Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 27 W (pat) 59/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 59/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 01 908.2
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und
Richter Kruppa 08.05
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
beschlossen:
Das Zeichen
ist am 14. Januar 2005 als Wort-/Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen
"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse;
Schreibwaren; Dekorationswaren, soweit sie nicht in anderen
Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Horn, Knochen,
Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder
aus Kunststoffen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche
(nicht aus Edelstahl oder plattiert); Kämme und Schwämme;
Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); rohes oder teilweise bearbeitetes Glas
(mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren,
Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit
sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck
(ausgenommen Beleuchtungsgeräte); Tee, Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Zuckerwaren als Christbaumschmuck, Speiseeis; Honig; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;
Verpflegung von Gästen"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 6. Februar 2006 und vom 28. November 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen
fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Für den Durchschnittsverbraucher sei es eine bekannte Tatsache, dass heute nahezu in allen größeren Städten
Weihnachtsmärkte stattfänden, wobei sich gerade der Dresdner Weihnachtsmarkt
großer Beliebtheit erfreue. Im Hinblick auf das anhaltende öffentliche Interesse an
der Dresdner Frauenkirche auch nach deren medienwirksam begleitetem Wiederaufbau könne zudem heute die Bezeichnung "Frauenkirche" ohne nähere
Erläuterung mit der Dresdner Frauenkirche gleichgesetzt werden. In der hier zu
beurteilenden Marke werde durch den bildlichen Hinweis auf Dresden und die
darin enthaltene eindeutig erkennbare Kuppel der Frauenkirche der Wortbestandteil der Marke "Weihnachtsmarkt in der Frauenkirche" nur bildlich ergänzt
und verdeutlicht, so dass der Marke auch insgesamt nur die Sachaussage
"Weihnachtsmarkt an der Dresdner Frauenkirche" bzw. "Weihnachtsmarkt an der
Frauenkirche in Dresden" entnommen werden könne. Nachdem es sich bei den
beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausnahmslos um solche handele, die
typischerweise auf einem Weihnachtsmarkt angeboten und erbracht würden bzw.
die Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes zum Gegenstand haben könnten,
liege der Gedanke, (nur) ein bestimmtes Unternehmen wolle mit der angemeldeten Bezeichnung auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus
einem Geschäftsbetrieb hinweisen, völlig fern. Im Vordergrund stehe dagegen der
werbemäßig beschreibende Hinweis auf den Verkaufs-/Angebotsort der Waren
und Dienstleistungen bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen. Entgegen der
Auffassung der Anmelderin ergebe sich die Schutzfähigkeit der Marke auch nicht
aus einer eigenwilligen und prägnanten Gestaltung des Bildbestandteils. Dabei
handele es sich nämlich um eine im Rahmen des Werbeüblichen liegende
Ausgestaltung. Solange das Bild aber zweifelsfrei als Unterstreichung und Verdeutlichung der beschreibenden Wortbestandteile erkennbar sei, könne der Grad
der Stilisierung der Stadtansicht nicht dazu führen, dass aus dieser beschreibenden Aussage ein Betriebshinweis werde.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter
Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin weiterhin
die Auffassung, die Marke sei bereits aufgrund der eigenwilligen und prägnanten
Gestaltung ihres Bildbestandteils unterscheidungskräftig. Der Bildbestandteil beschränke sich nicht auf einfache Gestaltungselemente. Bei der in Form eines
Ovals eingefügten Abbildung handele es sich nicht um eine naturgetreue
Wiedergabe der Frauenkirche, sondern um eine individuelle verfremdete Darstellung. Dass zwischen den Wort- und Bildbestandteilen ein für den Verkehr
erkennbarer Zusammenhang bestehe, verhindere eine herkunftshinweisende
Funktion der Anmeldemarke nicht. Ein Zusammenhang zwischen Wort- und
Bildbestandteilen sei bei Wort-/Bildmarken regelmäßig gegeben und könne für
sich genommen kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Eignung als
Herkunftshinweis sein. Zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens stützt sich
die Anmelderin schließlich auf die Eintragung von ihrer Meinung nach vergleichbaren Marken, u. a. auf diverse Weihnachtsmarktlogos. Heutzutage sei es
üblich, dass zahlreiche Weihnachtsmärkte Logos entwickelten, um sich voneinander abzugrenzen.
Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete
Marke in das Register einzutragen.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug
genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die
angemeldete Marke ist jedenfalls wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat
die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende
(konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der
gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005,
1012, Nr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850,
854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden
Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne
weiteres und ohne Unklarheiten als solcher aufgefasst wird, ist der angemeldeten
Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel
verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418
- BerlinCard). Bei einem solchen Zeichen vermögen einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch
häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen. An die graphische Ausgestaltung sind
umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG GRUR 1996, 410,
411 - Color COLLECTION; GRUR 2007, 324, 326 - Kinder; Ströbele/Hacker,
MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 99).
Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen nicht die für eine
Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Es kann nicht
zweifelhaft sein, dass die Wortfolge "Weihnachtsmarkt an der Frauenkirche" in
ihrer Gesamtheit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen glatt
beschreibend ist. Sämtliche Waren und Dienstleistungen können auf einem
Weihnachtsmarkt angeboten werden bzw. einen thematischen Hinweis hierauf
geben.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die Marke auch nicht wegen ihres
Bildbestandteils unterscheidungskräftig. Im vorliegenden Fall verstärkt der Bildbestandteil nur den beschreibenden Bedeutungsgehalt der Wortfolge. Auf dem in
ovaler Form gehaltenen Bildbestandteil sind die Umrisse einer Kirche zu
erkennen. Ob der inländische Verkehr darin die Abbildung der Frauenkirche in
Dresden - ein bekanntes Wahrzeichen dieser Stadt - erkennen wird, kann
dahingestellt bleiben. Ein entsprechendes Verständnis ergibt sich nämlich aus
dem neben dem Kirchturm abgebildeten Wortbestandteil "Dresden". Die von den
Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden der Marke in ihrer Gesamtheit ohne weiteres einen Hinweis auf den in
Dresden in der Nähe der Frauenkirche stattfindenden Weihnachtsmarkt entnehmen.
Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare
Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen
führen weder
für sich noch
in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des
Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die
Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit
einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (EuGH MarkenR
2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus); GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor;
GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline;
GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung
vermag der Senat der gegenteiligen Auffassung des 29. Senats
(vgl.
MarkenR 2008, 124 - Schwabenpost) nicht näherzutreten.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Me