Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 26.06.2008 – 23 W (pat) 54/07
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 54/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 103 53 294.3-55
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 26. Juni 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Tau
chert sowie des Richters Lokys, der Richterin Dr. Hock und des Richters
M
aile
b
eschlossen:
Der Antrag des Patentanmelders auf Bewilligung von Verfahren
skostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. 08.05
G r ü n d e
I
Die Patenta
nmeldung wurde mit der Bezeichnung „Wechselverkehrszeich
en-anlage für Kre
uzungen“ am 14. November 2003 beim Deuts
chen Patent- und Markenamt eingereicht. Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 beantragte der Anmelder
Verfahr
enskostenhilfe. Diese wurde für das patentamtliche Prüfungsverfahr
en mit
Beschluss vom 15. März 2004 bewilligt.
Im Prüfung
sverfahren wurden folgende Entgegenhaltungen als relevanter
Stand
der Technik
ermittelt:
-
-
-
-
WO 01/79320 A2
(Druckschrift 1)
,
AT 401586 B
(Druckschrift 2),
DE
196 43 235 A1
(Drucks
chrift 3)
und
DE 37 10 576 A1
(Druckschrift 4).
Die Prüfung
sstelle für Klasse G 09 F des Deutschen Patent- und Markena
mts hat
die Anme
ldung durch Beschluss vom 10. August 2007
(abgesand
t am
26. Septem
ber 2007) zurückgewiesen, weil der Gegenstand des unverände
rt aufrecht gehal
tenen ursprünglichen Patentanspruchs 1 ausgehend von dem
aus der
Druckschrif
t 1 Bekannten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Die der Entscheidung der Prüfungsstelle für Klasse G 09 F zugrundeliegenden
Patentansprüche haben folgenden Wortlaut (vgl. Verwaltungsakte, Eingabe vom
18. September 2006, Verfahrenskosten-Heft Blatt 39):
„1. Wechselverkehrsanzeige für Kreuzungen ist
dadurch gekennzeichnet, dass die regulierbaren Richtungen
mit Hilfe der ausgeleuchteten Anzeiger (6) angezeigt werden,
die in den Ecken des vieleckigen Zeichens (3) zusammen mit
Darstellungen der ständigen Anzeiger (2) für die zugelassene
nichtregulierbare Richtungen angeordnet sind.
2. Wechselverkehrszeichenanlage für Kreuzungen nach Punkt 1
der Patentansprüche ist
dadurch gekennzeichnet, dass im Zentrum kan
n die Darstellung der Hauptstrasserichtung oder die Piktogramme des
Transportmittels, auf das sich seine Auswirkung erstreckt, abgebildet sein.
3. Wechs
elverkehrszeichenanlage für Kreuzungen nach Punkt 1
der Patentansprüche ist
d
adurch gekennzeichnet, dass im Zentrum des Zeichens s
ind
d
ie ausgeleuchtete und/oder ständige Anzeiger der Rich
tung
en und Verkehrsmittel der vorrangigen Durchfahrt der V
ierstraßenkreuzung (4.1,2) und/oder Dreistraßenkreuzung (5.1,2)
bezeichnet; das Nichtvorhandensein dieser Anzeiger wird die
unbehinderte Durchfahrt auf den
freien Spuren in zugelassenen Richtungen bezeichnen.“
wobei die Ansprüche 1 und 2 den ursprünglich Eingereichten entsprechen und der
Anspruch 3 dahingehend abgeändert wurde, dass darin im ursprünglichen Ausdruck „ausgeleuchtete und/oder ständige Anzeiger der Richtungen und Spuren“
das Wort „Spuren“ durch das Wort „Verkehrsmittel“ ersetzt wurde.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom
26. Oktober 2007 (vgl. Gerichtsakte, Blatt 7).
Mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2007 hat der Anmelder „um Verlängerung der
Verfahrenskostenhilfe für die Erteilung des Patents“ gebeten, da sich seine finanziellen Einkünfte nicht geändert hätten. Hierüber wurde Nachweis durch Vorlage
d
es Bescheids über Leistungen nach dem SGB XII für den Bewilligungszeitraum
Januar 2007 bis Dezember 2007 erbracht. Da der Antrag im engs
ten zeitlichen
Z
usammenhang mit der Beschwerdeeinlegung steht, ist er als Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe im Beschwerdeverfahren einschließlich der Zahlung der Patent-Jahresgebühren auszulegen.
Eine Beschwerdegebühr hat der Anmelder nicht entrichtet.
Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2008 wurde der Anmelder darauf hingewiesen, dass seine in der Beschreibung genannten deutschen Geschmacksm
uster
e
inschließlich der jeweils zugehörenden, einsehbar hinterlegten Beschreibung mit
den Aktenzeichen
-
-
-
40301421 mit Datum der Bekanntmachung 10. Juli 2003
40301422 mit Datum der Bekanntmachung 10. Juli 2003
40301423 mit Datum der Bekanntmachung 10. Juli 2003
z
um vorveröffentlichten Stand der Technik gehören (vgl. BGH GRUR 1998, 382,
1. Leitsatz - „Schere“).
Der Senat hat in der Zwischenverfügung die vorläufige Auffassung vertreten, dass
sämtliche geltenden Patentansprüche nicht patentfähig seie
n, wobei die vorsteh
end genannte Änderung des Anspruchs 3 ursprünglich nicht offenbart und somit
nicht zuläss
ig ist. Auch die ursprüngliche Beschr
eibung offenbare keine weiteren
Merkma ,
le auf die eine patentfähige Erfindun
g gestützt werden könnte, so dass
keine h ei
inr chende Aussicht auf eine Erteilung eines P
atents gemäß § 130 Abs. 1
PatG bestehe.
In der E ga
in be des Anmelders vom 18. Juni 2008
(beim Gericht eingegangen am
25. Jun
i 2008) wurde zur Frage der Patentfähigkeit inhaltlich keine S
tellung genommen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
D
ie Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen, weil für die mit
der Beschwerde weiterverfolgte Patenterteilung keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg in dem Sinne bietet, dass eine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines
a) Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 entsprechen den ursprünglich Eingere
ichten; sie sind somit zulässig.
Der geltende Patentanspruch 3 geht hinsichtlich der vorstehend genannten Änderung über den ursprünglic
hen Offenbarungsgehalt der Anmeldung hinaus; der Ans
pruch 3 ist somit im vorliegenden Wortlaut unzulässig erweitert.
b Nach Angaben in den Anmeldungsunterlagen geht die Anmeldung von ein
)
em
Stand der Technik aus, bei welchem eine Kreuzungsdurchfahrt durch eine
Verkehrsa
mpel sowie durch einzelne ständige Zeichen reguliert wird (vgl. geltende
Straßenverkehrsordnung), wobei die Zeichen die Funktionen
-
Anzeige der zugelassenen Richtung
- Anzeige der verbotenen Richtung
- Anzeige der Einfahrt auf die Hauptstraße
- Anzeige der Hauptstraßenrichtungen
- Stopp-Aufforderung vor Einfahrt in die Hauptstraße sowie
- Anzeigen einer zeitlich begrenzten Geltung
erfüllen müssen (vgl. ursprünglich eingereichte Besch
reibung, Seite 1, zweiter Abs
atz). Dies führe zu einer großen Zahl vom Verkehrsteilnehmer zu berücksichtigender einzelner Verkehrszeichen, was bei ihm eine verringerte Wahrnehmungsgeschwindigkeit bewirke.
Daher liege der Anmeldung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, eine
Wechselverkehrszeichenanlage zur Verfügung zu stellen, welche die bestehenden
Regelungsmö
glichkeiten einer Kreuzungsdurchfahrt erweitert, welche eine eindeutige, volle und schnelle Wahrnehmung der Information für den Fahrer bereitstellt und welche geeignet ist, die Zahl der Verkehrszeichen an Kreuzungen zu
vermindern (vgl. ursprünglich eingereichte Beschreibung, Seite 2, Zeile 50 bis 54).
Gelöst werde diese Aufgabe durch eine Wechselverkehrsanzeige
für Kreuzungen
n
ach Anspruch 1. Die vorgeschlagene Wechselverkehrszeichenanlage besteht im
Wesentlichen aus einer
-
vieleckige Grundform, beinhaltend
ausgeleuchtete Anzeiger zum Anzeigen der regulierbaren Richtungen
ständige Anzeiger zum Anzeigen der nicht regulierbaren Richtungen
-
-
wobei
-
die ausgeleuchteten Anzeiger mit den ständigen Anzeigern in den Ecken des
vieleckigen Zeichens angeordnet sind.
c) Die Wechselverkehrszeichenanlage gemäß dem geltenden Patentanspruch 1
mag zwar gegen
über dem bisher ermittelten Stand der Technik neu sein, jedoch
beruht sie nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns,
hier eines berufserfahrenen, mit der Konstruktion von Anzeigevorrichtungen
betrauten staatlich geprüften Technikers.
So ist aus Druckschrift 1 in Worten des Patentanspruchs 1 eine Wechselverkehrszeichenanlage für Kreuzungen bekannt, welche
-
eine vieleckige Grundform besitzt (vgl. Fig. 1 obere Abbildung, Ausgestaltung
des Signalvorrichtung [traffic light] als Quadrat) mit
-
ausgeleuchteten Anzeigern zum Anzeigen der regulierbaren Richtungen aufweist (grüne Pfeilelemente 5, vgl. hierzu Seite 6, Zeilen 7 bis 8, „The first cell 5
that corresponds to the figures of geometrical arrows is made of green color elements.“) und
-
ständigen Anzeigern zum Anzeigen der nicht regulierbaren Richtungen aufweist (vgl. hierzu beispielsweise Beschreibung Seite 7, Zeile 6ff., ,,Additionally, in
case the foreward direction ist closed, two upper angular red squares 7 are swithed on,…“) wobei die ständigen Anzeiger in den Ecken des vieleckigen Zeichens c
angeordnet sind (vgl. Fig. 1 obere Abbildung, Bezugszeichen 7).
