Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 24.06.2008 – 27 W (pat) 59/08

27. Senat

Zitiert von 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 59/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 01 908.2

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

24. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und

Richter Kruppa 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

beschlossen:

Das Zeichen

ist am 14. Januar 2005 als Wort-/Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen

"Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit

sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse;

Schreibwaren; Dekorationswaren, soweit sie nicht in anderen

Klassen enthalten sind, aus Holz, Kork, Rohr, Horn, Knochen,

Bernstein, Perlmutter, Meerschaum und deren Ersatzstoffen oder

aus Kunststoffen; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche

(nicht aus Edelstahl oder plattiert); Kämme und Schwämme;

Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln); rohes oder teilweise bearbeitetes Glas

(mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren,

Porzellan und Steingut, soweit sie nicht in anderen Klassen

enthalten sind; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit

sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck

(ausgenommen Beleuchtungsgeräte); Tee, Brot, feine Backwaren

und Konditorwaren, Zuckerwaren als Christbaumschmuck, Speiseeis; Honig; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten;

Verpflegung von Gästen"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit zwei Beschlüssen vom 6. Februar 2006 und vom 28. November 2006, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen

fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Für den Durchschnittsverbraucher sei es eine bekannte Tatsache, dass heute nahezu in allen größeren Städten

Weihnachtsmärkte stattfänden, wobei sich gerade der Dresdner Weihnachtsmarkt

großer Beliebtheit erfreue. Im Hinblick auf das anhaltende öffentliche Interesse an

der Dresdner Frauenkirche auch nach deren medienwirksam begleitetem Wiederaufbau könne zudem heute die Bezeichnung "Frauenkirche" ohne nähere

Erläuterung mit der Dresdner Frauenkirche gleichgesetzt werden. In der hier zu

beurteilenden Marke werde durch den bildlichen Hinweis auf Dresden und die

darin enthaltene eindeutig erkennbare Kuppel der Frauenkirche der Wortbestandteil der Marke "Weihnachtsmarkt in der Frauenkirche" nur bildlich ergänzt

und verdeutlicht, so dass der Marke auch insgesamt nur die Sachaussage

"Weihnachtsmarkt an der Dresdner Frauenkirche" bzw. "Weihnachtsmarkt an der

Frauenkirche in Dresden" entnommen werden könne. Nachdem es sich bei den

beanspruchten Waren und Dienstleistungen ausnahmslos um solche handele, die

typischerweise auf einem Weihnachtsmarkt angeboten und erbracht würden bzw.

die Veranstaltung eines Weihnachtsmarktes zum Gegenstand haben könnten,

liege der Gedanke, (nur) ein bestimmtes Unternehmen wolle mit der angemeldeten Bezeichnung auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen aus

einem Geschäftsbetrieb hinweisen, völlig fern. Im Vordergrund stehe dagegen der

werbemäßig beschreibende Hinweis auf den Verkaufs-/Angebotsort der Waren

und Dienstleistungen bzw. den Gegenstand der Dienstleistungen. Entgegen der

Auffassung der Anmelderin ergebe sich die Schutzfähigkeit der Marke auch nicht

aus einer eigenwilligen und prägnanten Gestaltung des Bildbestandteils. Dabei

handele es sich nämlich um eine im Rahmen des Werbeüblichen liegende

Ausgestaltung. Solange das Bild aber zweifelsfrei als Unterstreichung und Verdeutlichung der beschreibenden Wortbestandteile erkennbar sei, könne der Grad

der Stilisierung der Stadtansicht nicht dazu führen, dass aus dieser beschreibenden Aussage ein Betriebshinweis werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Unter

Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren vertritt die Anmelderin weiterhin

die Auffassung, die Marke sei bereits aufgrund der eigenwilligen und prägnanten

Gestaltung ihres Bildbestandteils unterscheidungskräftig. Der Bildbestandteil beschränke sich nicht auf einfache Gestaltungselemente. Bei der in Form eines

