Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 20.06.2008 – 32 W (pat) 106/06
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
20. Juni 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 306 20 533.5
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 27. Februar 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden 08.05
Richters Pro
f. Dr. Hacker sowie des Richters Viereck und der Richterin
D
r. Kober-Dehm
beschlossen:
1. Au
f die Beschwerde der Anmelder wird der Beschluss der
Ma
rkenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und
Ma
rkenamts vom 10. Juli 2006 aufgehoben, soweit die
An
meldung für folgende Waren und Dienstleistungen zurüc
kgewiesen worden ist:
„Wissenschaftliche Steuer-, Mess-, Signal-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-, Schalt- und Regelgeräte sowie derartige Apparate und Instrumente; optische Bildbetrachter mit dreidimensionalen grafischen
Darstellungen; Geräte, soweit in Klasse 09 enthalten,
zur Aufnahme, Aufzeichnung, Verarbeitung, Ausgabe
und Wiedergabe von Daten Sprache, Text, Signalen,
Ton und Bild, einschließlich Multimedia-Geräte; Waren
der Unterhaltungselektronik, nämlich Radio- und Fernsehempfängern, Ton- und/oder Bildaufzeichnungs- und
-wiedergabegeräte, auch tragbar und für digitale Bild-
/Tonsignale; Geräte für interaktives Fernsehen; elektronische Programmführer; Betriebssoftware sowie sonstige Software für die vorgenannten Apparate, Instrumente und Geräte; Datenverarbeitungsgeräte und
Computer, elektronische Pufferspeicher, Computerchips, -discs, -kabel, -laufwerke, -terminals, -drucker,
-tastaturen, -sichtgeräte und andere Peripheriegeräte
für Computer; Verkaufsautomaten; Sprachsynthesizer,
Lichtschreiber, unprogrammierte Programm-Kassetten,
-Disketten und -Platten sowie Module; Boxen zum Aufbewahren von Kassetten, Disketten und Platten; Programmrecorder, Zahlentastaturen, Diskettenstationen
im Wesentlichen bestehend aus Diskettenlaufwerken,
Mikroprozessoren und Steuerelektronik; elektronische
Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Sichtgeräte,
Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker, Terminals und
Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grundgerät;
bespielte und unbespielte Tonträger,
insbesondere
Schallplatten, Compactdiscs, Tonbänder und Tonkassetten (Compact-Kassetten); bespielte und unbespielte
Bildträger (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere
Videokassetten und DVD; belichtete Filme; Foto-CD;
fotografische, Film-, optische und Unterrichtsapparate
und -instrumente; bespielte, magnetische, magnetooptische und optische Träger für Ton und/oder Bild; codierte Telefonkarten; Papier, Pappe (Karton), Waren
und Papier und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Papierservietten, Papiertaschentücher, Papierschmuck
(Dekorationsartikel), Briefpapier, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Einwickelpapier;
Druckereierzeugnisse, nämlich Musik betreffende Zeitungen, Zeitschriften, Comic-Hefte, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate (Poster), Transparente; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate) in Form von Druckereierzeugnissen, Spielen,
Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten;
Fotografien, Bilder (Drucke und Gemälde); Kalender,
Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum
Aufbügeln); Papier und Vinyl-Aufkleber; Sticker; Ausschneidefiguren und -dekorationen aus Pappe, Post-
und Grußkarten, Tauschkarten
(Sammelkarten),
Schreibgeräte, insbesondere Kugelschreiber und Füller;
Schüleretuis,
Schreibunterlagen,
Schreibköcher,
Schreibschalen, Zettelhalter, Zettelbehälter; Bleistiftdosen, Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren
und -geräte, Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich
Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel),
Abrollgeräte
für Klebebänder, Drucklettern, Druckstöcke; Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Papier,
Pappe und Textilstoffen, soweit in Klasse 16 enthalten;
Dekorationen für Partyzwecke aus Papier, Zeichenetuis; Verpackungsmaterial aus Papier oder Kunststoff,
soweit in Klasse 16 enthalten; Zierstreifen (Dekorstreifen); Untersetzer aus Pappe; Start- und Zieltransparente für Sportveranstaltungen; Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); aus gewirkten oder gewebten Naturfasern oder Kunstfasern,
aus Leder oder Lederimitationen oder aus Kuns
tstoffen
oder aus
textilem Material bestehende Einkaufs-,
Reise-, Sport-, Freizeit-, Bade-, Strand-, Beutel-, Umhänge-, Trage-, Hand-, Schul-, Kinder-, Aktentaschen,
Schulranzen, Aktenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke, Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen,
Einkaufsnetze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schminktäschchen und andere nicht an die
aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse soweit in Klasse 18 enthalten; Kleinlederwaren, soweit in Klasse 18 enthalten, insbesondere Geldbeutel,
Brieftaschen, Schlüsseltaschen und Schüleretuis (leer),
Umhängeriemen (Schulterriemen); Sattlerwaren (soweit
in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme
und Spazierstöcke; Bekleidungsstücke, einschließlich
Sport- und Freizei
tbekleidung,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spielkarten; Turn- und Sportartikel (soweit
in Klasse 28 enthalten); Unternehmens- und Organisationsberatung; Geschäftsführung; Unternehmensverwa
ltung; Büroarbeiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Schreibdienste; Sekretariatsdienstleistung
en; Unternehmensberat
ung; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Darbietung von Schauspielen; kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen,
auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung im
Rundfunk, Fernsehen oder über das Internet; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichtsbereich; Durchführung von Konzert-, Theaterveranstaltungen“.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Bez
eichnung
Super Sports Network
ist als W
ortmarke für Waren der Klassen 9, 16, 18, 25 und 28 sowie für
Dienstleistung
en der Klassen 35, 38, 41 und 42 zur Eintragung in das Register an
gemeldet.
