen

der deutschen Sprache bestehen, die etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (BGH GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 19]

- FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001,

1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).

Sprachübliche Bezeichnungen von Veranstaltungen sind regelmäßig nicht unterscheidungskräftig und zwar nicht nur hinsichtlich der Veranstaltung selbst, sondern auch in Bezug auf Waren und Dienstleistungen, die vom Verkehr mit diesem

Ereignis in Zusammenhang gebracht werden, sei es als Sonderanfertigung, als

Sonderangebot oder als notwendige oder zusätzliche Leistung aus Anlass dieser

Veranstaltung (BGH GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 20] - FUSSBALL WM 2006). Steht

bei einer solchen Bezeichnung der Hinweis auf das mit ihr benannte Ereignis

derart im Vordergrund, dass der Verkehr überhaupt nicht auf die Idee kommt,

diese Bezeichnung könne oder solle die Herkunft einer damit versehenen Ware

oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren, fehlt ihr die

Unterscheidungskraft auch für Waren und Dienstleistungen, die als solche ihrer

Art und Bestimmung nach keinen Bezug zu einem derartigen Ereignis aufweisen

(BGH GRUR 2006, 850, 854 [Nr. 45] - FUSSBALL WM 2006).

Nach diesen Grundsätzen kann dem angemeldeten Zeichen die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen nicht zuerkannt werden.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, werden Kombinationen einer Getränkebezeichnung mit dem Begriff „Nacht“ oder mit der englischen Entsprechung

„Night“ zur Bezeichnung von Veranstaltungen bzw. Aktionen verwendet, bei denen

das betreffende Getränk vorrangig, besonders günstig oder zeitweise sogar frei

angeboten wird. Die Markenstelle hat diese Feststellungen mit entsprechenden

Fundstellen aus dem Internet untermauert, aus denen sich überdies ergibt, dass

jedenfalls die Bezeichnung „Kölsch-Nacht“ bereits verwendet wird. Da nach den

Ermittlungen der Markenstelle die Verwendung des Ausdrucks „Night“ anstelle von

„Nacht“ für entsprechende Veranstaltungen im deutschen Sprachgebrauch gleichermaßen üblich ist, kann keine Rede davon sein, dass es sich bei dem Wortbestandteil des angemeldeten Zeichens um eine neue und ungewöhnliche Begriffsbildung handelt. Entgegen der Auffassung des Anmelders ist insoweit auch

nicht deshalb eine andere Beurteilung geboten, weil der Bestandteil „Kölsch“ ein

umgangssprachlicher Begriff des kölnischen Dialekts und kein Wort der deutschen

Sprache sei und darüber hinaus auch noch mehrere Bedeutungen haben könne.

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit einer Marke ist stets von der Marke als

Ganzes auszugehen (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 8

Rn. 15). Außerdem darf nicht abstrakt-lexikalisch beurteilt werden, ob eine schutzbegründende Bedeutungsvielfalt vorliegt. Diese Frage ist vielmehr im Zusammenhang mit den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beantworten

(Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 56). Mit Rücksicht auf bereits existierende und dem Verkehr geläufige Wortverbindungen von Getränkebezeichnungen mit dem Bestandteil „Night“ und die hier beanspruchten Waren und Dienstleistungen liegt ein Verständnis des Bestandteils „Kölsch“ als Hinweis auf den Kölner

Dialekt oder die Herkunft aus Köln ersichtlich fern. Ebenso wenig gibt die Verbindung mit dem Begriff „Night“ Anlass, den Bestandteil „Kölsch“ dahingehend auszulegen, dass die entsprechend gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen für

in Köln ansässige Personen bestimmt seien. Was die Frage der Bekanntheit des

Ausdrucks „Kölsch“ außerhalb des Kölner Raums angeht, hat die Markenstelle zutreffend darauf hingewiesen, dass der Begriff „Kölsch“ im Duden u. a. als Bezeichnung für ein in Köln gebrautes, obergäriges Bier verzeichnet ist (vgl. Duden,

- Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM], Stichwort: Kölsch) und

daher nicht nur lokale Bedeutung hat, sondern als im gesamten Bundesgebiet bekannt vorausgesetzt werden kann. Die Wortfolge des angemeldeten Zeichens

„Kölsch Night“ weist damit lediglich auf irgendeine Veranstaltung oder eine Aktion

hin, bei der in einer bestimmten Nacht vorrangig Kölsch günstig oder gegebenenfalls zeitweise sogar als Freibier angeboten wird.

In Bezug auf die beanspruchten Dienstleistungen beschreibt die angemeldete

Marke daher nur deren Art bzw. eine Aktion, die im Rahmen der entsprechenden

Dienstleistung veranstaltet wird. Damit ist das angemeldete Zeichen nicht geeignet, die beanspruchten Dienstleistungen nach ihrer betrieblichen Herkunft unterscheidbar zu machen.

Hinsichtlich der beanspruchten Waren kann die Bezeichnung „Kölsch Night“ auf

deren Bestimmung hinweisen. Aber selbst, wenn man der Auffassung sein sollte,

dass ein Einsatz der beanspruchten Waren bei einer Kölsch Night keine anderen

Anforderungen an die Waren stellt als eine Verwendung im regulären Gastronomiebetrieb bzw. dass zumindest bei einem Teil der Waren, wie beispielsweise bei

den Tassen, ein sonstiger spezifischer Bezug zu einer „Kölsch Night“ fehlt, steht

der Eintragung des angemeldeten Zeichens insoweit das Schutzhindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Zwar genießt die mit dem angemeldeten Zeichen benannte Veranstaltung keine allgemeine Bekanntheit, wie dies der

Bundesgerichtshof in Bezug auf die Fußballweltmeisterschaft 2006 angenommen

hat (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 857 [Nr. 45] - FUSSBALL WM 2006). Doch steht

bei dem angemeldeten Zeichen der Charakter einer Gattungsbezeichnung für eine

bestimmte Art von Veranstaltung derart eindeutig im Vordergrund, dass der Verkehr auch hier nicht auf die Idee kommt, die Angabe solle die Herkunft einer damit

versehenen Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen identifizieren. Wenn ihm das angemeldete Zeichen auf Tassen oder Flaschenöffnern

begegnet, wird der Verkehr vielmehr annehmen, dass damit lediglich die entsprechende Veranstaltung beworben werden soll. Er wird diese Waren aber nicht

einem bestimmten individuellen Anbieter zuordnen.

Entgegen der Auffassung des Anmelders vermag auch die graphische Ausgestaltung die Schutzfähigkeit der Wortfolge nicht zu begründen. Zwar kann ein eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis durch eine besondere bildliche oder

graphische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger Wortbestandteile erreicht

werden. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, sind an diese Ausgestaltung aber um so größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer

die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; Ströbele, in:

Ströbele/Hacker a. a. O., § 8 Rn. 99). Im vorliegenden Fall beschränkt sich die

graphische Gestaltung darauf, dass die Wortbestandteile in unterschiedlichen

Schriftarten wiedergegeben werden und sich die Buchstaben teilweise überlappen. Wenn auch die Überlappung einzelner Buchstaben technisch mehr Aufwand

erfordern mag, handelt es sich hierbei ebenso wie bei der Kombination verschiedener Schriftarten um gängige und bekannte Gestaltungsmittel zur Hervorhebung

von Sach- oder Werbeangaben, an welche der Verkehr gewöhnt ist und denen er

folglich keinen Hinweischarakter auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen beimessen wird.

Auch dies hat die Markenstelle zutreffend unter Anführung entsprechender Belege

ausgeführt.

Eine Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen kommt nach alledem nicht in Betracht.

Hacker

Richter Viereck ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.

Hacker

Kober-Dehm

Hu