Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 16.06.2008 – 27 W (pat) 36/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 50 780.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2008 durch
den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden und Richter Kruppa 08.05
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird insoweit aufgehoben, als die
Anmeldung für "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 17. August 2006 für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 41
und 42 angemeldete Wortmarke
PV Finance Conference
ist durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Markenamts - Beamtin des höheren Dienstes - vom 12. Februar 2007 teilweise,
nämlich für die Waren und Dienstleistungen
"Bücher, Zeitungen und Zeitschriften; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate);
Ausbildung; Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten, Fotografieren; Erstellen von Fotoreportagen; Berufsberatung; wissenschaftliche
und technologische Dienstleistungen und Forschungsdienstleistungen sowie damit zusammenhängende Entwicklungsdienstleistungen; gewerbliche Analyse- und Forschungsdienstleistungen,
Konstruktionsplanung und Entwicklung von Softwarelösungen"
wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Den Begriff "PV
Finance Conference" werde der Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich um
Waren/Dienstleistungen handele, die einen Bezug zum Thema der Finanzierung
von Photovoltaikanlagen haben. Alle versagten Waren und Dienstleistungen könnten mit einer Konferenz rund um die Finanzierung von Photovoltaikanlagen zu tun
haben. Die Wortzusammensetzung sei sprachüblich gebildet; bei "PV" handele es
sich um eine Abkürzung für "Photovoltaik". Die hier angesprochenen Fachkreise
und interessierte sowie informierte Laien müssten über gewisse Englischkenntnisse verfügen, um die Fachbegriffe zu verstehen. Vergleichbare Begriffe wie "Renewable Energy Finance Forum, Photovoltaik Finanzierung, Biomasse-Finanzierungskonferenz und PV Finanzierung" würden bereits verwendet, wie sich aus
dem Beschluss beigefügten Internetauszügen ergebe. Dem vorangegangenen Beanstandungsbescheid, auf den sich der Beschluss zur Begründung der teilweisen
Versagung u. a. stützt, waren weitere Internetbelege beigefügt, die eine Verwendung von "PV" als Abkürzung von "Photovoltaik" belegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die die
angemeldete Marke für nicht freihaltungsbedürftig und unterscheidungskräftig hält.
Die Wortfolge enthalte keine sachbezogene Angabe. Die Verwendung der Buchstaben "PV" in Verbindung mit den Substantiven "Finance" und "Conference" sei
ungewöhnlich. Die Bedeutung der Buchstaben "P" und "V" sei unklar. "PV" sei die
Abkürzung für zahlreiche Begriffe. Selbst wenn die angesprochenen Verkehrskreise in den Buchstaben eine Abkürzung für das Adjektiv "photovoltaic" sähen, wäre
das Markenwort schillernd. Denn eine photovoltaische Finanzierung gebe es
ebenso wenig wie eine photovoltaische Finanzkonferenz. Die angesprochenen
Verkehrskreise müssten das Markenwort mit Inhalt füllen und in Gedanken den eigentlichen Gegenstand der Finanzierung hinzufügen (z. B. die betreffende Anlage
bzw. die konkrete Technologie, deren Finanzierung im Raum stehe). Denkbar sei
auch, dass es um eine bestimmte Geldanlageform gehe. Der Begriff sei also schillernd und daher geeignet, die Aufmerksamkeit zu wecken.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nur zu einem geringen Teil - bezüglich der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" - Erfolg. Hinsichtlich
aller sonstigen beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen bleibt
sie dagegen ohne Erfolg, weil der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehlt.
1. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Die Hauptfunktion der Marke
besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder
Dienstleistungen zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012,
Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854
- FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher wirkt, ist der angemeldeten Bezeichnung
die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte,
dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel verstehen (BGH GRUR 2001,
1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Handelt es sich bei den beanspruchten Waren und Dienstleistungen um solche,
die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfähigen
gedanklichen Inhalt aufweisen oder aufweisen können, so ist - unbeschadet eines
etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft auch dann zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels geeignet ist, diesen gedanklichen Inhalt der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (vgl.
BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001, 1042
- REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2002,
1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
2. Nach diesen Grundsätzen kommt der Bezeichnung "PV Finance Conference"
hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen - mit
Ausnahme der im Tenor genannten Dienstleistungen - nicht die erforderliche Unterscheidungskraft zu.
Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Wortfolge um einen Hinweis auf eine Konferenz, die sich mit dem Thema
der Finanzierung von Photovoltaikanlagen beschäftigt. Alle versagten Waren und
Dienstleistungen können mit einer Konferenz rund um die Finanzierung von Photovoltaikanlagen zu tun haben. Die von den Waren und Dienstleistungen angesprochenen Fachkreise und die an dieser Technologie interessierten Verbraucher
werden die englischsprachige Wortfolge ohne Weiteres in dem von der Markenstelle aufgezeigten Sinn verstehen. Zu Recht hat die Markenstelle darauf hingewiesen, dass die Verwendung englischsprachiger Begriffe auf dem technischen
Sektor üblich, weit verbreitet und den Fachkreisen verständlich ist. Durch einen
dem Beanstandungsbescheid beigefügten Internetausdruck hat die Markenstelle
u. a. belegt, dass am 23. Oktober 2001 in M… eine Veranstaltung unter dem
Namen "Photovoltaic Finance Forum" stattgefunden hat.
Die hier angesprochenen Fachkreise werden die Buchstabenkombination "PV" als
Abkürzung für "Photovoltaik" erkennen. Dafür sprechen insbesondere die von der
Markenstelle im Amtsverfahren ermittelten Internetausdrucke. Die Abkürzung "PV"
für Photovoltaik wurde ausweislich der dem Beanstandungsbescheid beigefügten
Internetausdrucke beispielsweise im Zusammenhang mit dem E… Wirtschaftskongress 2006, einem Treffen der PV-Solarindustrie in D… im September 2006 oder einer Pressemitteilung über die Qualität von PV-Produkten verwendet. Eine entsprechende Verwendung ist auch durch die dem Beschluss beigefügten Internetausdrucke belegt, in denen von einer PV-Finanzierung (www.neulengm.de/pvfin) bzw. der finanziellen Förderung einer PV-Anlage (www.elektroprinzbach.de/pv/finanzierung) die Rede ist.
Dass die Buchstabenfolge "PV" für sich betrachtet eine Abkürzung auch für andere Begriffe ist, ändert nichts an dem aufgezeigten Verständnis der hier angesprochenen Fachkreise. Aufgrund der nachgestellten Substantive "Finance Conference" und den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden die Fachkreise
"PV" weitgehend als Abkürzung für "Photovoltaik" verstehen. Die Bedeutung eines
Begriffs ergibt sich nach sprachwissenschaftlichen Grundsätzen nämlich immer
erst und nur aus dem Zusammenhang, in welchem er gebraucht wird. Abzustellen
ist daher allein auf die angemeldete Gesamtbezeichnung und die beanspruchten
Waren und Dienstleistungen. Die Annahme, "PV" könne etwa auch im Sinne von
"Parteivorsitzender", "Parteivorstand" oder "Personalverwaltung" verstanden werden, erscheint im Hinblick auf die hier zu beurteilende Wortverbindung "PV Finance Conference" und vor allem in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu weit hergeholt.
Sämtliche versagten Waren und Dienstleistungen können über Konferenzen zum
Thema der Finanzierung von Photovoltaikanlagen berichten bzw. anlässlich einer
derartigen Veranstaltung erfolgen bzw. angeboten werden. Der von der Markenstelle aufgezeigte thematische Bezug steht einer Eintragung der angemeldeten
Wortfolge daher entgegen.
3. Eine andere Beurteilung ist für die Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" angebracht. Insoweit steht der Eintragung der Wortfolge "PV Finance
Conference" weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG entgegen. Die Bezeichnung "PV Finance Conference" ist nicht geeignet,
Merkmale der Dienstleistungen "Unterhaltung, kulturelle Aktivitäten" unmittelbar zu
beschreiben. Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts fehlt der Wortkombination insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft. In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der
Markenstelle daher keinen Bestand haben.
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Kruppa
br/Pü