Die mit
einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Kla
sse 41
des De
utschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschlu
ss vom
10. Juli
2006 teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen
zurückgewiese
n:
„elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte
und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; wissenschaftliche
Steuer-, Mess-, Signal-, Zähl-, Registrier-, Überwachungs-, Prüf-,
Schalt- und Regelgeräte sowie derartige Apparate und Instrumente; Apparate, Instrumente und Geräte für die Telekommunikation soweit in Klasse 9 enthalten; optische Bildbetrachter mit dreidimensionalen grafischen Darstellungen; Geräte, soweit in Klasse
09 enthalten, zur/zum Aufnahme, Empfang, Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung, Umwandlung, Ausgabe und Wiedergabe
von Daten Sprache, Text, Signalen, Ton und Bild, einschließlich
Multimedia-Geräte; Waren der Unterhaltungselektronik, nämlich
Radio- und Fernsehempfängern, Ton- und/oder Bildaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, auch tragbar und für digitale Bild-
/Tonsignale; Geräte für interaktives Fernsehen; Geräte zum/zur
Empfang und Umwandlung von verschlüsselten Sendesignalen
(Dekoder); Geräte zur Verbindung und Steuerung, auch multimedial, von Audio-, Video- und Telekommunikationsgeräten sowie
Computern und Druckern, auch mit elektronischer Programmführung sowie Steuerung für interaktives Fernsehen und/oder Pay-
TV; elektronische Programmführer; Betriebssoftware sowie sonstige Software für die vorgenannten Apparate, Instrumente und Geräte; Datenverarbeitungsgeräte und Computer, elektronische Pufferspeicher, Computerchips, -discs, -kabel, -laufwerke, -terminals,
-drucker, -tastaturen, -sichtgeräte und andere Peripheriegeräte für
Computer; Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicherdisketten, Handreglern und Fernsehspielgeräten; Video-, Computer- und andere elektronische Spiele zum Anschluss an Fernseh-
und andere Geräte; Verkaufsautomaten; Video- und Computerspiele (auch jeton- oder münzbetätigt) als Zusatzgeräte für Fernsehgeräte; Zubehör für Computer soweit in Klasse 9 enthalten; Video- und Computerspiele sowie ähnliche elektronische und elektrotechnische Apparate (als Zusatzgeräte für Fernsehapparate),
nämlich Steuerknüppel, Handregler, Steuergeräte, Adapter, Module zur Funktionserweiterung sowie zur Erweiterung der Speicherkapazität; Sprachsynthesizer, Lichtschreiber, programmierte
und unprogrammierte Programm-Kassetten, -Disketten und -Platten sowie Module; Boxen zum Aufbewahren von Kassetten, Disketten und Platten; Programmrecorder, Zahlentastaturen, Diskettenstationen im Wesentlichen bestehend aus Diskettenlaufwerken,
Mikroprozessoren und Steuerelektronik; elektronische Datenverarbeitungsgeräte einschließlich Sichtgeräte, Eingabegeräte, Ausgabegeräte, Drucker, Terminals und Speicher, auch als Zusatzgeräte zu einem Grundgerät; Computerprogramme auf Datenträgern
aller Art; elektronische Datenträger, Videospiele (Computerspiele)
in Form von auf Datenträgern gespeicherten Computerprogrammen; Computer- und Videospielkassetten, -disketten, -kartuschen,
-platten und -bänder sowie andere auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Programme und Datenbanken, soweit in
Klasse 9 enthalten; bespielte und unbespielte Tonträger, insbesondere Schallplatten, Compactdiscs, Tonbänder und Tonkassetten (Compact-Kassetten); bespielte und unbespielte Bildträger
(soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Videokassetten und
DVD; belichtete Filme; Foto-CD; fotografische, Film-, optische und
Unterrichtsapparate und -instrumente; bespielte, magnetische,
magnetooptische und optische Träger für Ton und/oder Bild; codierte Telefonkarten; Papier, Pappe (Karton), Waren aus Papier
und Pappe (Karton), nämlich Papierhandtücher, Papierservietten,
Papiertaschentücher, Papierschmuck (Dekorationsartikel), Briefpapier, Verpackungsbehälter, Verpackungstüten, Einwickelpapier,
Druckereierzeugnisse, nämlich die Bereiche Sport, Unterhaltung
und Musik betreffende Zeitungen, Zeitschriften, Comic-Hefte, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate (Poster), Transparente;
Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) in Form von
Druckereierzeugnissen, Spielen, Globen, Wandtafeln und Wandtafelzeichengeräten; Fotografien, Bilder (Drucke und Gemälde);
Kalender, Abziehbilder (auch solche aus Vinyl und solche zum
Aufbügeln); Papier und Vinyl-Aufkleber; Sticker; Ausschneidefiguren und -dekorationen aus Pappe, Post- und Grußkarten, Tauschkarten
(Sammelkarten), Schreibgeräte,
