Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 09.07.2008 – 20 W (pat) 18/07

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

20 W (pat) 18/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 103 37 285.7-35

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Bas

tian, den Richter

Dipl.-Phys. Dr. Hartung,

die Richterin Martens sowie den Richter

D

ipl.-Ing. Kleinschmidt

b

eschlossen:

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent-

und Markenamtes - Prüfungsstelle für Klasse H 03 F - vom 08.05

8. Dezember 2006 aufgehoben und die Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung der am 13. August 2003

eingereichten, eine Verstärkeranordnung betreffenden Patentanmeldung.

Die Prüfungsstelle hatte der Anmelderin mit Prüfungsbescheid vom 2. April 2004

sinngemäß mitgeteilt, dass die Patenterteilung mit den ursprünglichen Unterlagen

wegen einer Reihe von Unklarheiten im Patentanspruch 1 und im Übrigen unter

Verweis auf entgegenstehenden Stand der Technik mangels Beruhens des beanspruchten Gegenstandes auf erfinderischer Tätigkeit nicht möglich erscheine. In

dem Prüfungsbescheid hat die Prüfungsstelle die Anmelderin auch aufgefordert,

den in der ursprünglichen Erfindungsbeschreibung als bekannt dargelegten Stand

der Technik betreffend eine RSSI-Schaltung druckschriftlich zu belegen und für

den Fall, dass es sich insoweit um Nicht-Patentliteratur handelt, gebeten, der

Prüfungsstelle eine Ablichtung der betreffenden Literaturstelle für die weitere Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Die Anmelderin hat in Erwiderung auf den Bescheid mit Schriftsatz vom

19. August 2004 eine teilweise geänderte Erfindungsbeschreibung sowie geänderte Patentansprüche 1 bis 11 vorgelegt, sich zur Aufforderung der Prüfungsstelle bezüglich des druckschriftlichen Nachweises für den Stand der Technik

betreffend eine RSSI-Schaltung jedoch nicht geäußert und auch in die Erfindungsbeschreibung keine diesbezüglichen Angaben aufgenommen.

Daraufhin ist die Anmeldung vom Deutschen Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 03 F - durch Beschluss vom 8. Dezember 2006 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der mit dem Prüfungsbescheid gerügte

Mangel der unvollständigen Angabe des Standes der Technik fortbestehe (§ 48

Wegen der Einzelheiten des patentamtlichen Verfahrens wird auf die beigezogene

Amtsakte verwiesen.

In ihrer Beschwerdebegründung führt die Beschwerdeführerin aus, dass der als

bekannt dargelegte Stand der Technik betreffend eine RSSI-Schaltung sowohl in

der ursprünglichen Erfindungsbeschreibung als auch in der mit Schriftsatz vom

19. August 2004 eingereichten, teilweise geänderten Fassung so wiedergegeben

sei, wie er von dem Erfinder und der Anmelderin zum Zeitpunkt der Erfindung

wahrgenommen wurde. Weder dem Erfinder noch der Anmelderin seien diesbezüglich druckschriftliche Dokumente bekannt, die diesen Stand der Technik beschreiben würden.

Die Beschwerdeführerin beantragt:

1.

den Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsstelle vom

8. Dezember 2006 aufzuheben,

2.

das Patent auf der Grundlage der mit Eingabe vom

19. August 2004 eingereichten Patentansprüche 1 bis 11,

der mit dieser Eingabe eingereichten Beschreibungsseiten 1

und 1a, der ursprünglich eingereichten Beschreibungsseiten 2 bis 14 sowie der ursprünglichen Zeichnungen (Fig. 1

bis Fig. 7) samt zugehöriger Bezugszeichenliste (Seite 15

und 16) zu erteilen.

Hilfsweise beantragt die Beschwerdeführerin mündliche Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beschwerdeführerin wird

auf die Akte verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen

zulässig.

Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet und führt unter Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses zur Zurückverweisung der Sache an das Deutsche

Patent- und Markenamt.

2. Nach § 48 PatG weist die Prüfungsstelle die Anmeldung zurück, wenn ein

nach § 45 Abs. 1 PatG gerügter Mangel nicht beseitigt wird. Der gerügte Mangel

liegt indes nicht mehr vor.

Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung erklärt hat,

dass weder dem Erfinder noch ihr druckschriftliche Dokumente bekannt seien, die

den in der Erfindungsbeschreibung angegebenen Stand der Technik betreffend

eine RSSI-Schaltung belegen könnten, erweisen sich die Angaben zum Stand der

Technik in der Erfindungsbeschreibung als nach dem besten Wissen der Anmelderin vollständig. Dafür, dass die Angaben wahrheitswidrig wären, gibt es keine

Anhaltspunkte. Damit hat die Anmelderin ihrer Verpflichtung zur Angabe des

Standes der Technik auch im Lichte der nach § 34 Abs. 7 PatG ergangenen Aufforderung der Prüfungsstelle Genüge getan.

Insoweit liegt der von der Prüfungsstelle gerügte Mangel der Anmeldung nicht

mehr vor, so dass die auf das angebliche Fortbestehen eines Mangels gestützte

Zurückweisung der Anmeldung keinen Bestand haben kann.

3. Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz klargestellt hat, dass sie

für die als bekannt angenommene RSSI-Verstärkeranordnung keine druckschriftlichen Nachweise erbringen kann, hat sie jedoch neue Tatsachen bekannt gemacht, die für die Patenterteilung von Bedeutung sind.

Außerdem hat die Prüfungsstelle - aus ihrer Sicht konsequent - bisher noch nicht

zu der Patentierbarkeit der mit Schriftsatz vom 19. August 2004 geänderten Patentansprüche 1 bis 11 Stellung genommen.

Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 4 PatG ein einer Patenterteilung möglicherweise entgegenstehender Stand der Technik existiert, der bislang im Vertrauen auf die Benennung

durch die Anmelderin bisher nicht ermittelt wurde. Eine sachgerechte Entscheidung über die Patentfähigkeit kann jedoch nur aufgrund einer vollständigen Recherche des relevanten Standes der Technik ergehen, wofür in erster Linie die

Prüfungsstellen des Deutschen Patent- und Markenamtes berufen sind.

Die Sache war deshalb gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 und 3 PatG an das Deutsche

Patent- und Markenamt zurückzuverweisen, um der Prüfungsstelle Gelegenheit zu

geben, die Prüfung des Anmeldungsgegenstandes in der mit der Bescheidserwiderung vom 19. August 2004 eingereichten Fassung fortzusetzen.

4. Nach antragsgemäßer Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses ist der

hilfsweise beantragten mündliche Anhörung die Grundlage entzogen.

Dr. Bastian

Dr. Hartung

Martens

Kleinschmidt

Pr