Ovals eingefügten Abbildung handele es sich nicht um eine naturgetreue

Wiedergabe der Frauenkirche, sondern um eine individuelle verfremdete Darstellung. Dass zwischen den Wort- und Bildbestandteilen ein für den Verkehr

erkennbarer Zusammenhang bestehe, verhindere eine herkunftshinweisende

Funktion der Anmeldemarke nicht. Ein Zusammenhang zwischen Wort- und

Bildbestandteilen sei bei Wort-/Bildmarken regelmäßig gegeben und könne für

sich genommen kein maßgebliches Kriterium für die Frage der Eignung als

Herkunftshinweis sein. Zur Begründung ihres Eintragungsbegehrens stützt sich

die Anmelderin schließlich auf die Eintragung von ihrer Meinung nach vergleichbaren Marken, u. a. auf diverse Weihnachtsmarktlogos. Heutzutage sei es

üblich, dass zahlreiche Weihnachtsmärkte Logos entwickelten, um sich voneinander abzugrenzen.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und die angemeldete

Marke in das Register einzutragen.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug

genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die

angemeldete Marke ist jedenfalls wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Die Markenstelle hat

die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einem Zeichen innewohnende

(konkrete) Eignung als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der

gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; EuGH GRUR Int. 2005,

1012, Nr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850,

854 - FUSSBALL WM 2006). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden

Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne

weiteres und ohne Unklarheiten als solcher aufgefasst wird, ist der angemeldeten

Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben fehlen tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Verbraucher sie als Unterscheidungsmittel

verstehen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418

- BerlinCard). Bei einem solchen Zeichen vermögen einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbilds, an die sich der Verkehr etwa durch

häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft der Wörter nicht aufzuwiegen. An die graphische Ausgestaltung sind

umso größere Anforderungen zu stellen, je kennzeichnungsschwächer die fragliche Angabe ist (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK; BPatG GRUR 1996, 410,

411 - Color COLLECTION; GRUR 2007, 324, 326 - Kinder; Ströbele/Hacker,

MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 99).

Nach diesen Grundsätzen weist das angemeldete Zeichen nicht die für eine

Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft auf. Es kann nicht

zweifelhaft sein, dass die Wortfolge "Weihnachtsmarkt an der Frauenkirche" in

ihrer Gesamtheit für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen glatt

beschreibend ist. Sämtliche Waren und Dienstleistungen können auf einem

Weihnachtsmarkt angeboten werden bzw. einen thematischen Hinweis hierauf

geben.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist die Marke auch nicht wegen ihres

Bildbestandteils unterscheidungskräftig. Im vorliegenden Fall verstärkt der Bildbestandteil nur den beschreibenden Bedeutungsgehalt der Wortfolge. Auf dem in

ovaler Form gehaltenen Bildbestandteil sind die Umrisse einer Kirche zu

erkennen. Ob der inländische Verkehr darin die Abbildung der Frauenkirche in

Dresden - ein bekanntes Wahrzeichen dieser Stadt - erkennen wird, kann

dahingestellt bleiben. Ein entsprechendes Verständnis ergibt sich nämlich aus

dem neben dem Kirchturm abgebildeten Wortbestandteil "Dresden". Die von den

Waren und Dienstleistungen angesprochenen inländischen Verkehrskreise werden der Marke in ihrer Gesamtheit ohne weiteres einen Hinweis auf den in

Dresden in der Nähe der Frauenkirche stattfindenden Weihnachtsmarkt entnehmen.

Aus der Schutzgewährung für andere, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare

Marken kann sie keinen Anspruch auf Eintragung ableiten. Voreintragungen

führen weder

für sich noch

in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des

Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen, welche über die

Eintragung zu befinden haben, denn die Entscheidung über die Schutzfähigkeit

einer Marke ist keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage (EuGH MarkenR

2008, 163, 167 [Rz. 39] - Terranus); GRUR 2004, 674, Nrn. 43, 44 - Postkantoor;

GRUR 2004, 428, Nr. 63 - Henkel; BPatG MarkenR 2007,351, 352 f. - Topline;

GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya). Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung

vermag der Senat der gegenteiligen Auffassung des 29. Senats

(vgl.

MarkenR 2008, 124 - Schwabenpost) nicht näherzutreten.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Me