insbesondere Kugelschreiber und Füller; Schüleretuis, Schreibunterlagen, Schreibköcher, Schreibschalen, Zettelhalter, Zettelbehälter; Bleistiftdosen,
Bleistiftspitzer, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren und -geräte,
Pinsel; Künstlerbedarfsartikel, nämlich Farbstifte, Kreide, Malbretter und Malleinwand; Schreibmaschinen und Bürogeräte (ausgenommen Möbel), Abrollgeräte für Klebebänder, Drucklettern,
Druckstöcke; Tinten; bemalte Kunstgegenstände aus Papier, Pappe und Textilstoffen, soweit in Klasse 16 enthalten; Dekorationen
für Partyzwecke aus Papier, Zeichenetuis; Verpackungsmaterial
aus Papier oder Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Zierstreifen (Dekorstreifen); Untersetzer aus Pappe; Start- und Zieltransparente für Sportveranstaltungen; Waren aus Leder und Lederimitationen (soweit in Klasse 18 enthalten); aus gewirkten oder
gewebten Naturfasern oder Kunstfasern, aus Leder oder Lederimitationen oder aus Kunststoffen oder aus textilem Material bestehende Einkaufs-, Reise-, Sport-, Freizeit-, Bade-, Strand-, Beutel-, Umhänge-, Trage-, Hand-, Schul-, Kinder-, Aktentaschen,
Schulranzen, Aktenkoffer, Reisekoffer, Handkoffer, Kleidersäcke,
Rucksäcke, Schuhbeutel, Schuhtaschen, Einkaufsnetze, Einkaufskörbe, Kulturbeutel, Damentäschchen, Schminktäschchen und
andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste
Behältnisse soweit in Klasse 18 enthalten; Kleinlederwaren, soweit
in Klasse 18 enthalten, insbesondere Geldbeutel, Brieftaschen,
Schlüsseltaschen und Schüleretuis (leer), Umhängeriemen (Schulterriemen); Sattlerwaren (soweit in Klasse 18 enthalten); Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Bekleidungsstücke,
einschließlich Sport- und Freizeitbekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Spiele und Spielzeug (auch elektronisch), Spielkarten;
Turn- und Sportartikel (soweit in Klasse 28 enthalten); Werbung
und Marketing, Informationsdienstleistungen im Bereich Marketing
und Werbung in mündlicher und schriftlicher Form, auch durch
Print- und elektronische Medien; organisatorische Beratungsdienstleistungen im Bereich Marketing und Werbung; statistische
Auswertung von Marktdaten; Marktforschung; Marktanalysen;
Werbeforschung; Meinungsforschung; Verteilung von Katalogen,
Mailings und Waren zu Werbezwecken; Rundfunk-, Fernseh- und
Kinowerbung, Öffentlichkeitsarbeit (Publik Relations), Verkaufsförderung (Sales promotion), Vermittlung von Handelsgeschäften für
andere; Dateienverwaltung mittels Computer; Organisation und
Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche
Werbezwecke; Vermittlung von Verträgen für Dritte über Werbezeiten im Fernsehen; Unternehmens- und Organisationsberatung;
Werbung, insbesondere Rundfunk-, Fernseh-, Kino-, Print-, Videotext- und Teletextwerbung; Verteilung von Werbeprospekten, Werbefilmproduktion; Werbefilmvermietung; Produktion von Teleshopping-Sendungen; telefonische Bestellannahme für Teleshopping-
Angebote; Vermittlung von Werbezeiten in allen dafür in Frage
kommenden Medien; Telefonantwortdienste für abwesende Teilnehmer; Planung von Werbemaßnahmen; Erstellen, Aktualisieren
und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Bannerexchange,
nämlich Vermietung von Werbeflächen im Internet; Talentförderung durch organisatorische Beratung; Ausgabe von Kunden- und
Mitgliederkarten für Dritte ohne Zahlungsfunktion; Sammeln von
Marktforschungsdaten; Aktualisieren von Dateninhalten in Computerdatenbanken; Aufbereiten von Daten durch Systematisierung in
Computerdatenbanken; Sportförderung durch Werbung; Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Gebührendaten zur Abrechnung von Gebühren soweit in Klasse 35 enthalten; werbemäßige und betriebswirtschaftliche Beratungsdienstleistungen zu den Themen Fernsehwerbung, Fernsehunterhaltung
und Sport; Produktion von Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Organisationsberatung
in Geschäftsangelegenheiten;
Schreibdienste; Sekretariatsdienstleistungen; Unternehmensberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vertretung wirtschaftlicher
Interessen Dritter gegenüber Dritten; Entwicklung von Werbekonzeptionen, insbesondere zur Vermarktung von Waren und Dienstleistungen über globale elektronische Netzwerke, insbesondere
das Internet und andere elektronische Kommunikationsmedien;
Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und/oder Veräußerung von Waren für Dritte, Dienstleistungen eine Electronic-
Commerce-Abwicklers, nämlich Bestellannahme und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung für elektronische Bestellsysteme; Verbreitung von Werbung auf einem elektronischen
Online-Kommunikationsnetz; Preis-Recherchedienste mittels
