Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 08.07.2008 – 6 W (pat) 320/07

6. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

6 W (pat) 320/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 55 214

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Juli 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Hildebrandt und Dipl.-Ing. Küest 08.05

beschlossen:

Das Patent 100 55 214 wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I

Gegen das Patent 100 55 214, dessen Erteilung am 14. Februar 2002 veröffentlicht wurde, ist am 14. Mai 2002 Einspruch erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2008 (Faxeingang am selben Tag) hat die einzige

Einsprechende ihren Einspruch zurückgenommen.

Der Patentinhaber beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Der Gegenstand nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 betrifft einen als

Schiebetür oder -tor ausgebildeten Rauchschutzabschluss (1) mit mindestens einem plattenförmigen Abschlusselement (2) zum Verschluss einer Gebäudeöffnung (3) in einem Bauwerk und Laufrollen (11), mit denen das Abschlusselement (2) in horizontale Richtung über mindestens eine Führungsschiene (5) verschiebbar ist, wobei in einer Schließstellung des Abschlusselements (2) Spaltbereiche zwischen diesem und die Gebäudeöffnung (3) umgebenden Bauwerksteilen

mittels mehrerer Abschnitte (25, 29, 40, 50, 65) von Dichtungsprofilen abgedichtet

sind, von denen mindestens ein Abschnitt (25, 29, 40, 50, 65) aus einem Dichtungsprofil besteht, dessen Kontaktstreifen (28, 41, 56, 67), der an einer Kontaktfläche (70) eines Bauwerkteils oder des Abschlusselements (2) anliegt, aus einem

Material besteht, dessen Shore-Härte im Vergleich mit dem übrigen Material des

betreffenden Dichtungsprofils deutlich größer ist, dadurch gekennzeichnet,

dass mindestens ein Abschnitt (25, 29, 40, 50, 65) mit einem Kontaktstreifen (28,

41, 56, 67) mit größerer Härte in eine Richtung senkrecht zu der zugeordneten

Kontaktfläche (70) verstellbar ist.

Hieran schließen sich rückbezogene Unteransprüche 2 bis 9 an.

Gemäß der in Spalte 2 Abs. 0007 der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll ein

Rauchabschluss so weiterentwickelt werden, dass die Dichtigkeit auch über eine

sehr lange Betriebsdauer erreichbar ist, ohne dass hierzu ein Austausch der

Dichtungsprofile notwendig ist und dass dabei eine ausreichende Dichtigkeit entsprechend den einschlägigen Vorschriften sichergestellt ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden, weil der Einspruch im in dieser Vorschrift genannten

Zeitraum beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Gegen die

Zuständigkeit des Bundespatentgerichts für das Einspruchsverfahren nach dieser

Vorschrift bestehen weder unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 19

Abs. 4 GG) noch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes

(Art. 3

Abs. 1 GG) verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 f.

- Informationsübermittlungsverfahren I).

Das Bundespatentgericht ist auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen

Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori, der

u. a. in § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO seine gesetzliche Ausprägung gefunden hat, zuständig geblieben (vgl. hierzu auch BPatG GRUR 2007, 499 - Rundsteckverbinder; BPatG GRUR 2007, 907 - Gehäuse/perpetuatio fori; BGH GRUR 2007, 862 f.

- Informationsübermittlungsverfahren II).

2. Der frist- und formgerecht erhobene und inzwischen zurückgenommene Einspruch war ausreichend substantiiert und damit zulässig.

Die Begründung der Einsprechenden gibt in nachvollziehbarer Weise die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen im Einzelnen an. Die Einsprechende verweist

zu den Merkmalen des Oberbegriffs sowie zum Merkmal „mindestens ein Abschnitt mit einem Kontaktstreifen mit größerer Härte“ auf die in der Patentschrift

angegebene DE 197 18 238 A1 (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 14. Mai 2005,

Seite 2, Abs. 2 u. 3 sowie Seite 5, Abs. 2), gibt die der Erfindung zugrundeliegende Aufgabe an und stützt im Weiteren ihre Begründung detailliert u. a. auf eine

Produktinformation der Firma „athmer“ aus dem Jahre 1997, aus der eine Verstellbarkeit von Dichtungen senkrecht zur zugeordneten Kontaktfläche zu erkennen sei (vgl. Einspruchsschriftsatz vom 14. Mai 2005, Seite 4, Abs. 2). Diese Produktinformation der Firma „athmer“ weist einen Druckvermerk 10.97 auf, was auf

eine Veröffentlichung dieser Produktinformation im Jahre 1997 schließen lässt.

Die vom Patentinhaber aufgeworfene Frage, ob dies der tatsächliche Zeitpunkt der

Zugänglichkeit dieser Information für die Öffentlichkeit war, betrifft nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit des Einspruchs (Schulte, PatG 7. Aufl. § 59,

Rdn. 90).

Das Verfahren wird nach Rücknahme des zulässigen Einspruchs von Amts wegen

ohne die Einsprechende fortgesetzt (§ 61 Abs. 1 Satz 2; § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1

PatG).

3. Der Senat hält das Patent in vollem Umfang aufrecht.

Mit der Rücknahme des Einspruchs ist eine weitere Sachaufklärung hinsichtlich

der behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen aufgrund fehlender Verfahrensbeteiligung der Einsprechenden auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der

Amtsermittlung bei gegebener Sach- und Rechtslage nicht veranlasst.

Die Prüfung der Einspruchsgründe, der Entgegenhaltungen und der geltend gemachten, hinreichend substantiiert dargelegten offenkundigen Vorbenutzungen

hat nämlich keine Anhaltspunkte gegeben, das Patent zu beschränken oder zu

widerrufen.

Die Entscheidung ergeht gemäß § 147 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 59 Abs. 3, § 47

Abs. 1 Satz 3 sowie § 94 Abs. 2 PatG ohne sachliche Begründung, da nach Rücknahme des einzigen Einspruchs nur noch der Patentinhaber am Verfahren beteiligt ist, deren Antrag durch die getroffene Entscheidung stattgegeben wird. Der

Senat folgt insoweit der Vorgehensweise des 11. Senats gemäß Beschluss vom

5. August 2003 (Az.: 11 W (pat) 315/03 in BlPMZ 2004, 60) und macht sich die

Begründung hierfür (Seite 3, Abs. 2 ff.) zu eigen.

Lischke

Guth

Hildebrandt

Küest

Cl