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BPatG Beschluss vom 16.06.2008 – 27 W (pat) 34/08

27. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

16. Juni 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 50 777.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 durch

den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die

Anmeldung für "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 17. August 2006 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41

und 42 angemeldete Wortmarke

PV Equipment Conference

ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und

Markenamts - Beamtin des höheren Dienstes - vom 12. Februar 2007 teilweise,

nämlich für die Waren und Dienstleistungen

"Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);

Ausbildung; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Berufsberatung; wissenschaftliche

und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen,

Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen"

wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Den Begriff "PV

Equipment Conference" werde der Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich

um Waren/Dienstleistungen handele, die einen Bezug zu Konferenzen zum Thema der Ausrüstung und Ausstattung von Photovoltaikanlagen hätten. Alle versagten Waren und Dienstleistungen könnten mit einer Konferenz rund um die Ausrüstung von Photovoltaikanlagen zu tun haben. Die Wortzusammensetzung sei

sprachüblich gebildet, und bei "PV" handele es sich um eine Abkürzung für Photovoltaik. Die angesprochenen Fachkreise und interessierten sowie informierten

Laien müssten über gewisse Englischkenntnisse verfügen, um die Fachbegriffe zu

verstehen. Vergleichbare Begriffe wie "Photovoltaic Specialists Conference" und

"XVI. International Roman Military Equipment Conference" würden bereits verwendet, wie sich aus dem Beschluss beigefügten Internetausdrucken ergebe. Dem

vorangegangenen Beanstandungsbescheid, auf den sich der Beschluss zur Begründung der teilweisen Versagung u. a. stützt, waren weitere Internetbelege beigefügt, die eine Verwendung von "PV" als Abkürzung von Photovoltaik belegen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die

angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig hält.

Die Wortfolge enthalte keine rein sachbezogene Angabe. Die Verwendung der

Buchstaben "PV" in Verbindung mit den Substantiven "Equipment" und "Conference" sei ungewöhnlich. Die Bedeutung der Buchstaben "P" und "V" sei unklar. "PV"

sei die Abkürzung für zahlreiche Begriffe. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise in den Buchstaben eine Abkürzung für das Adjektiv "photovoltaic" sähen, wäre das Markenwort schillernd. Eine photovoltaische Ausrüstung gebe es

ebenso wenig wie eine photovoltaische Ausrüstungskonferenz. Die angesprochenen Verkehrskreise müssten das Markenwort mit Inhalt füllen und in Gedanken

den eigentlichen Gegenstand der Ausrüstung hinzufügen (z. B. die betreffende

Anlage bzw. die konkrete Technologie, deren Ausrüstung im Raum stehe). Der

Begriff sei also schillernd und daher geeignet, die Aufmerksamkeit zu wecken.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur - bezüglich der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" - Erfolg. Hinsichtlich aller sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen bleibt sie dagegen ohne

Erfolg, weil der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehlt.

1. Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens

gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012,

Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854

- FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH

GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).

Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,

die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen

gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, fehlt - unbeschadet eines

etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann, wenn die

betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen

Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl. BGH

GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042 - REICH

UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).

2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "PV Equipment Conference"

hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit

Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen - nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine Konferenz, die sich mit dem Thema

der Ausrüstung und Ausstattung von Photovoltaikanlagen beschäftigt. Alle versagten Waren und Dienstleistungen können mit einer Konferenz rund um die Ausrüstung von Photovoltaikanlagen zu tun haben. Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Fachkreise und die an dieser Technologie interessierten

Verbraucher werden die englischsprachige Wortfolge ohne Weiteres in dem von

der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen. Zu Recht hat die Markenstelle darauf hingewiesen, dass die Verwendung englischsprachiger Begriffe auf dem technischen Sektor üblich, weit verbreitet und den Fachkreisen verständlich ist.

Die hier angesprochenen Fachkreise werden die Buchstabenkombination "PV"

auch als Abkürzung für "Photovoltaik" erkennen. Dafür sprechen insbesondere die

von der Markenstelle im Amtsverfahren ermittelten Internetausdrucke. Die Abkürzung "PV" für Photovoltaik wurde ausweislich der dem Beanstandungsbescheid

beigefügten Internetausdrucke beispielsweise im Zusammenhang mit dem E…

Wirtschaftskongress 2006, einem Treffen der PV-Solarindustrie in D… im

September 2006 oder einer Pressemitteilung über die Qualität von PV-Produkten

verwendet.

Dass die Buchstabenfolge "PV" für sich betrachtet eine Abkürzung auch für andere Begriffe ist, ändert nichts an dem aufgezeigten Verständnis der hier angesprochenen Fachkreise. Aufgrund der nachgestellten Substantive "Equipment Conference" und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden die Fachkreise "PV" nur als Abkürzung für "Photovoltaik" verstehen. Die Bedeutung eines Begriffs ergibt sich nach sprachwissenschaftlichen Grundsätzen nämlich immer erst

und nur aus dem Zusammenhang, in welchem er gebraucht wird. Abzustellen ist

daher allein auf die angemeldete Gesamtbezeichnung und die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Die Annahme, "PV" könne etwa auch im Sinne von

"Parteivorsitzender, Parteivorstand oder Personalverwaltung" verstanden werden,

liegt im Hinblick auf die hier zu beurteilende Wortverbindung "PV Equipment Conference" und vor allem in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen fern.

Sämtliche versagten Waren und Dienstleistungen können über Konferenzen zum

Thema der Ausrüstung von Photovoltaikanlagen berichten bzw. anlässlich einer

derartigen Veranstaltung stattfinden oder angeboten werden. Der von der Markenstelle aufgezeigte thematische Bezug steht einer Eintragung der angemeldeten

Wortfolge daher entgegen.

Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare

Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragungen ableiten. Voreintragungen

führen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die Eintragung zu

befinden haben. Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke stellt

nämlich keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar (BPatG MarkenR 2007,

88, 90 ff. - Papaya; EuGH GRUR 2004, 674, Rdn. 43, 44 - Postkantoor;

GRUR 2004, 428, Rdn. 63 - Henkel).

3. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" angezeigt. Insoweit steht der Eintragung des Begriffs "PV Equipment

Conference" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG entgegen. Die Bezeichnung "PV Equipment Conference" ist nicht geeignet, Merkmale der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" unmittelbar zu beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden

oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination insoweit auch nicht

jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. In diesem Umfang konnte

der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher keinen Bestand haben.

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

br/Pü