Computer für Dritte; Durchführung von Versteigerungen und
Auktionen im Internet; Entwicklung von Franchise-Konzepten
durch Vermittlung von wirtschaftlichem und organisatorischem
Know-how; Organisation von Tauschbörsen über die Anschaffung
von Waren; Dienstleistungen eines Call-Center, nämlich Auftrags-
und Bestellannahme; Produktion von Fernseh- und Rundfunksendungen, einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen;
Nachrichten- und Bildübermittlung mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-
Anschluss) Online-Diensten; Durchführung von Telefondiensten,
Telekommunikation, Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Teletext-Service, Telekommunikation mittels Computer-
und Fernsehprogrammen, Teletext-Service, Telekommunikation
mittels Computer-Terminals, soweit in Klasse 38 enthalten, elektronische Übertragung von Daten, Text, Ton und Bild; computergestützte Übertragung von Nachrichten, Bildern, Musik und
Filmen, sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über
Internet; Sendung (Ausstrahlung) von Fernsehprogrammen, auch
durch Draht-, Kabel und Satellitenfunk sowie durch ähnliche
technische Einrichtungen; Übertragung und Sendung von Fernsehprogrammen mittels analoger oder digitaler Technik sowie
auch durch pay-per-view; digitale Übertragung von Daten einschließlich Sendesignalen im Multiplex-Verfahren; Dienstleistungen eines Internet-Providers, nämlich Bereitstellung von Internetzugängen (Software) soweit in Klasse 38 enthalten); internetbezogene Dienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen
im Internet, nämlich von Texten, Grafiken, audiovisuellen und Multimedia-Informationen, Dokumenten und Computerprogrammen;
Betrieb eines Teleshopping-Kanals; Betrieb von Kommunikationsnetzwerken mit Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie, insbesondere für Internet-Zugang, Teleshopping und Telebanking, auch
zur Anwendung auf dem Fernsehbildschirm; Produktion von Film-,
Fernseh-, Rundfunk- und BTX, Videotext-Programmen oder Sendungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Produktion von Filmen und Videos sowie anderen Bild- und Tonprogrammen bildender, unterrichtender und unterhaltender Art, auch für Kinder und
Jugendliche; Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen; Produktion, Reproduktion, Vorführung und Vermietung von Ton- und Bildaufnahmen auf Video- und/oder Audio-Kassetten, -bändern und -platten; Theateraufführungen, Musikdarbietungen; Vergabe, Vermittlung; Vermietung sowie sonstige Verwertung von Rechten an Filmen, Fernseh- und Videoproduktionen
sowie anderen Bild- und Tonprogrammen; Vorführung und Vermietung von Video- und/oder Audiokassetten, -bändern und -platten (einschließlich CD-ROM und CD-i) sowie von Videospielen
(Computerspielen); Vermietung von Fernsehempfangsgeräten und
Dekodern; Herausgabe von Informationen (Unterhaltung) über
Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit
Modem) und breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-
Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden
Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen
auch über Internet; Verlegung von Büchern und Zeitschriften;
Buchverleih, Darbietung von Schauspielen; Ausbildung, Erziehung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Organisation und Durchführung von Show-, Quiz- und Musikveranstaltungen sowie Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltungs-
und Sportbereich, auch zur Aufzeichnung oder als Live-Sendung
im Rundfunk, Fernsehen oder über das Internet; Produktion von
Fernseh- und Rundfunkwerbesendungen einschließlich entsprechender Gewinnspielsendungen; Veranstaltung von Wettbewerben im Bildungs-, Unterrichts-, Unterhaltungs- und Sportbereich;
Durchführung von Konzert-, Theater- und Unterhaltungsveranstaltungen sowie von Sportwettbewerben; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten für
andere; Verwertung von Film- und Fernsehnebenrechten auf dem
Gebiet des Merchandising; Entwicklung von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und
Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten; technische Beratung auf
dem Gebiet von Multimedia, interaktivem Fernsehen und Pay-TV
(soweit in Klasse 42 enthalten); Erstellen von Programmen für die
Datenverarbeitung einschließlich Video- und Computerspielen;
Aufnahme, Übertragung, Speicherung, Verarbeitung und Wiedergabe von Informationen, wie Ton, Bild und Daten; Erfassung, Verarbeitung, Speicherung und Übertragung von Gebührendaten;
Dienstleistungen einer Datenbank, nämlich Sammeln, Aufbereiten,
Archivieren, Analysieren, Aktualisieren und Liefern von Daten“.