Hiervon unterscheidet sich die Lehre des Patentanspruchs 1 lediglich in der Anordnung der ausgeleuchteten Anzeiger in den Ecken der Wechselverkehrszeichenanlage. Diesem unterscheidenden Merkmal ist jedoch keine patentbegründende Bedeutung beizumessen, denn der Fachmann wird diese rein konstruktive
Abänderung lediglich durch eine geeignete Drehung des Verkehrszeichens in naheliegender Weise ohne eigenes erfinderisches Z
utun in Betracht ziehen, zumal
beide Lösungsansätze beliebige, wirkungsgleiche Mittel im Sinne der Aufgabenlösung darstellen und auch aus den Eingaben des Anmelders nichts entnommen
werden kann, was auf eine überraschenden und unerwarteten Eigenschaften der
jetzt b
eanspruchten Anordnung der ausgeleuchteten Anzeigern in den Ecken
schließen lässt.
Somit beruht die Wechselverkehrszeichenanlage gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.
Das im abhängigen Anspruch 2 beanspruchte Merkmal des Darstellens der
Hauptstrassenrichtung im Zentrum der Wechselverkehrszeichenanlage ist aus den
vorstehend genannten Geschmacksmustern bekannt
. Im Übrigen ist in diesem
Z
usammenhang noch auf die Druckschrift 3
bzw. Druckschrift 4 zu verweisen, aus
welchen das Darstellen von ausleuchtbaren Anzeigern - auch hinsichtlich der im
Anspruchswortlaut angegebenen Verwendung zu
m Anzeigen einer Hauptstraßenri
chtung (vgl. Druckschrift 4
, Fig. 3) oder zum Darstellen von Piktogrammen der
entsprechenden Transportmittel (vgl. Druckschrift 3, Fig. 2) - im Zentrum einer
W
echselverkehrszeichenanlage bekannt ist.
Die Merkmale des (ursprünglichen) Anspruchs 3 sind ersichtlich der Druckschrift 1 bzw. den vorstehend genannten Geschmacksmustern zu entnehmen.
Auch der eingereichten Beschreibung sind nach sorgfältiger Durchsicht keine
technischen Merkmale zu entnehmen, welche geeignet sind, einen patentfähigen
Anmeldegegenstand zu begründen. So sind die in der Beschreibung genannten
Merkmale der dort offenbarten Zeichen zum Anzeigen der Hauptstrassenrichtung
aus den vorgenannten Geschmacksmustern bekannt. Die Darstellung weiterer
entsprechender Elemente liegt im Rahmen fachmännischen Handelns und ist beispielsweise für die Darstellung von Piktogrammen aus der Druckschrift 3 bekannt
(vgl. dortige Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Das Umsetzen dieser bekannten Verkehrszeichen in einem Wechselverkehrszeichen ist dem Fachmann durch die im Verfahren befindlichen Druckschriften 1 bis 4
nahegelegt, so dass hierdurch keine erfinderische Tätigkeit begründet werden
kann.
Darüber hinaus beschränkt sich ein Großteil der eingereichten Beschreibung in
der Zuordnung des Bedeutungsinhalts der vorbekannten Verkehrszeichen im
Sinne einer Zuordnungsvorschrift; daher sind die entsprechenden Beschreibungsteile nicht geeignet, ein technisches Merkmal zu begründen (vgl. Schulte,
P
atentgesetz, 7. Auflage, § 1 Rdn. 131 m. w. N.).
W
eil die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen im Hinblick auf den nachgewiesen
en Stand der Technik keinen patentfähigen Gegenstand offenbaren, besteht keine hinreichen
de Aussicht au
f Erteil
ung eines Pa
tents.
Bei dieser Sachlage muss der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenh
ilfe
für das Beschwerdeverfahren abgelehnt werden.
III
Eine Entscheidung über die Beschwerde nach § 79 Abs. 2 Satz 1 PatG ist im
derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht veranlasst, weil der Anmelder bislang
noch keine Beschwerdegebühr eingezahlt hat und es demzufolge noch offen ist,
ob eine wirksame Beschwerde eingelegt ist oder gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als
nicht eingelegt gilt. Da der Anmelder Antrag auf Verfahrenskostenhilfe gestellt hat,
ist die Zahlungsfrist bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung des vorliegenden Zurückweisungsbeschlusses gehemmt, § 134 PatG. Sofern innerhalb
dieser Frist die Beschwerdegebühr nicht einbezahlt wird und auch die Beschwerde
nicht zurückgenommen wird, wird durch Beschluss festzustellen sein, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs. 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.
IV
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Dr. Tauchert
Lokys
Dr. Hock
Maile
Pr