Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 12.06.2008 – 27 W (pat) 101/07
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 101/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 305 49 396 08.05
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Dr. Albrecht sowie die Richter
Dr. van Raden und Kruppa
beschlossen:
1) Der Beschluss der Markenstelle vom 25. April 2007 wird ins
oweit aufgehoben, als damit die Marke 305
49 396 gelöscht wurde.
2) Der Widerspruch aus der Marke 398 18 412 wird auch insoweit
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Der Widersprechende hat gegen die am 18. August 2005 angemeldete, und am
16. Februar 2006 für
"Luftmatratzen (nicht für medizinische Zwecke), Schlafsäcke für
Campingzwecke; Zelte; Bekleidungsstücke, nämlich Damen- und
Herrenoberbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, Unterwäsche, Badebekleidung, Handschuhe, Schals und
Strümpfe; Isomatten; Raucherartikel, nämlich Zigarren, Zigaretten,
Tabake verpackt und unverpackt, Zündhölzer; Modenschauen und
Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke"
eingetragene Wortmarke Nr. 305 49 396 (veröffentlicht am 24. März 2006),
Nordmark
aus seiner am 1. April 1998 angemeldeten und seit dem 21. Januar 1999 für
"Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungsstücke,
Kopfbedeckungen; Stickereien"
eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 398 18 412
W
iderspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Marken
amtes hat mit
B
eschluss vom 25. April 2007 aufgrund des Widerspruchs die jüngere Marke teilweise gelöscht, nämlich für "Bekleidungsstücke, nämlich Damen- und Herrenoberbekleidung, Schuhe, Kopfbedeckungen, Sportbekleidung, Unterwäsche, Badebekleidung, Handschuhe, Schals und Strümpfe; Isomatten; Raucherartikel, nämlich
Zigarren, Zigaretten, Tabake verpackt und unverpackt, Zündhölzer; Modenschau
en und Präsentationen für wirtschaftliche und Werbezwecke". Zur Begründ
ung ist unter anderem ausgeführt, es sei von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke auszugehen; es sei Warenidentität bei Bekleidung eine mittlere Ähnlichkeit bei
Schuhen sowie eine Ähnlichkeit bei Modes
chauen anzunehmen. Markenähnlichkeit sei gegeben durch gleiche Wortanfänge. Die grafische Gestaltung der Wider
spr
uchsmarke verdeutliche nur deren Bed
eutungsgehalt. Beide Marken begännen mit Großbuchstaben, zudem sei begriffliche Ähnlichkeit gegeben, so dass insgesamt die Gefahr von Verwechslungen bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Er erhebt zunächst die Einrede der mangelnden rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke und macht ferner geltend, die Kennzeichnungskraft der Widers pruchsmarke sei unterdurchschnittlich; sie erscheine als Herkunftshinweis. Zwischen den Markenwörtern bestünden deutliche Unterschiede, so dass insgesamt
eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei. Der Markeninhaber beantragt
sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch
zurückzuweisen.
Die Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht eine umfangreiche Benutzung der Widerspruchsmarke geltend und legt
zur Glaubhaftmachung mehrere eidesstattliche Versicherungen vor.
Eine von der Inhaberin der jüngeren Marke gegen die Widerspruchsmarke angestrengte Löschungsklage wegen Verfalls ist rechtskräftig abgewiesen worden, weil
nach der Beweisaufnahme für den erkennenden Berufungssenat feststand, dass
die Widerspruchsmarke rechtserhaltend gemäß § 26 MarkenG benutzt worden
war.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze und den
Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Widerspruch ist mangels
der Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2,
§ 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückzuweisen, so dass der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben konnte. Auf die Frage der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke kam es infolgedessen nicht an.
Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren
Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden
Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder -ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens die
Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten
miteinander in einer Wechselbeziehung (vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints, wobei der geringere Grad einer Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma;
EuGH GRUR 1998, 922, 923 Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243). Der
Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken, in denen die
B
enutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen Dritten die
Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den Verbrauchern,
beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH G
RUR 2003, 55, 57 f.
[R
dn. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] - Anheuser-
Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rdn. 21] - Adam Opel/Autec).
Nach diesen Grundsätzen ist die Markenähnlichkeit vorliegend zu gering, um eine
Verwechslungsgefahr zu b
egründen.
N
ach Überzeugung des Senats kann nämlich nicht festgestellt werden, dass die
Übereinstimm
ungen der einander g
egenüberstehen
den Zeichen in der Er
innerung
v on nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel;
GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren
richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in
der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können (vgl.
Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]). Die
grafische Gestaltung der Widerspruchsmarke findet in der jüngeren Marke, die eine reine Wortmarke darstellt, keine Entsprechung. Auch die jeweiligen Markenwörter unterscheiden sich deutlich. Trotz der Übereinstimmung in den Wortanfängen mit dem Bestandteil "Nord" reicht die unterschiedliche Fortsetzung der jeweiligen Markenwörter aus, dass der Verkehr sie, selbst wenn er die Marken an identischen Waren wahrnimmt, noch ohne Mühe auseinander halten kann. "Land" und
"Mark" haben mit Ausnahme des Vokals "A" keine Gemeinsamkeiten in klanglicher
oder schriftbildlicher Hinsicht. Eine begriffliche Nähe mag Teilen des Verkehrs gegebenenfalls auffallen, doch wird auch diesen der Bedeutungsunterschied, nämlich "Land" als selbständiges Land, "Mark" als veraltete Bezeichnung für eine
(Grenz-)Provinz eines Landes, soweit geläufig sein, dass eine Verwechslung auch
für sie ausscheidet.
Da eine Zeichenähnlichkeit somit nur in einem geringen Grad vorliegt, scheidet eine Verwechslungsgefahr selbst im Fall der Warenidentität angesichts allenfalls
normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aus.
Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1
MarkenG sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, so dass beide Beteiligten ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71
Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
Pü