Der sprachüblich gebildeten Wortkombination „Super Sports Network“ fehle im
Umfang der Zurückweisung die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Der Verkehr verstehe die Wortverbindung „Sports Network“ als
Hinweis auf ein Netzwerk, das sich inhaltlich mit dem Thema „Sport“ befasse. Der
vorangestellte Begriff „Super“ habe rein werbenden Charakter und bringe lediglich
zum Ausdruck, dass es sich um ein Super-Angebot handle. Informationsangebote
zu bestimmten Themen würden zunehmend in vernetzten Systemen zur Verfügung gestellt. Wie die Fußball-Weltmeisterschaft gezeigt habe, seien dabei sportlicher Wettkampf, Unterhaltung und Musik immer enger miteinander verknüpft. Die
angemeldete Bezeichnung weise damit in Bezug auf einen Teil der von der Zurü
ckweisung erfassten Waren und Dienstleistungen lediglich auf deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder Inhalt hin
. Bei einem weiteren Teil der Waren, wie
e
twa den Waren der Klassen 18 und 25 oder bei Papierschmuck, sei die Unterscheidu
ngskraft der angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, da inso
weit die
Kaufent
scheidung im Wesentlichen von der aufgedruckten Marke
bestimmt werde,
w
eil diese gleichsam die Ware selbst repräsentiere, während die stoffliche Beschaffenheit oder der Verwendungszweck der Ware demgegenüber zurücktrete.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelder. Sie machen
geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen und dementsprechend die angemeldete Bezeichnung als hinreichend unterscheidungskräftig
anzusehen sei. Das Zeichen unterliege auch nicht
d
em Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Bei der angemeldeten Marke
handle es sich um eine aus englischsprachigen Bestandteilen zusammengesetzte
Kombination, die in ihrer für die Beurteilung der Schutzfähigkeit maßgeblichen
Gesamtheit hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen im
Vordergrund stehenden, beschreibenden Sinngehalt aufweise. Die Interpretation
d
er Markenstelle, das Zeichen weise auf ein Netzwerk hin, das sich inhaltlich mit
Sport befasse, sei ebenso fern liegend wie die Argumentation, dass sportlicher
Wettkampf, Unterhaltung und Musik immer enger miteinander verknüpft seien. Die
Anmelder seien auf dem Gebiet des Sportfernsehens tätig. Die angemeldete Bezeichnung enthalte aber gerade keine hierfür beschreibenden Begriffe wie „Fernsehen“, „Kanal“, „Programm“ oder „Nachricht
en“. Dass der Begriff „Network“ vom
d
eutschsprachigen Verkehr als Hinweis auf ein Fernsehangebot verstanden und
benutzt werde, habe die Markenstelle nicht darlegen können. Der Markenstelle
kön
ne auch nicht gefolgt werden, soweit sie unter Hinweis auf die Entscheidung
des
Bundespatentgerichts zur Signatur „Fr Marc“ für einen Teil der Waren die
Unt
erscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung verneine, weil die Marke
inso
weit gleichsam die Ware selbst repräsentiere. Schließlich sei die Differenzierung
der Markenstelle bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht nachvollziehbar.
Die
Anmelder beantragen (sinngemäß),
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben,
soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Die
Anmelder sind zu der auf ihren Antrag anberaumten mündlichen Verhandlung
nich
t erschienen. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses haben sie die Ladung
vom
17. Dezember 2007 am 18. Dezember 2007 erhalten. Gleichzeitig mit der
Ter
minsladung hat der Senat den Anmeldern die Ergebnisse seiner Internetreche
rche zur Bedeutung und Verwendung den Begriffs „Network“ im deutschen
Spr
achgebrauch übermittelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die
Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und in Bezug auf die im Tenor genan
nten Waren und Dienstleistungen auch begründet. Im Übrigen hat die Marken
stelle zu Recht angenommen, dass die angemeldete Marke im Umfang der Zurück
weisung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraf
t von der Eintragung ausgeschlossen ist.
