Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.07.2008 – 27 W (pat) 16/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 305 32 896.4
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2008 dur
ch den Vorsitzenden Richter
Dr. Albrecht sowie die Richter Schwarz und Kruppa 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 6. Juni 2005 für die Dienstleistung
angemeldete Wortmarke
"kulturelle Aktivitäten"
Moosmann
ist von der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 18. Juli 2007 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Der Begriff „Moosmann“ werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne der Sagengestalt aus dem Vogtland verstanden. Die
Wortzusammensetzung bestehe aus allgemein verständlichen Worten der deutschen Alltagssprache und werde auch von den Verkehrskreisen, die die Sage
nicht genau kennen, dahingehend verstanden, dass es sich um eine männliche
Figur handele, die einen engen Bezug zum Moos habe oder im Moos lebe. Die
Wortkombination habe zu den in Frage stehenden Dienstleistungen den Bezug,
dass es sich um solche drehe, die sich mit der Sage um den Moosmann befassten
und damit in Zusammenhang stünden. Dies könnten z. B. Theaterstücke sein, die
die Moosmannsage darstellten, oder Veranstaltungen, auf denen als Moosmann
verkleidete Männer aufträten. Die Markenstelle verweist in diesem Zusammenhang auf einen von ihr ermittelten Internetausdruck, wonach auf dem Plauener
Weihnachtsmarkt das traditionelle Moosmanntreffen stattfinde. Dem Beanstandungsbescheid der Markenstelle, auf den der Beschluss Bezug nimmt, waren
weitere Internetausdrucke beigefügt, die eine Verwendung des Begriffs „Moosmann“ belegen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der
sie (sinngemäß) beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
18. Juli 2007 aufzuheben und die angemeldete Marke einzutragen.
Zur Begründung verweist die Anmelderin auf ihr Vorbringen im Amtsverfahren, in
dem sie die Auffassung vertreten hatte, die Marke sei unterscheidungskräftig und
nicht freihaltungsbedürftig. Sie hatte auf die Eintragung von ihrer Meinung nach
vergleichbaren Marken wie „Saba, Ikarus, Krabat“ und eine Wort-/Bildmarke mit
den Wortbestandteilen „Vogtmann - Moosmann“ verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten
Bezeichnung fehlt für die beanspruchte Dienstleistung jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Bei der angemeldeten Bezeichnung „Moosmann“ handelt es sich um einen in
Deutschland geläufigen Personennamen (Nachnamen). Gemäß § 3 Abs. 1
MarkenG sind Personennamen abstrakt markenfähig. Sie unterliegen bei der
Prüfung auf absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG
denselben Kriterien wie alle anderen Kategorien von Marken (EuGH GRUR 2004,
946, 947, Nr. 25 - Nichols).
Die Unterscheidungskraft ist jeoch solchen Namen abzusprechen, die als Hinweis
auf eine bekannte historische Person oder Figur Teil des kulturellen Erbes der
Allgemeinheit sind und deshalb nicht einem bestimmten Unternehmen oder
dessen Produkten zugeordnet werden (BPatG GRUR 2006, 591 - Georg-Simon-
Ohm). Auch die Namen von Sagengestalten sind Teil des kulturellen Erbes der
Allgemeinheit. Ein Markencharakter wird ihnen vom Verkehr deshalb in aller Regel
nicht zugeordnet. Bei Waren oder Dienstleistungen, die sich inhaltlich mit der
Gestalt befassen können, ist der Name nichts anderes als eine Inhaltsangabe
(BPatG 29 W (pat) 35/06 - Ringelnatz).
Bei der Bezeichnung „Moosmann“ handelt es sich - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt und die Anmelderin nicht bestritten hat - um eine Sagengestalt
aus dem Vogtland. In Bezug auf die von der Anmelderin beanspruchte Dienstleistung „kulturelle Aktivitäten“ stellt die angemeldete Bezeichnung nichts anderes
als eine Inhaltsangabe dar, nämlich dass Gegenstand der so gekennzeichneten
kulturellen Aktivitäten die Sagengestalt des Moosmannes ist. Dies hat die Anmelderin im Amtsverfahren selbst eingeräumt, in dem sie vorgetragen hat, unter
dem Namen „Moosmann“ werde eine Moosmannausstellung organisiert.
Aus der Eintragung und Schutzgewährung für andere, vermeintlich ähnliche Marken vermag die Anmelderin keinen Anspruch auf Registrierung abzuleiten. Die
deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen
- selbst identischer Marken - weder für sich, noch in Verbindung mit dem
Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen
führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (BGH BlPMZ 1998, 248
- Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS; BPatG GRUR 2007, 333 - Papaya;
BlPMZ 2007, 236 - CASHFLOW). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer
Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar.
Ob einer Registrierung der angemeldeten Marke auch das Schutzhindernis der
Merkmalsbezeichnung (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) entgegensteht, kann als nicht
entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Dr. Albrecht
Schwarz
Kruppa
Me