Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 16.06.2008 – 27 W (pat) 33/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 50 776.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Der Beschluss vom 12. Februar 2007 der Markenstelle für Klasse 41 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 17. August 2006 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41

und 42 angemeldete Wortmarke

Solar Silicon Conference

ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts - Beamtin des höheren Dienstes - vom 12. Februar 2007 teilweise,

nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Ausbildung; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Fotografieren, Erstellung von Fotoreportagen; Berufsberatung; wissenschaftliche

und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen,

Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen"

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Den Begriff "Solar Silicon Conference" werde der Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich

um Waren/Dienstleistungen handele, die einen Bezug zu einer Konferenz zu dem

Thema Solar Silizium haben. Alle versagten Waren und Dienstleistungen könnten

mit Solar Silizium Konferenzen zu tun haben. Die hier überwiegend angesprochenen Fachkreise verstünden den Begriff in seiner Gesamtheit als Hinweis auf Konferenzen zum Thema Solar Silizium. Dem Beschluss beigefügt sind mehrere Internetausdrucke, die auf eine am 3. April 2006 unter dem Namen "Solar Silicon Conference" stattfindende Veranstaltung in München hinweisen und die eine Verwendung der Begriffe "Solar Silicon" und "Solarsilizium" belegen. Dem vorangegangenen Beanstandungsbescheid, auf den sich der Beschluss zur Begründung der teilweisen Versagung u. a. stützt, waren weitere Internetbelege beigefügt, die eine

Verwendung der Wortfolge "Solar Silizium" bzw. "Solar Silicon" belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die

angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält.

Die Wortfolge enthalte keine rein sachbezogene Angabe. Die Verwendung des

Begriffs "Solar" in Verbindung mit den Substantiven "Silicon" und "Conference" sei

in Deutschland ungewöhnlich. Um das Markenwort mit Inhalt zu füllen, müsse in

Gedanken zunächst "Silicon" richtig mit "Silizium" übersetzt werden. Daher sei der

Begriff geeignet, die Aufmerksamkeit zu wecken.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur zum Teil - bezüglich der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" - Erfolg. Hinsichtlich aller sonstigen

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen bleibt sie dagegen ohne Erfolg, weil der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft

1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten

(st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003,

1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine

Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden

Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;

GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,

die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen

gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines

etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl.

BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042

- REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002,

1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "Solar Silicon Conference"

hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit

Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen - nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine Konferenz, die sich mit dem Thema

Solar Silizium beschäftigt. Alle versagten Waren und Dienstleistungen können mit

Solar Silizium Konferenzen zu tun haben. Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Fachkreise und die an dieser Technologie interessierten

Verbraucher werden die englischsprachige Wortfolge ohne Weiteres in dem von

der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen.

Die Markenstelle hat bereits durch die dem Beanstandungsbescheid beigefügten

Internetbelege eine Verwendung der Wortfolge Solar Silizium im Inland belegt.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die Verbindung der englischsprachigen Begriffe "Solar Silicon" mit dem Wort "Conference" auch nicht so ungewöhnlich, als dass die Wortfolge deshalb unterscheidungskräftig wäre. Zu Recht hat die

Markenstelle darauf hingewiesen, dass die Verwendung englischsprachiger Begriffe auf dem technischen Sektor üblich und weit verbreitet und den Fachkreisen

verständlich ist.

Silizium bzw. Silicon sind Synonyme für einen Stoff, der für die Gewinnung von

Solarenergie benötigt wird. Die Markenstelle hat sogar belegt, dass eine Umwandlung von Rohsilizium in "Solarsilizium" erfolgt (Bl. 10 d.A.).

Abgesehen davon hat die Markenstelle auch zutreffend darauf hingewiesen, dass

im April 2006 in München eine Veranstaltung unter dem Namen "Solar Silicon

Conference" stattgefunden hat. Die Aussage der Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung, die Wortfolge sei in Deutschland ungewöhnlich, wird damit widerlegt.

Sämtliche weiterhin zu versagenden Waren und Dienstleistungen können über eine Solar Silicon Conference berichten bzw. anlässlich einer derartigen Veranstaltung stattfinden oder angeboten werden. Konferenzen werden regelmäßig durch

Publikationen begleitet (vgl. HABM, R 1475/06-4). Der von der Markenstelle aufgezeigte thematische Bezug steht einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge

daher entgegen.

3. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs "Solar Silicon Conference" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen. Die Bezeichnung "Solar Silicon Conference" ist ersichtlich

nicht geeignet, Merkmale der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit

auch nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand

haben.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

br/Pü