1.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einem
Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten
(st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, [Nr. 27 ff.] - BioID; BGH GRUR 2003,
1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält
eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten
als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als
Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass
der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2001, 1151,
1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dabei darf die Prüfung, ob das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft vorhanden ist, nicht
auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern muss streng und vollständig
sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden (EuGH
2003, 604,
607 [Nr. 57 - 59] - Libertel; GRUR 2004, 674, 680 [Nr. 123 - 125]
- Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030 [Nr.
45] - DAS PRINZIP DER BE-
QUEMLICHKEIT).
Die
angemeldete Bezeichnung bedeutet wörtlich übersetzt soviel wie
„Super
Spo
rtnetzwerk“. Die Markenstelle hat in diesem Zusammenhang zutr
effend
aus
geführt, dass der Verkehr die Wortverbindung als einen durch das W
erbewor
t „Super“ verstärkten Hinweis auf ein Netzwerk verstehe, das sich inh
altlich
mit
dem Thema „Sport“ befasse. Dass es sich bei der angemeldeten Be
zeichnun
g um eine englischsprachige Bezeichnung handelt, steht dieser Ann
ahme
nich
t entgegen. Der Begriff „super“ ist ohnehin Bestandteil der deu
tschen
Spr
ache. Der Sinngehalt der Bestandteile „Sports“ und „Network“ wir
d aufgrun
d der phonetischen Nähe zu der jeweiligen deutschen Übersetzun
g ebenfalls
ohne weiteres verstanden. Im Übrigen hat gerade auch der en
glische
Ausdruck „Network“ in mehreren Bedeutungen Eingang in den deutschen
Sprachgebrauch gefunden. So wird damit im EDV-Bereich die Vernetzung
mehrerer voneinander unabhängiger Rechner bezeichnet, die den Datenaustausch zwischen diesen ermöglicht. Auch die Vernetzung mehrerer Sender zur
g
roßflächigen Verteilung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen oder Einzelendungen wird „Network“ genannt (vgl. Duden - Deutsches Universalwörs
erbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM], Stichwort: Network; Duden - Das Fremdwört
erbuch, 9. Aufl. 2007 [CD-ROM], Stichwort: Network). Es kann somit keine t
R
ede davon sein, dass der Begriff „Network“ im Zusammenhang mit „Fernseh
en“ keinen beschreibenden Sinngehalt aufweise. Neben diesen konkreten
B
edeutungen wird der Ausdruck Netzwerk auch im übertragenen Sinn zur Beeichnung eines Zusammenschlusses von Personen, die durch gemeinsame z
Werte oder Interessen verbunden sind, verwendet (vgl. Duden, a. a. O.,
Stichwort: Netzwerk). Wie die den Anmeldern übermittelten Ergebnisse der
Internetrecherche des Senats zeigen, verwenden insti
tutionalisierte Netzwerke
in diesem Sinn in ihrem Namen häufig auch die englische Bezeichnung „Networ
k“.
a) Sow
eit die angemeldete Marke für die Waren
„elektrische, elektrotechnische und elektronische Apparate, Geräte
und Instrumente, soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate, Instrumente und Geräte für die Telekommunikation, soweit in Klasse 9
enthalten; Geräte, soweit in Klasse 9 enthalten, zur/zum Empfang,
Übertragung, Umwandlung von Daten, Sprache, Text, Signalen,
Ton und Bild, einschließlich Multimedia-Geräte; Geräte zum/zur
Empfang und Umwandlung von verschlüsselten Sendesignalen
(Dekoder); Geräte zur Verbindung und Steuerung, auch multimedial, von Audio-, Video- und Telekommunikationsgeräten sowie
Computern und Druckern, auch mit elektronischer Programmführung sowie Steuerung für interaktives Fernsehen und/oder Pay-
TV“
be
stimmt ist, beschreibt sie lediglich deren Verwendungsmöglichk
eit. So
können die genannten Geräte und dabei insbesondere die unter die jeweilig
en Oberbegriffe
fallenden Dekoder so eingerichtet oder programmiert sein,
dass sie den Zugang zu einem Sportfernsehkanal erlauben. Gerade weil es
spezielle Sportsender mit besonderen Zugangsbedingungen gibt, liegt die
Annahme fern, dass der Verkehr in der Bezeichnung „Super Sports Network“,
wenn sie ihm auf einem der oben aufgeführten Geräte begegnet, über deren
sachbeschreibende Bedeutung hinaus einen individuellen betrieblichen Herkunftshinweis erkennt.
