Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 08.07.2008 – 6 W (pat) 320/07
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
6 W (pat) 320/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 55 214
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest 08.05
beschlossen:
Das Patent 100 55 214 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.
G r ü n d e
I
Gegen das Patent 100 55 214, dessen Erteilung am 14. Februar 2002 veröffentlicht wurde, ist am 14. Mai 2002 Einspruch erhoben worden.
Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 (Faxeingang am selben Tag) hat die einzige
Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.
Der Patentinhaber beantragt,
das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.
Der Gegenstand nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 betrifft einen als
Schiebetür oder -tor ausgebildeten Rauchschutzabschluss (1) mit mindestens einem plattenförmigen Abschlusselement (2) zum Verschluss einer Gebäudeöffnung (3) in einem Bauwerk und Laufrollen (11), mit denen das Abschlusselement (2) in horizontale Richtung über mindestens eine Führungsschiene (5) verschiebbar ist, wobei in einer Schließstellung des Abschlusselements (2) Spaltbereiche zwischen diesem und die Gebäudeöffnung (3) umgebenden Bauwerksteilen
mittels mehrerer Abschnitte (25, 29, 40, 50, 65) von Dichtungsprofilen abgedichtet
sind, von denen mindestens ein Abschnitt (25, 29, 40, 50, 65) aus einem Dichtungsprofil besteht, dessen Kontaktstreifen (28, 41, 56, 67), der an einer Kontaktfläche (70) eines Bauwerkteils oder des Abschlusselements (2) anliegt, aus einem
Material besteht, dessen Shore-Härte im Vergleich mit dem übrigen Material des
betreffenden Dichtungsprofils deutlich größer ist, dadurch gekennzeichnet,
dass mindestens ein Abschnitt (25, 29, 40, 50, 65) mit einem Kontaktstreifen (28,
41, 56, 67) mit größerer Härte in eine Richtung senkrecht zu der zugeordneten
Kontaktfläche (70) verstellbar ist.
Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 9 an.
Gemäß der in Spalte 2 Abs. 0007 der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll ein
Rauchabschluss so weiterentwickelt werden, dass die Dichtigkeit auch über eine
sehr lange Betriebsdauer erreichbar ist, ohne dass hierzu ein Austausch der
Dichtungsprofile notwendig ist und dass dabei eine ausreichende Dichtigkeit entsprechend den einschlägigen Vorschriften sichergestellt ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten
Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die
Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser
Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19
Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes
(Art. 3
Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.
- Informationsübermittlungsverfahren I).
Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen
Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der
u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.
- Informationsübermittlungsverfahren II).
2. Der frist- und formgerecht erhobene und inzwischen zurückgenommene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit zulässig.
Die Begründung der Einsprechenden gibt in nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an. Die Einsprechende verweist
zu den Merkmalen des Oberbegriffs sowie zum Merkmal „mindestens ein Abschnitt mit einem Kontaktstreifen mit größerer Härte“ auf die in der Patentschrift
angegebene DE 197 18 238 A1 (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 14. Mai 2005,
Seite 2, Abs. 2 u. 3 sowie Seite 5, Abs. 2), gibt die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe an und stützt im Weiteren ihre Begründung detailliert u. a. auf eine
Produktinformation der Firma „athmer“ aus dem Jahre 1997, aus der eine Verstellbarkeit von Dichtungen senkrecht zur zugeordneten Kontaktfläche zu erkennen sei (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 14. Mai 2005, Seite 4, Abs. 2). Diese Produktinformation der Firma „athmer“ weist einen Druckvermerk 10.97 auf, was auf
eine Veröffentlichung dieser Produktinformation im Jahre 1997 schließen lässt.
Die vom Patentinhaber aufgeworfene Frage, ob dies der tatsächliche Zeitpunkt der
Zugänglichkeit dieser Information für die Öffentlichkeit war, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Einspruchs (Schulte, PatG 7. Aufl. § 59,
Rdn. 90).
Das Verfahren wird nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen
ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG).
3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.
Mit der Rücknahme des Einspruchs ist eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich
der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen aufgrund fehlender Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der
Amtsermittlung bei gegebener Sach- und Rechtslage nicht veranlasst.
Die Prüfung der Einspruchsgründe, der Entgegenhaltungen und der geltend gemachten, hinreichend substantiiert dargelegten offenkundigen Vorbenutzungen
hat nämlich keine Anhaltspunkte gegeben, das Patent zu beschränken oder zu
widerrufen.
Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47
Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der
Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom
5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die
Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.
Lischke
Guth
Hildebrandt
Küest
Cl