Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 25.06.2008 – 29 W (pat) 132/05

29. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 43 649.6

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2008 unter Mitwirkung der Richterin Fink als

Vorsitzende, der Richterin Dr. Mittenberger-Huber und des Richters Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle vom 10. August 2005 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 28. Juli 2004 die Wortmarke

Datenwerk

für folgende Waren und Dienstleistungen angemeldet worden:

„Aktualisieren von Computer-Software; Aktualisieren von Internetseiten; Bereitstellung von Informationen, Plattformen und Portalen

im Internet; Computer; Datenverwaltung auf Servern; Design von

Computer-Software; Design von Homepages und Web-Seiten;

Desktop-Publishing; Dienstleistungen einer Datenbank; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Druckarbeiten; Druckerzeugnis; E-

Mail-Dienste; Erstellen von Webseiten; Herausgabe von Verlags-

und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Interfaces; Lizenzierung von Software; Nachforschungen, Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; Nachrichten-

und Bildübermittlung mittels Computer; Präsentation von Firmen

im Internet und anderen Medien; Software; Systematisierung von

Daten in Computerdatenbanken; Teletext-Service; Vermietung von

Computer-Software; Werbung; Werbung im Internet für Dritte.“

Durch Beschluss vom 10. August 2005 hat die Markenstelle für Klasse 38 die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Sie

hat ihre Entscheidung damit begründet, dass unter dem Begriff „Datenwerk“ Zusammenstellungen von Daten verstanden würden. Er werde in unterschiedlichsten

Zusammenhängen und insbesondere auch in Verbindung mit EDV-Dienstleistungen verwendet. Folglich weise das angemeldete Zeichen auf die Art, den Inhalt

und das Thema der beanspruchten Waren und Dienstleistungen hin. Es sei zudem

lexikalisch nachweisbar, so dass entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht

von einer Wortneubildung ausgegangen werden könne. Darüber hinaus sei es

nicht erforderlich, dass die Wortkombination „Datenwerk“ tatsächlich bereits beschreibend verwendet werde. Auch wenn der Bestandteil „Werk“ verschiedene

Bedeutungen besitzen könne, so vermittle er in Kombination mit dem vorangestellten Element „Daten“, das in vielen Wortzusammensetzungen zu finden sei,

einen eindeutig beschreibenden Begriffsgehalt. Den geltend gemachten Voreintragungen käme im Übrigen weder aus Gründen des Vertrauensschutzes noch

unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung eine Bindungswirkung zu.

Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt, mit der sie beantragt,

den Beschluss der Markenstelle vom 10. August 2005 aufzuheben.

Zur Begründung trägt sie vor, die Bezeichnung „Datenwerk“ sei nicht die bloße

Aneinanderreihung zweier schutzunfähiger Angaben, sondern vermittle einen darüber hinausgehenden phantasievollen Gesamteindruck. Die Bestandteile „Daten“

und „Werk“ würden im allgemeinen Sprachgebrauch nicht miteinander verbunden

und wiesen keinen unmittelbaren Zusammenhang zueinander auf. Demnach erschließe sich der Sinn der Wortkombination nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken. Vor allem werde unter dem angemeldeten Zeichen nicht die Zusammenstellung verschiedener Daten verstanden. Es handele sich um einen reinen

Phantasiebegriff, der insbesondere wegen der möglichen Interpretation des Elements „Werk“ im Sinne einer technischen Anlage bzw. Fabrik mehrdeutig sei. Ein

unmittelbarer Sachhinweis auf EDV- oder Telekommunikationsdienstleistungen

könne der Wortkombination „Datenwerk“ somit nicht entnommen werden. Schließlich seien bereits vergleichbare Zeichen vom Deutschen Patent- und Markenamt in

das Register eingetragen worden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin das Verzeichnis auf

folgende Waren und Dienstleistungen beschränkt:

„Interfaces; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Präsentation

von Firmen im Internet und anderen Medien; Werbung; Werbung

im Internet für Dritte.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und nach Beschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in vollem Umfang begründet.

1.

Dem angemeldeten Zeichen

lässt

sich

im Hinblick auf die

beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen kein Sachhinweis

entnehmen, so dass es nicht dem Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG unterliegt.

Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung

der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren

oder Dienstleistungen dienen können. Ein Wortzeichen, das in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

beschreibt, kann daher nicht als Marke geschützt werden (vgl. EuGH GRUR 2004,

146, Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, Rn. 97 - POSTKANTOOR; BGH

GRUR 2006, 850, Rn. 35 - FUSSBALL WM 2006). Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten

ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH - POSTKANTOOR, a. a. O.;

GRUR 2004, 680, Rn. 38 - BIOMILD; BGH GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe Z;

GRUR 2005, 578, 581 - LOKMAUS).

a)