b)
Aber auch soweit die Anmelder Schutz für die Waren
„Computerspielausrüstungen bestehend aus Speicherdisketten,
Handreglern und Fernsehspielgeräten; Video-, Computer- und andere elektronische Spiele zum Anschluss an Fernseh- und andere
Geräte; Video- und Computerspiele (auch jeton- oder münzbetätigt) als Zusatzgeräte für Fernsehgeräte; Zubehör für Computer insoweit in Klasse 9 enthalten; Video- und Computerspiele sowie
ähnliche elektronische und elektrotechnische Apparate (als Zusatzgeräte für Fernsehapparate), nämlich
Steuerknüppel; Handregler, Steuergeräte, Adapter, Module zur Funktionserweiterung
sowie zur Erweiterung der Speicherkapazität; programmierte Programm-Kassetten, -Disketten und -Platten sowie Module; Computerprogramme auf Datenträgern aller Art; elektronische Datenträger, Videospiele (Computerspiele) in Form von auf Datenträgern
gespeicherten Computerprogrammen; Computer- und Videospielkassetten, -disketten, -kartuschen, -platten und -bänder sowie andere auf maschinenlesbaren Datenträgern aufgezeichnete Programme und Datenbanken, soweit in Klasse
9 enthalten; Druckereierzeugnisse, nämlich die Bereiche Sport und Unterhaltung betreffende Zeitungen, Zeitschriften, Magazine, Broschüren, Faltblätter, Prospekte, Programmhefte, Pressemappen, Bücher, Buchhüllen, Plakate (Poster), Transparente; Spiele und Spielzeug (auch
elektronisch)“
beg
ehren, kann der angemeldeten Marke die erforderliche Untersche
idungskraf
t nicht zuerkannt werden. Bei diesen Waren h
andelt es sich um mediale
Produkte, die neben ihrem Charakter als handelbare Güter auch einen bezeichnungsfäh
igen gedanklichen Inhalt aufweisen können. Insoweit ist - unbeschadet eines etwaigen Werktitelschutzes nach § 5 Abs. 3 MarkenG, für den
geringere Anforderungen gelten - die markenrechtliche Unterscheidungskraft
zu verneinen, wenn die betreffende Bezeichnung nach Art eines Sachtitels
geeignet ist, diesen (möglichen) gedanklichen Inhalt der Waren zu beschreiben (vgl. BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt; GRUR 2001,
1042 - REICH UND SCHOEN; 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR
2002, 1070 - Bar jeder Vernunft; GRUR 2003, 342 - Winnetou). Dies ist hier
ohne weiteres der Fall. Denn die betreffenden Waren können sich schwerpunktmäßig mit Netzwerken im Bereich des Sports befassen oder sich hierauf
beziehen. Insoweit liegt die Annahme fern, dass der Verkehr die mit der Bezeichnung „Super Sports Network“ gekennzeichneten Medienprodukte einem
bestimmten individuellen Anbieter zurechnet.
Dabei ist die Unterscheidungskraft einer als Sachtitel geeigneten Bezeichnung
nicht nur hinsichtlich der Werke als solcher zu verneinen, sondern auch in
Bezug auf die Dienstleistungen, die auf die Produktion dieser Werke gerichtet
sind. Auch diesbezüglich wird der Verkehr die Bezeichnung „Super Sports
Network“ lediglich als Beschreibung des Inhalts der Produktion und nicht als
betrieblichen Herkunftshinweis ansehen (vgl. BGH GRUR 2003, 342 - Winnetou). Somit ist die angemeldete Marke auch insoweit von der Eintragung
ausgeschlossen, als sie fü
r die Dienstleistungen
„Herausgabe von Informationen (Unterhaltung) über Veranstaltungen mittels schmalbandigen (insbesondere PC mit Modem) und
breitbandigen (insbesondere TV-Anschluss) Online-Diensten; Veröffentlichung und Herausgabe von ergänzenden Printmedien (Kataloge); sämtliche vorgenannten Dienstleistungen auch über Internet; Verlegung von Büchern und Zeitschriften“
bestimmt ist.
c)
Ebenso steht der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die
von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen der Klasse 35, die in den
Bereichen Werbung, Marketing und Marktforschung angesiedelt sind, das
Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen. Wie sich aus
der den Anmeldern übersandten Internetrecherche des Senats u. a. ergibt, bezeichnet der Begriff „Network“ in der Kombination „Network-Marketing“ eine
bestimmte Vertriebsform, bei der ein Unternehmen seine Produkte über
- selbständige Vertriebspartner als Zwischenhändler an die Endkunden ver
kauft. Der Verkehr wird daher die Bezeic
hnung „Super Sports Network“ beispielsweise im Zusammenhang mit der Dienstleistung „Entwicklung von Werbekonzeptionen, insbesondere zur Vermarktung von Waren und Dienstleistungen über globale elektronische Netzwerke, insbesondere das Internet und
andere elektronische Kommunikationsmedien“ nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als beschreibenden Hinweis auf die Art und die Ausrichtung des Vertriebssystems ansehen, nämlich dass es dabei um den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen im Bereich des Sports über selbständige Zwischenhändler geht. Auch die sonstigen Werbedienstleistungen können
inhaltlich auf ein Netzwerk auf dem Gebiet des Sports ausgerichtet sein, so
dass auch insoweit der beschreibende Aussagegehalt der angemeldeten Marke im Vordergrund steht.
d)
Im Hinblick auf die von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen der
Klassen 38 und 42 kommt die Bedeutung des Begriffs „Network“ auf technischem Gebiet zum Tragen. In Bezug auf diese Dienstleistungen weist die
angemeldete Bezeichnung lediglich darauf hin, dass diese technisch ausgerichteten Dienstleistungen aus Netzwerken bestehen, über vernetzte Sender
bzw. vernetzte Computer erbracht werden oder auf sonstige Weise hiermit in
einem sachlichen Zusammenhang stehen und sich inhaltlich auf das Thema
Sport beziehen. So wird der Verkehr, wenn ihm die Bezeichnung „Super
Sports Network“ beispielsweise in Verbindung mit den Dienstleistungen „Ausstrahlung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen; Betrieb von Kommunikationsnetzwerken mit Hilfe von digitaler Multimedia-Technologie; Entwicklung
von Software, insbesondere auf dem Gebiet von Multimedia, interaktivem
Fernsehen und Pay-TV; Betrieb von Netzwerken für die Übertragung von
Nachrichten, Bild, Text, Sprache und Daten“ begegnet, darin lediglich einen
Hinweis auf die Art und den Gegenstand der Dienstleistungen sehen. Die Annahme, der Verkehr werde darin zugleich einen i
ndividuellen Hinweis auf einen bestimmten Dienstleistungsanbieter erkennen, liegt demgegenüber fern.
e)
Soweit sich die in Klasse 41 beanspruchten und von der Zurückweisung erfassten Dienstleistungen auf die Produktion
von Film-, Fernseh- und Rundfu
nksendungen, die Zusammenstellung von Fernseh- und Rundfunkprogrammen oder die Vorführung von Aufnahmen oder die Veranstaltung von Wettbewerben im Unterhaltu
ngs- und Sportbereich beziehen, umschreibt die angemeldete Bezeichnung lediglich die Bestimmung dieser Dienstleistungen,
nämlich dass diese zur Verbreitung über ein (Sender-)Netzwerk bestimmt
sind, das inhaltlich auf das Thema Sport ausgerichtet ist. Im Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis wird diese Bestimmung teilweise sogar ausdrücklich genannt. So wird die Dienstleistung „Veranstaltung von Wettbewerben im
Unterhaltungs- und Sportbereich“ ausdrücklich auch „zur Aufzeichnung oder
als Live-Sendung im Rundfunk, Fernsehen oder über das Internet“ beansprucht.
2.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit ist in Bezug auf die im Tenor
genannten Waren und Dienstleistungen angezeigt. Insoweit steht der Eintragung der Bezeichnung „Super Sports Network“ weder das Schutzhindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG noch der
Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Auch wenn die einzeln
en Bestandteile der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen teilweise eine beschreibende Bedeutung haben mögen, kann der angemeldeten Wortkombination bei der gebote
nen Gesamtbetrachtung des
Zeichen
s (vgl. BGH GRUR 200
1, 162 - RA-
TIONAL SOFTWARE CORPORATION) kein ausschließlich beschreibender
oder lediglich anpreisender Charakter entnommen werden, da diese Waren
und Dienstleistungen entweder keinen Bezug zum Thema Sport oder keinen
Bezug zu einem Netzwerk aufweisen. Die Wortkombination „Super Sports
Network“ ist insoweit nicht geeignet, Merkmale der im Tenor genannten Waren
und Dienstleistungen unmittelbar zu beschreiben.
Mangels eines im Vordergrund stehenden beschreibenden oder werbemäßigen Sinngehalts kann der Wortkombination damit insoweit auch nicht jegliche
Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
In diesem Umfang konnte der angefochtene Beschluss der Markenstelle daher
keinen Bestand haben.
3. Soweit die Anmelder geltend machen, dass die Differenzierung der Markenstelle bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht nachvollziehbar sei, ist
darauf hinzuweisen, dass die Unterscheidungskraft einer Bezeichnung für jede
einzelne der beanspruchten konkreten Waren und Dienstleistungen gesondert
zu beurteilen ist. Gerade wenn wie hier Markenschutz für der Art nach
unterschiedliche Waren und Dienstleistungen begehrt wird, ist die Frage der
Unterscheidungskraft nicht notwendig für alle Waren und Dienstleistungen
gleich zu beantworten (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl.,
§ 8 Rn. 67). Im Übrigen kann das Gericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens lediglich prüfen, ob die von der Markenstelle ausgesprochene Zurückweisung der Anmeldung zu Recht erfolgt ist. Ob die Markenstelle bei einer
Teilzurückzuweisung hinsichtlich der Schutzfähigkeit des angemeldeten
Zeichens zutreffend differenziert hat, ist dagegen nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
Hacker
Viereck
Kober-Dehm
Hu