Das angemeldete Zeichen „Datenwerk" besteht erkennbar aus zwei lexikalisch nachweisbaren Begriffen. Unter dem Wort „Daten" werden Zahlenwerke oder

allgemein Angaben verstanden (vgl. Duden, Rechtschreibung der deutschen

Sprache, 21. Auflage, 1996, Seite 201). Der Bestandteil „Werk“ bezeichnet in

Kombination mit einem anderen Substantiv die Gesamtheit von etwas, z. B. Blätter-, Karten- bzw. Mauerwerk, oder ein Werk, das etwas darstellt oder herbeiführt,

als groß, umfangreich, z. B. ein Einigungs-, Reform- oder Vertragswerk (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Auflage 2006 [CD-ROM]). Die weiteren

möglichen Bedeutungen im Sinne einer Bezeichnung für eine technische Anlage

oder für ein Industrieunternehmen sind in Kombination mit dem Bestandteil „Daten“ ohne Belang. Dem angemeldeten Zeichen kommt damit die Bedeutung „Datengesamtheit“ oder „große Datensammlung“ zu. In diesem Sinne wird es beispielsweise im Rahmen von Vereinbarungen zur Vergabe von Lizenzen betreffend

das freie Betriebssystem GNU verwendet (vgl. „OpenAstro - OpenPlanet Astro

Freeware: GNU“ unter „http://www.openastro.de/website.php?id=/index/openastro/

gnu.htm&PHPSESSSID=24…“).

Auch

außerhalb

des

Bereichs

der

Informationstechnik lässt sich die Wortfolge „Datenwerk“ im Sinne einer großen

Datensammlung nachweisen

(vgl.

„Wortschatz Universität Leipzig“ unter

„http://wortschatz.uni-leipzig.de/abfrage/“). So dient sie etwa der Umschreibung

der Gesamtheit

von

Informationen

zu

einem Menschen

(vgl.

„Home|Ausstellungen|DATENWERK: MENSCH“ unter „http://www.khm.at/static/

page3497.html“).

b)

In Verbindung mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen eignet sich die Wortfolge „Datenwerk“ nicht als eindeutige Merkmalsangabe (vgl. auch BPatG 27 W (pat) 143/03 - COMPUTERWERK).

So dienen Interfaces zwar der Kommunikation und damit dem Austausch von Daten. Es ist jedoch nicht üblich, die Gesamtheit der über Schnittstellen übermittelten

Informationen als Datenwerk zu bezeichnen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass

über ein Interface größere Datenmengen regelmäßig nicht auf einmal, sondern

nacheinander in serieller oder paralleler Form weitergeleitet werden. Die Funktionsweise eines Interfaces wird somit nicht durch die Verarbeitung eines Datenwerks charakterisiert.

Auch für die Dienstleistungen einer Werbeagentur ist das angemeldete Zeichen

keine Merkmalsangabe. Diese umfassen zwar auch die Markt- und Konsumentenforschung und in diesem Zusammenhang vielfältige Datenzusammenstellungen etwa zum Nachfrageverhalten oder zu Mitbewerbern. Selbst wenn daraus

Datenwerke entstehen, so sind diese doch nur Hilfsmittel, denn Werbeagenturen

entwickeln in erster Linie Werbe- und sonstige Kommunikationsmaßnahmen, die

zwar vom Inhalt der Daten, nicht jedoch von einer Datensammlung als solcher

abhängen. Die Angabe „Datenwerk“ ist zur Beschreibung der Dienstleistungen

einer Werbeagentur daher nicht geeignet.

Auch hinsichtlich der Dienstleistungen „Präsentation von Firmen im Internet und

anderen Medien; Werbung; Werbung im Internet für Dritte“ ist nicht erkennbar,

welche Merkmale mit der Bezeichnung „Datenwerk“ klar konkret beschrieben werden. Maßgeblich kommt es hierbei auf die aussagekräftige und interessante

Gestaltung von Bildern, Texten und Tönen an, damit das betreffende Unternehmen in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen wird. Größere Datenmengen sind

in diesem Zusammenhang von untergeordneter Bedeutung, so dass auch diesbezüglich der Begriff „Datenwerk“ keinen Sachhinweis vermittelt.

2.

Darüber hinaus liegt auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht vor.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einer Marke innewohnende Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen

und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu

unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rn. 48 - Henkel;

GRUR 2004,

1027,

1029, Rn. 33

und

42

- DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT). Bei Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender Unterscheidungskraft dann auszugehen, wenn der

Marke ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um

ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850, 854, Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006).

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Entsprechend den Ausführungen unter 1.

fehlt es an einem sachlichen Bezug zwischen der Bedeutung des angemeldeten

Zeichens und den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. In Verbindung

mit ihnen wird die Bezeichnung „Datenwerk“ ausweislich der Beleglage zudem

weder als beschreibende Angabe noch als gebräuchliches Wort als solches im

Verkehr verwendet. Demzufolge kann ihr nicht die Eignung abgesprochen werden,

als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden.

Andere absolute Schutzhindernisse sind nicht ersichtlich, so dass der Beschwerde

stattzugeben war.

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

Kortbein

WA